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Abgetrennt: Unterhaltspflicht und Zahlungsempfänger Kindesunterhalt ab Volljährigkeit

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 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

erst einmal guten Abend vom Mittelrhein an alle, bin ein Neuling (was das Forum betrifft).
Frage zu dem Einwand, daß die Tochter ab dem Tag der Volljährigkeit unterschreiben soll, ob sie das Geld, oder weiterhin an die Kindesmutter überwiesen werden soll.

Warum diese Einverständniserklärung seitens des volljährigwerdenden Kindes? Was passiert, wenn ich weiterhin auf das Konto der Kindesmutter überweise?

Wenn die Kindesmutter zudem ab dem 18. Geb. auch Unterhaltspflichtig wird, heisst das konkret: Der Unterhalt halbiert sich für mich? Beispiel: zahle aktuell 314 € - wäre dies ab Volljährigkeit die Hälfte, sprich 157 €?

Danke im voraus für die Hilfe.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2009 22:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*abgetrennt*

Bitte Forenregeln beachten (Nr. 5). Danke.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2009 23:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Figl,

Warum diese Einverständniserklärung seitens des volljährigwerdenden Kindes? Was passiert, wenn ich weiterhin auf das Konto der Kindesmutter überweise?

Wenn dann nicht klar erkennbar ist das es sich um KU handelt bzw. die KM diesen der Tochter nicht gibt, kann die Tochter ihn erneut von dir fordern, da sie ihn nicht erhalten hat.

Wenn die Kindesmutter zudem ab dem 18. Geb. auch Unterhaltspflichtig wird, heisst das konkret: Der Unterhalt halbiert sich für mich? Beispiel: zahle aktuell 314 € - wäre dies ab Volljährigkeit die Hälfte, sprich 157 €?

Nein. So einfach ist es nicht. Ab dann sind beide Eltern Barunterhaltspflichtig, aber nicht hälftig, sondern ihm Verhältnis ihrer Einkommen. D.H: es werden beide ber. Nettoeinkommen zusammengezählt, in der DDT nachgeguckt was der BEdarf ist. Davon wird dann das komplette KG abgezogen. Der verbleibende Rest wird dann gequotelt. Bedeutet verdienst du z.B. 2/3 des Gesamteinkommens und die KM 1/3, so zahlst du 2/3 des KU, sie 1/3

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2009 23:40
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

@Admin:

danke für den Hinweis, wollte eigentlich keinen eigenen Thread aufmachen, aber ok.

@midnightwish:

dies bedeutet bei einem gleichen Nettoverdienst eine ~ 50:50 Verteilung. Was ist mit dem Kindergeld, welches die KM erhält (2x184€), wird dies ihrem Nettoeinkommen hinzuaddiert und könnte sich somit für mich vorteilhaft auswirken oder bleibt dies unberücksichtigt?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2009 01:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, das KG wird nicht zum Einkommen dazugezählt.

Aber das KG für die volljährige Tochter wird voll auf ihren Bedarf angerechnet. Dein Zahlbetrag wäre dann (bei gleichen Verdiensten):(Bedarf aus DT Altersstufe 4 - KG)/2= Dein Zahlbetrag

Aber noch eine Frage hinterher. Besucht die junge Dame denn noch eine Schule oder macht sie eine Ausbildung?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 11:42
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

Hi sixpack,

in den Erläuterungen zur DDT steht, das eine Höherstufung erfolgen kann, aber nicht muß, wenn es wengier als 3 Unterhaltsberechtigte gibt.

Tina

Frage hierzu: Wer oder was zählt denn zu den 3 Unterhaltsberechtigten wenn er nur zwei Kinder hat? Zählt die KM mit; sprich 2 Kinder und Ehegattenunterhalt?


*abgetrennt und zusammengeführt*


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2009 12:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin
Ja, deine Frau kann auch dazu gehören.

Zumindest, wenn sie Kinder erzieht und sich ihr Geld nicht selbst verdient.

Auf den Geldfluss kommt es dabei zunächst mal nicht an. Nur auf den Anspruch.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Figl,

als Unterhaltsberechtige Personen gelten alle, die ggü. dem Pflichtigen Ansprüch haben.

Das wären Mütter (unverheiratet oder verheiratet) die ein Kind unter 3 jahren betreuen, Ehefrauen, die wegen Kinderbetreuung oder anderen Gründen nicht berufstätig sind und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen. Verdient eine Ehefrau selbst hat sie meist keinen Anspruch auf Unterhalt.

Bei Geschiedenen zählt die Ex.ehefrau nur dann, wenn sie auch Unterhalt erhält.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:20
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

Tina,

die junge Dame wird im Sommer 2010 die Realschule beenden und beabsichtigt dann ein freiwilliges soziales Jahr um im Sommer 2011 eine Lehre zu beginnen. Wo du es jetzt erwähnst: DT Altersstufe 4 - KG /2 - wie fällt da eigentlich ein eigener Verdienst ins Gewicht - sprich die Ausbildungsvergütung? Da sollte sich der KU doch noch weiter senken? Möchte der KM den Vorschlag machen ggfs den wegfallenden KU für die große Tochter an meinen Sohn, zb. in Form eines erhöhten Taschengeldes/Sparvertrag weiterzugeben.

