Hallo zusammen,
bei folgendem Problem brauche ich eure Hilfe:
Meine Ex versucht seit längerem den Umgang zwischen meinem Sohn (fast 6 Jahre alt) und mir auf das Minimum von jedem 2. WE zu beschränken. Laut Beschluß des FG von 2007 sollte er aber jedes Wochenende (abwechselnd lang bzw. kurz) bei mir verbringen. Als Grund für ihr Handeln nennt sie ihren momentanen Lebensgefährten, der nicht möchte, dass mein Sohn jedes WE bei mir verbringt. Zudem beruft sie sich darauf, dass die 14-tätige Regelung schließlich der Standard sei. Alles beide ist absoluter Quatsch, das weiß ich. Es ist aber so, daß Exchen auf ihrer Meinung besteht und auch das JA sie davon nicht abbringen konnte. Kommenden Montag wird daher der Umgang erneut vor dem FG verhandelt und es sollen auch Dinge wie Ferien-, Feiertags- und Geburtstagsumgang auf den Tisch kommen. Bis dato durfte ich meinen Sohn weder an Weihnachten noch an seinem oder meinem Geburtstag sehen.
Meine Frage an euch ist also nun die, ob ihr mir evtl. Links (gerne auch per PN) oder Urteile bzw. Stellungnahmen von Experten zu Umgangsfragen zur Verfügung stellen könnt. Einiges habe ich schon ergoogelt aber besonders überzeugend wirkt vieles davon nicht.
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet und mir noch einige Argumente an die Hand geben würdet.
Viele Grüße!
Moin LD,
wenn es bereits einen Beschluss gibt, muss nicht der Umgang an sich verhandelt werden sondern die Frage, ob und warum dieser abzuändern sei.
Tatsächlich ist dieser Beschluss ungewöhnlich, denn zumindest verwehrt er dem Betreuungselternteil, Wochenenden und damit Freizeit mit dem Kind zu verbringen, wenn dieses JEDES WE beim anderen Elternteil verbringt.. Nicht zuletzt deshalb hat sich der "Standardumgang" alle zwei Wochen "eingebürgert". Deine Regelung ist sehr komfortabel; ich würde sie mir daher auch nicht einfach wegnehmen lassen.
Der neue LG Deiner Ex hat in diesem Kontext allerdings überhaupt nichts zu sagen. Aber vielleicht könntest Du das Wochenend-Argument dahingehend in Deinem Sinne instrumentalisieren, dass Du statt der bisherigen und wohl funktionierenden Regelung - sofern zeitlich und räumlich möglich - ein so genanntes Wechselmodell vorschlägst, bei dem Euer Sohn wechselweise eine Woche (inkl. Wochenende) bei Dir und die nächste bei ihr ist? Verurteilt werden kann man nicht zum Wechselmodell, aber vielleicht träfe eine solche Lösung die (Frei-)Zeitbedürfnisse Deiner Ex und ihres LG?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin Martin,
danke für Deine Antwort :thumbup:
Kurz etwas zu dem Hintergrund, weshalb mir 2007 - im übrigen einvernehmlich - der Umgang an jedem WE zugesprochen wurde: Die Mutter geht jeden Samstag einer gemeldeten Tätigkeit nach und arbeitet Freitags Abends schwarz (dies wurde natürlich nicht als Argument vorgebracht...), was bedeutet, dass mein Sohn bis Samstag 16.00 Uhr fremdbetreut wird. Die Entscheidung, ob hier ein Aufenthalt beim Vater nicht sinnvoller sei, war für den zuständigen Richter daher nicht so schwer zu treffen. Ob sich die Arbeitszeiten meiner Ex mittlerweile evtl. geändert haben, entzieht sich meiner Kenntniss. Aber selbst wenn dies so sein sollte, haben doch sowohl mein Sohn als auch ich ein Gewohnheitsrecht oder nicht? Er selber möchte im übrigen auch wieder jedes WE - wobei das kurze ja nur bis Samstag 16.00 Uhr - bei mir verbringen. Den restlichen Samstag und den gesamten Sonntag könnte sich Exchen also vollends unserem Sohn widmen....wenn sie esml tuen würde....
Ein Wechselmodell wäre auch mir das Liebste, ist aber leider nicht mit einem Beruf vereinbar. Da ich alleine lebe, kann ich leider auch auf niemanden zurückgreifen, der hier zeitweise einspringen könnte.
Viele Grüße!
