3.Ausbildungsbeginn...
 
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3.Ausbildungsbeginn Volljährig Unterhalt

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(@ghostbuster)
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Hallo zusammen,

die volljährige Tochter meines Mannes  Werdegang

15.06.2011Abitur Alter 19

01.07.2011 FSJ

01.04.2012 -01.02.2013 Jurastudium  (abgebrochen zu schwer)
Danach arbeitslos
01.08.2013 - 30.09.2013 Ausbildung Versicherungskauffrau
Angeblich ohne Angaben von Gründen entlassen worden
Danach arbeitslos
15.06.2014 Beginn der3.Ausbildung Hotelfachfrau
Ausbildungsvergütung 550 € brutto. 1.Lehrjahr

Sie hat sich eine Wohnung für 420 € gemietet obwohl mein Mann sie auf die viel zu hohen Wohnkosten hingewiesen hat
Sie meint es gab in Norden nichts günstigeres.
Mein Mann hat auch die Auskünfte für denBAB Antrag erteilt

Nun ist dieser abgelehnt worden und sie meinte in dem Bescheid würde stehen dass sie 403 €verdient
Einen Bedarf von 712 € hätte und der Vater die Differenz zu zahlen hätte.
Ist das so richtig?
Sie hatte auch vorher schon einen eigenen Hausstand und hat nun die Stadt gewechselt
Ist jetzt auch Niedersachsen und nicht mehr NRW

Sie ist jetzt 22 und mein Mann hat sie immer unterstützt auch während des FSJ

Liegt der Bedarf nicht bei 670 € ???
Und ein Motorrad muss auch noch unterhalten werden.?
Wäre die Rechnung nicht
670-184KG-ca435 Einkommen und die Differenz als Unterhalt?

Muss beim 3.Anlauf überhaupt noch gezahlt werden?

Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß
Ghostbuster


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 19:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

richtig wäre 670 - KG (wenn sie es an sie ausgezahlt wird)- (Ausbildungseinkommen- 90€)= Restbedarf

Dieser wäre anteilig von Mama und Papa zu zahlen.

Tja, obsie überhaupt noch berechtigt ist wäre bei Gericht Ermessungssache. Wegen max ca 85 € lohnt sich aber da wohl kaum ein Prozeß

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 20:14
(@ghostbuster)
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Hallo
Danke für  die Antwort
Hab ich da was falsch gelesen?

Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für
Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.

Das steht so in den Hammer Leitlinien

Was ist denn nun richtig mit den 90 € ? :question:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 20:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi der Bedarf mit 670 e ist richtig (KV undPV werden ja durch die Ausbildung bezahlt)

Normalerweise wird das Nettoausbildungsgehalt um 90 € pauschal bereinigt (analog der Bereinigung berufsbedingter Aufwendungen auf Seiten des Zahlers)

Ist denn das OLG Hamm zuständig?

13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil

Da beisst sich irgednwie die Katze in den Schwanz. DIe hier angesprochene Kürzung sind die 90 €


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 20:44
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin GB,

in Ergänzung zu den Vorschreibern: Eine höhere Miete oder der Unterhalt eines Motorrades (oder ein teurer Handyvertrag oder tolle Schminkutensilien) lösen keine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung aus. Mit einer monatlichen UH-Zahlung muss man genauso zurechtkommen wie ein Arbeitnehmer mit Lohn oder Gehalt.

Vor 1,5 Jahren war die junge Dame noch vollstationär in einem HEIM untergebracht. Die Gründe sind zwar nicht bekannt, aber bist Du sicher, dass man die junge Dame an den üblichen Massstäben eines jungen Erwachsenen messen kann?

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 20:53
(@ghostbuster)
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Hallo Martin ,
Die junge Dame für du meinst ist die jüngere Tochter
Sie ist 19.
Da hatte mein Mann ja nochmal Vergleichsunterhalt gezahlt.
Jetzt geht es um die ältere Tochter

Da sie jetzt in Norden /Norddeich lebt ist wohl OLGA Oldenburg zuständig ,oder?
Da steht dann dieses geschrieben :

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden.
13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige Kinder bemisst sich der Bedarf nach der sich aus der Summe beider Einkommen er- gebenden Einkommensgruppe – ohne Höher- oder Herabstufung.
13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der Regel monatlich 670 Euro. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
13.2 Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzu- rechnen
 Kindergeld in voller Höhe
 Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermin-
dert um ausbildungsbedingte Aufwendungen
 BAföG-Leistungen in voller Höhe - auch bei Gewährung als Darlehen
 Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Bil-
ligkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Gruß
Diana


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 21:00
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin GB,

dann braucht man jetzt nur noch das Einkommen der Mutter - und schon kann gerechnet werden. Die muss nicht Dein Mann beschaffen; vielmehr muss die junge Dame ihren Eltern wechselseitig deren Einkommensunterlagen vorlegen, damit die Haftungsquote berechnet werden kann. "Nur Papa zahlt Unterhalt" ist kein Automatismus.

