Hi,
Ich fass es nicht! Die KM hat mir zum 2.ten Mal den Kontakt zu unseren gemeinsamen Kindern untersagt!
Beim ersten Mal zu Ostern mit dem Grund, ich müsse ihr erst einmal beweisen, dass ich mit meiner neuen Freundin zusammen bleibe. Mein Urlaub konnte ich dann ohne Kinder verbringen, das Jugendamt meinte, sie können nur beraten aber nichts entscheiden.
Es wurde dann auch mit Hilfe des JA eine gemeinsame Vereinbarung getroffen, die auch bis vor kurzem funktionierte. Jetzt bin ich mit meiner neuen Frau zusammen gezogen und prompt hat mir die KM den Kontakt erneut mit meinen Kindern vereitelt. Als Grund bringt sie beim JA an, ich stelle eine Gefahr für mich und meine Kinder dar! (Was bitte???) Nachdem ich von mir aus das JA darauf hin angesprochen habe, konnte ich glaubhaft machen, dass es mir gut geht und ich inzwischen sehr gut mit der Trennung klar komme. Das Jugendamt hat erneut versucht zu vermitteln, allerdings hat die KM hier ihr mitwirken verweigert. Das JA teilte mir mit, dass es wahrscheinlich doch jetzt das Beste wäre hier über das Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen. Gleichzeitig könne ich wenn es schnell gehen soll eine einstweilige Anordnung beantragen.
Kann mir jemand sagen welche Kosten da auf mich zukommen können?
Ist mir zwar letztendlich „drissegal“ weil ich es leid bin den Machtspielchen der KM ausgesetzt zu sein. Die Kinder lieben mich und wollen auch zu mir – und das darf sie nicht kaputt machen!!!
Gruß
Sash
Moin!
Ob Du eine oder 20 Freundinnen hast spielt für den Umgang keine Rolle und ist kein Grund diesen auszusetzen. Da das JA nur eingreifen DARF, wenn es einen entsprechend lautenden Auftrag durch das Gericht erhält, ist der Rat an Dich richtig. Ab zum Anwalt, Eilantrag auf vorläufige Umgangsregelung. Als Hauptsacheverfahren dann noch einen Antrag auf eine dauerhafte Umgangsregelung.
Als Reaktion des Gerichtes darauf wäre üblich, wenn es das JA beauftragt einen Bericht zu schreiben und eine UR-Regelung vorzuschlagen. Dann beginnt die Maschine. Aber schminck Dir eines sofort ab - in BRD bedeutet Eilantrag nicht Eilantrag. Es steht zwar drauf, aber die werden selten eilig behandelt.
Kosten siehe "Prozesskostenrechner". Glaube der Streitwert liegt im FamRecht so bei 3.000€ (schlagt mich, wenn es nicht stimmt).
Milan
Glaube der Streitwert liegt im FamRecht so bei 3.000€ (schlagt mich, wenn es nicht stimmt).
geschlagen wird hier niemand!
(auch keine pferdefreunde :wink:)
und stimmen tut es meines wissens nach auch (ABR-verfahren in NRW).
der streitwert für alle unterpunkte des SR´s,
egal ob UR, ABR oder was es sonst noch so gibt, das SR eingeschlossen,
ist im vergleich zu KU-/EU-prozessen eher lächlich.
soll wohl auch das engagement einiger RAs beieinflussen ...
lg
wolf
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)
Streitwert 3000 Ücken hatte ich auch.
1 x Umgang festlegen kostet dann 800 Euronen.
Aber nicht zurückschrecken. Danach wird es aber häufiger klarer mit Mami.
Gruss,
Michael
Hallo Sash,
Ergänzung: Falls Deine Ex nicht gerade ein ganz armes Hascherl ist und PKH bekommt, kostet das Verfahren auch für sie 800 EUR. Rechne das mal in Schuhe um...
Das wird ihr hoffentlich finanziell genügend wehtun, dass sie sich für die Zukunft gut merkt, dass nicht sie allein den Umgang Eurer Kinder mit Dir beschliesst. Auch wenn auch im Jahr 2006 noch eine ganze Menge Frauen glauben, Kinder wären ihr persönliches Eigentum. Dann müssen sie das Gegenteil eben kostenpflichtig erfahren.
Abgesehen davon: Nach dem ersten Umgangsverfahren hast Du die Regelung schwarz auf weiss; Madame wird dann kein zweites riskieren, das sie ebenso vorhersehbar verliert.
