Reduzierung Selbstb...
 
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Reduzierung Selbstbehalt etc. bei KU-Verpflichtung

 
(@pueppi)
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Liebe Fories,

nach langer Zeit melde ich mich mal wieder mit einem Anliegen. Mein Liebster hat das Urteil zum KU bekommen .... Mit Einigem hatten wir gerechnet, aber nicht mit dieser vollen Breitseite :;-(((

Vielleicht hat der eine oder andere von Euch ein paar Ideen oder Erfahrungen parat, wie man im Berufungsfalle argumentieren könnte.

Unsere Situation in Kürze:

KV lebt in Trennung, Kinder A und B leben "selbstverständlich" bei der KM. Ich und der KV haben zwei gemeinsame Kinder C und D. KV nimmt für Kind C Elternzeit in Anspruch und bezieht in diesen vier Monaten Bundeselterngeld.

Urteil lautet u. a. inhaltlich wie folgt:

1. Dem KV ist ein fiktives Einkommen in Höhe seiner zuletzt in Vollzeit erzielten Einkünfte zuzurechnen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit für Kind C darf nicht zu Lasten der Kinder A und B gehen. (Unterschlagen wird hier der Grund: Unser Kind C (damals acht Monate alt) durfte seit Mai 2008 nicht mehr von mir betreut werden, da ich aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung strengste Bettruhe einhalten mußte; ein Heben und Tragen des Kindes war streng verboten. Bemühungen um Krippenplatz oder Tagesmutter schlugen fehl. Meine Eltern sprangen ein und betreuten unser Kind. Dann fiel allerdings im Juli 2008 meine Mutter aus - Rückenprobleme; auch sie konnte sich nicht mehr um C kümmern. Also: Papa beantragt Elternzeit und Elterngeld, um sich um C zu kümmern. Wer hätte sich sonst um C kümmern können? Eine Pflegefamilie? Die Krankenkasse hätte nur eine stundenweise Betreuung bezahlt; mit unter einem Jahr muß aber ein Kind "permanent" auf den Wickeltisch, ins Bett oder auf den Hochstuhl gehoben werden; vom Kuscheln und Trösten mal ganz abgesehen ...) Die Logik des Ganzen gipfelt schlußendlich darin, daß Familien mit einem KU-Verpflichteten Vater lediglich 12 Monate Bundeselterngeld beziehen können, da die zwei Partnermonate des KV unterhaltsrechtlich als "willkürlich zu Lasten der Kinder" gewertet werden. Die "Zweitkinder" haben demnach lediglich Anspruch auf Betreuung durch die Eltern für 12 Monate ...

2. Dem KV wird der Selbstbehalt um 12% auf unter 800 Euro gekürzt, weil er ja mit mir gemeinsam in einem Haushalt lebt.

3. Die Geburt unseres Kindes D veranlaßt den Richter mitnichten dazu, in der Tabelle um eine Stufe nach unten zu gehen. KU für A und B wird anhand des fiktiven Einkommens auch nach der Geburt von D nach der zweiten Einkommengruppe berechnet.

4. Der im April 2009 gezahlte Kinderbonus von 100 Euro pro Kind wird nicht von der KU-Pflicht das Vaters abgezogen.

Und so geht das munter weiter .... Wir sind nun anhand des Urteils mit einem tatsächlichen Einkommen ausgestattet, das den Weg frei macht für die Beantragung von Wohngeld .... Dort zählt nämlich das tatsächliche erzielte, nicht das fiktiv erzielbare Einkommen.

Hat einer von Euch zu den Punkten 1. bis 4. Meinungen, Anregungen, Gegenargumente; im besten Falle Urteile und Aktenzeichen?

Lieben Dank und gute Nacht und bis bald!

Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2009 00:08
(@bronze)
Registriert

Uff!

Moin pueppi,
etwas ratlos, aber ich veruch's einfach mal.
Auf den ersten Blick kann ich nur einen Konflikt zwischen der Begründung zu 1. und dem Vorgehen bei 3. konstruieren. Mein Konstrukt hängt aber vom Einkommen Deines Mannes ab. Bleiben ihm denn nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen 800?

