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Gehaltserhöhung... Wie soll ich vorgehen

 
(@mrpapa)
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Hallo,
erstmals ein gutes gesunden und frohes neues Jahr.

Mit meiner Ex haben wir vor ein paar Monate eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, wo meine Unterhaltsverpflichtungen drin stehen.
Basis dafür war mein Einkommen vom Jahr (2012). Mein Einkommen im 2012 war 2160 (umgerechnet auf Lohnsteuerklasse I) Euro Netto im Monat.

Seit Juli dieses Jahres bekamm ich von meinem Chef, ohne, dass er mir was gesagt hat(!), eine Gehaltserhöhung.
Somit ist mein Einkommen in 2013 auf 2360 im Monat gestiegen...

Nach meiner Berechnung, bleibt der Kindesunterhalt der gleiche, da ich nach Abzug der 5% Pauschale immer noch unter die Grenze von 2300 Euro bin.
Der Trennungsunterhalt müsste aber von etwa 400 (und bisschen) Euro auf 500 (und bisschen) Euro erhöht werden.

Muss ich das jetzt von alleine melden?

Was ich hier und im Internet gelesen habe, muss man selbst eine Erhöhung des Einkommen von alleine melden, wenn man eine über 10% Erhöhung hat oder der Trennungsunterhalt eine über 25% Erhöhung hat.
Ersts trifft bei mir nicht zu, zweites aber ist knapp drüber...

Was soll ich machen?
Kann Trennungsunterhalt in so einem Fall rückwirkend verlangt werden?

Dazu ist zu berücksichtigen, dass meine Ex, seit über einem Jahr mit ihrem Next eine feste Beziehung hat.
Sie wohnen zusammen, haben gemeinsam Urlaub gemacht, feiern sie gemeinsam Famielienfeiern usw..
Meine Ex erzählt mir schon von alleine mehr oder weniger über alles, bzw. ich weiss es über die Kinder.

Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen?

Übringens, das mehr Geld, was ich in diesem Jahr hatte, habe ich benutzt, um mein Dispokredit auf null zu bringen, bzw. habe ich es mit den Kindern ausgegeben... Dispokredit war überzogen, damit ich Ex und die Kinder vor unsere Trennung mit ihren Umzug in meiner nähe zu finanzieren.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2014 21:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was ich hier und im Internet gelesen habe, muss man selbst eine Erhöhung des Einkommen von alleine melden, wenn man eine über 10% Erhöhung hat oder der Trennungsunterhalt eine über 25% Erhöhung hat.

Wo hast du das gelesen?
Ersteres ist ein Gerücht, letzteres habe ich noch nie gehört.
Auch wenn es im Familienrecht ungewöhnlich ist:
Der Berechtigte muss von sich aus melden, der Pflichtige nicht.

Im Übrigen gilt das, was in eurer Vereinbarung steht.

Deine Ex kann aber (alle 2 Jahre) eine Einkommensauskunft verlangen und ab dann ggf. höheren Unterhalt verlangen. Aber eben erst ab dann.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2014 21:52
(@Brainstormer)

Moin MrPapa,

Mit meiner Ex haben wir vor ein paar Monate eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, wo meine Unterhaltsverpflichtungen drin stehen.

Was steht denn genau in der SFV zum Thema KU und EU?

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2014 22:38
(@mrpapa)
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Wo hast du das gelesen?
Ersteres ist ein Gerücht, letzteres habe ich noch nie gehört.

Ich kann leider den Link momentan nicht finden, aber es war eine Seite, wo ein Rechtsanwalt diese Frage beantwortet hat.
Ich suche weiter und wenn wenn ich den Link finde, poste ich ihn hier.

Was steht denn genau in der SFV zum Thema KU und EU?

Ich habe den Vertrag nicht gerade vor mir, drin steht aber, dass ich etwa 2200 Euro Netto verdiene und dass ich Kindesunterhalt laut Titulierung bezahlen muss und einen TU von etwa 400 Euro.
Wie ich in einem anderen Thread geschrieben habe, gibt es keine(!) Titulierung. Ich bezahle laut der Berechnung des JA.

Über EU gibt es keine Vereinbarung.
Das soll noch kommen und laut ihrer Anwältin sollte ich sogar einen eigenen Anwalt dafür beauftragen.
Aber das ist ein Thema worüber ich einen anderen Thread eröffen möchte

Wofür ist das wichig?

Lg
MrPapa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2014 23:04
(@Brainstormer)

und dass ich Kindesunterhalt laut Titulierung bezahlen muss und einen TU von etwa 400 Euro.
Wie ich in einem anderen Thread geschrieben habe, gibt es keine(!) Titulierung. Ich bezahle laut der Berechnung des JA.

Wenn 400€ TU laut SFV vereinbart sind, dann spielt eine Lohnerhöhung keine Rolle. Der Betrag ist fest.
Da der KU nicht tituliert ist, spielt die nachträgliche Lohnerhöhung so lange keine Rolle, bis deine Ex dich in Verzug setzt.

