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Abzugsfähigkeit neuer Kredite auf das Einkommen

 
(@urmel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner anstehenden Urteilsverkündung. Das Gericht wird u.a. einen Betrag "X" für den zukünftigen Betreuungsunterhalt festlegen. In einer gerichtlichen Anordnung wurde zuvor ein vorläufiger Betreungsunterhalt von 1083 EUR festgelegt. Außerdem habe ich einen KU Titel über 365 EUR für meinen einjährigen Sohn. Zudem kommen die Kosten für die PKV für meinen Sohn von 163 EUR hinzu. Im Urteil des Hauptverfahren ist "gefühlt" von einem höheren Unterhalt auszugehen. Hier nun meine Fragen:

Wie und mit welchen Erfolgsaussichten kann ich nach der Urteilssprechung zukünftige Kredite im Sinne einer Abzugssfähigkeit auf mein Einkommen geltend machen:
- neuer Kredit für die Finanzierung der Unterhaltsforderungen
- neuer Kredit für die Anschaffung einer Immobilie

Falls ich davon etwas geltend machen könnte, stellt sich im Anschluss natürlich die Frage wie ich die Unterhaltstitel (Betreungsunterhalt, Kindesunterhalt) entsprechend anpassen kann. Ist hier wieder eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich?

Für Eure Hilfe vielen Dank!

Urmel


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2010 16:38
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Kredit für die Immobilie ist deine Privatsache. Zumal du vor dem Immobilienkauf wusstest, dass du deinem Kind und evtl. (je nach Einkommen) der KM zu Unterhalt verpflichtet bist. Entsprechend findet dieser keine Berücksichtigung.

Kredit für die Unterhaltsverpflichtung? Musstest du nachzahlen?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2010 17:34
(@urmel)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Deine schnelle Antwort, wenn auch die Antwort bezüglich der Immobillienkredite sehr entäuschend ist. Die KM hat ihren gut zahlenden Mieter nach der Geburt aus ihrer Eigentumswohnung geworfen und ist selbst eingezogen. Infolge ist kein anrechenbares Einkommen (Mieteinnahmen) mehr da. Sie kann hingegen alle Zinsen für die laufende Kredite geltend machen, das vom Elterngeld abgezogen wird. Laut Gegenseite bleibt dann gar kein Einkommen mehr übrig. Könnte man hier nicht auch sagen, bitte einwenig kostenbewußter Handeln ? OK, ich ziehe meine Frage zurück 🙂

Ja, musste schon einmal Nachzahlen (1800 im Zuge gerichtlichen Anordnung) im letzten Jahr. Könnte aber sein, dass durch das Urteil (für Juni angekündigt) nochmal eine Nachzahlung von ca. 3000 fällig wird. Zudem kommen Kosten für die gerichtliche Anordnung und für das Hauptverfahren (je 2000 EUR). So das ich in Summe mit einmaligen Verpflichtungen mit bis 7000 EUR. Da mein Erspartes nun weg ist, muss ich finanzieren. Zudem ist eine Finanzierung der laufenden Kosten notwendig. (beispielsweise für laut Gericht unvermeidbare Kosten wie Wohnung 940, ...)

Gruss


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2010 18:24
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn sie in einer Eigentumswohnung wohnt, dann müsste ihr ja auch ein Wohnvorteil angerechnet werden. Zumal wenn sie die Zinsen geltend machen möchte.

Finanzierung laufende Kosten?? Wohnung??
Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2010 20:30
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

der Kredit für die Immobilie ist deine Privatsache.

Nicht ganz. Tilgung kann im Rahmen der Höchstbeträge (4% vom Brutto) als zusätzliche Altersvorsorge geltend gemacht werden. Außerdem sorgen die Zinsen dafür, dass kein oder nur ein geringer Wohnvorteil für das Wohnen im eigenen Haus angerechnet werden kann.

wenn sie in einer Eigentumswohnung wohnt, dann müsste ihr ja auch ein Wohnvorteil angerechnet werden. Zumal wenn sie die Zinsen geltend machen möchte.

Korrekt. Wenn die Zinsen hoch genug sind, kann sie damit den Wohnvorteil allerdings auf Null drücken, aber sie kann meines Wissens die darüber hinaus gehenden Zinsen nicht gegen andere Einkünfte verrechnen - wäre mir jedenfalls neu, wenn es einen "negativen Wohnvorteil" gäbe. Andererseits ist sie natürlich eine Frau, und man hat schon Pferde gesehen, die sich schnurstraks vor der Apotheke übergeben haben ...

