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2 Steuerbescheide bei Unterhaltsberechnung

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(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
das ist ja eine ganz tolle Seite hier. Habe mich heute mal was umgesehen. Sowas habe ich ja schon lange gesucht.

Ich habe folgende Frage. Bei mir wird von der Gegenseite eine neue Unterhaltsberechnung gemacht. Jetzt fordert die nette Anwältin meiner Ex Frau von mir meine letzten 12 Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid für das letzte und von diesem Jahr. Ich habe gestern meine aktuellen Steuerbescheid bekommen, habe aber jetzt bedenken,das wenn ich den einreiche, dann beide Abrechnungen in meine Jahresgehalt eingerechnet werden. Der eine Steuerbescheid ist vom Mai 09 und der andere von März 10. Also habe ich ja ihnen den letzten 12 Monaten zwei " zusätzliche " Einnahmen gehabt. Kann mir da eventuell jemand Auskunft geben. Ich soll die Unterlagen bis morgen abgeben.
Gruß scholly

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2010 21:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi scholly
Herzlich Willkommen

Gib es zu - den Steuerbescheid 2009 hast Du doch noch gar nicht. 😉
Wenn Du morgen die Unterlagen abgibst ist der Zug abgefahren. Da bis zum 31.05. Zeit ist, den Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen, kann der nicht von Dir verlangt werden. Da ist es völlig zulässig, nur den letzten - also den von 2008 - abzugeben. Kann es sein, dass sich bei Dir steuertechnisch was geändert hat?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 22:19
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,
vielen Dank für deine Antwort.
Bei mir hat sich steuerlich nichts geändert. Aber ich habe dieses Jahr knapp 200 Euro weniger wiederbekommen, von daher wäre es nicht schlimm wenn ich die einreichen würde, wenn ich dann wüßte das nur darauf Bezug genommen wird. Also meinst du ich sollte die neue besser nicht einreichen. Ist es denn so das beide eingerechnet werden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2010 22:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Also ICH würde nur einen reinlegen. Bei Auskunft wird bei abhängig Beschäftigten nach den letzten 12 Gehältern und der letzten EkStErkl. gefragt. Also mache es so. Der Bescheid von 2008 ist dann irrelevant. Ich wüsste auch nicht, warum er den dann noch haben möchte oder wie er das dann durchsetzen möchte. Ein Gericht würde sich darüber wohl totlachen.

Wann wurde denn das letzte mal Auskunft verlangt?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 23:04
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Ich musste letztes mal im Rahmen dewr Scheidung Auskunft geben. Das war im August 2008. Und jetzt ist halt das Problem mit dem neuen gestiegen Kindesunterhalt. Wenn der Kindesunterhalt steigt ist es doch so der Der Ehegattenunterhalt sinkt, da ja nicht mehr so viel zum verteilen übrigbleibt. Und da ist dann meine EX sofort wieder zum Anwalt gerannt und ich habe dann Post bekommen. Ich möchte eigentlich keinen Anwalt nehmen weil mir das zu teuer ist. Aber ich bin mir mittlerweile nicht mal sicher ob ihr noch Unterhalt zusteht. Ich zahle nun schon über drei Jahre. Für die Kinder ist das ja ok das sehe ich auch ein und bezahle gerne.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2010 23:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn der Kindesunterhalt steigt ist es doch so der Der Ehegattenunterhalt sinkt, da ja nicht mehr so viel zum verteilen übrigbleibt.

Klingt zwar logisch, ist aber ein weit verbreiteter Irrtum. Unterhalt wird immer so geschuldet wie im Titel angegeben. Ich vermute mal, dass der EU ebenfalls tituliert wurde oder ein Vergleich existiert. Wenn der KU nun dynamisch festgelegt wurde, muß der EU separat angegriffen werden. Kannst Du bitte sagen, ob es ein Titel oder ein Vergleich ist und wie er lautet?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 14.03.2010 23:19
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe keine Titel über den EU gemacht. Ich habe über den EU nichts ausstellen lassen.Der wurde in einer einstweiligen Anordnung vor der Scheidung beschlossen. Und da wurde von dem Gericht so gerechnet das von der Differenz von meine Einkommen und den meiner Ex-Frau 3/7 meine Ex bekommen hat und ich 4/7. Und ich gehe mal davon aus das das weiterhin so berechnet wird. Ich habe nur für den KU eine Jugendamturkunde austellen lassen. Ich meine das war über 105%. Und nun zahle ich schon seit 3 Jahren Unterhalt, und ich denke mal langsam könnte sie für sich selbst sorgen. Die Kinder sind beide in der Betreuung und sie geht halbtags arbeiten. Trotzdem muss ich noch über 200 Euro für sie bezahlen. Plus die 500 Euro für die Kinder. So hat sie mit ihrem Verdienst, Unterhalt und Kindergeld mind. 2250 Euro netto. Und nebenbei geht sie noch putzen was ich aber leider nicht beweisen kann. Weiß es nur von den Kindern aber die möchste ich da nicht mit reinziehen. Dazu kommt noch das ich die Kinder 1/3 des Monats habe, wo ich sehr für kämpfen musste. Hinzu kommt noch das die Kosten für die Betreuung der Kinder ihr Einkommen in der Unterhaltsberechnung mindert. Das ist schon ein Unding.

