Trennungsunterhalt
 
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Trennungsunterhalt

 
(@paulehats)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forengemeinde!

Ich hätte da mal eine Frage bezüglich des Trennungsunterhalts.

Angenommen, man(n) zahlt immer pünktlich im Voraus den Trennungsunterhalt an Ex. Nun steht der Scheidungstermin in der Mitte eines Monats an. Scheidungstermin läuft wunderbest: Keine weiteren Anträge, nix mit nachehelichen Unterhalt/Betreuungsunterhalt, alles einvernehmlich… mit Verlassen des Gerichtssaals sind die Herrschaften rechtmäßig geschieden. Damit entfällt ab sofort der Trennungsunterhalt.

Nun zu meiner Frage: Könnte man dann theoretisch den hälftigen, bereits im Voraus gezahlten Trennungsunterhalt von der Ex zurückfordern (weil Scheidung ja Mitte des Monats)?

Vielen Dank für Eure Hilfe und Meinungen im Voraus und VG,

Paule


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 18:41
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Paule,

die erste Ueberweisung des TU dürfte doch auch für einen ganzen Monat gewesen sein, obwohl das Schreiben des gegnerischen RA irgendwann im Monat kam?

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 18:55
(@paulehats)
Schon was gesagt Registriert

Hi Gardo,

Du hast vollkommen Recht! Das Datum des ersten Schreibens des gegnerischen Anwalts mit der Forderung nach TU liegt ebenfalls in der Mitte eines Monats... exakt sogar (Zufälle gibt´s!). Die Zahlungen sind aber erst ab dem Folgemonat geflossen (was zu überprüfen wäre). Dann könnte die Ex ja theoretisch ebenfalls den hälftigen Trennungsunterhalt für den damaligen Monat nachfordern?!?

Danke für den Denkanstoß!!!  😉


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 19:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Solange die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich solche Tricks vermeiden.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 19:14
(@paulehats)
Schon was gesagt Registriert

Verdammt... habe gerade gemerkt, daß ich Euch von Anfang an bei einer Fragestellung meinerseits mehr Infos zukommen lassen muß. Sorry...  :exclam: Okay, jetzt mal Buddder bei die Fische... gibt auch noch was zum Schmunzeln:

Vor dem Schreiben des RAs waren wir bereits über 6 Monate getrennt (offizielle Trennung:01.06.2011). Statt des TU flossen jedoch bereits Gelder, da ich ihre Kosten für Wohnung, Hausgeld, Versicherungen usw. übernommen habe. Dieser Betrag war höher, als die geforderte Summe des RAs. Ab dem Folgemonat des Schreibens floß dann der geforderte Trennungsunterhalt (im Endeffekt hat mir das Schreiben des gegnerischen RAs 110 Euronen monatl. mehr in meine Tasche gespült... an dieser Stelle: Danke!  🙂 ) Von daher kann ich mir nicht vorstellen, daß da noch eine Forderung der Ex kommen kann (lasse mich aber gern belehren).

Scheidung dann Mitte Mai 2013.

Jetzt zum lustigen Teil: Liebes Exilein war so freundlich, mir 500 Euronen zu viel auf mein Konto zu überweisen!  :knockout: (im Zuge der Ratenzahlung für unsere ehemalige gemeinsame Immobilie... hat mich ausgezahlt)
Jetzt will sie die Kohle natürlich wiederhaben. Hat sie auch: Jedoch abzüglich des hälftigen Trennungsunterhalts! Jetzt will sie mich verklagen...  :naund:

Daher die Frage: kann ich den hälftigen TU einbehalten oder nicht?!?

@ Beppo: Sorry, habe ich nicht kapiert... Was meinst Du damit?!?

Solange die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich solche Tricks vermeiden.