@Urmel: Wart ihr verheiratet? Wenn ja, und wenn es ihre Wohnung bereits zu Ehezeiten gab, dann könnte sie es allerdings auch auf der Schiene "eheprägende Schulden" probieren.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2010 19:01
(@urmel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

danke für die Kommentare. Hier erstmal die Rahmenbedingungen und Antworten zu den Fragen:
- die KM hatte bereits die Eigentumswohnung vor der Beziehung
- Wir waren nicht verheiratet, sondern hatten ein dreiviertel Jahr eine Fernbeziehung, danach ist sie zu mir gezogen. Ihre  Eigentumswohnung hat die KM vermietet
- nach 4 Wochen (bereits schwanger) hat sie dann wieder den Wunsch geäußert nach M. (500km entfernt) zuziehen. Dies hat sie dann auch 3 Monate vor der Geburt meines Sohnes gemacht.
- Die KM hatte bereits mit der Geburt die Unterhaltsklage und danach einen Antrag auf gerichtliche Anordnung (da mein RA 4 mal seine eigenen Termine hat platzen lassen) eingereicht.
- Zunächst in eine Mietwohnung in M.. Dann hat sie wiederum ihren Mieter aus der Eigentumswohnung raus geschmissen, s.d. sie 3 Monate nach der Geburt wieder in Ihrer Eigentumswohnung wohnte.

Dies hatte zur Folge, daß sich insgesamt das Einkommen der KM um ca. 150 EUR reduziert hat.

-> Einkommen mit wohnen in der Mietwohnung: Elterngeld – Mietezahlung (Mietwohnung) + Mieteinahmen (Eigentumswohnung
-> Einkommen mit wohnen in der Eigentumswohnung: Elterngeld – Zins – Wohngeld + Wohnvorteil

In den bisherigen Verhandlungen hat der Richter bereits angedeutet, daß dies (Anrechnung von Zinsen) so zu akzeptieren sei! Ein Urteil ist für Juni angekündigt.

Letztendlich muß ich mit einem Unterhalt (KU + BU) von 1600 – 2000 rechnen. Was mir natürlich finanziell gerade das Genick bricht. Das erste Unterhaltsjahr konnte ich i-wie aus Reserven finanzieren. Das 2. und 3. wird eine Katastrophe! (max. 48 TEUR).

Meine Fragen gehen in die Richtung, wie ich das geschickt finanzieren kann?
Kann ich beispielsweise neue Kredite doch noch auf (Bau- oder Unterhaltsfinanzierung) mein Einkommen anrechnen lassen?

Gruß, Urmel


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2010 12:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Urmel,

-> Einkommen mit wohnen in der Eigentumswohnung: Elterngeld – Zins – Wohngeld + Wohnvorteil
In den bisherigen Verhandlungen hat der Richter bereits angedeutet, daß dies (Anrechnung von Zinsen) so zu akzeptieren sei! Ein Urteil ist für Juni angekündigt.

Nun, sofern der Wohnvorteil größer oder gleich der Zinszahlung ist, ist das definitiv korrekt. Sofern die Zinsen höher sind als der Wohnvorteil - was sagt dein Anwalt dazu? Denn das wäre ja nun gerade ein "negativer Wohnvorteil", und in dem Fall würde mich schon interessieren, ob sich der Richter auf einen Paragrafen beruft, auf ein Referenzurteil, oder doch nur auf seine eigene Verdauung.

Kann ich beispielsweise neue Kredite doch noch auf (Bau- oder Unterhaltsfinanzierung) mein Einkommen anrechnen lassen?

Wie ich schon sagte: Tilgung für einen Immobilienkredit als zusätzliche Altersvorsorge ansetzen, das sollte bis zur Obergrenze von 4% vom Brutto i.d.R. problemlos durchgehen (das selbe gilt allerdings für deine Ex). Aber jetzt mal 'ne grundsätzliche Frage: Du weißt, dass die nächsten Jahre wg. Unterhaltszahlungen in finanzieller Hinsicht katastrophal eng sein werden, und trotzdem hast du gerade eine Immobilie gekauft bzw. willst es demnächst tun? Tschuldige, aber da komme ich jetzt irgendwie nicht mit. Bist du da nicht gerade dabei, dir dein eigenes Grab zu schaufeln?

Eine andere Sache, die mir jetzt erst aufgefallen ist:

Zudem kommen die Kosten für die PKV für meinen Sohn von 163 EUR hinzu.

Warum braucht dein Sohn eine private Krankenversicherung - kann der nicht in der gesetzlichen Krankenkasse bei seiner Mutter mitversichert werden? Ihr Einkommen wird ja sicher deutlich unter der Pflichtversicherungsgrenze liegen, denn wenn es höher wäre, würde sie ja nie und nimmer so viel Unterhalt für sich selbst von dir beanspruchen können - oder wo ist jetzt mein Denkfehler?

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 14:08
(@urmel)
Schon was gesagt Registriert

Nun, sofern der Wohnvorteil größer oder gleich der Zinszahlung ist, ist das definitiv korrekt. Sofern die Zinsen höher sind als der Wohnvorteil - was sagt dein Anwalt dazu?

