Bis jetzt habe ich immer meine Tochter alle 14 Tage abgeholt, damit wir das Wochenende zusammen verleben konnten und wieder am So-Abend zur Mutter zurück gebracht. Das sind für mich ca 140km.
Git es Inforamtionen, dass sich die Mutter hier beteiligen muss? Sie könnte doch auch fahren oder sich mit 50% an den Kosten beteiligen.
Kann mirjemand entsprechende Info geben?
Vincent
Hallo Vincent,
die Kosten des Umgangs hat der Umgangsberechtigte allein zu tragen. Es gibt keine Möglichkeit der Aufrechnung mit Kindesunterhalt oder die Forderung nach Kostenbeteilung.
Jedoch: Hat der betreuende Elternteil die Entfernung allein zu verantworten, so ist er per Gerichtsbeschluss an den Kosten zu beteiligen. Weiterhin gilt das Urteil vom Bundesverfassungsgericht, das Du hier nach lesen kannst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
hallo vincent,
ich kann das nur bestätigen.
es wurde im scheidungsurteil festgehalten, dass ich die kleine abhole, und dass meine tochter von ihrer mutter am sonntag von mir wieder abgeholt wird. die entfernung beträgt 75km einfache fahrt. meine exfrau ist damals zu ihrem neuen freund gezogen.
es handelt sich hier zwar nicht um einen gerichtsbeschluss, sondern eher um ein festhalten, aber dennoch irgendwie bindend.
meine anwältin hatte das mit dem gegenanwalt ausklamüsert und hatte in der verhandlung dann auf diese erklärung bestanden.
bis dann
barde
"Jedoch: Hat der betreuende Elternteil die Entfernung allein zu verantworten, so ist er per Gerichtsbeschluss an den Kosten zu beteiligen."
Wo kann man da genaurers darüber lesen?
Hallo Anonym,
ersteinmal sagt das BVerfG:
BVerfG Beschluss vom 5. Februar 2002 Az.: 1 BvR 2029/00
Den Fachgerichten obliegt es zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Und das OLG Frankfurt hängt sich daran wie folgt:
OLG Frankfurt/Main Urteil vom 03. Dezember 2002 Az.: 1 UF 236/02
Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an den Umgangskosten kann nur dann in Betracht kommen, wenn dies zumutbar ist und ohne eine solche Beteiligung das Umgangsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Umgangsberechtigten sonst praktisch ausgeschlossen wäre.
Es gilt hier also immer das Abwägen des Gerichts (leider). In der heutigen Rechtsprechung (ich vermeide mal das Wort 'Mütterlastig') wirst Du kein Urteil finden, in dem steht, der betreuende Elternteil hat sich mit xyz Euro an den monatlichen Umgangskosten zu beteiligen. Das Gericht wird eine Festlegung nur auf Antrag durchführen, bzw. aktuell der höchstrichterlichen des BVerfG folgen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
