Hallo
Ich möchte mich hier einmal einklinken, denn ich werde auch seid der Geburt ( 6.6.2009 ) von der KM boykottiert betreffend der Auskunftspflicht gegenüber meiner Person.
Kann mir jemand hierfür Tipps geben oder auch eine fertige Klageformulierung für das FGG, denn Klagen auf Auskunft unterliegen ja noch nicht der Anwaltspflicht und ich möchte Sie langsam unterDruck setzen, da ich kein Auto habe und mein Kind 450 Km entfernt ist wird das Umgangsrecht wohl noch schwieriger werden , auch bin ich 40% behindert
Ich habe Sie jetzt letztmalig per Frist aufgefordert ( insgesamt 3 Monate Zeit )mir Auskunft zu erteilen über meine Tochter, aber bisher kam nix von Ihr auch der ASD hat bisher nix nix unternommen, obwohl ich den entsprechenden Antrag gestellt habe.
Für Hilfen wäre ich sehr dankbar
*Ich habe Dir einen eigenen Thread der Übersichtlichkeit wegen eingerichtet* 82Marco
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Stelle den Antrag bei Gericht doch einfach so wie du es uns hier geschildert hast. Das sollte genügen. Gemäß § 1686 BGB hast du in jedem Fall ein Recht auf Auskunft, wenn der Umgang insbesondere durch die Entfernung und deine Behinderung erschwert ist. Nenne zusätzlich am besten noch den Zeitraum, in welchem du gerne Auskunft erteilt bekommen möchtest. Bei einem so kleinen Kind sind wohl Informationen über den Gesundheitszustand und ein Ganzkörperfarbfoto alle drei Monate sachgerecht, da sich das Kind sehr schnell körperlich und geistig entwickelt.
Formuliere den Antrag unemotional ohne Vorwürfe an die Mutter ("Die Mutter tut dies und das und ist überhaupt eine ganz Schlimme..."). Schreibe lediglich das, was du dir wünschst und dir als sachgerecht vorstellst ("Bislang hat sich der Umgang als erschwert erwiesen, Besuche sind mir aufgrund der räumlichen Distanz und meiner Behinderung nur selten möglich, daher beantrage ich Informationen hinsichtlich ... und ein Ganzkörperfarbfoto im Abstand von jeweils drei Monaten, um über den Entwicklungsstand unserer Tochter dennoch regelmäßig Kenntnis haben zu können.").
Vielen herzlichen Dank für Deine Antwort, werde ich so anwenden 🙂
Alternativ werde ich eine verwertbare Vorlage erstellen für andere Väter die das selbe Problem haben und diese einstellen dann
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Moin,
du musst dir gar nicht so viele Gedanken machen.
Du dackelst zu deinem Amtsgericht und dort zu einem Rechtspfleger. Dem sagst du, was du willst und der gießt es in die erforderliche Form.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Schattendad,
nachfolgend findest Du meine "Auskunftsklage" als Anregung:
Antrag
des Herrn XXX
-Antragsteller-
gegen
Frau XXX
-Antragsgegnerin-
wegen: Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB
Es wird beantragt:
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
1. dem Antragsteller schriftlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse von XXX, u.a. über die gesundheitliche Situation und Entwicklung, allgemeine Angaben zur persönlichen Lebenssituation, sowie seine besonderen persönlichen Interessen und seiner Freizeitgestaltung zu erteilen,
2. dem Antragsteller zwei aktuelle Fotos von XXX zu schicken,
3. die Auskunft unter Punkt 1 und die Fotos vierteljährlich jeweils zum 1. Kalendertag des Quartals (01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.) zu übersenden,
4. die Auskunft unter Punkt 1 und die Fotos abweichend von Punkt 3 halbjährlich zum 01.01. und 01.07. zu übersenden, sofern zwischen dem Kindesvater und XXX regelmäßige Umgangskontakte tatsächlich durchgeführt werden.
5. Die erste Auskunft nach Punkt 1 und Fotos sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Beschlussverkündung zu übersenden.