Servus LD
wenn das WM nicht möglich ist, dann mach Dir doch die Auffassung Deiner Ex zu eigen und zieh Vorteil daraus. Als üblich kann auch den Umgang jedes 2. WE, die halben Schulferien + abwechselnder Kindesverbleib zu den hohen christlichen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) behaupten.
Wenn Du meinst Dein Kind springt darauf an und Du kannst das wuppen, dann baust Du in die Präsentation Deiner Gegenvorstellungen zum Umgang gleich noch einen zusätzlichen Wochentag ein. Das sähe dann bspw. so aus:
KV begrüßt den konstruktiven Vorschlag von KM und beantragt die bestehende Umgangsregelung dahingehend zu ändern, dass er sein Kind jedes WE in einer geraden/ungerade KW von Freitag nach Schulschluss bis Montag zum Schulanfang zu sich nimmt. Zusätzlich an einem Tag in der Woche, bevorzugt am Mo oder Do. Die Schulferienzeiten werden nach jährlich einmaliger Vorabsprach hälftig aufgeteilt. Die Feiertage verbringt das Kind abwechselnd bei KV oder KM. Beginnend 2010 Ostern bei KM und Weihnachten bei KV, danach so fortlaufend im Wechsel.
Begründen kannst Du das mit
- einer bestehenden guten, vertrauensvollen und engen Bindung zwischen dem Kind und Dir, die ausbaufähig ist
- einem neuen Entwicklungsschritt des Kindes, das jetzt in das Schulalter gekommen ist. Bisher habt ihr altersgerecht die Kontakthäufigkeit stärker gewichtet. Jetzt sollte genauso altersgerecht die Kontaktdauer mehr gewichtet werden
- dem Kindeswillen
- und meinetwegen auch mit Deiner großen Freude am Zusammensein mit dem Kind und an dessen Erziehung.
Grüße
Till
Ausurteilen lassen
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Moin LD,
auf "Gewohnheitsrechte" kannst Du Dich im deutschen Familienrecht nicht berufen; die gibt es dort nicht. Sehr wohl aber auf die Kontinuität eines funktionierenden Betreuungsmodells.
Wenn der Fall nächste Woche erneut verhandelt werden soll, muss es aber Schriftsätze und Anträge geben. Mich persönlich würde der Wortlaut interessieren, mit dem Deine Ex die Regelung kippen will - kannst Du die entsprechenden Passagen mal anonymisiert hier einstellen?
Und wenn Du nicht gerade Fernfahrer oder Hochseekapitän bist, gibt es auch ungeahnte Möglichkeiten, Berufstätigkeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Auch solche, an die Du noch gar nie gedacht hast.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin Till,
moin Martin,
die Argumentation von Till finde ich gut und denke, dass ich mir diese etwas intensiver einprägen werde. Schließlich möchte ich nicht als der "der den Hals nicht vollkriegt" (so stellt meine Ex mich hin) darstehen, sondern dem Richter vermitteln, dass hier ausschließlich eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls getroffen bzw. bestätigt werden sollte. Den zusätzlichen Tag unter der Woche werde ich aber wohl kaum bewerkstelligen können. Zumindest noch nicht, denn im kommenden Jahr werde ich mich beruflich verändern und dann sicherlich mehr Entscheidungsfreiheiten bzgl. der Gestaltung meines Tagesablaufs haben.
@Martin: Es gibt hier tatsächlich außer einer Stellungnahme des JA (nichtssagend und überflüssig wie immer) keinerlei Schriftsätze. Zwar weiß ich, daß Exchen sich anwaltlich vertreten lässt, aber bis dato kam aus dieser Richtung gar nichts. Sehr sonderbar, aber sicherlich Taktik. Ich habe auf einen Anwalt verzichtet, da ich mich kaum selber noch schlechter vertreten kann, als es meine Anwältin in der Vergangenheit getan hat. Zudem fehlt mir momentan auch die Kohle für einen Rechtsverdreher, da Vater Staat mir gerade die Hölle wegen der damals gewährten PKH heiß macht.
Daher auch meine Frage nach evtl. Referenzfällen bzw. Urteilen. Zwar werde ich nicht unvorbereitet vor Gericht sitzen, aber meine Argumentation möchte ich so gut und plausibel wie möglich gestalten.
Viele Grüße!
