Umgangserweiterung ...
 
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Umgangserweiterung VKH-Antrag abgelehnt, Kind (2) zu klein für Übernachtung

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(@jeanswilli)
Registriert

Ob das was bringt? Ordnungsgeldantrag wird demnächst verhandelt, dann soll der normale Umgang 1 Tag in der Woche irgendwie geregelt werden. Was muss ich denn für so eine Beschwerde zahlen?

Ich will nich mehr diesen Zirkus haben! Ich will doch nur mein Kind sehen!!!!!!!!!!!!!
Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 13.01.2011 15:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ob das was bringt?

Das weißt du erst danach.

dann soll der normale Umgang 1 Tag in der Woche irgendwie geregelt werden.

Zu wenig für ein Kind in diesem Alter.

Das >Urteil des OLG Zweibrücken< sollte es deinem RA ermöglichen, gute Argumente zu bringen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Geschrieben : 13.01.2011 16:31
(@jeanswilli)
Registriert

Hab gerade mit dem Anwalt telefoniert, seine Mitarbeiterin sucht schon fleißig Urteile im Netz. Er spricht erst noch mal mit dem Richter, wir vermuten dass hier das JA die Finger im Spiel hat. Der nächste Schritt ist auch für ihn die Beschwerde. Das Schlimmste was mir dort passieren kann ist wieder die Ablehnung der VKH.

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 13.01.2011 17:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Willi,

die Voraussetzungen für VKH sind eigentlich ziemlich eindeutig:

- der Antragsteller (Du) muss entsprechend bedürtig sein
- die Klage darf nicht mutwillig sein
- die Klage muss Aussicht auf Erfolg haben.

In einem Fall wie Deinem geht es um das normalste von der Welt: Umgang mit dem anderen Elternteil - ein elementares Grundrecht (!) jedes Kindes.

Man muss nicht verheiratet (gewesen) sein, um Kinder zu haben, und auch die Kinder nichtehelicher Eltern übernachten jeden Tag millionenfach bei ihren Eltern, ohne dass das irgendwen kratzt oder das Kindeswohl in Gefahr wäre. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Grundlage, auf der Übernachtungen bei Nicht-Betreuungselternteilen verboten oder erst ab einem bestimmten Alter möglich und erlaubt wären. Kindeswohlgefährdende Gründe, die über "Befürchtungen" der Mutter hinausgehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen.

So gesehen ist die Versagung von VKH eine reine Willkürmassnahme. Das sollte Dein Anwalt herausarbeiten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 13.01.2011 19:05
(@jeanswilli)
Registriert

Mutwilligkeit hat der gegnerische Anwalt vorgeworfen, weil der letzte Umgangserweiterungstermin erst im Mai 2010 war. Da der Richter die Übernachtung für verfrüht hält ist natürlich die Aussicht auf Erfolg auch nicht gegeben.

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 13.01.2011 19:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist so bei kleinen Kindern.
Sie sind nicht sehr lange so klein.

Vielleicht ist ja der Weg zum OLG auch gleich ein guter Weg um den blöden Richter rum.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 13.01.2011 20:03
(@jeanswilli)
Registriert

Bisher hatte ich mit dem Richter kein Problem. In der letzten Verhandlung wurde die Umgangserweiterung aus Zeitgründen nicht festgelegt, weil wir es erst in der Verhandlung angesprochen haben. Da sagte der Richter noch, wir werden uns wohl noch einmal sehen müssen.

Da hat garantiert die Tusse vom JA die Finger im Spiel.

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 13.01.2011 20:33
(@furbie30)
Nicht wegzudenken Registriert

Hä hattest du nicht sogar schon Umgang mit Übernachtung,oder habe ich jetzt eine andere Geschichte im Kopf?

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Geschrieben : 14.01.2011 22:54
(@jeanswilli)
Registriert

Nein ich hab laut Beschluss So. 9.30-17.00 Uhr Umgang

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 15.01.2011 00:12
(@perkins)
Schon was gesagt Registriert

Im Anhang war eine 5-seitige Begründung des Anwalts der KM, warum der VKH-Antrag abgelehnt werden soll.

Ich schildere mal kurz:
- es wurden bereits 2 Umgangsverfahren durchgeführt, der letzte Beschluss war erst im März 2010, ein Abänderungsgrund ist nicht ersichtlich
- mit dem Umgang an jedem Sonntag sei mein Umgangsrecht mehr als aushgeschöpft
- wegen meiner Arbeit als Koch könne ich den Umgang gar nicht realisieren
- Alter und Bindung des Kindes zur Mutter stehen der Übernachtungs- und Ferienregelung entgegen

Meine Meinung: Bei einem zweijährigen Kind wäre eine Übernachtung zwar schön, ist aber nicht vordringlich. In diesem Alter sind viele kürzere Umgänge besser als wenige lange, da ersteres eher dem noch beschränkten Zeithorizont des Kindes entspricht.

Insofern wäre meine Anregung die, auf die Übernachtung zu verzichten und stattdessen das Kind öfter als nur einmal in der Woche zu sehen (am besten mindestens dreimal).

