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alleinerziehender Vater zahlt Unterhalt an Exfrau

 
(@piters)
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Hallo,
ich habe jetzt am 22.12.2005 ein Urteil von OLG Bamberg bekommen Unterhalt an die Exfrau zu zahlen, obwohl ich ein alleinerziender Vater von einem 14 Jährigen Sohn bin.
Dadurch wurde uns ein Selbstbehalt von 890 Euro und 200 Euro für meinen Sohn zugesprochen.
Ich habe bei einer Hochrechnung der ALG II Leistungen festgestellt, dass einem Alleinerziehendem Elternteil mit einem 14 jährigen Kind folgendes zusteht:
345 Haushaltvorstand
277 Kind 14 Jahre
310 Freibetrag ab 1500 Euro Nettoeinkommen
33 Mehrbedarf für Alleinerziehende
477 Miete warm
30 Versicherungen pauschal
20 KFZ Haftpflicht oder tatsächlich gezahlter Betrag
15,33 Werbungspauschale
gesamt 1507.33

Diese Informationen sind direkt bei der Arbeitsgemeinschaft eingeholt worden und zeigen, dass jeder Alleinerziehender der ein Kind ab 14 betreut ein Mindesteinkommen von etwa 1500 Netto
zur Verfügung haben muss. Jede weitere Unterhaltsverpflichtung ist eigentlich unzumutbar.
Trotzdem werden viele Alleinerziehende zu einer Unterhaltszahlung verurteilt. Einfach unglaublich!!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.12.2005 22:38
(@domino)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Du darfst nicht vergessen,daß dir von diesen Leistungen das Kindergeld und der Unterhalt des Kindes abgezogen wird.
Ich bin auch alleinerziehend mit drei Kindern und bekomme genau 790 Euro überwiesen (das heißt,mir stehen ca.1600 für 4 personen zur Verfügung ) abzüglich Miete muß ich also mit 980 Euro auskommen!

Was ich nicht ganz verstehe,was der Freibetrag für Einkünfte dort zu suchen hat 😮
bei einem Einkommen von 1500 € hättest Du erst gar keinen Anspruch ...also kein Freibetrag!

Was den Unterhalt betrifft ,so kann ich Dir leider nicht weiterhelfen...ich kenne auch hier jemand aus dem Forum der mit einem Kind Alleinerziehend ist und Unterhalt an die Ex zahlen muß.
Wenn Dir jemand weiterhelfen soll,dann mußt Du schon die näheren Umstände beschreiben ,nicht in jedem Fall ist es unabänderlich!

LG
Domino

[Editiert am 25/12/2005 von domino]


Gehe Deinen eigenen Weg,dann verläufst du dich auch nicht !

AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:00
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Noch zu dem Freibetrag für Erwerbstätige.
Jeder, der erwerbstätig ist hat Anspruch auf ein Freibetrag, wenn er ein Antrag auf Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB stellt.
Dieser Freibetrag beträgt ab 1500 Euro Nettoeinkommen 310 Euro.
Das heißt:
zum Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft wird dieser Freibetrag noch zusätzlich dazugerechnet.
Es ist also schon mit 2 Kindern ab 14 ein Einkommen von Mindestens 1786 inkl. Kindergeld notwendig, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Unterhalt für meinen Sohn bekomme ich natürlich nicht.
Das Kindergeld kommt noch zu dem Selbstbehalt 890 und 200 für das Kind dazu. Sind aber immer nur 1244 insgesamt und keine 1500.
Grüsse


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 00:24
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

darf man fragen, wie hoch das Nettoeinkommen und der zu zahlende Unterhalt für deine Ex ist?

Bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten darf übrigens einmal Unterhalt für das Kind nach der DT nach eigenem Einkommen und einmal DT 1 abgezogen werden, da hier beide Pflichten vom Betreuungselternteil getragen werden.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:31
(@domino)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe eben noch mal nachgerechnet. Du und Dein Sohn hätten rein theoretisch einen Anspruch von knapp 1100 Euro.
Abzüglich Kindergeld bekommst Du demnach 945 € ausgezahlt.
Wenn das Einkommen unter diesen 1100 liegt,könntest man sicherlich Leistungen beanspruchen...ansonsten nicht!

LG
Domino

[Editiert am 25/12/2005 von domino]


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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:37
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo domino,

du vergisst, dass es auch beim ALG II einen Freibetrag auf Arbeitseinkommen gibt.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:40
(@piters)
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Die Berechnung von ARGE nach SGB III:
345 Haushaltvorstand
277 Kind ab 14 Jahre
33 Mehrbedarf für Alleinerziehende
15,33 Werbungspauschale
30 Versicherungen pauschal
20 KFZ Haftpflicht
310 Freibetrag bei einem Nettoeinkommen ab 1500 Euro
477 Miete inkl. Nebenkosten
Gesamt 1507,33
Ich zahle jetzt 150 Euro Unterhalt an meine Exfrau und 180 an meine Tochter, die bei der Ex lebt.
Vorher habe ich 200 Euro an meine Tochter gezahlt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 00:49
(@domino)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Eskima
Das weiß ich schon...aber man fällt doch aus den Leistungen raus wenn das Einkommen hoch genug ist um den Lebensunterhalt selbst zu sichern.

