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Aufenthaltsbestimmungsrecht - Wegzug der Kindsmutter

 
(@chris34)
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Hallo erst einmal,

ich war längere Zeit nicht hier aktiv. Im letzten Jahr hat mir das Forum gut geholfen, als es um das Umgangsrecht mit meiner Tochter ging (im Thred "Meine Geschichte".
Nachdem das Gericht mir zweiwöchentlich das Wochenende bei mir und einen zweiwöchentlichen Besuch bei meiner Tochter zusagte, hat es sich so weit entwickelt, dass ich mittlerweile meine Tochter an jedem Wochenende von Freitags bis Sonntags bei mir habe.
Dieses liegt zum einen darin begründet, dass meine Noch-Frau (Scheidung läuft, nur noch kein Termin) manchmal am Wochenende Freitags und Samstags je 4 Stunden arbeitet, aber wohl doch eher Ihren Spaß haben will und die Maus dabei stört. Dieses heisst aber nicht, dass Sie die Kleine nicht bei sich haben will. Ein Gespräch (wenn man es so nennen kann, denn Gespräche mit ihr zu führen ist schwer bis unmöglich, die meisten Gespräch finden auf meine Initiative hin vor dem JA statt) bezüglich dessen, dass ich die Kleine zu mir nehme, war bereits erfolglos.
Sie ist halt auf der Suche nach einem neuen Partner, der Sie aus ihrer derzeitigen Misere herausholt (finanziell und jobtechnisch).
Es bahnt sich aber an, dass sie diesen gefunden hat.
Meine Frau wohnt mit meiner Tochter bereits in 75 Kilometer Entfernung, ist im August von Ihrer Mutter, bei der sie bisher wohnte, in eine neue Wohnung ein paar Strassen weiter gezogen.
Wenn Sie nun zu ihrem neuen ca. 150-200 km weiter weg zieht, siehts mit einem Umgang mit meiner Tochter für mich schwer aus.
Ich hätte damals schon dieses Forum kennen sollen, dann hätte ich Sie meine Tochter erst garnicht mitnehmen lassen.
Nun meine Frage: Kann ich irgendetwas tun, wenn Sie diesen erneuten Umzug plant und die Maus mitnehmen will, vielleicht schon im Voraus?
Mit meiner Anwältin habe ich mich bereits einmal über das Aufenthaltsbestimmungsrecht unterhalten. Sie sagte mir jedoch, dass ich kaum eine Chance habe dieses zu bekommen, obwohl meine Noch-Frau psychisch krank ist und ich ein Betreuungsmodell während ich Vollzeit arbeite über meine Eltern (Frührentner) aufbauen kann.
Ich will nur nicht, dass meine Kleine noch weiter von mir wegzieht und dieses den Umgang dann erschwert oder sogar zum erliegen bringt. kann ich etwas tun? Und hat das auch eine Chance auf Erfolg?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2009 14:58
(@comet)
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Wer hat das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht?

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 15:08
(@chris34)
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Hallo Comet,

das Sorgerecht haben wir gemeinsam. Bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wurde nichts geregelt. bekommt dieses nicht automatisch die Mutter wenn Sie das Kind mitnimmt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2009 15:12
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

wenn diesbezüglich kein Beschluss ergangen ist, hat sie nicht das ABR

Wenn Du konkrete Anhaltspunkte hast, dass die KM umziehen will und wird und darüber hinaus das Kindeswohl gefährdet ist (kann man ja probieren, da Kind aus der gewohnten Umgebung herausgerissen wird), kann man diesbezüglich einen Antrag beim FG stellen, ihr das ABR zu entziehen oder zu untersagen, mit dem Kind wegzuziehen.