Konstrukt:
Weil die durch Elternzeit verursachte Einkommensreduktion nicht zu Lasten von A und B gehen darf, nimmt der Scharf-Richter eine Einkommensfiktion vor. Damit sinkt das für C und D real verbleibende Einkommen überproportional ab, denn auch dort bestehen Einbußen infolge Elterngeldes, die der Richter wohl durch die Betreuung von C und D wettgemacht sehen will.
Das soll dann vermutlich der Ausgleich bei der Verteilung der Zuwendungen (Elternzeit versus Kohle) zwischen den Unterhaltsberechtigten sein.

Vorausgesetzt mit dem Abzug von deren Unterhaltsbeträgen vom Einkommen tritt der Mangelfall ein, würde das Verharren in der selben Einkommensgruppe C und D erneut benachteiligen.

Grüße
Till


Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2009 02:16
(@daisy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Püppi,

mal ne Frage, bist du berufstätig bzw. wirst du es demnächst wieder sein?
Die Kürzung des Selbstbehalts um 12,5% bei Zusammenleben ist gängige Praxis. Hier war kürzlich ein Urteil vom OLG Brandenburg dazu, auch eins zum Unterhalt bei neuem Kind und berufstätiger Mutter. Musste mal unter Urteile suchen, da wird dir übel wenn du das liest.

Also nach meiner Meinung hätte er in die Stufe 1 rutschen müssen, und auch 50% des Kinderbonus sind nach meiner Meinung abzugsfähig. Ansonsten sehe ich aber leider keine große Aussicht auf Erfolg bei einer Berufung.

LG Daisy


Seid ich so manchen Menschen näher lernte kennen, möcht ich von meinem Hund mich nie mehr trennen!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2009 20:03
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

auf auf zum fröhlichen jagen - dieses Mal einen unfähigen Unrechtsprecher vom Amtsgericht.

Der BGH führt in seinem >Urteil vom 09.01.2008< aus, dass:

Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 EUR an den Wohnkosten beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen. Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20 Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in welchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.

Eine Pauschale im demnach nicht zulässig; es muss konkret und einzeln dargelegt werden, worin die Ersparnisse erzielt werden.

Weiter hat der Unrechtsprecher, wie von dir angemerkt, die Anrechnung des fiktiven Einkommens zu unterlassen,. weil es keine freiwillige, sondern eine notwendige Elternzeit des Vaters war.

Ich würde dieses Thema bis zum BVerfG durchboxen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2009 20:22
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Lieber Bronze, liebe Daisy, lieber Deep,

vielen Dank erst einmal für Eure Antworten!

In den nächsten Tagen werde ich ggf. mal die volle Breitseite hier reinstellen, die der Richter meinem Liebsten gezeigt hat. Und da er in Berufung gehen will und wir diese gut vorbereiten müssen, werden wir Eure Hilfe hier bitter nötig haben ...

Daß Juristen nicht rechnen (können), wußten ja schon die Lateiner. Aber so eine wilde Kürzung und Hinzurechnerei, um dann schlußendlich auf ! OH WUNDER ! eine ausreichende Verteilmasse für vier Kinder in der Einkommensgruppe 2 zu kommen, daß erfordert schon sehr viel ... ich formuliere es mal positiv ...  Phantasie.

Aus einem tatsächlich erzielten Einkommen von 1300 Euro (Bundeselterngeld bzw. Erwerbseinkommen aus Teilzeitarbeit in der Elternzeit) werden dank

a) fiktivem Einkommen von knapp 2000 Euro und
b) Nichtanerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für einen Pkw (35 Km kürzeste Straßenverbindung), sondern Verweis auf die Nutzung von ÖPNV (Monatskarte im Wohnort wird ebenfalls nicht anerkannt, weil da ja Fahrrad zu benutzen sei!)
c) Nichtanerkennung der Rieserrente des KV, obwohl von der Klägerseite bereits anerkannt
d) Absenkung des Selbstbehaltes wegen Zusammenleben mit mir um 12% auf 772 Euro
e) Ignorieren des Hinweises, daß bei vier unterhaltsberechtigten Kindern in den Unterhaltstabellen um eine Stufe heruntergegangen werden kann/soll

schwupp die wupp

ein Einkommen in Höhe der zweiten Einkommensgruppe sowie eine Verteilmasse, die ausreicht, den Kindesunterhalt für vier Kinder in Höhe von 105% des Mindestunterhaltes zu decken.

