4. Aufforderung in ...
 
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4. Aufforderung in 7Monaten Einkommensnachweise nachzureichen (diesmal anwalt)

 
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben

Heute frisch aus dem Urlaub zurück gekehrt hatte ich post vom Anwalt der Ex. Zum 4. Mal innerhalb der letzten 7Monate wurde ich aufgefordert Lohnzettel nachzureichen, obwohl ich schon der ersten Aufforderung nachkam. Hier mal der Ablauf in Kurzfassung

16.06.2015                Unterzeichnung statischer Unterhaltstitel 225€

01.01.2016                Zahlung des Mindestunterhalts

18.07.2016 Aufforderung durch KM zur Einkommensauskunft (Juni2015-Juli 2016)

09.08.2016 Aufforderung JA über Einkommensauskunft, entsprechende Auskünfte erteilt

15.09.2016 JA fordert Lohnzettel Juli2016-September 2016 und Arbeitsvertrag, da neues Arbeitsverhältnis mit Begründung, dass das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt wird (auch wenn Vertrag befristet ist), Auskünfte erteilt.

22.09.2016 Aufforderung durch KM 115% zu titulieren (ohne Begründung)

04.10.2016 Berechnung JA ergibt unterhaltsrelevantes Einkommen von 2111€ somit Forderung Titulierung 110% ohne Berücksichtigung Fahrtkosten,denn dann 105%

12.10.2016 KV fordert Überprüfung unter Berücksichtigung Fahrtkosten , keine Reaktion

22.11.2016 Unterzeichnung Titel 105%

24.11.2016 Aufforderung durch KM Lohnnachweise bis einschließlich Dezember 2016 nachzureichen, wegen dem neuen Arbeitsverhältnisses

28.11.2016 Mitteilung des KV, dass keine weiteren Lohnzettel bis 09/2018 nachgereicht werden, da sich Einkommen nicht um 20% erhöht hat und somit gesetzlich festgelegte Sperrfrist einzuhalten ist

20.02.2017 Aufforderung des Rechtsanwalts der KM Lohnzettel Oktober 2016- Februar2017 nachzureichen

„Wir weisen darauf hin, dass die von Ihnen zitierte Sperrfrist dann nicht gilt, wenn wesentliche Einkommensschwankungen vorliegen. Aufgrund der vorliegenden Abrechnung der Firma ist ersichtlich, dass die Einkünfte jeden Monat verschieden sind, was es unmöglich macht aus 3 Monaten einen Durchschnittsverdienst zu bilden.“

„Die bislang getätigten Auskünfte umfassen keinen zwölfmonatigen Zeitraum“ (was ja nicht korrekt ist, da sogar mehr als 12Monate vorliegen, aber eben nicht aus aktuellem Arbeitsvertrag.)

„Seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sind keine 12Monate vergangen, die Auskunftsverpflichtung beginnt immer von neuem, wenn eine neue Beschäftigung, also eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.“  (das lese ich zum ersten mal , stimmt das???? kopfkratz)

„Wir weisen sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, einen Freibetrag auf die zu zahlende Einkommenssteuer eintragen zu lassen...“ (das gilt doch nur wenn ein gewisser Betrag überschritten wird, wie hoch is der monatlich)

„Wir weisen Sie darauf hin, dass für den Zeitraum Juli-Oktober2016 keine Fahrtkosten entstanden sein können und deswegen nicht zulasten des Kindes geltend gemacht werden können“ (die machen einen kirre, was denn nun, es sind ja Ausgaben, die ich seit September habe)

„Unsere Mandantin hat zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs anwaltlichen Rat gesucht. Die entstandenen Anwaltskosten sind daher als Verzugsschaden von Ihnen zu übernehmen“ (spinnt die???Darf sie das?)

Ich habe in 14Tagen einen Termin beim Anwalt, aber vielleicht könnt ihr mir schon Tipps geben, ob sie damit durch kommt.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.02.2017 19:28
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nett was die Anwälte immer so versuchen.

1) Der Verzugsschaden ist so: wer die Musik bestellt, bezahlt diese auch. Das heißt, sie darf ihre Anwaltskosten selber tragen.
Sie hätte bei der kostenlosen Beistandschaft bleiben können.

2) Auskunft alle zwei Jahre.

3) Wenn das Einkommen um 10% steigt, dann kann erneute Auskunft verlangt werden. ABER, diese Steigerung muss die KM beweisen und nicht behaupten, da sie aber aufs blaue nicht Auskunft verlangen kann, kann sie es nicht beweisen.

