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Scheidungsfolgenvereinbarung

 
(@rabenkoenig)
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Hallo liebe Leser,
nach zähem Ringen scheine ich mich mit meiner Frau auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung einigen zu können. Neben der elterlichen Sorge und Betreuung, die gleichberechtigt/gleichumfänglich stattfinden soll, der Überschreibung ihrer Haushälfte auf mich gegen die hälftige Tilgungsleistung und den Themen Zugewinnausgleich sowie Gütertrennung ist dort der Unterhalt für die Kinder und zwischen uns geregelt. An dieser Stelle bestehen bei mir Fragezeichen, ob unsere Regelungen so sinnvoll und rechtens sind:
Es heisst dort: "Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig für alle Ansprüche auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung. Für die Trennungszeit machen die Parteien Unterhaltsansprüche nicht geltend." Aber dann kommt noch eine Ergänzung, auf die meine Frau bestanden hat und die die Situation regeln soll, wenn die Kinder (wider Erwarten denn beide sind pflegeleicht und nicht nur auf einen Elternteil fixiert) doch überwiegend von nur einem Elternteil betreut werden müssen:"Wenn die Kinder der Parteien einer besonderen Betreuung durch nur einen der geschiedenen Eheleute bedürfen und dadurch dessen Möglichkeit zum Erwerb eingeschränkt ist, lebt ein Betreuungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten, der die Kinder betreut, auf. Dieser Unterhalt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ausformung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig in der dann gültigen Fassung."
Dieser Abschnitt ist für mich inhaltlich zwar nachvollziehbar und entspricht auch meinem Gerechtigkeitsempfinden, jedoch finde ich ihn in Anbetracht der möglichen weitreichenden Konsequenzen zu unpräzise. Schliesslich wird in den beiden Sätzen das Axiom der gleichberechtigten Betreuung der Kinder als möglicherweise irgendwann hinfällig deklariert und die dann entstehenden finanziellen Konsequenzen beleuchtet.  Mir fehlt eine klare Vorgabe unter welchen Bedingungen eine Veränderung des Betreuungsmodells vorstellbar ist (so soll z.B. eine solche Massnahme ausschliesslich dem Kindeswohl dienen und muss (m.E.) von beiden Elternteilen einvernehmlich entschieden werden). Zudem finde ich den Begriff der "besonderen Betreuung" zu unscharf. Dort müsste m.E. präziser "zeitlich weit überwiegende Betreuung" eingesetzt werden oder eine ähnliche Formulierung.
Wie seht ihr das? Bin auf Ratschläge gespannt.

Beste Grüsse
rabenkoenig


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2010 01:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

kannst Du noch mal sagen, wie alt die Kinder sind? Ich würde den Passus eher ergänzen um "auch in Zeiten der Not" (der fehlt für meine Begriffe unbedingt!!) und mich eben hinsichtlich der neuen Unterhaltsgesetze überhaupt nicht auf so einen Kuhhandel einlassen.
Für meine Begriffe zeigt das, dass sie insgeheim damit rechnet, die Kinder langfristig zu sich zu bekommen.
Daher würde ich für diesen Fall eher irgendwie regeln, dass sich die Eltern gegenseitig verpflichten, sich in der Betreuung/Beaufsichtigung der Kinder so zu unterstützen, dass für jeden die Ausübung einer sich selbst unterhaltenden Tätigkeit ermöglicht wird (und wenn es ggf. durch Fremdbetreuung erfolgen muss, wie Babysitter nach der Schule o. ä.).

Der Fokus sollte auf Unterstützung in Betreuungsleistung statt auf Unterhaltszahlung verschoben werden.

Ich würde mich auf den Deal nicht einlassen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 01:41
(@rabenkoenig)
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Hallo LBM,
die Kinder sind fast 4 und 9 Jahre alt, wobei das OLG Schleswig wohl z.T. sehr lange Betreuungsbedarf und -Unterhalt sieht, sagte zumindest der Mediator in der letzten Runde (aus meiner Erinnerung: erst ab 14 LJ. vollschichtige Erwerbstätigkeit...) und meinte zugleich, dass die das wohl bestimmt noch modifizieren müssten. Natürlich hat mich das nicht beruhigt.
zum Passus "auch in Zeiten der Not": der stand früher an der Stelle, wo jetzt der wiederauflebende Betreuungsunterhalt sein Unwesen treibt. Ist die Unterhaltsgeschichte nicht tatsächlich abgegolten mit dem "wechselseitigen Verzicht auf alle Unterhaltsansprüche"? Wozu dann noch zusätzlich der Verzicht in Zeiten der Not, ist das nicht nur eine Wiederholung?
Ich weiss nicht, ob sie die Kinder (aus egoistischen Motiven) "bekommen" möchte: Sie möchte ja ihrem Beruf nachgehen, sie möchte sich doch verwirklichen. Die Diskussion ging eher in die Richtung, dass vielleicht einem Kind etwas zustossen könnte, was dann eine wirklich nicht durch Fremdbetreuung zu meisternde Situation verursachen würde. Und für solch einen Fall (wobei ich mir nur schwer vorstellen kann, wann so etwas eintreten soll, bei dem Papa oder Mama weniger wichtig wären) soll dann der andere nicht auf sich gestellt sein. Die gegenseitige Unterstützung in der Betreuung ist ja bereits durch die hälftige Betreuung gewährleistet, die wir uns als "Normalfall" vorgenommen haben, oder?