Moin LD,
ein Gerichtsverfahren, bei dem nur der Termin bekannt ist, aber nirgendwo schriftlich festgehalten wurde, worum es in der Klage geht, wer dafür wen verklagt und wer im Verfahren was beantragt, kann ich mir bei meiner Kenntnis der ZPO kaum vorstellen. Ein Gerichtsverfahren ist ja keine Dir zugebilligte Viertelstunde, in der Du nach Gusto auch über's Wetter reden könntest, solange Du die Gerichtskosten bezahlst.
Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass bei Dir aufgrund der Eigenvertretung kein Schriftsatz angekommen ist. Oder dass dieser an Deine ehemalige Anwältin geschickt wurde in der Annahme, sie vertrete Dich weiter und diese diesen Schriftsatz nicht an Dich weitergeleitet hat. Aber dass es keinen gibt - eher nicht. Schon gar nicht, wenn Deine Ex anwaltlich vertreten ist.
Wer hat in diesem am Montag anstehenden Verfahren denn nun wen verklagt - Du Deine Ex oder sie Dich? Und ist es wirklich eine gute Idee, das ohne Anwalt zu versuchen? Es gibt da nämlich keinen Welpenschutz nach dem Motto "der arme Vater hat keinen Anwalt; also behandeln wir ihn milde".
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi Martin,
ganz offensichtlich habe ich eine wichtige Sache leider unerwähnt gelassen, weshalb Dir logischerweise die Ereignisse etwas spanisch vorkommen: Das in 2007 geführte Verfahren wurde nicht abgeschlossen und ruht seitdem. Hintergrund war der, dass meine Ex einige Auflagen bekommen hat, dessen wirkliche Durchführung und Beachtung sie erst unter Beweis stellen sollte. Hierzu zählten eine psychologische Beratung, eine Mediation sowie die Fortführung des gerichtlich angeordneten Umgangs wie vor Gericht ausgehandelt. Hierzu gab es eine ganze Menge Unterpunkte wie z.B., dass von mir nicht mehr verlangt werden darf, meinen Sohn nach dem WE auf der Straße abzustellen, damit meine Ex mich nicht sehen muss, Förderung von telef. Kontakten zwischen meinem Sohn und mir, Unterlassung jeglicher körperlicher Angriffe gegen meinen Sohn oder mich etc. pp.....
Vereinbart wurde außerdem, dass beide Seiten sich bei Unregelmäßigkeiten oder groben Verstößen gegen die Vereinbarungen an das JA bzw. den Kinderschutzbund wenden. Da meine Ex bereits nach kurzer Zeit des Innehaltens gegen so ziemlich alle Vereinbarungen verstoßen hat, habe ich mich an das JA gewandt, welches wiederum das FG ins Spiel brachte. Sorry, daß ich dies nicht erwähnt hatte, aber meine Story ist mir so allgegenwärtig, daß ich manchmal vergesse, daß dies sicherlich nicht jedem so geht.
Bzgl. des Schriftwechsels würde meine ehemalige RA diesen sicherlich weiterleiten, mit der Vorladung hat sie es schließlich auch getan. Es könnte aber auch sein, daß der RA meiner Ex sie gar nicht mehr vertritt, weil seine Mandantin gegen die Auflagen des FG verstoßen hat. Keine Ahnung, aber Montag weiß ich hierzu mehr.
Viele Grüße!
Und ist es wirklich eine gute Idee, das ohne Anwalt zu versuchen?
Und geht das überhaupt nach neuer Rechtslage?
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.
Liegt irgendwas davon vor?
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Sag mal LD, was steht denn in der Vorladung?
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Moin Till,
jetzt komme ich langsam selber ins Zweifeln, ob ein RA nicht doch nötig wäre. Allerdings bezieht sich der von Dir zitierte Paragraph auf den ersten Blick nur auf Eheleute, aber soweit kam es bei uns glücklicherweise nicht. Gilt dies dann auch für unverheiratete bzw. ungeschiedene, da eben nie verheiratet???
In der Ladung steht nur "zwecks Regelung des Umgangs" und sonst geht es ja auch eigentlich um nichts. Sollte ich wirklich einen RA brauchen ist es nun natürlich zu spät, aber steht es mir nicht frei, mich außerhalb von strafrechtichen Prozessen selber zu vertreten?
Viele Grüße!
