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Alttitel vom JA - Umrechnung auf heute

 
(@madmatl)
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Hallo zusammen,

diesmal ein anderes Thema.  😉

Ich habe für meinen Sohn (15) einen dynamischen Titel von 2007 über 135% des Regelbetrages befristet bis zum 18.
Dieser Titel wurde über die letzten Jahre nie angepasst bzw. neu erstellt, obwohl vom gegnerischen RA immer gefordert.
Ich habe einfach den Betrag nach aktueller DDT angepasst und gut. Aktuell lieg ich bei DDT Stufe 5. (DDT4 +1 wegen nur 1 Unterhaltsempfänger)

Wie hoch wäre der Titel nach heutiger Umrechnung, denn das wäre doch das maximalste, was meine Ex im Streitfall per GV einfordern könnte, oder?
Hat es Vor- oder sogar Nachteile noch den "alten" Titel zu haben und nur mündlich den Unterhalt angepasst zu haben?

Hintergrund der Frage ist, dass meine jetzige Frau schwanger ist und sich ja dadurch der aktuelle Zahlbetrag dann ändert, da dann ja 2 Unterhaltsempfänger mehr da sind.
So kann ich doch den aktuellen Unterhalt einfach auf den dann gültige Wert reduzieren, ohne Probleme mit der Ex bzw. dem Titel zu bekommen, oder?
Klar werde ich sie informieren, aber sie weiss es ja eh schon, dass ich nochmals Vater werde.

Wie sieht es eigentlich aus, wenn ich meine Arbeitszeit auf 80% reduzieren wollen würde, damit ich mehr Zeit mit dem Kleinen haben kann? Meine neue Frau verdient deutlich besser als ich, so dass wir am überlegen sind, dass sie auch wieder auf 80% arbeiten will?
Dürfte ich das? Wäre ja immer noch mehr Unterhalt, als ursprünglich tituliert? Wie oder wann erfolgt hier dann eine Neuberechnung?

Wäre nett, wenn sich das mal einer anschauen könnte.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Gruss


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2017 22:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie die Umrechnung eines dynamischen Titels geht steht <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf>am" Ende der DDT</a> unter E. Übergangsregelung. Dabei geht es um den Zahlbetrag (2007) und wie das Kindergeld anzurechnen gewesen wäre.
Rechenbeispiele sind angeführt. Auch steht da explizit, dass eine Abänderung nicht erforderlich ist.

Per GV kann Deine Ex nicht mehr einfordern als der Titel hergibt, sie kann Dich aber auf mehr KU verklagen. Der Titel sichertdie sofortige Vollstreckung, er bestimmt aber an sich nicht die Höhe des Unterhalts.

Eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgt nur, wenn Du sie durchführst. Grundlage wäre, dass der alte Titel herausgegeben wird und dann ein neuer Titel erstellt wird. Dazu muss Deine Ex mitmachen, ansonsten müsstet Du eine gerichtliche Abänderung des Titels erreichen.
Die Frage wäre ob Deine Ex einen neuen Titel unter DDT Stufe 3 akzeptiert. Prinzipiell gibt es zwar keine Verpflichtung zur Unterhaltsmaximierung, aber eine Reduzierung der Arbeitszeit könnte als mutwillig angesehen werden.
Wenn ihr euch freiwillig einigen könnt, ist natürlich alles kein Problem.

VG Susi

Nachtrag: Einfach weniger zahlen geht so nicht. Der Titel muss abgeändert bzw. herausgegeben werden und ein neuer Titel erstellt werden. Zum einen kann Ex Dich auf einen ggf. höheren KU verklagen (sie kann dafür auch über das JA gehen) oder Du strebst von Dir aus die Abänderung an.


AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2017 00:09
(@madmatl)
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Hi Susi,

danke für die Antwort.

Das mit der Umrechnung hab ich schon gesehen, aber nie richtig verstanden.
Zahlbetrag waren damals 254€ für Altersstufe 6-11. Kindergeld wird hälftig angerechnet, sprich Fall 1.

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
------------------------------------------------------   = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

254 + 77 * 100
-----------------  = 84%   393 * 84% = 330      - 77 = 254  (Zahlbetrag bleibt gleich, so hatte ich 2008 schon gerechnet)
393

(Zahlen etwas gerundet!)

Aber dann wäre der Titel ja nur über 84% der neuen DDT? Kann das stimmen??

Gruß und Danke


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2017 00:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Madmatl,

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
------------------------------------------------------  = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

254 + 77 * 100
-----------------  = 84%  393 * 84% = 330      - 77 = 254  (Zahlbetrag bleibt gleich, so hatte ich 2008 schon gerechnet)
393

Die Umrechnung erfolgt stichtagsbezogen zum 01.01.2008.

Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert.

Wenn Du den Mindestunterhalt jeweils auf den heutigen Tag bezogen nimmst, würde der Titel prozentual ja immer niedriger ...

Korrekt ist:
254 + 77 = 331 -> 331 / 322 (Mindest-KU 01.01.2008 für zweite Altersstufe) -> 102,7%

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2017 09:59
(@madmatl)
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Danke United, da hatte ich wohl noch eine andere DDT offen.  😉
Also sind im dem alten Titel noch 102,7% tituliert.

Nachtrag: Einfach weniger zahlen geht so nicht. Der Titel muss abgeändert bzw. herausgegeben werden und ein neuer Titel erstellt werden. Zum einen kann Ex Dich auf einen ggf. höheren KU verklagen (sie kann dafür auch über das JA gehen) oder Du strebst von Dir aus die Abänderung an.

Genau diesen Satz verstehe ich nicht ganz. Wenn ich auf Grund meines neuen Kindes meinen Unterhalt um 2 Stufen reduziere, kann doch meine Ex zwar eine neue Berechnung verlangen, da würde dann aber ja auch nichts anderes rauskommen, da ich doch dann 3 Personen statt bisher 1 zu Unterhalt verpflichtet bin.

Ich zahle ja bereits jetzt 120% der DDT und würden dann wohl 110% (max. 115%) zahlen, was ja immer noch mehr ist als die titulierten 102,7%?!

Gruß und Danke


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2017 12:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Madmatl,

Genau diesen Satz verstehe ich nicht ganz. Wenn ich auf Grund meines neuen Kindes meinen Unterhalt um 2 Stufen reduziere, kann doch meine Ex zwar eine neue Berechnung verlangen, da würde dann aber ja auch nichts anderes rauskommen, da ich doch dann 3 Personen statt bisher 1 zu Unterhalt verpflichtet bin.

Ich zahle ja bereits jetzt 120% der DDT und würden dann wohl 110% (max. 115%) zahlen, was ja immer noch mehr ist als die titulierten 102,7%?!

Ja, Du kannst auf 110% reduzieren. Sie müsste dann mehr fordern.

Wenn sie mehr will, solltest Du den Alttitel durch einen neuen ersetzen, um die 110% unstrittig zu stellen.
Solltest Du hart an der Grenze zur nächsten Einkommensstufe stehen (deute ich aus Deiner Klammer), könntest Du auch freiwillige 115% anbieten und erst bei etwaiger Streitlust eine Absenkung auf 110% in Aussicht stellen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2017 12:37
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

... und wenn es denn zu einem neuen (höheren) Titel kommt, immer schön die Alterbegrenzung auf 18 J. mitaufnehmen!  :phantom:

Gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2017 16:13
(@madmatl)
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dynamischen Titel von 2007 ...... befristet bis zum 18.

... an das hab ich damals schon gedacht, nach toller Info von hier!  :rofl2: :rofl2:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2017 16:15