Der Richter sollte eigentlich für den Mathematiknobelpreis vorgeschlagen werden; mindestens aber Bundesfinanzminister werden!  :puzz:

Ach ja, schlußendlich wurde, nachdem dieses Unterhaltsverfahren anderthalb Jahre dauerte, der PKH-Antrag meines Liebsten im Rahmen der Urteilsverkündung abgelehnt; die Gründe ergäben sich aus der Urteilsbegründung zum KU. Aha!!!

Leute, wir werden Euren geschätzten Zuspruch brauchen; vor allem aber Hinweise zu zitierfähigen Urteilen.

Schlußendlich sei darauf verwiesen, daß wir das Ganze ja nicht endlos ausdehnen wollen/können. Wir haben zwei Kleinstkinder von ein und zwei Jahren (na ja, jedenfalls demnächst, beide haben im September Geburtstag). Es handelt sich dabei also um Elternzeit wegen der Betreuung von Kleinstkindern; das dauert lediglich wenige Monate. Sollte der (volle) Barunterhalt für sieben und fünfjährige Kinder tatsächlich über allem stehen; die Betreuung von zwei Kleinstkindern dagegen tatsächlich nicht von den Eltern ausgeübt werden dürfen, weil die gefälligst die Knete zu besorgen haben?!

Und ja, ich werde spätestens ab Januar 2010 weder arbeiten. Da ist unsere "Große" dann 2 1/4 und die "Kleine" 1 1/4 Jahre alt. Allerdings werde ich nur 30 Stunden pro Woche arbeiten können, da durch den Arbeitsweg von einer einer Stunde pro Strecke sonst unsere Kleinen 10 Stunden in der Krippe
betreut werden müßten.

Egal, wir werden weiter sehen ...

Dank Euch und eine gute Nacht!

Liebe Grüße Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2009 23:46
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ihr Lieben,

heute, da wir an der Berufung basteln, habe ich prizipielle Fragen zur möglichen Kürzung des Selbstbehaltes, die Ihr mir vielleicht beantworten könnt:

Wird der Selbstbehalt nur dann gekürzt, wenn der Mindestunterhalt laut Tabellenstufe 1 nicht bedient werden kann; also nur im Mangelfall?

Oder aber wird der Selbstbehalt auch dann gekürzt, wenn dadurch eine höhere Stufe in der Unterhaltstabelle und/oder eine höhere Verteilmasse erreicht werden kann; obwohl bereits Unterhalt nach stufe 1 in vollem Umfang gezahlt wird?

Wird der Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Partner nur dann gekürzt, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit einem neuen Partner (alleine) zusammen lebt?

Oder aber wird der Selbstbehalt auch dann gekürzt, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit neuem leistungsfähigen Partner und zwei neuen eigenen Kleinkindern zusammenlebt?

LG und vielen Dank fürs Grübeln ;-), für Lösungsvorschläge oder gar Musterurteile!!

Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Themenstarter Geschrieben : 03.09.2009 11:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein, bisher kenne ich das nur bei Mangelfällen.

Das aus der Einsparung quasi ein fiktives Einkommen zusammengebastelt würde, wäre mir neu.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2009 12:28
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Beppo,

nun ja, im vorliegenden Fall macht das Richter ... Das ist ohnehin ein ganz putziger: nimmt Kürzungen und Hinzurechnungen vor, die von der Gegenseite gar nicht beantragt wurden, um dadurch die "gewünschte" Einkommenshöhe doch noch hinzubekommen:

Bsp.: Klägerin hat nie gefordert, den Selbstbehalt zu kürzen. Richter tut es trotzdem.
Bsp.:Abzugsbeträge wurden von Klägerin anerkannt. Richter erkennt sie nicht an.

LG und bis bald!

Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.09.2009 12:43
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass der Werkzeugkasten der Justinquisation mit Sadistenspielzeug prall gefüllt ist, ist unbestritten.

Dennoch wäre diese Konstruktion neu für mich.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2009 12:52