Servus,
und leider Irrtum - Dein wüstes Vorleben in wilder Ehe reicht hier nicht für einen familienrechtlichen Sonderstatus. Es geht um ein Verfahren wegen Ansprüchen aus dem Umgangsrecht FamFG §266 (1) 5, weshalb Du Dich in einer Familenstreitsache befindest FamFG § 112 und deshalb gilt für dich der Anwaltszwang nach FamFG § 114 - es sei denn der kleine Zusatz "selbständige" Familienstreitsachen bricht meiner Herleitung das Genick. Glaub ich aber nicht. Was steht genau in der Vorladung?
Gruß
Till
Nachtrag: kann natürlich sein, dass die Sache als Altfall wegen der weit zurückreichenden Anhängigkeit noch ohne Anwalt über die Bühne gehen kann. Mußt Du erfragen, ich weiß es nicht.
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Hi Till,
das wäre natürlich etwas ungünstig, denn so schnell werde ich wohl keinen Anwalt bekommen (wollen).
Ich habe mir eben nochmal beide Terminladungen angeschaut und es heißt in beiden "Sehr geehrter XXXX, in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs XXXXXX ist Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung bestimmt worden auf........".
Dummerweise hat die von mir 2007 beauftragte Kanzlei die gleiche Ladung wie ich erhalten, allerdings adressiert an den falschen Anwalt (Kanzlei hat mehr als einen Rechtsverdreher). Und was nun? Denkfehler meinerseits und Ladungsfehler seitens des Gerichtes führt zu .....? Habe echt keine Ahnung, frage mich aber trotzdem weshalb ich hier unbedingt einen RA einschalten soll. Zudem ist auf der Ladung nur vermerkt, dass das persönliche Erscheinen der antragstellenden und der antragsgegnerischen Partei angeordnet ist. Zudem ist der SB vom JA natürlich auch anwesend, aber dieser sollte doch eigentlich die Interessen des Kindes und nicht das der Mutter oder des Vaters vertreten, oder? Fragen über Fragen :question:
Bißchen ratlose Grüße!
Moin,
mußt Du im ungünstigsten Fall den Richter fragen. Verbunden mit der Bitte um Hinweis des Gerichts auf Erfordernisse für eine Terminverlegung.
Aber ich bin offengestanden überfragt und will nicht unnötig Wind machen. Was sagen die anderen dazu?
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Moin,
folgendes habe ich beim AG Osnabrück gefunden:
Für Ehesachen sowie alle Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren sowie für selbstständige Familienstreitsachen (z. B. Unterhalts- und Güterrechtssachen und sog. sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 FamFG) besteht in der ersten Instanz Anwaltszwang, d. h. der Beteiligte, der das Verfahren einleitet und der Beteiligte, der Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten vertreten. Der Ehepartner, welcher der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren (z. B. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, Abstammungs- und Adoptionsverfahren oder Gewaltschutzsachen) ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.
Gilt dies nicht länderübergreifend?
Viele Grüße!
Seltsam, dann lies dir mal den 266er durch. da steht genau das Gegenteil vom Schriftsatz des AG Osnabrück.
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Mann, Mann, Mann,
da blickt ja keiner mehr durch.... Hier steht schon wieder das genaue Gegenteil: http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/gericht/content_01.html
Was meinen denn die Experten des Forums???
Viele Grüße!
Ohne das belegen zu können, meine ich mich zu erinnern:
Unterhaltssachen=Anwaltszwang
Umgangssachen=Kein Anwaltszwang
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
so hatte ich das auch verstanden. Werde am Montag merken, ob der Richter große Augen macht oder nicht 😉
Ich wäre euch wirklich dankbar, wenn zum eigentlichen Thema noch etwas Feedback kommen würde. Hat niemand Stellungnahmen bspw. von Kinderpsychologen zur Hand, welche belegen, dass die 14-tägige Regelung definitiv nicht der große Wurf ist? Für meinen Sohn ist sie es sicherlich nicht, denn er möchte verständlicherweise so oft wie nur möglich beim Papa sein.
Danke euch jetzt schon mal!
Servus!
Wegen Expertise kann ich Dir leider auch nicht helfen, LD. Hier im Forum hatte ich unter den Artikeln den Text mit den unterschiedlichen Bedürfnissen hinsichtlich Umgangsdauer und -häufigkeit bei jüngeren und älteren Kindern gefunden. Weiß aber nicht mehr wo. Hast ja noch zwei Tage 🙂
Wegen der Anwaltspflicht wär's schön, wenn Du berichtest.
Viel viel Erfolg wünsch ich Dir, LucasDaddy!
Hol Di hard!
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)