Ferienregelung in diesem Alter ist sowieso Blödsinn - mit drei Jahren kommt dann vielleicht eine Kindergartenferienregelung hinzu.

Wenn das Kind dann so Ende drei Jahre / Anfang vier Jahre ist, kann man neu über eine Übernachtung nachdenken.

Dann kommen 2 Seiten mit merkwürdigen Dingen. Angebliche Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgängen, mehrfache Ansteckung mit Pilzerkrankungen (?), kein eigenes Kinderzimmer, nur ein Gästebett zum Schlafen, er müsste im Zimmer der Großeltern schlafen und dort würde geraucht....

Das ist der übliche Schwachsinn, um Dich schlecht zu machen. Ob man darauf reagiert, hängt von dem Richter ab: Kluge Richter erkennen das als das, was es ist, dumme Richter (so, wie ich einen momentan habe) sehen darin Tatsachen. In ersterem Fall langweilt man die Richter mit einer Entgegnung - im zweiten Fall ist eine kluge Entgegnung bitter notwendig.

Tendentiell würde ich mir zwei oder drei Beispiele aus diesem Pamphlet heraussuchen und aufzeigen, daß sie entweder völlig belanglos oder vollkommen absurd sind.

Ist der Antrag auf Übernachtung bei einem 2-jährigen Kind wirklich so verfrüht, dass die Aussicht auf Erfolg bei Gericht nicht gegeben ist?

Wie gesagt: Ich würde mich nicht darauf versteifen! Die Chancen schätze ich als eher schlecht ein.

Hat jedes Eurer "Wochenendkinder ein eigenes Kinderzimmer?

Nö! Und ist in diesem Alter auch nicht so wichtig - er schläft eh bei Dir im Bett.  😉

Ich habe mein Kind in den letzten 2 Monaten 1x gesehen.

Das ist Dein wirklich wichtiges Ziel: Daß Du möglichst häufig und regelmäßig Deinen Sohn überhaupt siehst!

Perkins

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Geschrieben : 15.01.2011 11:23




(@jeanswilli)
Registriert

Moin, mein Anwalt hat genau das gemacht und anhand von 2 Beispielen aufgezeigt, dass es nur um Umgangsverhinderung geht.

Es läuft momentan ein Ordnungsgeldverfahren, das in Kürze verhandelt wird. Hier wird der Richter versuchen, eine flexiblere Lösung für den Umgang zu finden, damit die Regelmäßigkeit garantiert ist. Sollte KM sich darauf nicht einlassen, sehen meine Chancen auf einen neuen Beschluss sicher anders aus.

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 15.01.2011 11:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Ferienregelung in diesem Alter ist sowieso Blödsinn - mit drei Jahren kommt dann vielleicht eine Kindergartenferienregelung hinzu.

Sehe ich anders. Im Gegensatz zur Schule ist Kindergarten keine Pflichtveranstaltung, d.h. ein Ferienumgang kann problemlos auch dann stattfinden, wenn der Kindergarten geöffnet ist.

Wenn das Kind dann so Ende drei Jahre / Anfang vier Jahre ist, kann man neu über eine Übernachtung nachdenken.

Das einzige, was Mütter können aber Väter nicht, ist das Stillen - und dieses Thema hat sich i.d.R. schon wesentlich früher erledigt als am vierten Geburtstag des Kindes. Soweit ich sehe, spricht in Willis Fall nichts, aber auch rein gar dagegen, sofort mit den Übernachtungen zu beginnen - das einzige, was dem im Wege steht, sind die verkorksten Gehirnwindungen der KM.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 15.01.2011 16:58
(@perkins)
Schon was gesagt Registriert

Sehe ich anders. Im Gegensatz zur Schule ist Kindergarten keine Pflichtveranstaltung, d.h. ein Ferienumgang kann problemlos auch dann stattfinden, wenn der Kindergarten geöffnet ist.

Was meinst Du jetzt mit "Ferienumgang", wenn es keine Ferien gibt?

Das einzige, was Mütter können aber Väter nicht, ist das Stillen - und dieses Thema hat sich i.d.R. schon wesentlich früher erledigt als am vierten Geburtstag des Kindes. Soweit ich sehe, spricht in Willis Fall nichts, aber auch rein gar dagegen, sofort mit den Übernachtungen zu beginnen - das einzige, was dem im Wege steht, sind die verkorksten Gehirnwindungen der KM.

Die Gehirnwindungen der KM sind kein Problem, wenn ein vernünftiger Richter zu entscheiden hat.

Leider kann man davon aber nicht ausgehen. Die meisten Richter sind nach meiner Erfahrung immer noch skeptisch bei Übernachtungen so kleiner Kinder.

Deswegen ist mein Rat, sich nicht auf die Übernachtung zu konzentrieren (diese zu fordern ist ja in Ordnung), sondern darauf, daß überhaupt regelmäßig Umgang stattfindet - und vor allem der Umgang deutlich häufiger als bisher stattfindet.