Der Wohnvorteil ist größer, aber zusammen mit dem Wohngeld (ca. 200 EUR), das dann noch abgezogen werden kann, gibt es natürlich insgesamt einen größeren Abzug vom Einkommen. Mein Anwalt sagt dazu leider nichts mehr, da er vorgestern verstorben ist (Das ist kein Scherz!!!). Hier tut sich gerade ein weiteres Problem auf ?!

Wie ich schon sagte: Tilgung für einen Immobilienkredit als zusätzliche Altersvorsorge ansetzen, das sollte bis zur Obergrenze von 4% vom Brutto i.d.R. problemlos durchgehen (das selbe gilt allerdings für deine Ex). Aber jetzt mal 'ne grundsätzliche Frage: Du weißt, dass die nächsten Jahre wg. Unterhaltszahlungen in finanzieller Hinsicht katastrophal eng sein werden, und trotzdem hast du gerade eine Immobilie gekauft bzw. willst es demnächst tun? Tschuldige, aber da komme ich jetzt irgendwie nicht mit. Bist du da nicht gerade dabei, dir dein eigenes Grab zu schaufeln?

Habe gerade eine Wohnung für knapp 980 EUR Miete. Eine Finanzierzung einer kleinen Wohnung ist mit dieser monatl. Belastung machbar.
Eine Rechnung wird daraus, wenn
- ich damit mein bereinigtes Einkommen reduzieren könnte und somit weniger Unterhalt zahlen müßte (Z.z finanziere ich die Wohnung von meiner Ex)
- ich damit wirklich Altersvorsorge/Vermögensbildung betreibe
- ich mit einem günstigen Kredit (ca. 4-5 anstatt 8 %) Unterhalt (noch 2 Jahre) und Immobilie gleichzeitig finanziere

Zur Zeit habe ich im Gegensatz zur KM kaum Abzugspositionen bei meinem Einkommen, da ich keine Werbungskosten, keine Kredite, keine Altersvorsorge, .... habe. Deshalb sieht die Gesamtrechnung auch sehr bescheiden aus! Ein Vergleich bei 1700 EUR hat die Gegenseite großmütig abgelehnt!

Warum braucht dein Sohn eine private Krankenversicherung - kann der nicht in der gesetzlichen Krankenkasse bei seiner Mutter mitversichert werden? Ihr Einkommen wird ja sicher deutlich unter der Pflichtversicherungsgrenze liegen, denn wenn es höher wäre, würde sie ja nie und nimmer so viel Unterhalt für sich selbst von dir beanspruchen können - oder wo ist jetzt mein Denkfehler?

Mein Sohn ist bei der KM privat mitversichert, da die KM vorher auch privat versichert war. Die Notwendigkeit einer PKV habe ich auch vor Gericht angezweifelt, aber ohne Erfolg. Die Gegenseite und der Richter sagen, dass eine Übernahme in eine Gesetzliche erst wieder bei Antritt in ein Arbeitsverhältnis möglich sei und wenn dabei das Einkommen dann tatsächlich unter der Grenze liegt. Der Richter habe sich persönlich erkundigt!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2010 17:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Urmel

Wie hoch war denn das EK der KM vor dem Kind? BU ist eine Art Schadensersatzleistung. Laut Rechtssprechung beschränkt sich die Höhe des BU auf zuvor erzielte Einkünfte, welche durch den Umstand Kind weggefallen sind.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 17:56
(@urmel)
Schon was gesagt Registriert

i-wo bei 50 TEUR brutto jährlich. Der BU wird sich zwischen 1100 und 1400 monatlich bewegen. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, gibt es hier auch keinen Grund den BU zu kürzen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2010 18:15




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin urmel,

i-wo bei 50 TEUR brutto jährlich. Der BU wird sich zwischen 1100 und 1400 monatlich bewegen.

woran man - salopp gesagt - erkennt, dass es "billiger" ist, eine arbeitslose Friseuse zu schwängern als eine arbeitende Akademikerin. Offensichtlich ist der durch die Mutterschaft entstandene "Schaden" (was für ein Wort in diesem Kontext!) bei der Akademikerin um ein Mehrfaches höher als bei der Friseuse und/oder ihre Betreuungsleistung um ein Mehrfaches wertvoller.

Das hilft Dir in Deiner Situation zwar nicht konkret, aber es zeigt Dir, wo der Familienrechts-Hase hinläuft. Zumal Du als Vater gar keine gesetzliche Möglichkeit hast, zur Schadenminderung in Form von Kinderbetreuung beizutragen, die der Mutter einen möglichst frühen Wiedereinstieg in ihren Beruf erlaubt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 18:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, gibt es hier auch keinen Grund den BU zu kürzen?

Vom Printip her richtig. Die Kredite sind bei Deinem EK Dein Privatvergnügen - lediglich eine Verechnung von Wohnvorteil und Zinsen sowie eine Anerkennung der Tilgung für die priv. Altersvorsorge halte ich für möglich.

Und aus "Urteil des XII. Zivilsenats (BGH) vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 - >>Link<<

17
a) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezem-ber 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 18:50