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Äbänderung Titel durch FamG?

 
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

seit einigen Jahren besteht ein unbefristeter dyn. Titel für meinen Sohn, der nächstes Jahr 12 und damit in die nächste DDT-Stufe klettern wird.
Nach Titulierung wurde ich 2015 erneut Vater, habe aber am Titel nicht gerüttelt. Nachdem wir nächstes Jahr nun erneut Nachwuchs erwarten, denke ich über die Sache neu nach. Die Rahmendaten (Lohn, abziehbare Ausgaben/Aufwendungen) haben sich nur teilweise (Gehaltserhöhung, die, wenn man Spitz auf Knopf rechnet, zu einer statt zu zwei Stufen Reduzierung führen würde) geändert, so daß ich nach meinen Berechnungen auf jeden Fall nicht mehr die festgeschriebene Stufe halten kann/muß.

Jetzt beginnt mein Zweifeln: Wenn ich das hier richtig lese, besteht in meinem Fall Anwaltszwang vor dem FamG (und nur hier kann der Titel abgeändert werden (Kooperation der KM scheidet aus), oder?). Die entstehenden Kosten (Gerichtsgebühren (?) aber vor allem auch die Anwaltsrechnungen) werden sicher nicht nur im zweistelligen Bereich liegen. Insofern dürfte es einige Zeit dauern, bis sich die Kosten amortisiert haben werden!?! Kann jemand aus seiner Erfahrung heraus Tipps geben, ob ich die ganze Sache überhaupt ins Rollen bringen soll oder ob das ein Nullsummenspiel (Reduzierung um eine Stufe - auch unter Berücksichtigung der neuen DDT '18) wird? Grundsätzlich traue ich mir die Antragsschrift ans FamG auch selbständig zu, aber das scheint ja (s. o. (RA-Pflicht)) auszuscheiden.
Und wäre eine solche "Verhandlung" öffentlich oder kann ich mich da (RA+ich sowie KM+ ggf. deren RA bzw. JA) auf einen überschaubaren Rahmen verlassen?
Geladen werden ja sicher alle Beteiligten, aber die Öffentlichkeit brauche ich da nicht noch im Zuschauerraum. Auch das wäre ein Aspekt, der mich eher Abstand nehmen ließe.
Danke schon mal für Eure Rückmeldungen (habe leider zu diesem Fragenkomplex (siehe Betreff) kein eigenes Thema finden können.

Beste Grüße und schöne Feiertage
stephen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.12.2017 01:46
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo stephenking
Ja es herrscht Anwaltszwang am Familiengericht und die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Daher es sind nur die Kindesmutter,der Kindesvater , der oder die Richter/in anwesend.  Wegen der Kosten würde ich mal einen Antrag auf VKH stellen und sehen was dabei raus kommt. Du kannst ja Deine Daten mal vorab bei einem VKH Rechner im Internet eingeben und hast dann einen ungefähren Überblick .Ab 01.01.18 haben sich die Gehalts - Einstufungen der Düsseldorfer Tabelle geändert, so ist zum Beispiel die 1 Einkommensgruppe jetzt bis 1900€ bereinigtes Netto Einkommen gestaffelt.Bezüglich der Einstufung bei Dir kann ich nichts sagen, aber frage mal bei dem Anwalt nach, Du bist ja dann ab nächstem Jahr 4 Personen unterhaltspflichtig, wobei die drei minderjährigen Kinder vorgehen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 25.12.2017 02:37
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da ein Titel besteht ist meine Frage ob eine Beistandschaft beim JA besteht.

Mit Kooperation der KM kann der Titel selbstverständlich ohne Gericht geändrt werden.

Ansonsten solltest Du erst einmal die Rechnung auf Papier bringen und die Leitlinien des zuständigen OLG beilegen.
Bei der Rechnung sind 2 Kinder und ggf. auch die Mutter des 2. Kindes zu berücksichtigen.
Da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass es 2 Stufen weniger werden.