--
Brainstormer  


AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2014 23:23
(@mrpapa)
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Wenn 400€ TU laut SFV vereinbart sind, dann spielt eine Lohnerhöhung keine Rolle. Der Betrag ist fest.

In der Scheidungsfolgevereinbarung steht, dass ich ein Netto Gehalt von etwa 2200 Euro habe. (Genauer 2160)
Mittlerweile ist er aber auf 2360 gestiegen.
Deswegen meine Anfangsfrage.

Da der KU nicht tituliert ist, spielt die nachträgliche Lohnerhöhung so lange keine Rolle, bis deine Ex dich in Verzug setzt.  

Das ist sowieso eine komische Konstelation...
Ex meinte, dass es eine Titulierung gibt, sie gibt es aber nicht. Und im SFV steht 'laut Titulierung'...

Wichtig ist für mich, dass ich nicht rückwirkend nachzahlen muss, und laut Euren Aussagen wird es nicht vorkommen.
Danke für die Antworten!

Und wqas ist mit der Frage 'neue Festbeziehung'? Wie soll ich damit umgehen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2014 23:29
(@Brainstormer)

In der Scheidungsfolgevereinbarung steht, dass ich ein Netto Gehalt von etwa 2200 Euro habe. (Genauer 2160)
Mittlerweile ist er aber auf 2360 gestiegen.

Dein Gehalt spielt keine Rolle, sondern nur der Betrag der vereinbart wurde.

Wichtig ist für mich, dass ich nicht rückwirkend nachzahlen muss, und laut Euren Aussagen wird es nicht vorkommen.

Rückwirkend kann Unterhalt nur gefordert werden, ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung (§1613 BGB).

Und wqas ist mit der Frage 'neue Festbeziehung'? Wie soll ich damit umgehen?

Das spielt für die Berechnung des KU keine Rolle. Ggf. könnte das ein Thema für den anstehenden EU sein.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2014 23:48
(@mrpapa)
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Das spielt für die Berechnung des KU keine Rolle. Ggf. könnte das ein Thema für den anstehenden EU sein.

Dass es für die Berechnung des Kinderunterhalts keine Rolle spielt, ist es mir bewusst.
Meine Frage bezog sich auf dem Trennungsunterhalt.

In 2014, werde ich ein Netto - Einkommen, wenn ich richtig berechnet haben, von etwa 2500 Euro haben.
Somit wäre ich eine Stufe höher in der Düsseldorfertabelle.
Mein Selbstbehalf steigt aber auch um 100 Euro mehr (statt 1100 werden 1200 Euro). Fur TU bleibt mehr oder weniger das selbe (etwas über 500 Euro)

Wie soll ich mich ab Januar 2014 verhalten?
Wäre es besser, wenn ich von alleine die höhere Stufe für KU zahle?
Kann KU rückwirkend verlangt werden?

Ich hab kein Thema den Mehrbetrag für KU zu bezahlen, befürchte ich aber in diesem Fall, dass EX auch eine neue Berechnung des TU's verlangen würde.

Spielt eine neue Festbeziehung bei dem Trennungsunterhalt keine Rolle?
Und über das Thema neue Beziehung und EU Berechnung mache ich einen neuen Thread auf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 00:02
(@Brainstormer)

In 2014, werde ich ein Netto - Einkommen, wenn ich richtig berechnet haben, von etwa 2500 Euro haben.
Somit wäre ich eine Stufe höher in der Düsseldorfertabelle.
Mein Selbstbehalf steigt aber auch um 100 Euro mehr (statt 1100 werden 1200 Euro).

An deinem Selbstbehalt ändert sich nichts. Dieser beträgt (auch jetzt schon) gegenüber den Kindern 1000€ und gegenüber deiner DEF 1100€.

Fur TU bleibt mehr oder weniger das selbe (etwas über 500 Euro)

Nochmal: Wenn der TU laut SFV auf 400€ gedeckelt ist, dann bleibt es auch nach einer Lohnerhöhung dabei.

Wie soll ich mich ab Januar 2014 verhalten?
Wäre es besser, wenn ich von alleine die höhere Stufe für KU zahle?

Wenn du das unbedingt freiwillig und unaufgefordert machen möchtest, dann mach' es. Ich würde es nicht machen und mir die Differenz erstmal beiseite legen.

Kann KU rückwirkend verlangt werden?

Auch hier nochmal: Ja, ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung, also z. B. nach der Aufforderung zur Gehaltsauskunft.

Ich hab kein Thema den Mehrbetrag für KU zu bezahlen, befürchte ich aber in diesem Fall, dass EX auch eine neue Berechnung des TU's verlangen würde.

Deine DEF kann nicht einfach mehr TU fordern, wenn dieser laut SFV festgelegt wurde.

Spielt eine neue Festbeziehung bei dem Trennungsunterhalt keine Rolle?

