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GSR / ABR per Vergleich geregelt - Auswirkungen Scheidung

 
(@ratloser40)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

KM und ich sind nun seit gut einem Jahr voneinander getrennt. So langsam steht also das Thema Scheidung an.

In diesem Zusammenhang ist mir unklar wie die Auswirkungen der Scheidung auf die bisher getroffene Vereinbarung bezüglich GSR, Lebensmittelpunkt und Umgang für die gemeinsamen Kinder sind.

Die Punkte wurden wurden alle in einem Vergleich vor dem OLG geregelt.

Geht der Streit darum jetzt wieder neu los oder bleibt die bestehende Regelung verbindlich?

Dieser Punkt hält mich aktuell von einem Scheidungsantrag ernsthaft ab. Zwar ist die bestehende Regelung nicht komplett in meinem Sinne, aber bei dem was hier so von anderen löst auch alles andere als schlecht.
Momentan hat die KM ja kaum die Möglichkeit gegen den Vergleich etwas zu unternehmen, wird die Thematik wo die Kinder bleiben bei einer Scheidung dann generell neu geregelt oder bleibt es wie es im Trennungsjahr geregelt wurde?

Liebe Grüße, ein ratloser Vater.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2016 20:55
(@inselreif)
Rege dabei Moderator

Hi ratloser,

zwingend wird bei der Scheidung nur der Versorgungsausgleich geregelt. Alles andere steht zur Disposition der Beteiligten.
Als Folgesache können Kindschaftssachen nicht anhängig gemacht werden. Gegen Deinen Willen kann im Rahmen der Scheidung also nichts an den Vergleichen geändert werden. Hierzu bedürfte es eines isolierten Verfahrens.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2016 06:02
(@totohh)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin

Hierzu bedürfte es eines isolierten Verfahrens.

... und selbst hierzu müsste es aber gute Gründe für die KM geben, den von ihr ja erst kürzlich unterschriebenen Vergleich wieder aufzukündigen. Ist den im Vergleichtext irgendwas festgehalten, was evtl. eine Neuregelung erforderlich macht? zB dass der Umgang nach einer Scheidung neu geregelt wird? (könnte ja auch eine Chance sein, wenn quasi bislang alles reibungslos verlief...)

gruß toto

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2016 06:56
(@ratloser40)
Schon was gesagt Registriert

... Ist denn im Vergleichtext irgendwas festgehalten, was evtl. eine Neuregelung erforderlich macht? zB dass der Umgang nach einer Scheidung neu geregelt wird? (könnte ja auch eine Chance sein, wenn quasi bislang alles reibungslos verlief...

Nein, im Vergleichstext ist nichts benannt was eine Neuregelung erforderlich machen würde. Da man mit KM auch leider auf normalem Wege zu keiner vernünftigen Einigung kommt, sobald es für KM einen finanziellen Nachteil bedeutet, ist da momentan auch eher nichts zu erwarten.

Ich war nur beunruhigt, da ich überall gelesen hatte, dass im Rahmen der Scheidung auch der Aufenthaltsort der Kinder üblicherweise geregelt wird...

Aber dann kann ich mich ja jetzt voll und ganz auf den ganz sicher zu erwartenden Zugewinnausgleich vorbereiten und muss mir keine Sorgen machen, dass am mühsam und teuer erkämpften Umgang gerüttelt wird.

Da es KM ausschließlich um Geld geht, kommt meine Chance mit den Kindern früher oder später ohnehin...

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2016 07:32
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrechte Moderator

Servus Ratloser40!

Ich war nur beunruhigt, da ich überall gelesen hatte, dass im Rahmen der Scheidung auch der Aufenthaltsort der Kinder üblicherweise geregelt wird...

Damit ist der "Lebensmittelpunkt" gemeint, also auch, bei wem das Kind offiziell gemeldet ist, hat also nix mit der Umgangsvereinbarung zu tun.
"Üblicherweise" wird bei einem Scheidungsurteil/-beschluss gemeinsames Sorgerecht (SR) und Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) -so wie es auch zu Ehezeiten war- festgehalten, es sei denn, es wird was anderes beantragt...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2016 09:25
(@ratloser40)
Schon was gesagt Registriert

Servus Ratloser40!Damit ist der "Lebensmittelpunkt" gemeint, also auch, bei wem das Kind offiziell gemeldet ist, hat also nix mit der Umgangsvereinbarung zu tun.