Gründe:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist der am XX.XX.XXXX geborene Sohn XXX hervorgegangen.
Mit Beschluss des Familiengerichts XXX vom XX.XX.XXXX wurde dem Antragsteller ein 14 tägiges Umgangsrecht mit XXX eingeräumt. Trotz dieses Beschlusses finden derzeit keine Umgangskontakte statt, da die Antragsgegnerin sich weigert, XXX zu den Umgangsterminen herauszugeben. Zuletzt konnte der Antragsteller XXX im XXX 200X, also vor X Monaten sehen.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der (regelmäßigen) Auskunft, da die Antragsgegnerin seit nunmehr zweieinhalb Jahren jegliche Kommunikation blockt und selbst auf schriftliche Auskunftsersuchen nicht reagiert. Eine vom Antragsteller und Jugendamt vorgeschlagene Mediation wurde seitens der Antragsgegnerin ebenso energisch abgelehnt, später wiederum unter Vorbehalt zugestimmt, sofern der Antragsteller die dafür anfallenden Kosten komplett alleine bezahlt. Der Antragsteller möchte sich aber trotz des Totalboykotts der Antragsgegnerin, auch in Anbetracht des Alters von XXX, regelmäßig über dessen persönliche Entwicklung informieren.
Rechtsgrundlage ist § 1686 BGB, welcher den Anspruch „Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes“ umfasst. Das sind alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (Palandt-BGB, 62 Aufl., 2003, § 1686 Rn 7).
Die Rechtsprechung BayObLG (FamRZ 1993, 1487 = NJW 1993, 1081 = MDR 1993, 655); OLG Brandenburg (FuR 2000, 171) hat im Falle getrennter/geschiedener Eltern klar anerkannt, dass der auskunftspflichtige Elternteil einen Bericht zu jeweils eindeutdig festgelegten Zeitpunkten (!!!) zu übergeben hat, der mindestens enthalten muß:
- Auskunft über den Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen,
- Angaben über die schulische Entwicklung des Kindes/Jugendlichen,
- Fotokopien der Zeugnisse der besuchten Allgemeinbildenden Schule bzw. der Zeugnisse der Berufsschule
- Angaben über die derzeitige berufliche Situation und Entwicklung des Jugendlichen
- Darstellung der gesundheitlichen Situation und Entwicklung, allgemeine Angaben über die persönliche Lebenssituation und seine besonderen persönlichen Interesse, die Freizeit- und Feriengestaltung,
- Bekanntgabe des aktuellen Spielplans der Fußballmannschaft (bzw. der Termine anderen sportlicher, künstlerischer oder sonstiger Aktivitäten) des Kindes/Jugendlichen
- Angaben über die Verwendung von Geldgeschenken an das Kind/den Jugendlichen
- zwei aktuelle Fotos des Kindes/Jugendlichen
- Angaben über die wesentlichen Änderungen seit der Erstattung des letzten Berichts
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das BayObLG (FamRZ 1993, 1487 = NJW 1993, 1081 = MDR 1993, 655) (zu den Vorgängerregelungen des heutigen § 1686, den §§ 1711 und 1634 BGB a.F.) entschieden hat, dass die allein-sorgeberechtigte Mutter dem entsorgten Vater auch dann Auskunft über das gemeinsame Kind zu erteilen hat, wenn das Kind jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen würde, und wenn der Vater dadurch Informationen erhalten sollte, die es ihm ermöglichen, den Bar-Unterhalt zu vermindern oder einzustellen. Ebenso hat dasselbe Gericht entschieden, dass der Anspruch auch für den Fall besteht, wenn der Antragsteller sich früher nicht um das Kind gekümmert hätte und der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden darf, sich die gewünschten Informationen über das Umgangsrecht oder bei Dritten zu verschaffen (vgl. BayOBLG, Beschluß v. 07.12.1992, FamR. 7 1993, 1487 f.).
Um antragsgemäße Entscheidung wird deshalb gebeten.
RTFM = Read the fucking manual
🙂
Super vielen Dank für die gute Vorlage, die werd ich verwenden und entsprechend umbauen
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.