4) Es werden die letzten 12 Monate im Querschnitt genommen, und nicht alle drei Monate ... da möge der Anwalt doch mal bitte die Quelle nennen.

Ich würde dem Schreiben:

Sehr geehrter Herr/Frau XYZ,

es wurde bereits mehrmals umfänglich Auskunft erteilt, die Berechnung erfolgte auf Grundlage aktueller Zahlen und wurde mit der Titulierung vom 04.10.2016 angepasst.
Damit ergibt sich, dass bis zu einem erneuten Auskunftsverlangen zwei Jahre zu warten ist. Eine Einkommenssteigerung um 10% gibt es nicht, Schwankungen im Einkommen unterliegen der 12 monatigen Berechnung.
Ihre Kosten ergeben sich aus der Beauftragung und dürfen Sie gerne mit Ihrer Mandatin erörtern.

Ich erachte die Sache als ausgeschrieben und verbleibe

mit freundlichem Gruß
Vater1982

Hintergrund:
Es werden nicht die letzten drei Monate zur Berechnung herangezogen. Die 12 Monate sollen ja gerade sicherstellen, dass ein Querschnitt genommen wird. Den Steuerfreibetrag muss Du nicht eintragen lassen, da Du mit Abgabe des Steuerbescheides alles genau darlegst udn sich hieraus auch Steuererstattungen ergeben, das sollte der Anwalt wissen. Und wenn sie immer drei Monate zur Berechnung heranziehen und sich dann immer den höchsten Satz nehmen, was ist dann wenn Du plötzlich weitaus weniger Einkommen hast? Den Titel bekommst Du nicht geändert/abgesenkt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2017 19:52
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Moin,

nett was die Anwälte immer so versuchen.

1) Der Verzugsschaden ist so: wer die Musik bestellt, bezahlt diese auch. Das heißt, sie darf ihre Anwaltskosten selber tragen.
Sie hätte bei der kostenlosen Beistandschaft bleiben können.

2) Auskunft alle zwei Jahre.

3) Wenn das Einkommen um 10% steigt, dann kann erneute Auskunft verlangt werden. ABER, diese Steigerung muss die KM beweisen und nicht behaupten, da sie aber aufs blaue nicht Auskunft verlangen kann, kann sie es nicht beweisen.

4) Es werden die letzten 12 Monate im Querschnitt genommen, und nicht alle drei Monate ... da möge der Anwalt doch mal bitte die Quelle nennen.

Ich würde dem Schreiben:

Sehr geehrter Herr/Frau XYZ,

es wurde bereits mehrmals umfänglich Auskunft erteilt, die Berechnung erfolgte auf Grundlage aktueller Zahlen und wurde mit der Titulierung vom 04.10.2016 angepasst.
Damit ergibt sich, dass bis zu einem erneuten Auskunftsverlangen zwei Jahre zu warten ist. Eine Einkommenssteigerung um 10% gibt es nicht, Schwankungen im Einkommen unterliegen der 12 monatigen Berechnung.
Ihre Kosten ergeben sich aus der Beauftragung und dürfen Sie gerne mit Ihrer Mandatin erörtern.

Ich erachte die Sache als ausgeschrieben und verbleibe

mit freundlichem Gruß
Vater1982

Hintergrund:
Es werden nicht die letzten drei Monate zur Berechnung herangezogen. Die 12 Monate sollen ja gerade sicherstellen, dass ein Querschnitt genommen wird. Den Steuerfreibetrag muss Du nicht eintragen lassen, da Du mit Abgabe des Steuerbescheides alles genau darlegst udn sich hieraus auch Steuererstattungen ergeben, das sollte der Anwalt wissen. Und wenn sie immer drei Monate zur Berechnung heranziehen und sich dann immer den höchsten Satz nehmen, was ist dann wenn Du plötzlich weitaus weniger Einkommen hast? Den Titel bekommst Du nicht geändert/abgesenkt.

Gruß
Kasper

Sie nehmen nur die 3 Monate, da ich ab da das neue Arbeitsverhältnis habe. Dass was ich vorher verdiente, wurde gar nicht berücksichtigt.

Meines Wissens ist es sogar laut Gesetz erst ab 20% Steigerung des Einkommens.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.02.2017 19:57
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

eigentlich ist es erst zulässig wenn der Unterhaltsanspruch um 10% steigen würde, das passt aber nicht in die Stufung der DD´er Tabelle.

L.G.

Sturkopp

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2017 20:51
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Sieht nach beendeter Beistandschaft aus. Mich wundert, dass die KM mehrfach selbst dazwischen gefunkt hat.