Grüssles
Maartin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Martin, ich glaube, Du hast heute einen Clown gegessen:
Ergänzung: Falls Deine Ex nicht gerade ein ganz armes Hascherl ist und PKH bekommt, kostet das Verfahren auch für sie 800 EUR. Rechne das mal in Schuhe um...
Gibt es doch nicht wirklich, oder?
Natürlich bezahlen die meisten nix dafür, weil sie mit Kind(ern) hohe Freibeträge haben.
Gruss,
Michael
Hi Michael,
Martin, ich glaube, Du hast heute einen Clown gegessen:
ja, der schmeckte ganz komisch 😉
bin von meinem Fall ausgegangen: Meine hat für ihren Umgangsboykott 800 Tacken gelöhnt. Ob sie ihren Anwalt inzwischen bezahlt hat, weiss ich allerdings nicht; meines Wissens hat sie bei diesem Anwalt auch aus dem Hauptsacheverfahren noch 5-stellig Schulden. Irgendwie war ihr wohl nicht klar, dass Anwälte für Geld arbeiten und nicht ausschliesslich aus Nächstenliebe, weil sie ein armes hilfsbedürftiges Mauserl ist...
Aber PKH hat sie definitiv nicht bekommen - nach aussen auf dicke Hose machen und nach innen auf armes Hascherl geht irgendwie nicht.
Ich ess jetzt keinen Clown mehr, ok?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Schön, daß die Welt bei den meisten so gerecht ist.
:gunman: :gunman: :gunman:
Meine Ex bekommt PKH für alle Verfahren. Sie verdient um die 1.500€ im Monat plus einige Schwarzgelder.
Hi,
erst einmal danke für die Antworten. Aber ich jetzt etwas verwirrt. Wieso Streitwert? Es geht doch gar nicht um Kohle! Will doch nur die Kinder sehen!!!!!!
Und einen Anwalt will ich bezüglich der Umgangsregelung gar nicht. Beim JA sagte man mir, bräuchte ich auch gar nicht!
Ich habe vor einen Antrag wie u.a. beim Gericht einzureichen. Und das soll mich im erfolgsfalle etwas kosten? 😡 Die KM ist doch diejenige die sich quer stellt!!!
Wäre nett wenn ihr mich hier nochmal im konkreten Fall beraten könnt. Also Antrag wie aufgeführt und ohne Anwalt! Die KM verdiehnt 1000,- EUR und bekommt von mir 650,- EUR von mir + 300 EUR Kindergeld. Sie ist schon seit Monaten in anwaltlicher Beratung. Ein Unterhaltsprozess oder eine Scheidung ist aber immer noch nicht von ihr beantragt! Aber ich gehe mal davon aus, die Anwältin will irgendwann auch von ihr Geld sehen will, wie hier schon richtig aufgeführt wurde. Über Eure Einschätzung in meinem Fall wäre ich dankbar.
Amtsgericht "Ort"
- Familiengericht -
Anschrift
PLZ OrtAntrag auf Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB, § 52 FGG
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen AnordnungAntragsteller: xxx
Antragsgegnerin: xxx
Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, xxx, geb. xxx und yyy, geb. yyy, wird beantragt, wie folgt zu beschließen:
1. Es wird beantragt, eine Einstweilige Anordnung bis zur Endgültigen Regelung zu erlassen.
2. Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder xxx, geb. am xxx und xxx, geb. xxx, jedes zweite Wochenende von freitags um 16:00 Uhr bis montags zum Kindergarten und Schulbeginn an den Antragsteller herauszugeben.
3. Das Umgangsrecht des Antragstellers darf nur aus triftigen Gründen, die zum Wohl der Kinder angezeigt sind, eingeschränkt werden. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht.
4. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter Ziff. 1 und 2. durch die Antragsgegnerin ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
5. Der Antragsteller ist berechtigt, die Antragsgegnerin zu wichtigen Anlässen (Ostern, Weihnachten, Geburtstag der Kinder, Umgangsangelegenheiten entsprechend Ziff. 2 bis 3 sowie Ziff. 7) telefonisch zu kontaktieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die telefonischen Kontakte in diesen Fällen nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist den Parteien Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
6. Dem Antragsteller steht in den Schulferienzeiten der Kinder (gem. der Ferienregelung des Landes NRW) folgendes Umgangsrecht zu:
In den Weihnachts- und Osterferien jeweils die erste Hälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien die letzten zwei Wochen. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht.
