Hallo in die Runde,
nachdem mich mein zuständiges Jugendamt mit dem Hinweis "wir beraten prinzipiell nur Mütter" abgebügelt hat, hoffe ich nun hier Klarheit zu kriegen.
Also: ich habe eine 11jährige Tochter für die ich KU zahle.
Ursprünglich hatten meine Ex und ich eine private Regelung getroffen (habe 300 € gezahlt). In 2004 reichte ihr das Geld nicht mehr, sie ging zum Jugendamt und entsprechend meines Einkommens wurden dann 249 € festgelegt. Hierfür gibt es auch eine entsprechende Beurkundung. Gemäß Änderungen der Düsseldorfer Tabelle habe ich den KU immer angepasst und zahle jetzt 289 € (ist nicht beurkundet).
Mit meiner "neuen" Partnerin erwarte ich im Herbst ein Kind und hätte nun gern gewußt, ob und wie sich das auf den KU für das 1. Kind auswirkt. Bisher falle ich ja in die 4. Einkommensgruppe (eigentlich 2. Gruppe, aber nur 1 Unterhaltsberechtigte). Bedeutet das, dass ich dann in die 3. Einkommensgruppe falle - alles andere bleibt gleich?
Ab wann würde die Neuberechnung erfolgen, ab 1. des Geburtsmonats oder 1. des Nachfolgemonats?
Meine Partnerin wird 12 Monate Elternzeit nehmen. Spielt das irgendeine Rolle bei der Berechnung des KU? Ich werde wahrscheinlich die 2 Partnermonate Elternzeit nehmen. Wenn ich das hier im Forum richtig gelesen haben, ändert das nichts am KU, den ich in den zwei Monaten zu zahlen habe. Aber darf ich mir denn auch die 5% für berufsbedingte Aufwendungen abziehen? Ansonsten müsste ich in den beiden Monaten nämlich mehr KU zahlen.
Und noch eine letzte Frage: meine Partnerin und ich wollen nächsten Jahr heiraten. Wir verdienen etwa gleich viel und würden dann in die Lohnsteuerklassen 4-4 wechseln. Ist das erlaubt? Ich lese immer, dass man(n) als KU-Zahler nicht in die 5 wechseln darf, aber kann als Basis für die Berechnung des KU die Lstklasse 3 herangezogen werden? Und wenn ja, kann ich das irgendwie verhindern, vielleicht durch getrennte Veranlagung? Gibt es eine Möglichkeit meine neue Partnerin aus der KU-Berechnung für mein 1. KInd rauszuhalten, auch wenn wir verheiratet sind?
Danke fürs Lesen und ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Gruß,
Paul
Hallo Paul,
leider kann ich Dir nicht auf den Cent genau sagen, was Du dann für das erste kind zu zahlen hast.
Ich würde Dir empfehlen, hier unbedingt eine Rechtsberatung bzw. einen Anwalt aufzusuchen.
Es ist aber wohl so, dass deine 2. Frau letztendlich (zumindest finanziell) daneben gegriffen hat. :exclam:
Ist das Schicksal der "Folge-Partnerin".
Leider ist es so, dass die Folge-Partnerin (Frau) letztendlich die Kinder aus den vorherigen Ehen in iregendeiner Form subventionieren darf.
Sprich: Egal wieviel Ihr euch in eurer neuen Ehe abstrampelt; einen Teil davon dürft Ihr abführen.
Ist leider so. Mag ungerecht erscheinen, dient aber dem Schutz der Interessen des Kindes aus der Vor-Ehe.
Vieleicht ist es für euch "kostengünstiger" vorerst nicht zu heiraten.
Das muss aber genau ausgerechnet werden.
Gruß Vic
Moin,
ganz so ist es nicht:
Ab Geburt hast du 2 Leute mehr zu unterhalten.Du hast dann die, für die DT typische Zahl von 3 Berechtigten zu versorgen.
Damit bist du in Zeile 2 und somit bei 257,- € Zumindest, bis sie 12 wird. Dann sind es 314,-€
Da bisher nichts tituliert ist, würde ich dann genau das mit dieser Begründung bezahlen.
Wenn das den Anderen nicht gefällt, müssten sie dich verklagen und nachweisen, dass die ganzen Kinkerlitzchen einen Sprung um eine Zeile (400,- €) ergeben.
