Gericht, Umgansrech...
 
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Gericht, Umgansrecht,Sorgerecht oder beides beantragen ? Danke

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(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke lillimann,
wollte diesen Termin einfach noch mitnehmen um "ja" eine weitere Bestätigung zu bekommen.
Eine Frage habe ich noch.
Unsere kleine (8 jahre) würde vor dem Richter definitiv sagen sie wolle nicht zu Papa (warum ist klar).
Gibt es eine Möglichkeit seitens mir und meiner Anwältin einer Kindsanhörung zu umgehen ?. evtl. auch mit einem Schreiben an die (sage mal) Gegner ?.
Nicht wegen der Sache selbst, sonder wegen der Tatsache das kleine bereits extremst leiden musste (Psychologen wegen ADS 7 Termine / Pädagogin wegen der Eltern und Umgangssituation 5 Termine)
Kleine jetzt noch vor Gericht zerren wird unsere kleine wohl vollends in einen Konflikt reiten.
Danke für alle Antworten


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2012 21:35
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Sorry, aber weiß jemand von Euch etwas zu meiner letzten Frage ?.
Eine Frage habe ich noch.
Unsere kleine (8 jahre) würde vor dem Richter definitiv sagen sie wolle nicht zu Papa (warum ist klar).
Gibt es eine Möglichkeit seitens mir und meiner Anwältin einer Kindsanhörung zu umgehen ?. evtl. auch mit einem Schreiben an die (sage mal) Gegner ?.
Nicht wegen der Sache selbst, sonder wegen der Tatsache das kleine bereits extremst leiden musste (Psychologen wegen ADS 7 Termine / Pädagogin wegen der Eltern und Umgangssituation 5 Termine)
Kleine jetzt noch vor Gericht zerren wird unsere kleine wohl vollends in einen Konflikt reiten.
Danke für alle Antworten


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2012 09:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Du kannst darum bitten, dass der Richter auf die Anhörung verzichtet, da sowieso klar sei, dass sie nein sagen würde.

Aber wenn der Richter was taugt, geht es ihm bei der Befragung ja nicht um das, was sie verbal ausdrückt, sondern um das, was sich dahinter verbergen könnte.
Wenn du ihm das ausredest verzichtest du auf die Möglichkeit, dass der Richter die Manipulation erkennt.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2012 10:04
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke Beppo, gebe Dir da vollkommen Recht, dachte nur das evtl. das Gutachten der Kinderpsychologen und evtl. meine Aussage was bei der Pädagogin gesprochen wurde reicht.

Bitte helft mir ich habe paralell noch ein paar Fragen.
Auf was sollte ich alles achten ?, bzgl. Umgangsregelung vor Gericht.
Kleine war seit 2 Jahren nie länger als 6 Stunden pro Tag (alle 2 WE)  bei mir und bis auf 2 mal vor 2 Jahren nie zu Übernacht. Ferien auch immer nur 6 Stunden pro Tag, also nie am Stück.

1.)Währe es hier sinnvoll zb. folgendes anzubringen:
Die ersten 2 Monate an den Papa WE von 09:00 Uhr bis 18: 00 Uhr (jeweils Sa & So erstmal noch ohne übernachtung) (war bisher 09:00 bis 15 Uhr)
In den ersten kommenden Ferien (vermutlich Ostern oder Pfingstferien) ebenfalls von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr täglich erstmal noch ohne Übernachtung.
Evtl. alle 2 Wochen ½ Tag unter der Woche am Wohnort der Tochter.
Das ganze erstmal zum eingewöhnen damit unser manipuliertes Kind nicht überfordert wird.

Ab dem 3 bzw. 4 Monat Papa WE dann von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr mit Übernachtung.
Ferienzeiten wie üblich (halbe halbe) mit Übernachtung.
Feiertage im Wechsel.

2.)Urteil vs. Vergleich was ist die bessere Lösung ?

3.) Auf was ist allgemein zu achten ?
4.) Anbrigung meiner Anwältin das KM den Kontakt zu fördert hat (erwähnung § 1684 BGB)
5.) Einbringen der Unterlagen durch Anwältin von den Psychologen und Hinweis auf die laufende
Pädagogische Hilfe wo herauskam das „manipuliert wird, das Großeltern Vater Totschweigen „ usw ?.
BZW. macht es Sinn all diese Info´s einzubringen ?
Darf man die Aussagen der Pädagogin die eine Schweigepflicht hat (selbst zum JA die das bezahlen) miteinbringen ?.
Klar sollte Anwältin all das selbst wissen aber ein Feedback von Euch wie und was eine große Rolle spielt würde mir definitiv helfen (Erfahrungen).