Vielleicht kann man den Passus auch in Zeiten der Not zusätzlich aufnehmen (soweit damit die eigene Not der anderen Partei und nicht die Not eines Kindes gemeint ist).

Eigentlich war ich mit den genannten Rahmenbedingungen ganz zufrieden und möchte nur noch eine Sicherung einbauen, dass nicht ein Elternteil so einfach unsere gemeinsame Regelung über den Haufen werfen kann.

gruesse
rabenkoenig

p.s.: Wo ist denn Deal so nachteilig in Deinen Augen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2010 02:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich kann leider nicht mit Erfahrungen dienen, wie man ein Gericht dazu bringen kann, dass es die geltenden Unterhaltsgesetzte "wie sie gedacht waren" umsetzt. Aber eine vollschichtige Tätigkeit erst ab 14 ist schon wirklich grenzwertig.

"Auch in Zeiten der Not" bezeichnet die Bedürftigkeit, die zB durch Jobverlust entsteht, der zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abzusehen gewesen sein darf. Diese Not betrifft nur die Erwachsenenebene, nicht die der Kinder.

Ich weiß nicht, ob solche "worst case" Szenarien wirklich in der Scheidungsfolgenvereinbarung abgesichert sein müssen resp. werden können.

Für meine Begriffe ist eben "auch in Zeiten der Not" diese Absicherung. Weil dann die "Not" nicht selbstgeschaffen werden kann, um auf diesem Weg wieder an ein Mehr an Betreuung und BU zu kommen.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 02:41
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich habe bei meiner Scheidungsvereinbarung damals meines Anwältin gebeten, etwas zu formulieren, dass zukünftig jegleichen Unterhaltsanspruch ausschließt. Hier das Ergebnis;

Für die Zeit ab xxxxxxxx verzichten die Parteien wechselseitig vollständig auf nachehelichen Unterhalt in allen Lebenslagen einschließlich im Fall der Not und Krankheit und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung und einer Änderung der Rechtsprechung.

Ich würde den zweiten Punkt so auch nicht unterschreiben. Damit werden die KInder ja unmittelbar in den Brennpunkt irgendwelcher Begehrlichkeiten gerückt. Und es ist nicht unbedingt unwahrscheinlich, dass die Kinder irgendwann kein Wechselmodell mehr wollen. Z.B wenn sie in die Pubertät kommen. Ich finde LBM´s Vorschlag insofern sehr gut.

Grüße
galaxy


AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 09:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

"Wenn die Kinder der Parteien einer besonderen Betreuung durch nur einen der geschiedenen Eheleute bedürfen und dadurch dessen Möglichkeit zum Erwerb eingeschränkt ist, lebt ein Betreuungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten, der die Kinder betreut, auf. Dieser Unterhalt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ausformung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig in der dann gültigen Fassung."

das würde ich ersetzen durch eine Formulierung wie:
"Wenn eine Partei nicht mehr bereit ist, die hälftige Betreuung wahrzunehmen."
und
"Es ist untersagt, dem Anderem die Betreuungsmöglichkeit vorzuenthalten."

Genauso wie ein Wegzug über mehr als x Km mit dem Kind, der Zustimmung des anderen ET bedarf.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 09:42
(@rabenkoenig)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,
vielen Dank für die Anregungen zum Vertrag, insb. finde ich Beppos Vorschlag sympathisch, da er dem dann Unterhaltspflichtigen eine "aktive" Rolle bei der Gestaltung seines Schicksals zuweist. Genau an dieser Stelle hatte ich bisher Bauchschmerzen, hatte das Gefühl als würde dort ein Damoklesschwert (natuerlich über mir) hängen. Ich werde versuchen, eine ähnliche Formulierung einzubauen.
@galaxy878
wenn die Kinder kein Wechselmodell mehr wollen, kann ich es ihnen doch schwerlich aufzwingen. Dieses Risiko besteht ja für beide Elternteile. Offen, wo die Kinder sich dann "niederlassen".

viele Gruesse
rabenkoenig


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2010 23:15