So hat etwas gedauert , hier ist es
Das Urteil lautet so: In der Familiensache xxxx gegen xxx hat das Amtsgericht - Familiengericht-xxx auf die mündliche Verhandlung vom xxx August xxx im Wege der einstweiligen Anordnung durch den Richter am Amtsgericht xxx beschlossen:: "Dem Antragssteller wird aufgegeben, an die Antragsgegnerin für August 2008 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 177,50 und ab September 2008 einen monatlich im Voraus bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in höhe von 227,50 Euro zu zahlen.Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen." Anschliessend kommen die Gründe.
Dann gehts weiter" Die Antragsgegnerin beantragt den Antragssteller zu verurteilen, ab dem 01.08.2008 an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 312 Euro, fällig jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im voraus , zu zahlen.
Der Antragssteller beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Dann kommt die Berechnung des Gerichts wie die auf die 227,50 Euro kommen. Dann gehst wie folgt weiter.: Eine Kostenerstattung ist nach § 620 g ZPO entbehrlich. Der Streiwert wird auf 1872 ( 6 x 312) Euro festgesetzt. Die Prozesskostenhilfebewilligung für beide Parteien werden auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung erstreckt, für die Antragsstellerin soweit sie monatlich Unterhalt in Höhe von 227,50 Euro geltend macht, für den Antragsgegner soweit er sich gegen höhere Unterhaltsansprüche als monatlich 227,50 Euro verteidigt.
So das wars.Ich hab es mir mehrmals durch gelesen aber ich finde weder einen Punkt das der Unterhalt begrenzt ist, noch das ich nach der Scheidung weiter zahlen soll.
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Themenstarter Geschrieben : 19.03.2010 15:17
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