Wenn das zweite Kind geboren ist bzw. kurz davor solltest Du ein Schreiben an die KM schicken, wo Du den Grund für die Abänderung und eine detailiierte Rechnung zum KU mit allen Unterlagen deinerseits schickst und darauf hinweist, dass Du falls sie damit nicht einverstanden ist zum Familiengericht gehen wirst.
In diesem  Schreiben (am besten Einschreiben) solltest Du um Abänderung des Titels bitten (Herausgabe des alten Titels und Erstellung eines neuen Titels oder Verzichtserklärung über den nun zu hohen Betrag) mit Fristsetzung ca. 14 Tage für eine Antwort.

Vermutlich dann wird die KM sich an das JA oder einen Anwalt wenden. Beide sollten der KM klarmachen, dass Dein Anliegen berechtigt ist und sie dem nachkommen sollte.

Macht sie das nicht, dann bleibt Dir nur der Gang zum Familiengericht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.12.2017 12:57
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

Leider konnte niemand (auch das JA nicht - hier besteht zwar keine Beistandschaft, es hat jedoch bei der ersten Titulierung beraten bzw. unterstützt) die KM zur Einsicht bewegen. Ich schwanke zwischen Verharren in der aktuellen Situation und dem Gang vors FamG. Könnt ihr mir mehr zu den hier entstehenden Kosten sagen? Wegen 30 EUR monatlich vielleicht mehrere Hundert an Anwälte bzw. Justiz zu zahlen, erscheint mir fraglich. Muß sich die KM hier auch beteiligen oder spielt es keine Rolle, wer solch ein Verfahren "verliert"?

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2018 23:44
(@inselreif)
Moderator

Hi sk,

bei dem hier zur Rede stehenden Gegenstandswert von 360,- beträgt Dein Kostenrisiko 469,09. Zwischen Null und diesem Betrag ist alles drin.
Da wir hier nur von einer Stufe reden, ist die Chance auf Hopp oder Top (der Verlierer zahlt diese Summe, der Gewinner nichts) recht hoch.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2018 00:18
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Da wir hier nur von einer Stufe reden...

Es geht doch um 2 Stufen. STeht zumindest im EIngangspost. Bei einer Stufe könnte man doch auch gar nicht klagen, oder???

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2018 15:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

... Die Rahmendaten (Lohn, abziehbare Ausgaben/Aufwendungen) haben sich nur teilweise (Gehaltserhöhung, die, wenn man Spitz auf Knopf rechnet, zu einer statt zu zwei Stufen Reduzierung führen würde) geändert, so daß ich nach meinen Berechnungen auf jeden Fall nicht mehr die festgeschriebene Stufe halten kann/muß. ....

Auch bei einer Stufe kann eine Abänderung machen, auch gerichtlich.
"Voraussetzung für eine Abänderungsklage ist aber eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse. Als Faustregel gilt, dass sich die Monatsbeträge um mindestens 10 Prozent ändern (bezogen auf die Höhe des Unterhalts). Bei ohnehin geringen Einkommen können auch geringere Prozentsätze ausreichen."
(<a href="http://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/abaenderungsklage.html>Quelle</a>)."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2018 16:09
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

die Angaben auf der verlinkten Internetseite sind falsch, völlig veraltet. Abänderungen bestehender Titel sind seit Einführung FamFG (1.9.2009) gemäß §§ 238 bzw. 239 FamFG möglich. Der auf der Quelle genannte § 323 ZPO spielt beim Unterhalt seitdem keine Rolle mehr.

Ich verlinke eigentlich nie zu der Seite, weil dort häufig Fehler zu finden sind, z.B. auch hier

Bei minderjährigen Kindern sowie privilegiert Volljährigen ist der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das halbe Kindergeld zu reduzieren, um den Zahlbetrag für den Kindesunterhalt zu erhalten. Bei allen anderen Kindern, die noch einen Unterhaltsanspruch haben, wird das Kindergeld voll vom Tabellenunterhalt abgezogen.

Ich verlinke auch nur sehr selten auf Anwaltsseiten, wenn dort mit "Scheidung-Online" geworben wird. Insbesondere nicht auf den aus Düsseldorf, dessen URL fast gleichlautend ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2018 12:22