Habt Ihr Tipps ?

Bin Euch sehr sehr Dankbar dafür


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2012 20:54
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Meine Anwältin hat seit Wochen bereits das Formular fertig.
Ich wollte dann aber das eine Gespräch bei der Pädagogin noch abwarten (ja,ich weiß,wie so oft).
Trotz dessen wollte ich Erfahrungen/Tipps um gezielter vorzugehen.
Bin für jeden Tipp dankbar.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2012 22:54
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

So, hab nun um 10 Uhr den Termin bei meiner Anwältin, werden die Sachlage nochmals durchgehen (Pädagogins Worte)
und dann nimmt es seinen Lauf, wie gesagt hat Anwältin bereits alles soweit fertig, fehlt nur noch mein Statement - wie ich mir den Umgang vorstelle.
Hat keiner Tipps zu meinem Fragen ?.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2012 10:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1.)Währe es hier sinnvoll zb. folgendes anzubringen:
Die ersten 2 Monate an den Papa WE von 09:00 Uhr bis 18: 00 Uhr (jeweils Sa & So erstmal noch ohne übernachtung) (war bisher 09:00 bis 15 Uhr)
In den ersten kommenden Ferien (vermutlich Ostern oder Pfingstferien) ebenfalls von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr täglich erstmal noch ohne Übernachtung.
Evtl. alle 2 Wochen ½ Tag unter der Woche am Wohnort der Tochter.
Das ganze erstmal zum eingewöhnen damit unser manipuliertes Kind nicht überfordert wird.

Ich denke nicht.
Details des Umgangs sind nicht ihr Thema.

2.)Urteil vs. Vergleich was ist die bessere Lösung ?

Wenn es ganz super toll für dich ist, Vergleich.
Wenn du Kröten schlucken musst, Beschluss.
Lass dich nicht zu einem Vergleich drängen, der dir nicht passt.
Auch nicht von deinem RA.

3.) Auf was ist allgemein zu achten ?
Sei nett und höflich, konstruktiv und interessiert.
Diskutiere nicht sondern höre dir an was sie sagt.

4.) Anbrigung meiner Anwältin das KM den Kontakt zu fördert hat (erwähnung § 1684 BGB)
Nein. Das interessiert den Richter (und der müsste das auch selbst wissen) aber nicht die Psychologin.
5.) Einbringen der Unterlagen durch Anwältin von den Psychologen und Hinweis auf die laufende
Pädagogische Hilfe wo herauskam das „manipuliert wird, das Großeltern Vater Totschweigen „ usw ?.
BZW. macht es Sinn all diese Info´s einzubringen ?

Nein. Die Meinung anderer Leute interessiert nicht.
Sie hat und will sich eine eigene Meinung bilden.

Darf man die Aussagen der Pädagogin die eine Schweigepflicht hat (selbst zum JA die das bezahlen) miteinbringen ?.
Klar sollte Anwältin all das selbst wissen aber ein Feedback von Euch wie und was eine große Rolle spielt würde mir definitiv helfen (Erfahrungen).

Ja. Sie hat eine Schweigepflicht. Du nicht.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2012 10:18
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke Beppo,
Anwältin wollte von mir wissen wie ich mir die Umgänge vorstelle, um diese Einzureichen.
Ist dann eine Androhung von Zwangsmitteln immer möglich egal ob Beschluss oder Vergleich (Ordnungsgeld) ?.
Wie ist das mit den Nachholtagen wenn kleine verhindert ist ?.
Stehe voll auf dem Schlauch. Sorry


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2012 10:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zwangsmittel gibt es nicht mehr.
Seit 2009 gibt es Ordnungsmittel.
Ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

Diese müssen im Beschluss oder Vergleich angedroht werden, bzw. müssen die Eltern auf die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln nach §89 FamFG hingewiesen werden.