Und ja: Danach kann man das mit den von Dir genannten Regelungen sauber herunterrechnen.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 21:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als ausbildungsbedingte Aufwendungen in der Regel 90 Euro anzusetzen.

Wie dus nun auch drehst und wendest, die 90 € Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen. Ist auch fair, denn auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten sind sie jaauch abzuziehen.

Es bleiben ca 85 € pro Monat. Willst du dich im Namen deines Mannes wirklich darüber streiten?

Einem Kind werden inzwischen durchaus mehrere Ausbildungsversuche zugestanden. Von daher würde auch ein Gericht deinem Mann nicht weniger "abknöpfen". Es geht umd das 1. Jahr. Im 2. sinkt derzu zahlende Betrag ja weiter.

Man kann um jeden Cent streiten, man kann sich seine Lebensqualität mit diesen Dingen mindern, man muss das aber nicht.

Wie steht denn dein Mann überhaupt zu den Zahlungen? Und warum kann die KM nicht mitzahlen?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 21:08
(@ghostbuster)
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Ja Tina ,
das ist eine lange Geschichte seit 2002
Erst die Ex die nur Geld wollte.
Und die Kinder treten in die gleichen Fußstapfen
Wenn ich Geld brauch geh ich zu Papa.
Mein Mann hat immer alles unterstützt auch wenn es garnicht seine Pflicht war.
Er ist nie einen Cent schuldig geblieben
Er würde auch gerne nicht 50 € dazugeben.
Er hat ihr vor ein paar Tagen auch Zugesagt Geld für die Unterkunft dazuzutun,wenn der Blockunterricht in Hannover stattfindet.

Martin ,

Die Ex bekommt nach wie vor Hartz vier

Wir können schon mal rechnen
Danke


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 21:35
(@ghostbuster)
Zeigt sich öfters Registriert

Ups
Gerne 50 € dazugeben


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 21:38




(@ghostbuster)
Zeigt sich öfters Registriert

Irgendwie fehlen jetzt ein paar Beiträge :question:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 21:44
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin GB,

grundsätzlich solltest Du das Deinen Mann entscheiden lassen und - auch wenn es schwer fällt - eigene Ansichten für Dich behalten. Es ist seine Baustelle; nicht Deine.

User @Beppo hat für solche Fälle, wo der Nachwuchs glaub, Geld komme per Fingerschnipp, übrigens einen coolen Spruch, den Du Männe mal weitergeben kannst; er lautet sinngemäss:

„Wenn du mich um etwas bittest, prüfe ich es wohlwollend und werde es nach Möglichkeit erfüllen.
Wenn du etwas forderst, lehne ich es ab.
Und wenn Du versuchst, mich zu etwas zwingen, tue ich das Gegenteil.“

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 21:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

User @Beppo hat für solche Fälle, wo der Nachwuchs glaub, Geld komme per Fingerschnipp, übrigens einen coolen Spruch, den Du Männe mal weitergeben kannst; er lautet sinngemäss:

Kleine Korrektur:

Meinem Nachwuchs musste ich diesen Spruch bisher noch nie aufsagen.
Die sind in der Beziehung recht wohl geraten und haben noch nie etwas von mir gefordert.

Er gilt natürlich ganz allgemein aber Anwendung fand er bisher nur bei meiner Ex.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 21:56
(@ghostbuster)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen ,
mein Mann hat ihr angeboten die Differenz zu überweisen

Ausgehend von 670 € Bedarf.
Abzüglich Kindergeld ,abzüglich Ausbildungsvergütung
Das kam zurück. :

Du solltest dich lieber an meinen Bescheid halte, da meine wohn kosten 420 Euro betragen und da ich 403 euro bekomme .solltest du mir jetzt so kommen werde ich mich dann auch mal anwaltlich beraten lassen, denn nur weil du laut Bescheid!  Nicht einsiehst das du mehr zahlen muss werde ich nicht!!! Am Existenz Minimum leben. Das nur als Info für dich zum anderen denke ich das du nicht im geringsten zu beurteilen hast wie hoch oder ob meine wohn kosten zu hoch sind. Aber diese WhatsApp nehme ich jetzt mal als "liebesbeweis" und weiß was ich dir bedeute.  Wenn du es so willst machen wir es so

Bleibt es trotzdem bei 670 €?
Sie erhofft sich 312 €
Das Amt hat Bedarf 712 € ermittelt und ihr Einkommem mit 403. € beziffert obwohl noch keine Lohnabrechnung vorliegt.
Von Kindergeld welches sie selber bekommt keine Rede.

Und nun?