Falls das gelingen sollte, müsstest du 16,-€ im Monat mehr bezahlen.
Selbst wenn sie dafür klagen und gewinnen sollten, ist das Risiko überschaubar.
Die Hinweise von Vic betreffen in erster Linie Mangelfälle, der du ja nicht bist.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Paul2009
Herzlich Willkommen
Mit Geburt eines weiteren Kindes bist Du nicht nur dem Kind zun UH verpflichtet, sondern auch der werdenden KM ab 6 Wochen vor der Geburt und min. 3 Jahre danach. Einzige Ausnahme: Die KM ist nicht bedürftig, kann also für ihren UH selber aufkommen. D.h. ab 6 Wochen vor der Geburt bist Du zwei, ab dem 1. des Geburtsmonats insgesamt drei Personen zu UH verpflichtet. Damit erfolgt dann keine Höhergruppierung mehr, der Alttitel ist von Dir sofort anpassen zu lassen (Abänderung).
Die EK-Verhältnisse Deiner Partnerin spielen keine Rolle beim KU. Auch beim Elterngeld besteht eigentlich immer ein UH-Anspruch des jeweiligen ET.
Wenn ihr heiratet kann es passieren, dass Du Dir Dein Ek mit StKl.3 (fiktiv) berechnen lassen musst. Einige Leitlinien geben dass her, und entsprechend urteilende Richter lassen sich auch finden. Als beispiel mal ein Auszug aus den URL des OLG Thüringen:
10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder tatsächliche, angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
Gruss oldie
PS: @Beppo - es besteht ein Titel: 😉
... sie ging zum Jugendamt und entsprechend meines Einkommens wurden dann 249 € festgelegt. Hierfür gibt es auch eine entsprechende Beurkundung.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ok, war ich ein wenig schlampig.
Ich habe mich hierauf
und zahle jetzt 289 € (ist nicht beurkundet).
bezogen.
Auf jeden Fall ist der Titel immer noch niedriger, als das was du dann zahlen müsstest.
Sollte also kein Problem sein.
Und da gegen
Wenn ihr heiratet kann es passieren, dass Du Dir Dein Ek mit StKl.3 (fiktiv) berechnen lassen musst. Einige Leitlinien geben dass her, und entsprechend urteilende Richter lassen sich auch finden. Als beispiel mal ein Auszug aus den URL des OLG Thüringen:
würde ich mich bei annähernd gleichem Einkommen schon aus Prinzip wehren, da kein tatsächlicher Steuervorteil vorhanden!
Die Steuerklasse 3 ist da, wie meistens, lediglich die Fiktion eines Vorteils.
Den genauen Vorteil möge man dir vorrechnen, oder besser du rechnest das nicht vorhanden sein eines Vorteils aus.
Aber dann meldest du dich nochmal, denn soweit sind wir noch nicht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke für Eure schnellen Antworten.
Je tiefer ich in das Thema eindringe, um so mehr merke ich, wie schwierig es ist. Aber um so besser, dass ich hier gelandet bin :thumbup: Vic, die Idee einer Beratung beim Jugendamt ist ja leider gescheitert und einen Anwalt kann ich mir nicht wirklich mal so zwischendurch leisten.
Also eins nach dem anderen:
1. Ist es tatsächlich so, dass meine Partnerin bei der Berechnung des KU als UH-Berechtigte zählt? Wir sind davon ausgegangen, dass nicht, da sie ja arbeitet (also auch Mutterschaftsgeld bis 8 Wochen nach der Geburt bezieht). Danach erhält sie Elterngeld und wenn ich die zwei Partnermonate zu Hause bleibe, arbeitet sie wieder. Sie möchte auch vermeiden, dass das Jugendamt meiner Ex irgendwann mal ihre Einkünfte sehen will.
2. KU ändert sich also ab 1. des Geburtsmonat. Ich zahle dann also im voraus weniger und falls sich die Geburt des Kindes doch in den nächsten Monat schiebt, zahle ich nach. Kann man das so machen?