Du musst selbst darauf achten, dass jedes Detail geregelt wird.
Welche Tage genau, wie ist es mit Feiertagen und Ferien, wie oft und aus welchen darf abgesagt werden, gibt es ne Ersatzregelung.
Einfach auf alles musst du achten.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2012 10:44
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Hallo und nochmal Danke für Eure Hilfe.
Habe mir von meiner Anwältin das Schreiben an´s Gericht vorab zusenden lassen um nochmals
drüber zu kucken.
So, jetzt meine Frage, wer kann mir dies mal gegenlesen und evtl. Tipps geben.
Vermisse, wie hier schonmal von einem User erwähnt das Ordnungsgeld bzw. den Paragraphen.
Ein paar Sachen hat sie nicht so geschrieben wie ich es erleuterte usw.
Wer würde mir den gefallen tun, das Schreiben durchzulesen und mir dazu Tipps, veränderungen geben ?.
Das Schreiben soll dann am Montag an´s Gericht.
Oder ist sowas verboten ?, dann bitte sofort löschen !!!
Danke vorab


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 18:19




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wer würde mir den gefallen tun, das Schreiben durchzulesen und mir dazu Tipps, veränderungen geben ?.

wir machen hier ja keine "Privatberatungen" (das ist auch nicht der Sinn eines Internet-Forums) - aber warum anonymisierst Du es nicht einfach und stellst es hier ein? Dann schauen viele Augen drüber und nicht nur zwei.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 18:24
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke brille007,
ist eine verständliche Aussage (sorry).
Wow, könnte man mir da gegen die Karre fahren ?, zb. wenn die Gegenseite ebenfalls hier im Forum lesen würde ?.
Fahre ich meiner Anwältin gegen die Karre ?.
Danke


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 18:29
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wow, könnte man mir da gegen die Karre fahren ?, zb. wenn die Gegenseite ebenfalls hier im Forum lesen würde ?.

es ist nicht verboten, sich Hilfe von Dritten zu holen. Aber das hier ist ein öffentliches Forum, in dem grundsätzlich jeder mitlesen kann. Deshalb die Aufforderung, Namen und Orte zu anonymisieren. Man will der Gegenseite die eigene Munition ja nicht gleich vor die Füsse legen.

Fahre ich meiner Anwältin gegen die Karre ?.

das ist eine Frage der individuellen Betrachtungsweise. Der eine Anwalt wird es begrüssen, wenn der Mandant zusätzlichen Input liefert; der andere wird es vielleicht als Misstrauen gegenüber seiner anwaltlichen Kompetenz (miss-)verstehen. Eine pauschale Antwort gibt es daher nicht.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 19:01
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke brille007.

Am Freitag habe ich mit der Pädagogin telefoniert und Sie sagte mir, sie kommt bei unserer kleinen nicht weiter (nach mittlererweile 8 Gesprächen), so etwas hatte sie in all den Jahren
bei einem Kind noch nie erlebt, kleine blockiert ohne Ende, ist verkrampft, ängstlich und extremst eingeschüchtert.

Somit eine Frage in der Runde (achtung sehr lange) wer kann mir noch Tipps geben bzgl. dieses Schreibens meiner Anwältin an das Gericht ?.

Was definitiv fehlt ist zum einen "Androhung Ordnungsgeld" und "Nachholtage bei evtl. Ausfall".

Bin für wirklich jeden Tipp dankbar und danke euch bereits vorab für eure Mühe, hier geht es bei mir "um alles"   ;(

Los geht´s !!!

In der Familiensache
Bla bla

Bestelle ich mich für den Antragsteller und beantrage, das Umgangsrecht des Antragstellers mit der minderjährigen Tochter XXXX, geb. am XX.XX.2003,
familiengerichtlich so zu regeln, wie es dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.

Der Antragsteller schlägt folgende Regelung vor:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind XXXX

1. Alle 14 Tage in der Zeit von Freitagnachmittag um 17:30 Uhr bis
Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich zu nehmen, sowie jeden ersten und
jeden dritten Mittwoch im Monat ab Schulschluss bis 18:00 Uhr.
Diese Regelung soll nach einer kurzen Eingewöhnungszeit von maximal
Zwei Monaten gelten.
In der Eingewöhnungszeit ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet,
das Kind XXXX jede zweite und jede vierte Woche in der Zeit von 09:00 Uhr
bis 17:00 Uhr an den Samstagen und Sonntagen zu sich zu nehmen,
sowie an jedem ersten und jeden dritten Mittwoch eines Monats ab
Schulschluss bis 18:00 Uhr. An den Samstagen wird das Kind XXX von
der Antragsgegnerin zu dem Antragsteller gebracht und von diesem
zurück gebracht, an den Sonntagen holt der Antragsteller das Kind bei
der Antragsgegnerin ab und diese holt es abends vom Antragsteller ab.