Ich weiß, daß man wegen solcher Sachen eigentlich kein Faß aufmachen sollte. Aber ich habe über 2 Jahre versucht, mir mit Geld, Gefälligkeiten, Freundlichkeit, Entgegenkommen etc. meine Ruhe von der Ex zu erkaufen und den Umgang zu erhalten. Hat nur teilweise geklappt: Umgang super und verfestigt  🙂 ...Ruhe werde ich vor der niemals bekommen... pünktlich alle 6 Wochen kommt ´ne böse Mail von Ihr.
Vor ein paar Monaten wollte sie von mir Geld wieder haben, was ich vor unserer Trennung ausgegeben habe! Axo: Meinen Anteil des Eigentums sollte ich ihr schenken!  :besserung: Sorry, aber irgendwann muß ich mich auch mal gerade machen!  :esreicht:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 20:02
(@Inselreif)

Hi paule,

Daher die Frage: kann ich den hälftigen TU einbehalten oder nicht?!?

Vergiss es. Es ist schon hochumstritten, ob für solche "Rumpfmonate" der volle Unterhalt geschuldet ist oder nur der anteilige. Aber vorbehaltlos gezahlten Unterhalt nach fast einem Jahr zurückfordern? Das wird Dir niemand durchgehen lassen.
Davon abgesehen, dass niemand Lust auf diese Sandkastenspielchen für ein, zwei, dreihundert Euro hat. Eine gereizte Ex könnte sich auch überlegen, ob man nicht noch ganz schnell einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinn anhängig machen sollte. Zu spät wäre es dafür noch nicht, es gibt keine Verpflichtung, Folgesachen im Verbund mit der Scheidung zu klären.

@Beppo: der TU entfällt erst mit Rechtskraft der Scheidung, daher nach Wegfall des TU keine Chance auf Rechtsmittel mehr...

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2014 10:56
(@paulehats)
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Moin Inselreif,

vielen lieben Dank für Deine Antwort!
Mein Anwalt meinte damals direkt nach der Scheidung auf meine Frage hin, ob ich jetzt den hälftigen TU zurückfordern könnte: "Ja, theoretisch schon. Aber wollen Sie deswegen jetzt noch ein Faß aufmachen?!? Ist doch super für Sie gelaufen und Sie haben, was Sie wollten: Mit Verlassen des Saales geschieden, keine weiteren Anträge, kein nachehelichen Unterhalt und (nicht gerichtlich festgelegten) geregelten Umgang." (Auf den Umgang muß ich an anderer Stelle nochmal zurückkommen!) Das hat mich überzeugt. (Aber vorsicht: Ist eben Anwalt!  :wink:)

Die Sache gestaltet sich in diesem Fall ja ein bißchen komplizierter, da Ex mir (aus Versehen!) Geld überwiesen hat. Eigentlich müßte sie mir jetzt "Bereicherung" nachweisen:

"Das Risiko für Überweisungsfehler liegt beim Kunden selbst und erstreckt sich auf Online-Überweisungen und Überweisungen vor Ort (Überweisungsterminal oder per Überweisungsformular). Gegen einen unberechtigten Empfänger hat man allerdings einen Anspruch auf Rückerstattung (BGB § 818). Dieser Anspruch sollte möglichst schnell geltend gemacht werden. Der Grund: Der Empfänger muss das Geld nur so lange herausgeben, wie er „bereichert“ ist (Paragraph 818, Absatz 3 BGB)."

Das wäre dann ja eigentlich auch kein Thema mehr für´s FamGericht...

Oh Man(n)... hab´ wohl zu viel Zeit, wenn ich schon wieder anfange, über Exe´s Stöckchen zu springen und mich so viel mit diesem Thema beschäftige! Hinzu kommt wahrscheinlich noch, daß Exe mich mit dem Kippen der seit knapp drei Jahren funktionierenden Umgangsregelung vor ein paar Wochen wohl emotional getroffen hat. Das darf mir nicht passieren!!!  :exclam: (Das Thema werde ich in einem anderen Board eröffnen, wenn ich alle Infos beisammen habe.)

Ich sollte Ihr die Kohle zurück überweisen! Danke Inselreif!!!
Risiko: Ex feiert sich wegen der Kröten und den Sieg und stellt direkt die nächste Forderung. Ist ja jetzt schon das vierte Mal, daß sie mir mit Anwalt und Gericht droht. Habe ich nie drauf reagiert und mich belustigt zurückgelehnt. Ist nie etwas von gekommen. Nur: Diesmal bin ich aktiv geworden!

Mußte wohl mal wieder runtergeholt werden! Danke an alle Beteiligten!  :thumbup:

VG Paule


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2014 12:40