7. Festtagsregelung
Wenn eine gemeinsame Geburtstagsfeier für das Kind nicht möglich ist, wird dem Elternteil, der an dieser Feier nicht teilnehmen kann, am darauf folgenden Wochenende, unabhängig von der geltenden Umgangsregelung, die Möglichkeit gegeben, den Geburtstag mit dem Kind nachzufeiern. Den Geburtstag eines Elternteils verbringen die Kinder mit ihm gemeinsam und übernachten bei diesem. An den gesetzlichen Feiertagen Ostern und Weihnachten, verbringen die Kinder im jährlichen Wechsel bei jedem Elternteil. Im Jahr 2006 verbringen die Kinder Weihnachten beim Vater. Im Jahr 2007 verbringen die Kinder Ostern beim Vater.8. Der Antragsteller ist zur Vermeidung einer Kindesschädigenden Vater-Kind-Entfremdung außerhalb den Umgangszeiten dazu berechtigt, die Kinder an zwei Tagen unter der Woche zu festgelegten Zeiten jeweils Dienstags und Donnerstags um 18.00 Uhr telefonisch zu kontaktieren und ein Telefongespräch von jeweils maximal einer halben Stunde Dauer mit seinem Kind zu führen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich diese telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
9. Die Antragsgegnerin stimmt der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu.
Gründe:
Der Antragsteller ist ehelicher Vater der oben benannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem xxx leben die Parteien sozial und räumlich getrennt. Es besteht die gemeinsame Sorge.
In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin wiederholt das Umgangsrecht des Antragstellers gemäß § 1684 BGB ohne Angabe von triftigen Gründen eigenmächtig vereitelt. Zum Schutze der Umgangsrechte der Kinder und des Antragstellers und um nachhaltige Schäden für die Kinder durch eine massive Vaterentfremdung zu vermeiden, ist deshalb eine zuverlässige und durchsetzbare Regelung des Umgangs - wie beantragt - erforderlich. Außergerichtliche Einigungsversuche sind gescheitert.
Die mit dem Jugendamt gemeinsam vereinbarte Umgangsregelung wird missachtet. Erneute Versuche des Jugendamts zu vermitteln sind Seiten der Antragsgegnerin gescheitert.
Für eine verlässliche und durchsetzbare Umgangsregelung - wie beantragt - ist die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, damit die Antragsgegnerin das durch ihre Alleinsorge bestehende Machtgefälle zwischen den Eltern durch ihre alleinige Entscheidungsbefugnis nicht mehr länger zu Lasten der Kinder missbraucht.
Unterschrift
xxx
Gruß Sash
Hallo Sash,
das Schreiben ist IMHO ganz in Ordnung so. Ich denke das mit dem Zwangsgeld wirst du so zwar nicht "durchbekommen", aber es ist vielleicht besser dies erstmal zu fordern um klarzumachen, dass du es ernst meinst.
Ein paar Anmerkungen:
Es sollte noch eine Regelung rein was passiert wenn ein Umgangs-Wochenende ausfällt. Es kann ja auch mal sein dass du krank bist oder keine Zeit hast.
Im Punkt 9 wird die gemeinsame Sorge beantragt (meinst du gemeinsames Sorgerecht?). Zwei Sätze später schreibst du das die "gemeinsame Sorge" besteht, etwas später etwas von "Alleinsorge". Das sind alles keine Begriffe, die mir juristisch geläufig sind. Es gibt gemeinsames Sorgerecht und alleiniges Sorgerecht. So wie du schreibst besteht das gemeinsame Sorgerecht. Also dann würde ich das was ich habe auch nicht mehr beantragen und den Punkt streichen.
Deine Begründung ist ein wenig "dünne". Schreibe doch einfach, welche Regelung mit dem JA vereinbart wurde (schriftlich beilegen) und in welcher Form diese von der KM boykottiert wurde, also besonders wann und wie oft der Umgang boykottiert wurde.
Wie die Regelung des Umgangs gem. Vereinbarung mit dem Jugendamt aussieht schreibst du nicht. Vielleicht macht es Sinn, zunächst mal diese Regelung gerichtlich im Zuge einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Das entscheidet der Richter wahrscheinlich schneller als den gesamten Antrag incl. Zwangsgeld.