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Themenstarter Geschrieben : 15.03.2010 01:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi scholly

Für Dich wurde also lediglich TU = Trennungsunterhalt per EA festgesetzt. Wurde denn bei der Scheidungsverhandlung über EU oder BU verhandelt? Steht dazu nichts im Scheidungsurteil? Wenn dem so ist besteht (bestand) kein Anspruch auf nachehelichen UH und Du hast die ganze Zeit "umsonst" gezahlt. Für diese Annahme spricht auch, dass hier der Halbteilungssatz angewendet wurde (3/7 vs. 4/7).
Hinzu kommt, dass ohne besonderen Anlass nur alle zwei Jahre Auskunft verlangt werden darf. Das wäre bei Dir erst im August 2010. Du solltest das Auskunftsverlangen zurückweisen. Es besteht im Moment keine gesetzl. Anspruchsgrundlage auf Auskunft. Wie alt sind denn die Kinder?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 15.03.2010 11:09
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin scholly,

dieser Passus

Ich habe keine Titel über den EU gemacht. Ich habe über den EU nichts ausstellen lassen.Der wurde in einer einstweiligen Anordnung vor der Scheidung beschlossen.

fiel mir auch auf. Denn wie der Name schon sagt, schafft eine EA lediglich einen vorübergehenden Zustand im Eilverfahren, der anschliessend in einem Hauptsacheverfahren bestätigt, verändert oder abgewiesen wird. Im Scheidungsverfahren ist das das Scheidungsurteil - und wenn in diesem kein EU ausgeurteilt wurde (und sei es durch formlose Übernahme der EA-Entscheidung), gibt es juristisch auch keinen EU-Anspruch.

Vielleicht anonymisierst Du das Scheidungsurteil einmal und stellst es hier ein.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 15.03.2010 12:20
(@scholly)
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Hallo oldie, hallo brille 007
in dem Gerichtsbescheid steht nicht vom TU sondern nur was von  Unterhalt.  Und das urteil wurde am 05.09.08 verkündet, und die Scheidung war ja erst 3 Monate später. Aber da wurde nichts vom Unterhalt gesagt. Laut meinem damaligen Anwalt und dem Anwalt meiner EX - Frau zählt das Urteil wohl über der Scheidung hinaus.  Aber ich traue beiden nicht. Deswegen zweifel ich da auch dran. Aber ich habe halt meine Anwalt geglaubt. Und die gegenseite hat gesagt, das, wenn das nur bis zur Scheidung Gültigkeit gehabt hätte, nachehelicher Unterhalt beantragt worden wäre. Ich finde in dem ganzen Gerichtsurteil keinen Hinweis das die Zahlung begrenzt wurde. ich weiß aber auch nicht genau worauf ich da achten muss. Das Urteil lautet so: "Dem Antragssteller wird aufgegeben, an die Antragsgegnerin für August 2008 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 177,50 und ab September 2008 einen monatlich im Voraus bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in höhe von 227,50 Euro zu zahlen.Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen."
Die neue Unterhaltsberechnung wird jetzt vorgenommen, weil ich mit dem neuen Betrag der gefordert wurde nicht einverstanden war. Und da wurde mir von der Anwältin meiner Ex Frau mitgeteilt, das, wenn ich eine neue Unterhlatsberechnung haben möchte, meine Unterlagen einreichen soll. Ich kann mir natürlich denken das, wenn ich jetzt die Unterlagen einreiche, die Berechnung sicherlich nicht für mich gerechnet wird sondern eher so das meine Ex-Frau gut da steht. Aber wnen ich jetzt nichts einreiche dann muss ich ja das akzeptieren was die mir vorgeschlagen haben, und das ist meiner Meinung nach zu hoch. Wobei ich ja unsicher bin ob ich überhaupt den Betreuungsunterhalt zahlen muss. Muss denn der BU extra verhandelt werden, oder besteht die Möglichkeit das die EA das mit abdeckt?
Meine Kinder sind jetzt 5 und 8 Jahre.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2010 14:51