§ 1605 BGB: (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

28.11.2016        Mitteilung des KV, dass keine weiteren Lohnzettel bis 09/2018 nachgereicht werden, da sich Einkommen nicht um 20% erhöht hat und somit gesetzlich     festgelegte Sperrfrist einzuhalten ist

Das (20%) hat einen Hauch von Eigentor.

„Seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sind keine 12Monate vergangen, die Auskunftsverpflichtung beginnt immer von neuem, wenn eine neue Beschäftigung, also eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.“

Mit der neuen Beschäftigung klopft er auf den Busch.

„Die bislang getätigten Auskünfte umfassen keinen zwölfmonatigen Zeitraum“

Damit will er sagen, dass zuletzt keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt wurde. Wenn es stimmt, läuft die Sperrfrist (2 Jahre) nicht!

„Unsere Mandantin hat zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs anwaltlichen Rat gesucht. Die entstandenen Anwaltskosten sind daher als Verzugsschaden von Ihnen zu übernehmen“

Wenn jetzt ordnungsgemäße Auskunft erteilt wird, wird der Anwalt vermutlich auch versuchen, einen Verzugsschaden gerichtlich geltend zu machen. Wird keine Auskunft erteilt, sieht es ganz und gar nach einer gerichtlichen Entscheidung darüber aus.

„Wir weisen Sie darauf hin, dass für den Zeitraum Juli-Oktober2016 keine Fahrtkosten entstanden sein können und deswegen nicht zulasten des Kindes geltend gemacht werden können“ (die machen einen kirre, was denn nun, es sind ja Ausgaben, die ich seit September habe)

1. Aber erst seit September...
2. Schreib mal was zu deinen aktuellen Fahrtkosten (Entfernung) und über die Höhe, die du selbst einberechnet hast.
3. Ist der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen? Fahrzeit, Kosten?
4. Welches OLG ist zuständig?

Und jetzt mal Butter bei die Fische: Seit wann und um wieviel ist das Einkommen tatsächlich gestiegen? Vielleicht ist noch was zu retten?

Ich habe in 14Tagen einen Termin beim Anwalt, aber vielleicht könnt ihr mir schon Tipps geben, ob sie damit durch kommt.

Welche Frist hat die gegn. Anwältin gesetzt?

Wann ist mit dem Nachwuchs zu rechnen?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2017 23:06
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Sieht nach beendeter Beistandschaft aus. Mich wundert, dass die KM mehrfach selbst dazwischen gefunkt hat.

§ 1605 BGB: (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Das (20%) hat einen Hauch von Eigentor.
Mit der neuen Beschäftigung klopft er auf den Busch.
Damit will er sagen, dass zuletzt keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt wurde. Wenn es stimmt, läuft die Sperrfrist (2 Jahre) nicht!
Wenn jetzt ordnungsgemäße Auskunft erteilt wird, wird der Anwalt vermutlich auch versuchen, einen Verzugsschaden gerichtlich geltend zu machen. Wird keine Auskunft erteilt, sieht es ganz und gar nach einer gerichtlichen Entscheidung darüber aus.
1. Aber erst seit September...
2. Schreib mal was zu deinen aktuellen Fahrtkosten (Entfernung) und über die Höhe, die du selbst einberechnet hast.
3. Ist der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen? Fahrzeit, Kosten?
4. Welches OLG ist zuständig?

Und jetzt mal Butter bei die Fische: Seit wann und um wieviel ist das Einkommen tatsächlich gestiegen? Vielleicht ist noch was zu retten?
Welche Frist hat die gegn. Anwältin gesetzt?

Wann ist mit dem Nachwuchs zu rechnen?

Hey,

es wurde ordnungsgemäß wie im Juli 2016 gefordert 12 Einkommensnachweise eingereicht, zusätzlich noch 2 weitere und der neue Arbeitsvertrag.

Ich habe nachgerechnet und wenn ich die 8Monate als Durchschnitt nehme seit ich in der Firma (befristet bis Juni) arbeite, so ist das Einkommen 10% höher als vom Jugendamt berechnet. Frist ist bis 3.3. , ich habe jedoch um Verlängerung bis 17.03. gebeten, da Termin beim Anwalt erst am 8.3.

Der Nachwuchs hat es leider nicht geschafft :(, ist daher nicht diskutabel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.02.2017 23:35
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

1. Aber erst seit September...
2. Schreib mal was zu deinen aktuellen Fahrtkosten (Entfernung) und über die Höhe, die du selbst einberechnet hast.
3. Ist der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen? Fahrzeit, Kosten?
4. Welches OLG ist zuständig?