3. Was den Titel betrifft ... ich befürchte, ich bin da auch sehr blauäugig rangegangen. Also in der Beurkundung steht ... ab 01.04.2004 121% des jeweiligen Regelbetrages gemäß § 1 Regelbetrag-Verordnung, ab 01.04.2004 der zweiten Altersstufe, ab ... (12. Geburtstag) der dritten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind. Nicht anrechenbar ist nach § 1612b Absatz 5 BGB der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135,0 v.H. des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet. Es ergibt sich damit - derzeit (seinerzeit)-ein Zahlbetrag von 249 € monatlich.
Ehrlich muss ich sagen, dass ich nicht wirklich verstehe, was ich damals unterschrieben habe :exclam: Könnt Ihr mir bitte dabei helfen.
3. "Ich werde wahrscheinlich die 2 Partnermonate Elternzeit nehmen. Wenn ich das hier im Forum richtig gelesen haben, ändert das nichts am KU, den ich in den zwei Monaten zu zahlen habe. Aber darf ich mir denn auch die 5% für berufsbedingte Aufwendungen abziehen?" ... Wisst Ihr, wie sich das verhält?
Ok, zum Thema "Heiraten und Steuerklassen" reden wir später. Auf jeden Fall wollen wir heiraten, will mir nicht mein ganzes Leben von meiner Ex bestimmen lassen. Trotzdem soll meine Ex so wenig wie möglich davon profitieren - hab leider die Situation, dass meine Tochter eher weniger vom KU hat. Zahle deshalb für mein Kind meistens direkt. Das nur am Rande.
Gruß und nochmals Danke für Eure Hilfe,
Paul
Hi Paul
zu 1.) Ja, solange sie nicht selber ihren Bedarf decken kann bzw. muss. Eine generelle UH-Pflicht von Dir leitet sich aus §1615l Abs.1 und 2 ab. Diese Zeit kann sich verlängern.
zu 2.) Ich denke nein. Erst nach der Geburt des Kindes kann dieses berücksichtigt werden, die KM jedoch schon vorher. Ich habe schon solche Sprüche ggü. hochschwangeren Frauen gehört wie: "Na warten wir erstmal ab, ob das Kind auch lebend zur Welt kommt."
zu 3.) Es handelt sich um einen klassischen dynamischen alten UH-Titel, wahrscheinlich steht auch keine Befristung drinne. Es findet entsprechend der jeweils aktuellen DDT unter Berücksichtigung der Altersstufe eine KU-Anpassung statt. Anders gesagt, ändert sich die DDT hast Du selbstständig den Zahlbetrag anzupassen, ebenso bei Wechsel der Altersstufe - mehr nicht. Der Prozentsatz ist entsprechend der UH-Reform 2008 umzurechnen. Das ändert nichts am zuvor gesagten. Der Titel sollte nach Geburt des Kindes sofort abgeändert werden.
zu (4).) Ja, Du musst weiterhin den Zahlbetrag leisten, Deine 5% spielen hier keine Rolle. Alles wie gehabt. Du bist nämlich nicht verpflichtet, EK-Änderung oder sonstwas mitzuteilen.
Welches bereinigte EK hast Du eigentlich?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Paul,
in Ergänzung zu meinen Vorschreibern bzw. zur Klarstellung für Dich: Solange Du den auf Deinem Arbeitseinkommen berechneten Unterhalt leistest, kannst Du auch die 5% berufsbedingten Aufwendungen abziehen; die Elternzeit findet da "rechnerisch" also gar nicht statt. Desweiteren werden nie Einzelmonate zur UH-Berechnung herangezogen, sondern immer ganze Jahre. Faustregel: 12 Monatseinkommen plus eventuelle Zusatzleistungen des Arbeitgebers (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Dienstwagen, Spesen, vermögenswirksame Leistungen, Kantinenessen etc.) plus eventuelle Steuererstattungen; Gesamtsumme geteilt durch 12.
Grüssles
Martin
PS: Das Einkommen Deiner Partnerin/zukünftigen Ehefrau spielt bei der Berechnung des Kindesunterhalts keine Rolle und kommt auch nicht auf den Tisch.
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Danke Oldie und Brille. Langsam kommt etwas Licht ins Dunkel.
Pkt. 4 ist verstanden, Pkt. 2 vom Prinzip auch.