(@brille007)
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Moin scholly,

Du wirfst einiges durcheinander - BU, TU, EU; ebenso Urteile, EA's, Gerichtsbescheide etc. Stell doch einfach einmal den Wortlaut des Scheidungsurteils hier ein; alles andere sind ansonsten Ratespielchen und Kaffeesatzleserei, was Dir nicht weiterhilft.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 15.03.2010 15:06
(@scholly)
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Hallo martin,
ich werde dann sobal ich zu Hause bin mal das Urteil hier einstellen.
Gruß scholly

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2010 16:10
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

So hier habe ich das Urtei. Ich hoffe es ist richtig was ich jetzt hier schreibe: " Nach Wiederherstelung der Öffentlichkeit wird im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der schriftlich abgefassten Urteilsformel (§311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verkündet. Die Parteien erklären: Wir möchten, dass das Urteil heute rechtskräftig wird.
Die Parteien- Vertreter erklären: Wir verzichten für unsere Mandaten jeweils aus Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel und die Rechte aus § 629a und c ZPO bezüglich des Scheidungsausspruchs im soeben verkündeten Urteil. v.u.g.
So das war es.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2010 18:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin scholly,

das ist nicht das Urteil, sondern nur den Rechtsmittelverzicht am Ende. Damit kann man genau garnichts anfangen.

Bisschen mühsam das Ganze...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 19:56
(@scholly)
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Hallo Brille007,
tut mir leid, ich kenn mich nicht so gut aus. Hier ein neuer Versuch:

Die am 11. Februar 1997 vor dem Standesamt XY unter Heiratsregister XY geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei Firma XY werden auf dem Versicherungskonto XY der Antraggegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 61,08 Euro begründet,bezogenauf das Ende der Ehezeit am 31.Mai 2008.

Von dem Versicherungskonto XY des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung werden auf das VErsicherungskonto der Antraggegenerin bei der Deutschen REntenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,31 Euro übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2008.

Der Monatsbetrag der für dieAntragsgegnerin zu begründeten bzw. auf sie zu übertragenden Rentenanwartschaften in in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ich hoffe das ist jetzt der richtige Text

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2010 21:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

steht da nichts anderes, beispielsweise zum Unterhalt für Ex und Kinder, zur Hausratsaufteilung, zum Zugewinnausgleich etc.?

Es ist ziemlich mühsam, jemandem, der hier Hilfe erwartet, jeden Faden einzeln aus der Nase zu ziehen. Und nachdem sich Deine Fragen auf Unterhalt beziehen, kann es ja nicht so schwer sein, die entsprechenden und relevanten Passagen des Scheidungsurteils zu finden und abzutippen.

Ansonsten gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (auch wenn diese dann in überhöhten oder gar überflüssigen Unterhaltszahlungen besteht). Es gibt jedenfalls kein "Recht" darauf, sich nicht mit den Modalitäten der eigenen Scheidung zu befassen und nur deren Folgen zu beklagen.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 21:25
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Also ich habe nochmal nachgesehen, und kann dir sagen das da sonst nichts im Urteil steht. Nach dem Teil den ich hier geschrieben habe kommt " Tatbestand und Entscheidungsgründe". Vor dem Teil stehen die Verfahrensbevollmächtigten. Nichts mit Unterhalt.
Warum hast du eigentlich so einen scharfen Ton drauf? Habe ich etwas falsches geschrieben?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2010 00:44
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

servus scholly,

brille007 ist bekannt dafür, dass er seine Meinung sehr deutlich macht.

Du hast nichts falsches geschrieben. Eher erst mal etwas zu wenig und einige Nachfragen waren auch dafür nötig.

Du hattest ja nun nochmals etwas Zeit, Dir Gedanken zu machen und Deine Unterlagen zu sichten.
Hast Du noch was wichtiges entdecken können?

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2010 13:38
(@scholly)
Schon was gesagt Registriert

Na da bin ich aber froh. in direkte Art finde ch ja gut.
Ich habe nochmal alles durchgelesen, und das ist alles was da im Urteil steht. Danach kommt die Urteilsbegründung und die geht über 3 Seiten, und da wird dann der Versorgungsausgleich erklärt. Das einzeige was ich zum Unterhalt habe istdas Urteil zur einstweilige Anordnung was ich weiter oben schon abgeschrieben habe. Und mein Anwalt sagte mir damals , da dort nichts von Begrenzung steht geht das über die Scheidung hinaus. Aber das habe ich schonmal anders gelesen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2010 21:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Steht in dieser EA nicht drinne, um welche Art von UH es sich handelt oder die Gründe, warum eine EA erwirkt wurde? Aus dem Wortlaut heraus lässt sich vielleicht einschätzen, um was es dort geht. Dazu ist der EA-Antrag als auch die Entscheidung im Wortlaut (anonymisiert) notwendig.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2010 00:44




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