Es drauf ankommen lassen mit Anwalt ??
Gruß Diana


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2014 13:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Unter den Umständen den selbst berechneten Betrag überweisen, bzw. erstmal alle zur Berechnung notwendigen Unterlagen einfordern (nachweisbar am besten per Einschreiben), dazu gehören der Bafög- oderwas auch immer Bescheid, der Ausbildungsvertrag, Auskunft über Einkommen und Vermögen, das Einkommen oder Hartz IV-Bescheid der KM (ja ich würde das alles fordern und das Kind erstmal beschäftigen).Evtl. Überweisungen immer schön kennzeichnen (Unterhalt Monat, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (wenn sie ihre BEdürftigkeit noch nicht nachgewisen hat) und es daraufankommen lassen. Das BaFÖG-Amt kann ja gerne irgendwas berechnen. Allerdings stimmt deren Berechnung nicht immer mit de familienrechtlichen Gegebenheiten überein.

Z.B. haben volljähgrige Kinder u.a. auch die Pflicht den Unterhaltszahlenden Elternteil zu entlasten und nicht über Gebühr zu beanspruchen. Auch junge Damen müssen dann eben mal lernen ,dass Lehrjahre keine Herrenjahre sind.

Und, dass man sich eine teure Wohnung und ne Maschine eben leisten können muss oder eben noch nebenher Regale auffüllen, Fritten braten und Zeitungen austragen muss, um sich das zu finanzieren.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 13:54
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

diese Rechtschreibung ... man muss sich schon richtig Mühe geben, den Sinn hinter dem Text zu verstehen.

Meine Meinung, der Bedarf liegt bei 670,00 Euro. Das ist Unterhaltsrechtlich festgelegt. Die Wohnkosten sind hierin enthalten, dass die Madam sich etwas teureres leistet, bleibt ihr privates Vergnügen. Es kann, schon allein wegen der Ausbildungshstorie her, durchaus von ihr verlangt werden, sich dann etwas günstigeres zu suchen.
Bafög rechnet auch anders wie das Unterhaltsrecht. Von daher ... ich würde es auf eine Klage ankommen lassen bzw. abwarten, was der Anwalt der Tochter schreibt. Denn der wird erstmal vorab seinen Senf hierzu abgeben und seine Forderung stellen. Vielleicht ist diese ja qualifizierter und je nach Anwalt, zieht dieser der Tochter auch den einen oder anderen Zahn.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 13:56
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

ob man bei Gericht Recht bekommt, ist so eine Frage, aber es gibt schon die Pflicht, die Erstausbildung zügig und mit vollem Einsatz durchzuziehen. Es gibt weder ein Recht auf Erwerbslosigkeitsphasen, noch auf zig Ausbildungswechsel noch auf großen Luxus über dem Existenzminimum. 1x Wechseln ist ok, beim zweiten Mal bei dem Werdegang und den längeren Phasen ohne Erwerbstätigkeit ist der grundsätzliche Unterhaltsanspruch an sich zweifelhaft, nach meinem Rechtsverständnis nicht vorhanden.

Frage an die Tochter wäre übrigens auch mal nach den Lebenszielen: Arbeitslosigkeit, häufige Wechsel, Ausbildung im Niedriglohnbereich... Will sie überhaupt je auf eigenen Beinen stehen? Oder soll das Geld vom Vater fließen, bis dann das Geld vom Mann fließt? Alimentierung bis zum Lebensende?

Ich denke, hier sollte man vielleicht mal ein Zeichen setzen, damit sie die Chance hat, erwachsen zu werden, das ist man nämlich nicht, nur weil das Alter >18 ist. Wenn man seine Kinder liebt, muss man sie auch mit dem Konzept vertraut machen, das jede Entscheidung Konsequenzen hat, deren Folgen man selber und eben nicht auf alle Ewigkeit der Vater / der Mann tragen muss.

lg


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 13:58
(@ghostbuster)
Zeigt sich öfters Registriert

Ist ja Amt für BAB

Nicht Bafög
Arbeitsagentur!!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2014 14:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch meiner Meinung nach liegt der Bedarf bei 670,00 Euro. Also entsprechend vorrechnen, was Sie deshalb bekommt. So wie midnightwish geschrieben hat auch die Unterlagen anfordern, darauf hat Dein Mann einen Anspruch.
Wenn Sie behauptet, dass der Bedarf höher ist und das Amt das ausgerechnet hat, dann sollte Sie Euch doch die Berechnung schicken. Vielleicht wird dann klar, was gerechnet wurde.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 14:00
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei Eingabe des Bruttogehaltes kommt ca. 440 € Netto raus.

Der Satz von 670 € dürfte gelten; damit sind von 670 das volle Kindergeld abzuziehen (184) und das Nettogehalt (lt. eurem OLG wird ja nichts ausbildungsbereinigt abgezogen) 440 €. Damit bleibt eine Differenz von rund 50 €.
Ach so, wenn sie BAB bekommt müsste das auch vom Bedarf abgezogen werdne.

Wenn sie Wohnmehrkosten geltend machen will muss sie ja belegen, dass es nichts günstigeres gibt/gab. Bzw. ich habe mal kurz geschaut, dort werden nur 2 Zimmer-Wohnungen angeboten, sie könnte ja 1 Zimmer untervermieten und dadurch die Miete senken.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 14:01




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