Dann muss ich doch noch mal etwas mehr ins Detail gehen.

Also es gab ein Verfahren vor dem FG, dort wurde das ABR an die KM übertragen, dann Beschwerde gegen das Urteil und das OLG hat dann einen Vergleich vorgeschlagen.
Der Vergleich beinhaltet vollständiges GSR (also inkl. ABR), sowie den Lebensmittelpunkt bei der KM, weiterhin den Umgang, Teilnahme an Beratungsgesprächen, etc.
Alles auch so wie es ich es gut finde, mit Ausnahme des Lebensmittelpunktes bei KM, denn hätte ich ( und die Kids eigentlich auch, aber die werden ja nicht gefragt)  😡

Jetzt möchte ich natürlich nicht, dass sich der Lebensmittelpunkt durch ein weiteres Gericht noch irgendwie "verfestigt", ich möchte das es entweder gar nicht weiter behandelt wird, dann kann es auch nicht schlechter als jetzt werden, oder eben alle so ganz neu, nur dann muss ich das diesmal anders vorbereiten, damit es eben klappt dass die Kids zu mir kommen.

Leider bekommt KM für in Anträge ans Gericht trotz offensichtlicher Lügen leider immer Verfahrenskostenhilfe und somit kann ich nicht wegen jeder Sache, die sich KM leistet immer gleich zu Gericht rennen.
Nur es ist eben einfach so, dass die Kids unter dem Aufenthalt bei KM leiden. Und das belastet einen sehr, das möchte man natürlich schnellstmöglich beenden.

Gruß Ratloser

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2016 19:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Wenn die Kinder bei der KM wohnen, ist das der Lebensmittelpunkt. Wenn du den nicht akzeptierst, heißt das ja, dass du den Umzug der Kinder zu Dir forcieren willst. Für die KM würde das bedeuten, dass sie sich das ABR übertragen lassen müsste, wenn du derzeit am Lebensmittelpunkt der Kinder rüttelst.

Damit würdest du einen späteren Wechsel der Kinder zu dir erschweren.

Sofern du also jetzt nicht den Wechsel der Kinder zu dir erzwingen willst, würde ich den aktuellen Lebensmittelpunkt bei der KM nicht infrage stellen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2016 19:28
(@ratloser40)
Schon was gesagt Registriert

Natürlich akzeptiere ich den Lebensmittelpunkt bei der KM nicht. Das war nur die Kröte ich ich schlucken musste, um zu einem Vergleich beim OLG zu kommen.
Somit kann KM derzeit eben auch kein alleiniges ABR beanspruchen, weil sie sich im Vergleich zum gemeinsamen ABR verpflichtet hat.

Mein RA hat mir erklärt, dass sie selber gegen den Vergleich erstmal nicht so ohne weiteres ankommt.

Die Frage ist ja jetzt nur, wenn ich (oder KM) einen Scheidungsantrag stellt, und im Antrag zB. Das alleinige ABR oder ähnliches mit beantragt wird, hat das dann Aussicht auf Erfolg, oder gilt der Vergleich weiter, so lange das Kindeswohl nicht gefährdet wird, das war nämlich das Kriterium was OLG für eine Änderung angegeben hat, wenn der Vergleich erstmal geschlossen wurde.

Danke schonmal, dass ihr euch mit meinem Problem auseinandersetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2016 19:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

die vom OLG angelegten Maßstäbe sind allgemein gültig. Natürlich kann jeder von euch immer wieder versuchen die ABR-Frage ändern zu wollen und auch ein Vergleich muss nicht ewig gültig sein. Trotzdem gibt es keinen Grund die ABR-Frage beim Scheidungsverfahren überhaupt zu behandeln und wenn es einer schon will dann gelten immer noch die gleichen Maßstäbe wie vor dem OLG, was bedeutet, dass es keine Gründe gegen ein gemeinsames ABR gibt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2016 20:44