Danke für den Hinweis mit der Berechnung, da sieht die Welt in 15 Monaten doch gleich wieder besser aus. Auch wenn es traurig ist so denken zu müssen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2009 12:24
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Ausbildungvergütung wird um ca. 90 € berufsbedingte Auswendungen bereinigt und der Rest auf den Bedarf angerechnet. Oft bleibt dann nicht viel Anspruch übrig. Aber je nach Kontakt kann man ja trotzdem auf freiwilliger Basis ein wenig mehr geben. Das kommt dann aber immer auf die Gesprächsbasis an.

Beim FSJ kann es sogar sein d,as der Unterhaltsanspruch für diese Zeit ruht. Zumindest dann, wenn dieses wie der Erssatzdienst bzw. die Bundeswehrzeit behandelt wird. Sprich, das für diese Zeit der Staat Unterkunft und Verpflegung stellt. Aber da bin ich nicht so ganz firm, weil das FSJ ja eher selten gemacht wird. Ich als Elternteil würde es durch Unterhalt/Taschengeld unterstützen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:30




(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

soweit ich das blicke, ist die junge Dame auch noch nicht volljährig.
Ihre Vergütung wird doch dann nur zur Hälfte berücksichtigt, oder?
Heißt: Vergütung/2 - 90.- pauschale Aufwendungen= abzugsfähiger Betrag


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi staengler,

ich bin stillschweigend davon ausgegangen, das sie 2011 über 18 ist  😉

Deine Rechnung hat noch einen kleinen Fehler, sie müßte lauten: (Nettovergütung-90€)/2= abzugsfähiger Betrag

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:35
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

😉 oh, war zu stillschweigend, ich hab`s überhört....

Danke für die Korrektur!


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 12:38
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

@all,

März 2010 wird sie 17
August 2010 beginnt das FSJ (ich gehe davon aus, daß ich hier "normal" weiterbezahle da dies für mich wie Schule ist)
März 2011 wird sie 18
August 2011 beginnt die Lehre (so Gott will)

Somit denke ich, daß ich ab März 2011 bei hälftiger Aufteilung des Barunterhaltes DT4-KG/2 bezahlen werde und ab August 2011  verringert sich dieser noch weiter nach unten. Was heisst eigentlich "der Rest wird auf den Bedarf angerechnet" ? Wie kann ich errechnen was dabei rauskommt.

Hintergrund: da ich ein friedlich schiedlicher Mensch bin, möchte ich hier - für den Fall der Fälle - gewappnet sein und einen vernünftigen Gegenvorschlag machen mit dem beide Seiten leben können. Es ist nämlich ein Unterschied ob ich jetzt 84 € mehr zahle, oder im Sommer 2011, wenn vielleicht 356€ komplett entfallen. Dann sehe ich mich eher in der Lage zu sagen: Lass den KU wie er jetzt ist und ich zahle trotzdem einen Betrag "x" wenn sie Ihre Ausbildung beginnt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2009 12:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Bedarf (volljährig) errechnet sich aus der Summe der Einkommen der Eltern.

Dieses bereinigte Gesamtnetto wird in der DT nachgeschaut. Altersstufe 4 und dann sieht man die Eingruppierung.

Diesen Bedarfsbetrag nimmt man dann zieht das KG ab und zieht das um 90 € reduzierte Einkommensnetto ab.

Das ist dann der Zahlbetrag. Bei gleichwertigem Einkommen beider Elternteile zahlt dann jeder Elternteil davon die Hälfte.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2009 13:04
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Antwort. Nachdem ich jetzt den Unterhalt der volljährigen Tochter geklärt habe, wie stellt sich die Situation bei Beginn einer Lehre dar? Wenn der Unterhalt beispielsweise 500€ ausmacht, das Kind in der Ausbildung 400 € verdient, werden 310 (400 - 90€ pauschale ) abgezogen, also blieben dann noch 190 € übrig, die anteillig der jeweiligen Einkommen der Eltern verrechnet werden, 50:50; 60:40, etc. ?

Gruss vom Mittelrhein und schonmal einen Guten Rutsch an alle.

Figl


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.12.2009 16:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Figl,

sofern das Kind während seiner Ausbildung nicht mehr als 7.680 EUR pro Jahr verdient, ist es auch weiterhin kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird dann komplett bedarfsmindernd angerechnet - bei Deinem Rechenbeispiel würde also kaum Unterhalt übrigbleiben.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2009 16:49
 Figl
(@figl)
Schon was gesagt Registriert

Danke Martin.

Ich weiss nicht, immer wenn ich meine so halbswegs durchzublicken was in welchem Fall zu bezahlen ist, kommt eine neue Art der Berechnung, Bestimmung oder was weiss ich um die Ecke; da wirst´ echt verrückt  :phantom:

Zumindest im ersten Lehrjahr dürfte sie da nicht drübersein, es sei denn sie macht eine Maurerlehre, dann wird´s knapp.... Aber es gab ja früher immer die Möglichkeit so viel zu verdienen (damals max 749 DM) daß man dann noch Kindergeld erhalten hat - vielleicht gibt es diese noch - und wenn nicht - who cares.

In diesem Sinne mach ich mich jetzt fertig für den Mittelrhein, Grüsse an den Rest von Deutschland und einen guten Rutsch

Gruss
Figl


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.12.2009 20:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin figl,

nachdem die Ausbildung Deiner Tochter noch gut ein Jahr hin ist, brauchst Du Dich heute sicher noch nicht mit den Details zu beschäftigen. Wenn's soweit ist: Zahlen nennen und die Cracks hier rechnen lassen.

Grüssles
martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2009 20:41
(@mid0608)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe dazu eine Frage:

Wird bezogener Ehegattenunterhalt der KM als Einkommen gerechnet?


AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2011 16:07




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