Noch mal zu Punkt 1: Oldie, wenn ich den von Dir genannten § 1615 richtig verstehe, besteht gegenüber meiner Partnerin für die Zeit von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt UH-Pflicht. Ich kann das gar nicht so richtig glauben, weil sie ja sozusagen in der Zeit das volle Nettoentgelt erhält (Mutterschaftsgeld der KK + Ausgleich AG).
Wie verhält es sich denn mit der Zeit des Elterngelds? Auch UH-berechtigt? Nach einem Jahr würde sie ja wieder arbeiten, dann aber natürlich nicht mehr UH-pflichtig, oder?
Das heißt Berechnung wäre wie folgt:
Mein bereinigtes Netto liegt bei ca. 1.800, mein 2. Kind soll im November geboren werden.
Jetzt: KU 1. Kind: € 289,00
Ab 01.11. (6 Wochen vor Geburt wäre zwar Mitte Oktober, aber halbe Monate gehen nicht, oder?)
KU: € 273,00 (2 UH-Pflichtige: Kind 1 + Partnerin)
Ab 01.12. KU: € 257,00 (3 UH-Pflichtige) ... natürlich Erhöhung, wenn höhere Altersstufe
Ist das so richtig?
Und nochmal zu 3., dem UH-Titel: Ja, genau so ist es Oldie, ohne Altersbegrenzung :exclam:
Was genau hab ich denn anerkannt, den jeweiligen Mindestbetrag der Altersstufen abzüglich halbes Kindergeld oder den Mindestbetrag plus 2 Stufen höher? Sorry, hab das noch nicht so richtig kapiert. :redhead:
Und bedeutet denn Mindestbetrag z.B. in Alterstufe 6-11 € 322 oder € 240 (minus halbes Kindergeld)?
Hoffe, ich hab nicht zu konfus geschrieben und sag ehrlich DANKE für die Hilfe.
Gruß,
Paul
Hallo in die Runde,
ich schubs das mal nach oben.
Könntet Ihr mal bitte schauen, ob Ihr meine Rechnung nachvollziehen könnt.
Danke für Eure Meinungen und Infos.
Gruß,
Paul
Salut Paul,
etwas konfus. Kannst Du bitte etwas sortieren?
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Guten Morgen in die Runde,
ok, ich versuchs noch mal sortiert, erstmal zum Thema Höhe des KU.
Frage: Wie lange ist meine Lebenspartnerin UH-berechtigt, d.h. wie lange wird sie bei der Berechnung des KU für mein 1. Kind berücksichtigt, nur für die Zeit des Mutterschutzes, auch in der Elternzeit, prinzipiell bsi zum 3. Geburtstag meines 2. Kindes. Sie arbeitet Vollzeit und wird nach einem Jahr Elternzeit auch wieder voll arbeiten gehen.
Und so war meine Rechnung:
Mein bereinigtes Netto liegt bei ca. 1.800, mein 2. Kind soll im November geboren werden.
Jetzt: KU 1. Kind: € 289,00
Ab 01.11. (6 Wochen vor Geburt wäre zwar Mitte Oktober, aber halbe Monate gehen nicht, oder?)
KU: € 273,00 (2 UH-Pflichtige: Kind 1 + Partnerin)
Ab 01.12. bis ?: KU: € 257,00 (3 UH-Pflichtige) ...
Ist das so richtig?
Besser verständlich, Till?
Gruß,
Paul
Hallo Andy,
ich hatte Oldie und Beppo so verstanden, dass ich meiner Lebensgefährtin gegenüber UH-verpflichtet bin, wenn wir jetzt ein gemeinsames Kind bekommen.
Natürlich stehen die Kinder an 1. Stelle und ich zahle meiner LG ja auch keinen Unterhalt, weil wir in einem Haushalt leben. Aber bisher wurde ich nach Düsseldorfer Tabelle immer zwei Stufen höher eingeordnet, weil ich bisher nur 1. Kind (= 1 UH-Pflichtigen) hatte.
Und wenn ich das richtig verstehe, fällt das dann weg bzw. nur noch 1 Stufe, wenn auch Partnerin wieder wegfällt.
