Umgangsrecht/ Namen...
 
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Umgangsrecht/ Namensänderung

 
(@Anonym)

Hallo,

wer kann mir sagen wie es sich verhält, wenn man keine gesonderte Regelung für das Umgangsrecht trifft, und schon mehrere Monate das Kind als Vater auch innerhalb der Woche und nicht nur alle 14 Tage sieht und die KM auf einmal sagt, das sie lediglich haben will, das man ab dato das Kind nur alle 14 Tage sieht. Gillt dann das Gewohnheitsrecht, da das Kind einen schon öfters als alle 14 Tage gesehen hat ? Kindeswohl usw.

Außerdem würde ich gerne wissen, wie es mit dem Familien Namen des Kindes nach der Trennung aussieht, wird es meinen Nachnamen beibehalten, wenn meine Frau bei der Hochzeit meinen Nachnamen angenommen hat, oder kann meine Frau dem Kind einfach Ihren Nachnamen wieder geben, da das Kind bei ihr lebt?

Was ist mit dem Kindsnamen, wenn meine Frau wieder heiratet, bekommt das Kind den Nachnamen des neuen Vaters, wenn meine Frau diesen annimmt ?

Gruß

Hans


Zitat
Geschrieben : 22.09.2003 13:42
(@Anonym)

Hallo Hans!
Du mußte schon sagen wie alt Dein Kind ist etc., sonst kann man Deine Fragen nicht beantworten.

Mit Gruß Roman


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 14:34
(@Anonym)

nach meinen erkenntnissen ist es so, das sie die deine zustimmung zur namensaenderung braucht, es sei denn das kind wuerde darunter leiden und in seiner entwicklung gehindert wenn es deinen und und nicht den neuen namen der mutter traegt.

zum anderen kann ich dir leider nichts sagen


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 14:42
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da muss ich mal veto einlegen und gebe folgendes Urteil wieder:

Nimmt eine Mutter nach rechtskräftiger Scheidung wieder ihren Geburtsnamen an, haben sowohl Mutter und Vater ein gleichberechtigtes Interesse an einer Namensgleichheit mit dem gemeinsamen Kind.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß eine Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht, wenn dem keine anderen erheblichen Gründe entgegenstehen.

Heiratet die sorgeberechtigte Mutter wieder, kann auch das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen.

Urteil des BVerwG vom 13.12.1995
6 C 13/94 und 6/94

Ok, das Urteil ist von 1995 und die Kindschaftsrechtsreform war am 01.07.1998, aber auch für die eit danach gibt es ein Urteil:

Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete, allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") rechtlich möglich. Der in einem derartigen Fall anwendbare § 3 Namenrechtsänderungsgesetz (NÄG) setzt jedoch voraus, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes ist. Eine Namensänderung ist somit nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten (z. B. Namensverschiedenheit zu Halbgeschwistern, angebliche Hänseleien im Kindergarten) zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen sie lernen, mit den mit der Scheidung ihrer Eltern verbundenen Nachteilen zu leben. In einer anderen Entscheidung bejahten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Namensänderung bereits dann, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind - sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat - in die Namensänderung einwilligen. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient.

Urteil des BVerwG vom 20.02.2002 - 6 C 18/01

Geregelt ist dies in § 1618 BGB und der macht keinen Unterschied zwischen ASR und GSR.

Tut mir leid, bessere Nachrichten habe ich nicht. Und Gründe gibt es mindestens einen, nämlich den Ex damit ärgern können.

Hinsichtlich des Umgangs hat sich die 14-Tage-Regelung in der Rechtsprechung durchgesetzt. Da nun aber von Anbeginn der Trennung ein anderes Modell gefahren wurde, würde ich jetzt mit dem Kindeswohl in Bezug auf Gewöhnung an die Umgangshäufigkeit argumentieren. Ferner hat sich dadurch eine stärkere Bindung entwickelt und würde für das Kind einen Rückschlag bedeuten.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 16:06
 nane
(@nane)
Schon was gesagt Registriert

Ich hab da mal ne Frage Hans.
Hat diese neue Regelung etwas mit dem Erscheinen eines neuen Partners an der Seite deiner Frau zu tun ???


Es ist vergebliche Liebesmüh, beim Küssen die Augen zu schliessen.Früher oder später gehen sie einem doch auf.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 17:05
(@Anonym)

Hallo,
das Kind ist 3J. einen neuen Partner gibt es nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 17:17
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Alter des Kindes ist für die Einbennung gem. § 1618 BGB unerheblich, denn es wird hierin von minderjährigen Kindern gesprochen.

Die Reduzierung des Umgangs in diesem Alter halte ich für nicht gut, da Kinder gerade in diesem Alter die Bindung brauchen, sehr stark erleben und Zeit nicht greifbar ist. An Deiner Stelle würde ich valles versuchen, die bisherige Regelung aufrecht zu halten.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2003 17:26
(@Leines_fun)

hallo anonym,

bezuüglich des namensrechtes, muß ich deep wiedersprechen, eine namensänderung ist nur mit deiner zustimmung durchführbar, zumal der kleine erst drei jahre ist, er kann erst im alter von fünf jahren dazu befragt werden aber auch hier mußt du zustimmen. hierzu gibt es einige urteile. solltes du interesse haben kann ich sie dir gerne mit aktenzeichen ins forum stellen. es ist hir nich entscheidend ob nun der partner wieder heiratet oder nicht auch wird hier nicht maßgeblich das kindeswohl gefährtet. zumal hier die identität des kindes zum vater erhalten bleibt.
gruß leines_fun


AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2003 14:42