war ja hier schon des öfteren Thema. Ich habe mich dank Suchfunktion durch diverse Postings dazu gelesen und auch das Urteil des BSG dazu studiert. Ohne nun viel schlauer zu sein. Gibt es einen erfolgversprechenden Weg für ALG II - Empfänger, Zuschüsse für die Fahrtkosten des Umgangs zu erhalten? Mal liest man vom JA, meistens wird auf das Sozialamt verwiesen. Die ARGE scheint generell aussen vor bei dem Thema.
Hintergrund: mein Töchterchen ist nun 15 Jahre alt geworden, damit verdoppelt sich der Preis für eine Hin- und Rückfahrt mit der Bahn auf 33-35 Euro. Seit sie vor einem Jahr zu mir umgezogen ist, zahlen die Großeltern mütterlicherseits die Fahrten. Da die aber nur eine kleine Rente haben, wird es nun schwer für sie, die Fahrten weiter im bisherigen Rhythmus zu finanzieren.
Die KM lebt von ALG II und fragte nun bei mir an (o tempora, o mores...) ob ich dazu etwas weiß. Sie wäre bei der ARGE gewesen, die hätten sie zum Sozialamt geschickt. Das Sozialamt hätte sie wieder zur ARGE geschickt.
Wenn da nichts zu wollen ist bleibt nur, die Anzahl der Besuche zu reduzieren. Das wird zwar über kurz oder lang durch die sich änderende Prioritätenlage von Tochting eh stattfinden, das hätte es auch gegeben, wenn mein Kind nicht zu mir gezogen wäre. Aber bis dahin wäre es schon schön, könnte sie weiter ihre Mutter alle 14 Tage besuchen.
Ich selbst zahle übrigens weiterhin freiwillig die BahnCard. Dergleichen wäre der KM nie im Leben eingefallen, als die Lage noch andersherum war, aber das hält halt jeder wie er kann mit dem Anstand und so...
Thanks,
/elwu,
hat jahrelang pro Monat einige hundert Euro an Fahrtkosten für den Umgang tragen müssen, das hat Madame und ihre Eltern einen Sche*ss interessiert...
Moin elwu,
die Rede ist ja nicht von Unsummen, sondern von geschätzten 70 EUR, die Madame als Umgangselternteil monatlich aufbringen müsste. Sie sitzt nicht gelähmt im Rollstuhl und könnte ja arbeiten, auch wenn das - oh Wunder - eine KU-Pflicht auslösen bzw. die bereits bestehende UH-Pflicht endlich einmal mit Inhalt und Euros füllen würde. Wenn ihr die Besuche Eurer Tochter nicht einmal 70 EUR im Monat wert sind, spricht das für sich. Diesen Zusammenhang darf auch Töchting mit 15 Jahren durchaus kennen und beurteilen.
Und wenn selbst die Inanspruchnahme der Rente der eigenen Eltern eher in Frage kommt als das Bewegen des eigenen Hinterteils, fällt einem eigentlich nichts mehr ein.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo elwu,
stell einen Antrag ( Umgangskosten/Fahrkostenerstattung) bei bei deiner Stadt ( Stadtdienst Soziales/Hilfen außerhalb von Einrichtungen ) berufe dich dort auf den §73 des Sozialgesetzbuches 12. Buch ( SGB XII )verweise auf das Urteil des Bundessozialgericht vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 7 b AS 14/06 R.Sollte dieser abgelehnt werden legst du Wiederspruch ein wird auch dieser abgelehnt,gehst du mit diesem Bescheid zum Amstgericht und holst dir einen Beratungsschein für einen Anwalt , suche dir einen Fachanwalt für Sozialrecht,dieser sollte dann Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Auf diesem Weg habe ich es erreicht das mir meine Fahrtkosten ( 340km Einfache fahrt ) erstattet werden.
mfg sg46
es geht hier ausdrücklich NICHT darum, ob oder wie der Opener irgendwelche öffentlichen Töpfe wegen Fahrtkostenersatz anbohren kann oder will. Das Kind lebt bei ihm; die Organisation und Finanzierung der Umgangskontakte obliegt daher seiner Ex, nicht ihm.
Gruss
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
das Thema Umgangskostenerstattung kommt ja öfter. Nur wirklich was finden kann man(n) kaum. Meine Umgangskosten(sofern es dann mal wieder Umgang gibt...) zerdrücken mich ebenso.
Drum die Frage auch noch mal an anderer User hier:
Ist der von sg46 aufgezeigte Weg durch andere Erfahrungen hier ein sinnvoller und aussichtsreich?
stell einen Antrag ( Umgangskosten/Fahrkostenerstattung) bei bei deiner Stadt ( Stadtdienst Soziales/Hilfen außerhalb von Einrichtungen ) berufe dich dort auf den §73 des Sozialgesetzbuches 12. Buch ( SGB XII )verweise auf das Urteil des Bundessozialgericht vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 7 b AS 14/06 R.Sollte dieser abgelehnt werden legst du Wiederspruch ein wird auch dieser abgelehnt,gehst du mit diesem Bescheid zum Amstgericht und holst dir einen Beratungsschein für einen Anwalt , suche dir einen Fachanwalt für Sozialrecht,dieser sollte dann Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Gruß
Ariba
...der eine einfache Fahrtstrecke von 300km berappen darf...
Moin moin,
das war bei mir genausoso erfolgreich. . .
ARge und Gemeinde haben sich den Ball hin und hergeschoben, das oben zitierte Urteil gab nichts genaues her, beide konnte sich rausreden.
Meine Gemeinde hat mir dann "ohne Rechtsanspruch" 1x Vorschuss gewährt.
Kurz darauf räumte die Gemeinde kleinlaut ein, das sie nun zahlungspflichtig sei. . . . und forderte prompt den einmaligen Vorschuss zurück :knockout:
hab ich abgelehnt, ist noch keien Entscheidung da. . . momentan wollen sie mir gar den Gesichtsverzieher vorbeischicken. . .
:rofl2: :rofl2:
Ich glaube fest daran, das die Gemeinden das zahlen müssen. Aber es gibt den Zuschuss nicht in unbegrenzter Höhe. Meine Gemeinde spricht von 150€/mtl. max.
und auch nur, indem man es erst auslegt und dann Rückerstattung beantragt. . . . (wie das bei Hartz4 funktionieren sollen ist mir unklar . . . :knockout:)
Gruß e.
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.