Einen Anwalt brauchst du dazu nicht. Im Erfolgsfall musst du nicht mal die Gerichtskosten zahlen. Wird ein Vergleich geschlossen, werden die Kosten normalerweise gegeneinander aufgehoben. In einem solchen Fall werden die Gerichtskosten geteilt und jeder zahlt seinen Anwalt selbst (bei letzterem bin ich mir aber nicht ganz sicher).
Wegen der Kosten: Der Streitwert eines Umgangsverfahrens beträgt außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens 3000 €. In einem Scheidungsverbundverfahren beträgt es 500 oder 900 € (müsste ich nachschlagen).
Nachteil: Im Scheidungsverbundverfahren brauchst du einen Anwalt, sofern du einen Antrag stellst.
Die Kosten kannst du mit dem Prozesskostenrechner hier auf vatersein.de ermitteln.
Viel Glück und berichte mal, was dabei herauskommt.
Martin
Hi Martin,
danke für deine Antwort. Ich habe diesen Antrag im Netz irgendwo als Vorlage gefunden und an meine Bedürfnisse angepasst. Wegen Punkt 9 gebe ich dir recht. Werde ich noch einmal überarbeiten. Es war mir nur wichtig - das Sorgerecht zu behalten - nicht das die KM noch auf dumme Gedanken kommt.
Da das JA mir diesen Schritt empfohlen hatte, wollte ich nur eine kurze und knappe Begründung aufführen. Das Gericht wird sich doch sowieso an das JA wenden und einen Bericht anfordern. In der bereits existierenden Vereinbarung ist der Umgang nur unzureichend festgelegt (keine klaren Zeiten / Fehlen von Festtags- und Urlaubsregelungen).
Weiterhin habe ich irgendwo gelesen, dass ich möglichst keinen Vergleich anstreben soll, weil ein Vergleich im Nachhinein weniger Verbindlichkeit/Nachdruck hat (nicht wegen der Kosten).
Aber gut - werde berichten wenn ich näheres weiss.
Gruß
Sash
Hallo Sash,
Es war mir nur wichtig - das Sorgerecht zu behalten - nicht das die KM noch auf dumme Gedanken kommt.
Sollte sie auf "dumme Gedanken" kommen, kann sie einen entsprechenden Antrag stellen. Du solltest da erst mal garnix machen. Warum willst du etwas fordern was du sowieso schon hast? Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht liest sich so als ob ihr es nicht schon hättet. Wenn du nen Strafzettel als Falschparker erhälst stellt du doch auch keinen Antrag, dass man dir den Führerschein nicht abnimmt, oder?
Weiterhin habe ich irgendwo gelesen, dass ich möglichst keinen Vergleich anstreben soll, weil ein Vergleich im Nachhinein weniger Verbindlichkeit/Nachdruck hat (nicht wegen der Kosten).
Das halte ich für ein Gerücht. Vielleicht kannst du ja die Quelle angeben. Ein Vergleich wirkt genauso wie ein Urteil - es gibt halt keine Berufung dagegen (man kann nur eine Abänderung beantragen).
Aus Sicht des Gerichtes ist ein Vergleich das Beste was es gibt: Es muss kein Urteil (mit Begründung!) geschrieben werden, gegen das wiederum Berufung eingelegt werden kann. Das spart eine Menge Arbeit. Solltest du aber explizit auf ein Urteil bestehen, obwohl ein sinnvoller Vergleichsvorschlag im Raum steht, verärgerst du das Gericht möglicherweise. Das hängt ganz vom Verlauf der Verhandlung ab.
Von den Kosten her kann ein Urteil für dich "günstiger" sein. Der Vergleich hätte aber auch einen psychologischen Aspekt: Einem Vergleich muss die "Ex" ja zustimmen. Tut sie das und boykottiert weiterhin, hat sie ein Erklärungsproblem.
Gruß
Martin
HILFE ! Ich habe heute Post vom Amtsgericht bekommen:
..wird unter Bezugnahme auf den Antrag vom 17.08.06 darauf hingewiesen, das eine isolierte einstweilige Anordnung ohne entsprechendes Hauptverfahren unzulässig ist. Zudem sind tätsächliche Angabe in eieigneter Form glaubhaft zu machen. Der Antrag ist dennoch der Gegenseite und dem Jugendamt zur Stellungnahme übermittelt worden....
weiterhin...
soll gem § 12 (GKG) die Klage erst nach Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen zugestellt werden. Auf Anordnung des Gerichts werden sie daher gebeten, den nachstehenden Betrag zu entrichten.