Stimmt meine Rechnung nicht? Please help :question:
Gruß,
Paul
Hallo Paul,
Ja, so kenne ich das auch. Bei nur einem UH-Pflichtigen 2 Stufen höher in der Tabelle, da generell von 3 (also Mama+2 Kiddies) ausgegangen wird und je mehr dazu kommen, gehste wieder die Stufen runter. Damit wärst Du dann auf alle Fälle in der Zeit des Mutterschutzes auch der "neuen" Mutter unterhaltspflichtig und ab der Geburt 2 Kindern.
Ich glaube aber auch, dass die KM Anspruch in der Elternzeit hat. Bis zu drei Jahre. Aber ich denke mal, dass hängt davon ab, wieviel Elterngeld sie bekommt. So richtig sicher bin ich mir hier aber nicht.
Ob die Zahlen allerdings stimmen, muß ein anderer feststellen. :erstaunt039:
Viele Grüße
Mr. Bean
Hallo Andy,
die Verwirrung kann behoben werden.
Die DDT geht von 3 Unterhaltberechtigten aus. Das ist bei dir der Fall. Denn du bist ab Geburt des 2.Kindes 2 Kindern und der KM des Säugling ggü. zu Unterhalt verpflichtet.
Also wird bei der Eingruppierung in die Einkommensklasse keine Höherstufung mehr vorgenommen.
Solltest du nicht in der Lage sein für die Kinder den KU nach Stufe 1 der DDT zu zahlen und BU für die KM würden die Kinder vorgehen und deine LG leer ausgehen. Das ändert aber nichts daran, das sie dem Grunde nach Unterhaltsberechtigt ist.
Kannst du nach Stufe 1 jeweils zahlen, so bleibt der Rest über deinem SB für die KM. Bei 1800 ber. Netto liegst du in Stufe 2.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ab Geburt hast du 2 Leute mehr zu unterhalten.Du hast dann die, für die DT typische Zahl von 3 Berechtigten zu versorgen.
Hallo,
solange die Kindsmutter Elterngeld bekommt,darf sie m.E. nicht mitgezählt werden.
/elwu
Hi elwu,
Da das Elterngeld zum einen nicht die Höhe des ursprünglichen Gehaltes hat und zum anderen bei Unterhaltsberechnungen auch nur zum Teil angerechnet werden darf, ist die KM erstmal Unterhaltsberechtigt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
1) nachdem mich mein zuständiges Jugendamt mit dem Hinweis "wir beraten prinzipiell nur Mütter" abgebügelt hat, hoffe ich nun hier Klarheit zu kriegen.
2) Bedeutet das, dass ich dann in die 3. Einkommensgruppe falle - alles andere bleibt gleich?
3) Ab wann würde die Neuberechnung erfolgen, ab 1. des Geburtsmonats oder 1. des Nachfolgemonats?
4) Meine Partnerin wird 12 Monate Elternzeit nehmen. Spielt das irgendeine Rolle bei der Berechnung des KU?
5) Ich werde wahrscheinlich die 2 Partnermonate Elternzeit nehmen. Wenn ich das hier im Forum richtig gelesen haben, ändert das nichts am KU, den ich in den zwei Monaten zu zahlen habe. Aber darf ich mir denn auch die 5% für berufsbedingte Aufwendungen abziehen? Ansonsten müsste ich in den beiden Monaten nämlich mehr KU zahlen.
6) wir verdienen etwa gleich viel und würden dann in die Lohnsteuerklassen 4-4 wechseln. Ist das erlaubt?
Hallo,
1) Über den diese Auskunft erteilenden JA-Mitarbeiter unbedingt eine Beschwerde schreiben an den Amtsleiter und den Bürgermeister. Unbedingt!
2) ja, mit Geburt des Kindes wirst du eine Stufe niedriger rutschen in der DT, also in Stufe 3
3) ab dem 1ten des Folgemonats
4) nein
5) die zwei Monate Änderung ist nicht dauerhaft, also irrelevant, ebenso wie die 5%. Unverändert weiterzahlen.
6) ja
/elwu
Da das Elterngeld zum einen nicht die Höhe des ursprünglichen Gehaltes hat und zum anderen bei Unterhaltsberechnungen auch nur zum Teil angerechnet werden darf, ist die KM erstmal Unterhaltsberechtigt.
Hallo,
das ist mir neu, aber ich lerne ja stets gern dazu. Woher hast du diese Information, gibt es da Urteile?
/elwu