2. In den Ferienzeiten ist der Antragsteller berechtigt, das Kind XXXX in der
zweiten Hälfte der Sommerferien drei Wochen, in den Oster- und
Pfingstferien je eine Woche jeweils im Wechsel mit der Antragsgegnerin,
und die Winter-(Faschings-) und Herbstferien im Wechsel zu sich zu
nehmen und auch mit ihm zu verreisen, im Jahr 2012 soll XXXX die
Herbstferien bei dem Antragsteller verbringen, in den Winterferien war
sie bei der Antragsgegnerin.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Kind zu Beginn jedes Umgangs
Pünktlich bei sich oder der Antragsgegnerin in Empfang zu nehmen und
es zum Ende eines jeden Umgangs dorthin pünktlich zurückzubringen
Und/oder an diese herauszugeben.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind zu den vereinbarten Zeiten
Pünktlich zur Abholung durch den Antragsteller bereit zu halten und /oder
an diesen herauszugeben und am Ende der Umgangskontakte pünktlich
abzuholen oder in Empfang zu nehmen.

Begründung:

Die Eltern des Kindes XXXX sind nicht miteinander verheiratet. Sie lebten zunächst
bis kurz vor dem ersten Geburtstag von XXXX zusammen, dann nach ca. einem Jahr
erneut für drei Jahre bis ca. Mitte des Jahres 2009.
Nach der ersten Trennung hatte der Antragsteller zunächst ein ausreichendes
Umgangsrecht an jedem Mittwochnachmittag und an den Samstagen von 09:00 Uhr
bis 15:00 Uhr.
Bereits während der Zeit als die Beteiligten zusammen lebten gestattete die
Antragsgegnerin dem Antragsteller keinerlei Versorgungsleistungen, die sie
Sämtlich alleine übernahm, auch wenn sie nicht zu Hause war, erbrachten ihre
Eltern diese Versorgungsleistungen, wie Essen machen, das Kind wickeln
und ins Bett bringen usw., selbst wenn der Antragsteller anwesend war.

Nach der 2. Trennung im Jahr 2009 verbrachte der Antragsteller alle zwei Wochen
Die Samstage und Sonntage von jeweils 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit dem Kind
XXXX, wobei XXXX aber über Nacht bei Ihrer Mutter war.
Im Alter von 6 Jahren wollte das Kind dann bei dem Antragsteller übernachten,
aber mitten in der Nacht wollte Sie wieder zu der Antragsgegnerin, nach einem
erneuten Übernachtungsversuch kam es dann zu keinen weiteren
Übernachtungen mehr.
In der Folgezeitwurden die Umgangszeiten seitens der Antragsgegnerin immer
Stärker gekürzt bis auf zwei Stunden. Die Ferienzeiten verbrachte das Kind mehr
bei den Großeltern als beim Antragsteller. An den Tagen, die dem Antragsteller
als Umgang eingeräumt wurden, musste dieser das Kind morgens in XXXXXXXXX
abholen und mittags wieder zu der Antragsgegnerin zurückbrigen.

Der Antragsteller nahm daraufhin im November 2009 Kontakt zum Jugendamt in
XXXXXXX auf, wo es zu mehreren Gesprächen sowohl mit dem Sachbearbeiter
Herr XXXXXXX als auch mit Dr. XXXX vom Psychologischen Dienst kam auch mit
beiden Beteiligten. Zu einer Änderung der Situation führten diese Gespräche
jedoch nicht.

Auf Betreiben der Unterzeichnenden kam es am XX.XX.XXXX zu einem Vierer-
Gespräch zwischen dieser, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit ihrer
Verfahrensbevollmächtigten.
Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine Entspannung der Situation notwendig
sei, die Kommunikation zwischen den Eltern verbessert werden müsse und der
Umgang des Antragstellers sukzessive ausgeweitet werden solle, beim Abholen
Und Bringen des Kindes wollte die Beteiligten sich künftig abwechseln.