Ok..mit der Begründung kann ich ja verstehen, hat Martin ja schon angemerkt. Aber wieso soll ich die Kosten im Vorfeld begleichen?????
Hallo Sash,
beantrage dann die Eröffnung eines Hauptverfahrens, ohne den Antrag auf einstweilige Ordnung zurückzuziehen.
Das mit den Kosten ist normal. Wer klagt muss erst mal die Gerichtskosten zahlen, und zwar die kompletten (gem. Streitwert).
Es wird dann im Verfahren irgendwann eine Kostenentscheidung getroffen, wer wieviel % der Kosten zu tragen hat. So denn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bekommst du später 50 % davon wieder zurück bzw. die "Ex" muss die Hälfte der Gerichtskosten bezahlen.
Das hängt aber - wie gesagt - von der Kostenentscheidung ab.
Gruß
Martin
Puh... habe heute morgen erst einmal mit dem Jugendamt gesprochen. Die haben auch nicht verstanden warum das mit den Kosten so ist.
Heute Mittag habe ich mit dem Richter gesprochen. Der war sehr freundlich und erklärte mir, dass da wohl ein Fehler unterlaufen ist :thumbup:
Der Eindruck ist wohl entstanden, dass eine isolierter Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt wurde. Nach unserem Gespräch geht das Ding jetzt aber doch als Hauptverfahren durch + Einstweilige Anordnung. Ich habe desweiteren gefragt, ob ich die Kosten wirklich im Vorfeld zahlen muss, ich aber nur wenig Mittel habe. Trotzdem würde ich notfalls die Kosten aufbringen, da ich für meine Kinder alles tun würde.
Und siehe da, der Richter veranlasst das ich einen neuen Kostenbescheid bekomme und vorerst nur die Kosten für die einstweilige Anorndung tragen brauche, irgendwas mit ca. 37,00 EUR, oder so.
Weiterhin habe ich darum gebeten, die Kinder ( 4 + 7) nur im äußersten Notfall zu befragen, schliesslich ist das Jugendamt schon langem mit unserem Fall vertraut. Ausserdem geht meine Tochter schon zur psychologischen Betreuung weil sie schon sehr nach innen gekehrt ist. Er sagte, er würde sich eine Gesprächsnotiz machen, letztendlich liegt es aber bei den Eltern in wie weit das Gericht die Kinder in die "gerichtlichen Mühlen" mit einbeziehen muss.
Dann hat er mich noch gebeten, bezüglich der schon von Martin angemerkten Aussage bezüglich Sorgerecht eine Ergänzung wie folgt zu verfassen.
Die missverständliche Aussage bezüglich des Sorgerechts, möchte ich korrigieren, das kein alleiniges Sorgerecht besteht, sondern gemeinsames Sorgerecht.
und ich möchte doch eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Angaben korrekt sind.
Puh... irgendwie habe ich jetzt wieder ein besseres Gefühl.
So... ich heute morgen persönlich zum Amtsgericht und angefragt...wo denn mein neuer Kostenbescheid bleibt. Äh..ist noch nicht raus - war die Antwort.
Ich habe dann darum gebeten doch jetzt sofort schon einmal die Kosten zu bezahlen, damit nicht weitere Zeit verstreicht. Zack..34,00 EUR und dabei noch 5 Minuten mit der Justizsekretätin geplauscht. Abschließend habe ich darum geben doch zumindest einen Anruf zu bekommen, ob ich dieses Wochenende noch mit den Kids rechnen kann oder nicht.
Heute Mittag kahm dann auch prompt einen Anruf von ihr...leider wird das nix..aber die KM ist für nächste Woche Mittwoch vorgeladen und dann wird der Richter sich schnell entscheiden. Weiterhin habe ich ihr gut 10 Minuten sehr sachlich, aber bestimmend meinen Standpunkt vertreten (z.B. das die KM mit unserer Tochter zur psychologischen Beratungsstelle geht um Trennungsschäden aufzuarbeiten, paradoxer weise ihr aber Schaden zufügt, weil sie sie als Machtinstrument benutzt. Ich hatte schon das Gefühl von der Justizsekretätin verstanden zu werden. Abschließend sagte sie, sie glaube schon, aufgrund dessen das es eigentlich keinen Grund gibt, dass ich übernächstes Wochenende meine Kinder wieder sehen kann. Schau ma ma....
da es hier nur um die Kosten geht...
hier gehts weiter ... http://www.vatersein.de/forum-topic-7256.0.html