Fahrtkosten : einfache Strecke 58km, monatlich 535€ habe ich berechnet , Arbeitsplatz augrund Schichten nicht mit bahn erreichbar

OLG Dresden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.02.2017 23:39
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Nachwuchs hat es leider nicht geschafft :(,

Tut mir leid.

24.11.2016 Aufforderung durch KM Lohnnachweise bis einschließlich Dezember 2016 nachzureichen, wegen dem neuen Arbeitsverhältnisses

Mit der Glaubhaftmachung wesentlich höheren Einkommens (§ 1605 Abs. 2 BGB), das ist so eine Sache...
Wenn die Mutter in ihrem Schreiben nur das neue Arbeitsverhältnis für die Auskunft anführt, dürfte das - für sich allein genommen - nicht zwingend eine Glaubhaftmachung im Sinne von 1605 sein. Klär das mal mit deinem Anwalt.
Die Gegenseite könnte auch noch auf den Dreh kommen, dass DU angesichts der wenige Wochen/Monate zuvor erfolgten Berechnung/Titulierung des Unterhaltsanspruchs eine Obliegenheit zur ungefragten Information über wesentlich (?) höheres Einkommen hattest. Darüber würde im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Frist ist bis 3.3. , ich habe jedoch um Verlängerung bis 17.03. gebeten, da Termin beim Anwalt erst am 8.3.

3.3., sehr kurzfristig. Hoffentlich spielt die Anwältin bei der Verlängerung mit...
Aber jetzt schnell ohne eigenen Anwalt zu handeln, könnte ja auch ein Problem sein.

Hinsichtlich hoher Fahrtkosten (im Verhältnis zum Einkommen) solltest du insgesamt eine sehr gute Begründung bringen. Teilweise werden hohe Fahrtkosten nicht anerkannt (vom Einzelfall abhängig).

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2017 00:49
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Zu den Fahrtkosten fällt mir nachträglich noch was auf.

Leitlinien OLG Dresden:

Es  besteht  die  Obliegenheit,  Steuervorteile  in  Anspruch  zu  nehmen  (z.B. 
Eintragung eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder ti-
tulierten Ehegattenunterhalt).

Die Anwältin hatte doch die Eintragung eines Freibetrages verlangt. Das könnte Indiz dafür sein, dass sie sich mit den hohen Fahrtkosten schon abgefunden hat.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2017 00:57
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

So, heute war ich beim Anwalt.

Faktisch ist es so, dass ich tatsächlich die Einkommensnachweise abgeben muss, da ein neues Arbeitsverhältnis besteht auch wenn die 2 Jahres Frist noch nicht vertrichen ist. Es müssen Fahrtkosten berücksichtigt werden, ebenso Gewerkschaftsbeiträge und Altersvorsorge. Die Kosten für ihr Beratungsgespräch und ihren Anwalt muss sie selbst tragen, solange es nicht vor Gericht geht. Die Eintragung des Freibetrags muss ich nicht vornehmen jedoch kann er ir angerechnet werden (erzielt eine Erhöhung des Einkommens um 60€).

Es wird ein knappes Unterfangen. Wird alles anerkannt bleibe ich in der 105% Stufe. Sollte irgendetwas unberücksichtigt bleiben lande ich bei 110%. Naja, wir werden sehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2017 14:47




(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Achso und bei der Berechnung werden für die Monate Juli- Oktober keine Fahrtkosten berücksichtigt, da ich die dort noch nicht hatte. Finde ich total unlogisch, denn ich habe sie ja jetzt und sie wollen doch immer den IST-Zustand. Die picken sich auch nur die Rosinen raus.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2017 14:59
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Vater1982,

Achso und bei der Berechnung werden für die Monate Juli- Oktober keine Fahrtkosten berücksichtigt, da ich die dort noch nicht hatte. Finde ich total unlogisch, denn ich habe sie ja jetzt und sie wollen doch immer den IST-Zustand. Die picken sich auch nur die Rosinen raus.

Solange sie dein altes Einkommen für diese Monate in die Unterhaltsberechnung einbeziehen ist das doch ok so.  😉 ansonsten die Berechnung so nicht nicht anerkennen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2017 15:13
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Naja, was bleibt mir übrig ;). Ich werde mich nicht wegen 17€/monatlich vor Gericht streiten. Das ist es mir nicht wert. Ich warte einfach erstmal ab, was der Herr Anwalt berechnet 😉 und zudem interessiert mich brennend was KM verdient, denn das müsste ja bei der Berechnung des Mehrbedarfs ersichtlich sein 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2017 15:21