Mag ja sein,daß es bei einem Nettobetrag von 1500 Euro einen Freibetrag von 310 Euro gibt.Das kommt aber auf die Zahl der Bedarfsgemeinschaft an und der zu zahlenden Miete...wenn das Einkommen nicht ausreicht um die Familie zu ernähren!
Dies wiederum wäre bei einer Alleinerziehenden Person mit 14 Jährigen Kind nicht der Fall!

LG
Domino

[Editiert am 25/12/2005 von domino]


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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:50
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo piters,

magst du mal die Berechnung des OLGs aufschreiben?

Gruß

eskima


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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 00:51
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Die Berechnung des OLG ist sehr umfangreich.
Das wichtigste:
Netto nach Abzug der Tilgung und 5% berufsbedingte Aufwendungen
1420
minus Selbstbehalt 890
530
wird verteilt nach Quotenberechnung
Sohn 14 J. 200
Tochter 11 J. 180
Klägerin 150,-


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 01:00




(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo piters,

so blöd es sich jetzt auch anhört: stell doch mal einen Antrag auf ALG II. Dort müssen titulierte Unterhaltspflichten anerkannt werden, sofern Einkommen vorhanden ist. Natürlich wird man dir dort sagen, dass du verpflichtet bist, deine Unterhaltsleistungen zu verringern, aber das ist dir aktuell nachweisbar ja nicht gelungen.

Würde mich echt interessieren, ob du jetzt real ALG II beziehen kannst und somit staatlich verordnet zu Sozialfall gemacht wurdest.

edit: ich sehe grad den Posten Tilgung. Der wird beim ALG II nicht berücksichtigt.

LG

eskima

[Editiert am 25/12/2005 von eskima]


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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 01:11
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Domino,
hier eine kurze Aufstellung bei 3 Kindern unter 14 J.
207
207
207
345 Haushaltvorstand
560 Miete oder mehr
1526
Mehrbedarf für Alleinerziehende 12% mindestens pro Kind, bei 3 Kindern 74,52
15,33 Werbungspauschale
30 Versicherungen
1645
Wenn du berufstätig bist, bekommst du 100 Euro plus 20 % von dem Restbetrag bis 400 Euro
das sind bei 400 Netto 100 plus 20% von 300 = 60 gesamt 160 Euro Bonus
1645 plus 160 sind 1805 insgesamt.
Je mehr du verdienst, desto höher der Bonus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 01:19
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Eskima,
Antrag schon gestellt, warte auf den Bescheid.
Tilgung ist identisch mit dem Freibetrag 300 - 310 Euro.
Deswegen bin ich auch der DUMME.
Ich muss die Raten für das Darlehen aus der Ehezeit bezahlen und dadurch ist mein Freibetrag gleich null.
Meine Ex hat 600 Netto und bekommt 200 Euro Bonus zum Unterhalt, Kindergeld und der Leistung von Arge, insgesamt 1100 plus 200 Euro.
Damit hat Sie mehr zur Verfügung mit einem 11 Jährigen Kind als ich mit einem 14 Jährigen!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 01:26
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

rehi Piters,

was meinst du mit Bonus zum Unterhalt?

Wir hatten zu Sozialhilfezeiten schon mal ein Gespräch mit unserem RA zu dem Thema und der sagte sinngemäß: der Selbstbehalt ist eben für eine Person berechnet, für 2 Personen ist er zu niedrig.

Es ist auch eine absolute Ungerechtigkeit, dass du als (vermutlich Vollzeit-?) arbeitender Mensch nicht mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn du arbeitslos wärst. Leider fällt dies unter "Einzelfälle". Aber je mehr Einzelfälle es gibt, desto bedeutsamer wird es.

Wir werden auch noch in die Tretmühle kommen und ich habe den Eindruck, dass es nicht mehr lange dauern wird. Leider sind das Familienrecht und das Sozialrecht nicht kompatibel, ich hab auch keine Ahnung, wie man das anleiern kann. Einziger Lichtblick war da eine Zeitungsmeldung vor ca. 3 Wochen, dass Eheleute nicht schlechter gestellt werden dürfen, als nichteheliche Lebensgemeinschaften. Aber das hilft dir leider nun auch nicht weiter.

Wenn ich was Hilfreiches finde, dann melde ich mich.

LG

eskima


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AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2005 01:45
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle die mitgelesen haben,
noch etwas wichtiges habe ich vergessen und zwar
der höhere Unterhalt von 330 Euro wird bei der ARGE abgezogen und meine Tochter bekommt kein Cent zusätzlich. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ist immer gleichbleibend. Da freut sich die ARGE.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 01:48
(@piters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Eskima,
der Bonus ist praktisch der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit.
Wer arbeitet, bekommt laut Hartz IV ein Freibetrag von 100 Euro plus 20 % vom Rest bis 400 Euro Nettoeinkommen. Bei höheren Einkommen ist es dann stufenweise angepasst bis zu 310 Euro ab 1500 Netto.
Grüsse


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2005 01:52