Die Die Antragstellerin erklärte in diesem Gespräch, bei XXXX bestehe Verdacht auf
ADS und sie wolle dies abklären lassen. Danach solle überlegt werden, ob
Gemeinsam professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden könne, z.b. durch
Eine systemische Familientherapie oder die Inanspruchnahme der
Erziehungsberatungstelle der Kath. Jugendfürsorge in XXXXXXXX.

Nach umfangreichen Tests in der Praxis der Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie Dr.med.XXXXXXXXX und X. XXXXXX in der Zeit vom
XX.XX.2011 bis XX.XX.2011 wurde dort festgestellt, dass bei dem Kind ein
diagnostizierbares Störungsbild vorliegt, insbesondere eine emotionale Störung
mit Leistungs- und sozialer Unsicherheit, sowie Trennungsängstlichkeit.
Als Ergebnis der Untersuchungen wurde von den Fachärzten eine
Heilpädagogische Behandlung zur Bearbeitung der Trennung der Eltern und vor
Allem zur Verbesserung des Kontakts zum Vater vorgeschlagen.

Beweis: Fachärztliche Stellungnahme der Jugendpsychiater (Anlage 1)

Seit Anfang dieses Jahres befindet sich das Kind in einer pädagogischen
Behandlung in der Heilpädagogisch-therapeutischen Praxis XXXXXXXXX in
XXXXXXXX, wo auch in der XX Kalenderwoche ein Elterngespräch stattgefunden
hat.

In diesem Gespräch wurde herausgearbeitet, dass die Antragsgegnerin unter
starken Verlustängsten leidet und die Trennungsängstlichkeit des Kindes sowie
die schrierige Umgangssituation darauf zurückzuführen ist.

Beweis: Zeugnis von Frau XXXXXXXX ( Heilpädagogin)

Sowohl die Mitarbeiter des Jugendamtes in XXXXXXXX Herr XXXXXXX und Dr.
XXXXXX vom Psychologischen Dienst in XXXXX als auch Frau XXXXXX von der
Erziehungsberatungsstelle der Kath. Jugendfürsorge in XXXXXXXX sind
Einstimmig der Ansicht, dass eine Einzeltherapie des Kindes nichts bringen kann,
da das Problem in den Verlustängsten der Kindsmutter liegt, die sich nach wie vor
einer eigenen oder gemeinsamen Therapie mit dem Antragsteller widersetzt.

Trotz des fachärztlichen Vorschlages und des Gesprächs mit der Paar- und
Familientherapeutin Frau XXXXXX kam es bis heute zu keiner Änderung der
Umgangsregelungen, sondern die Kommunikation zwischen den Beteiligten und
Infolgedessen auch der Umgang gestaltet sich im Gegenteil immer schwieriger.

Eine außergerichtliche Einigung der Eltern ist als gescheitert anzusehen, so dass
Jetzt eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

Die Ermittlung des Jugendamts und die richterliche Anhörung des Kindes
Werden ergeben, dass die vorgeschlagene Regelung dem Kindeswohl am besten
Entspricht. Sie ist erforderlich, um die ehemals gewachsenen Bindungen des
Kindes an den Antragsteller bis zu ihrem 6. Lebensjahr wieder herzustellen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2012 18:06
(@diskurso)
Registriert

- Heilig Abend und Weihnachtstage fehlen
- Sylvester/Neujahr fehlt
- Geburtstag des Kindes z.B. wechselseitig oder immer bei Mama (wegen der Freunde) aber am Folgetag bei Papa nachfeiern
- Ist das Kind zum vereinbarten Termin transportunfähig erkrankt, so wird der Termin in der darauffolgenden Woche nachgeholt.
- Telefonische Kontakte fehlen (z.B. jeden Sonntag 18.00)
- Für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin nicht an diese Umgangsregelung halten sollte, beantrage ich vorausschauend die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2012 19:47
(@lillimann)
Rege dabei Registriert

Moin Vater2003,

ich habe den Entwurf deines Antrags auf Umgangsregelung gelesen und muss sagen, es ist ein ziemliches Brett an geschaffenen
Fakten, was du da raus haust. Das ist der Weg!