Solange das nicht der Fall ist, braucht über Übernachtungen m.E.n. überhaupt nicht nachgedacht zu werden.

Perkins

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2011 19:21
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ts, es gibt ja drollige Ideen und Vorstellung sobald Eltern getrennt sind. In einer intakten Familie dürfte Mutti also abends nicht weg oder gar für 'n Wellness-WE oder WE-Seminar abzischen. Weil, dann wäre ja der Papa mit dem kleinen Kind alleine.

Sicher, getrennte Eltern haben zwei Haushalte. Das kann ein Kleinstkind schon bös irritieren. Die Wege sind anders, die Geräte anders zu bedienen (der Kühlschrank ist rechts angeschlagen; bei Mutti aber links; huch). Für ein unter 4-jähriges Kind lebensbestimmende Parameter.

Noch anders gedacht: Papa arbeitet die Woche über weiter weg und hat sich 'ne kleine Butze gemietet. Mutti hat am WE eine Fortbildung und Kind verbringt aus praktischen Erwägungen heraus das WE in der Papi-Für-Die-Woche-Butze. Achne, geht nicht. Weil, bei getrennt lebenden Eltern, das hat die Praxis mehrfach bewiesen, funzt das nicht. Also auch Verbot für intakte Familien.

Ich finde es immer spannend, dass der gesunde Menschenverstand auf einem anderen Niveau anzutreffen ist, sobald Eltern getrennt sind und die Vergleichbarkeit zu intakten Familie gänzlich ignoriert oder negiert wird.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2011 19:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

nach dieser Logik dürften Kinder in diesem Alter auch nicht bei Oma und Opa schlafen oder die Eltern sich mal 4 Tage Urlaub vom Kind gewöhnen.

Was mit Ferienumgang gemeint ist:

Ganz einfach. Es hat wohl wenig Sinn wen ndas Kind in den Kiga kommt zu klagen und dann wieder zu klagen ,wenn der Schulstart ansteht.

Wenn man schon ne Umgangsklage laufen hat ist es sinnvoll gleich langfristig zu planen. Das kann z.B. so aussehen:
- So lange das Kind nicht im Kiga ist, hat der Vater 3 mal im Jahr das Recht das Kind für jeweils 1 Woche zu sich zu nehmen
-Zwischen Kindergarten und Schuleintritt hat der KV das Recht das Kind jeweil die Hälfte der Schließtage des Kigas zu sich zu nehmen. Mindestens jedoch im Umfang von 3 Wochen.
-Ab der 1. Klasse hat der Vater das Recht jeweils die Hälfte der Schulferien das Kind zu sich zu nehmen, in den Sommerferien mindestens 2 Wochen am Stück.

Natürlich noch mit Feiertagsregelung, Umgang an diversen Geburtstagen und dem abwechseln der Ferienhälften.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 15.01.2011 19:59
(@jeanswilli)
Registriert

Hi, das ist alles prima, aber nur wenn der Richter die Umgangserweiterungsklage auch zulässt. Und das tut er bei mir nicht. Es bleibt bei Umgang 1x pro Woche sonntags wenn ich nicht arbeiten muss. Also in etwa alle 4 Wochen mit etwas Glück.

Gruß Willi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2011 00:46
(@perkins)
Schon was gesagt Registriert

Hi, das ist alles prima, aber nur wenn der Richter die Umgangserweiterungsklage auch zulässt. Und das tut er bei mir nicht. Es bleibt bei Umgang 1x pro Woche sonntags wenn ich nicht arbeiten muss. Also in etwa alle 4 Wochen mit etwas Glück.

Bei einem zweijährigen Kind? Das ist doch absurd!

Wieso läßt Du Dir das gefallen und klagst nicht beim OLG?

Abgesehen davon: Was meinst Du mit "Der Richter läßt die Umgangserweiterungsklage nicht zu"?

Das wäre mir neu, daß ein Richter die Klage einfach abweisen kann.

Kannst Du das genauer erläutern?

Perkins

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2011 01:17
(@jeanswilli)
Registriert

Ja, indem er meinen VKH-Antrag abgelehnt hat mit der Begründung mangelnde Aussicht auf Erfolg. Ich kann es mir als Berufsanfänger mit einem Kleinen Lohn einfach nicht leisten die Kosten für so ein Verfahren zu tragen. Ich muss ja auch noch davon ausgehen zu verlieren, wenn die Begründung des Richters schon so aussieht.

Gruß Willi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2011 13:05
(@johnborn)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

bei nem kleinen Lohn gibt es auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, da musst Du zwar Dein Geld-Leben offen legen, aber bei mir hat es sich gelohnt;-)

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Geschrieben : 21.01.2011 16:48
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi johnborn

bei nem kleinen Lohn gibt es auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, da musst Du zwar Dein Geld-Leben offen legen, aber bei mir hat es sich gelohnt;-)

Prozesskostenhilfe=PKH=Verfahrenskostenhilfe=VKH

Ist das selbe und bei Willi wurde PKH/VKH wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2011 17:01




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