Bei letzterem habe ich aber bisher nur einen oder zwei Beschlüsse gesehen, wo der Richter sowas angeordnet hat.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 15:20
(@chris34)
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Danke, nur noch eine Verständnissfrage. Bezüglich des Herausnehmens aus der gewohnten Umgebung. Kann ich meinen Wohnort dann als "gewohnte Umgebung" bezeichnen (da die Maus ja drei Tage der Woche bei mir verbringt) und den Antrag darauf stützen und einfordern, dass Sie zu mir kommt, falls meine Noch doch wegzieht? Ich habe - leider zu spät - auch herausbekommen, dass es meine Noch nie lange bei einer Person oder an einem Ort aushält. Kann dieser Lebenswandel auch mit eingebracht werden? Wo kann ich die Entscheidungen, die Du hierzu gesehen hast, finden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2009 15:29
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Chris34,

ich teile hier die Ansicht Deiner Anwältin. Zwar hast Du formaljuristisch noch das gemeinsame ABR und könntest
einen Antrag auf alleiniges ABR stellen, aber Du erkennst ja selbst schon die Schwierigkeit: Aus welcher gewohnten
Umgebung soll denn das Herausreißen des Kindes verhindert werden? Die gewohnte Umgebung ist bei der KM
(also 75 km von Dir entfernt). Das über den gerichtlichen Beschluss hinaus ausgeübte Umgangsrecht
wird Dir nicht viel helfen, ebensowenig Dein Betreuungsplan, der sich im wesentlichen auf die Großeltern stützt.   

Nicht sehr aufmunternd, ist meiner Meinung aber so.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 15:48
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

das war ja nur ein mögliches Argument von vielen. Am besten gehst Du zum RA Deines Vertrauens, der sollte Dir ganz konkret mögliche Erfolgsaussichten vor Augen führen. Unwahrscheinlich ist es nicht, aber relativ schwer durchzubekommen

andere mögliche Argumente wären z.B. Erschwerung der Umgangskontakte durch Entfernung, Ausschluss der Umgangskontakte, da Fahrten finanziell nicht mehr tragbar (bei geringem Einkommen) ...  ansonsten hilft auch die eine oder andere Suchmaschine im Internet

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 15:49
(@chris34)
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Hallo Mux,

Du hast da etwas falsch verstanden. Das ich das AHBR nicht jetzt bekommen kann ist mir klar. Es geht hier ja eher darum was ist, wenn meine Tochter noch 150 - 200 km wegziehen soll.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2009 15:51
 Mux
(@mux)
Registriert

Nein, habe ich nicht. Sie kann mit dem Kind hingehen, wohin sie will.
Da kannst dagegen klagen. Nützen wird es Dir nichts.

Es geht hier ja eher darum was ist, wenn meine Tochter noch 150 - 200 km wegziehen soll.

Dann sind es statt 75 km halt 275 km. Dir bleibt, den Umgang zu organisieren.

Lg,
Mux

 

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 15:58
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Mux und Chris34,

wie gesagt, unmöglich ist nichts:

Google mal nach:
AG  Bensheim, Beschluss vom 9. Juli 2008 -72 F 223/08 SO

Zitat:
Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Ast. beantragt hat, die Anordnung aufrechtzuerhalten, ergeht nun eine einstweilige Anordnung gem. § 621g ZPO. Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass der eigenmächtige Wegzug der Kindesmutter mit dem Kind zu untersagen ist, da er nach dem jetzigen Verfahrensstand dem Kindeswohl erheblich zuwiderläuft. Die von der Mutter geplante Ortsveränderung beeinträchtigt das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Vater.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 16:02




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Chris,

leider hat Mux das schon ziemlich richtig verstanden.

Ein wichtiges Argument wäre es, wenn das gewohnte Umfeld bei dir erhalten bliebe.
Das ist aber auch durch dich nicht gewährleistet.

Du must bedenken, dass du du nicht beantragen kannst, der Mutter den Umzug zu verbieten, sondern bestenfalls die Mitnahme eurer Tochter.
Und die müsste eben, auch wenn das Gericht für dich entscheiden würde, dennoch umziehen.
Sie würde also in beiden Fällen einen Elternteil und sein Zuhause verlieren.
Damit bleiben kaum noch (für das Gericht) stichhaltige Argumente übrig.
Der Verlust der Mutter und überwiegenden Bezugsperson hat bei deutschen Gerichten einen sehr hohen Stellenwert.

Ich bewehrte deine Chancen deswegen leider auch ausgesprochen schlecht.

Gruss Beppo

P.S. Mux selbst war schneller

P.P.S Comet nun auch. Ich wünschte, diese Entscheidung wäre die Regel, denke es aber nicht. Und es war "nur" ein AG.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 16:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Unwahrscheinlich ist es nicht, aber relativ schwer durchzubekommen

Für unmöglich halte ich es auch nicht, für unwahrscheinlich aber schon!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2009 16:06