Bis zur entgültigen Entscheidung über diesen Antrag ist dieser Weg äußerst schmal, denn es stehen die offensichtliche
Erziehungsunfähigkeit von KM und die daraus sich ergebenden Folgen für euer Kind zu Debatte. Einen Eindruck was KM
von deinem Antrag hält, wirst du bekommen wenn du das darauf folgende erste Schreiben der Gegenseite erhälst.

In den meisten familiengerichtlichen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht, geht es ausschließlich um die zeitliche
Regelung der Besuchzeiten des Kindes beim Umgangsberechtigten. Der gestellte Antrag geht dann in so gut wie allen Fällen
durch (außer der Antragesteller ist offensichtlich kindeswohlgefährdend) und wenn KM sich dann auch entsprechend daran
hält, hat der Gang zum Gericht seinen Zweck erfüllt.

In deinem Fall wird sich KM vorausschaubar gegen eine Umgangserweiterung wie beantragt sträuben bzw. mit allen Mitteln
versuchen dies zu verhindern.

Im nun kommenden Verhandlungsverlauf gilt es für dich mit Hilfe deiner RA zum einen die beantrage Regelung durch zu bekommen und möglichst heraus zu arbeiten, daß KM aufgrund der beschriebenen Defizite ihrerseits nicht erziehungsfähig bzw. nicht in der Lage ist, dem Kind einen
beschwerdefreien sowie ausreichenden Umgang mit dir zu gewähren.

Sollte wider Erwarten alles glatt laufen, umso besser.

Was den Antrag angeht, finde ich die geforderten Umgangszeiten realistisch. In komplizierten Fällen wie diesem bzw. bei so schwierigen
Kindsmüttern, ist der Knackpunkt erst einmal komplette Umgangswochenenden mit Übernachtung des Kindes leben zu können.
Für einen Beschluß welcher das Maximum an Umgangszeit, was man als unehelicher Vater eines Kindes so bekommen kann, wird
ein einziger Gerichtstermin hier nicht ausreichen.

Sowas hier:

- Für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin nicht an diese Umgangsregelung halten sollte, beantrage ich vorausschauend die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG.

wird von einem sensiblen Richter der die für das Kind unzumutbare Problematik von KM erkennt, als Angriff deinerseits gewertet und ist somit
nicht zu empfehlen. Erst wenn sich KM an einen bestehenden Beschluß nachweislich nicht hält kommen Maßnahmen dieser Art zum tragen.

Dir als Vater des Kinds geht es einzig und allein nur um das Wohl euer Tochter.

Straight on!

Viel Glück und Gruß

lillimann


AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 15:29
(@diskurso)
Registriert

Erst wenn sich KM an einen bestehenden Beschluß nachweislich nicht hält kommen Maßnahmen dieser Art zum tragen.

Wenn jedoch im Beschluss der Hinweis auf Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG fehlt, ist er auch nicht vollstreckbar und muss erneut erst bei Gericht beantragt werden = vermeidbarer Zeitverlust ohne Umgang.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 16:32
(@lillimann)
Rege dabei Registriert

Moin,

sorry, off topic:

@diskurso Mir ist bekannt aus welchem Grund dein Antrag auf GSR für deine Tochter vom zuständigen Gericht abgelehnt wurde.

Gruß lillimann


AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 16:54
(@diskurso)
Registriert

@diskurso Mir ist bekannt aus welchem Grund dein Antrag auf GSR für deine Tochter vom zuständigen Gericht abgelehnt wurde.

:question:
In welchem Zusammenhang steht das mit der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit eines Umgangsbeschlusses bzw. aus welchem Grund erwähnst Du an dieser Stelle meinen gSR-Beschluss ?


AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 17:35
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Danke diskurso und danke lillimann.
Nicht zoffen, ist es nich wert  🙂
Am liebsten würde ich meine ganze Sicht darstellen wollen in dem Antrag, das währen dann aber ca. 16 Seiten.
Da ist jeder Fall individuell und ganz ehrlich schwirren mir zuviele Sachen im Kopf herum um klar denken zu können.
Daher bin ich für jeden Tipp dankbar und froh.
Werde versuchen das Schreiben etwas zu bearbeiten und es erneut hier einstellen.
Danke vielmals im vorraus für Eure Hilfe.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2012 21:36




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