Nein, denn auch hier gilt das, was in der SFV festgelegt wurde.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 00:25
(@mrpapa)
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An deinem Selbstbehalt ändert sich nichts. Dieser beträgt (auch jetzt schon) gegenüber den Kindern 1000€ und gegenüber deiner DEF 1100€.

Ich würde in diesem Fall einen Selbstbehalf (gegenüber EX und darum geht es ja auch..) von 1200 Euro haben. Sehe Düsseldorfertabelle für ein bereingtes Nettoeinkommen von über 2300 Euro und 3 Unterhaltsberechtigte. Falsch?

Nein, denn auch hier gilt das, was in der SFV festgelegt wurde.

Danke!
Finde ich aber trotzdem irdengwie komisch...
Im Moment als wir den SFV unterschrieben haben, konnte man noch von keiner eheähnliche Lebengemeinschaft reden.
Mittlerweile aber schon.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 00:31




(@Brainstormer)

Wichtige Frage: Handelt es sich um eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung? Denn nur dann gilt das von mir geschriebene.

Ich würde in diesem Fall einen Selbstbehalf (gegenüber DEF und darum geht es ja auch..) von 1200 Euro haben. Sehe Düsseldorfertabelle für einen bereingten Nettoeinkommen von über 2300 Euro und 3 Unterhaltsberechtigte. Falsch?

Das verwechselst du mit dem Bedarfskontrollbetrag. Unterschreitet dein bereinigtes Netto nach Abzug des KU diesen Betrag, kannst du eine Zeile höher gehen.
Das Gleiche gilt übrigens bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 00:46
(@mrpapa)
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Wichtige Frage: Handelt es sich um eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung? Denn nur dann gilt das von mir geschriebene.
Das verwechselst du mit dem Bedarfskontrollbetrag. Unterschreitet dein bereinigtes Netto nach Abzug des KU diesen Betrag, kannst du eine Zeile höher gehen.
Das Gleiche gilt übrigens bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten.1

Upps...
Ich habe 2 Kinder.
Ich habe es folgendermaßen verstanden:
Bei 2500 Euro Netto -> bereinigtes Einkommen = 2375 (-5% von 2500)
Davon gehen 324*2 = 648 Euro KU weg.
Bleibt 2375-648 Euro = 1727 Euro übrig

Exfrau Einkommen = 550 Netto, bereinigtes Einkommen = 500 Euro

Somit TU:
(1727-500)*3/7 = 526 Euro

1727-526 = 1201 Euro für mich übrig.

Ich komme bei dieser Berehnung gerade über 1200 Euro.

Ich habe es aber so verstanden, dass wenn mir z.b 1950 Euro übrig wären, den TU so vermindern würde, damit mir wegen Stuffe 4 (minus 1 wegen 3 Unterhaltsberechtigte) in der DT 1200 Euro übrig blieben.
Ist diese Berechung falsch?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 00:56
(@mrpapa)
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Wichtige Frage: Handelt es sich um eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung? Denn nur dann gilt das von mir geschriebene.

Das habe ich übersehen, sorry.
Wir haben das gemeinsam mit ihrer RA beschlossen und unterschrieben.
Die SFV ist dem Gericht für die Scheidung eingereicht.
Also kein Notar aber ein RA.

EDIT: Welches von Deinem geschriebenen würde dann gelten und welches nicht?
Muss ich dann doch meine Gehaltserhöhung melden?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 01:08
(@mrpapa)
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Das habe ich übersehen, sorry.
Wir haben das gemeinsam mit ihrer RA beschlossen und unterschrieben.
Die SFV ist dem Gericht für die Scheidung eingereicht.
Also kein Notar aber ein RA.

EDIT: Welches von Deinem geschriebenen würde dann gelten und welches nicht?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 01:19
(@Brainstormer)

Wir haben das gemeinsam mit ihrer RA beschlossen und unterschrieben.
Die SFV ist dem Gericht für die Scheidung eingereicht.
Also kein Notar aber ein RA.

Arghh...dann ist sie momentan noch nicht rechtskräftig. Deine DEF kann also unter Umständen nochmal "nachbessern", was den TU betrifft.
Übrigens wäre es sinnvoll, den EU auch gleich in der SFV zu regeln (Begrenzung und Befristung).

Ist diese Berechung falsch?

Meine Berechnung:

Bei 2500 Euro Netto -> bereinigtes Einkommen = 2375 (-5% von 2500)
Das wäre Zeile 4 der DDT, da du allerdings 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig bist, geht es eine Zeile runter, also Zeile 3.

Macht 309*2 = 618€ KU
Bleibt 2375-618  = 1757€

DEF bereinigtes Einkommen = 500€

Somit TU:
(1757-500)*3/7 = 539€

Dir blieben:
1757 - 539 = 1218€

Da ihr aber 400€ TU in der SFV festgelegt habt, würde ich auch darauf bestehen.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 01:27
(@mrpapa)
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Danke für die Berechnung!

Übrigens wäre es sinnvoll, den EU auch gleich in der SFV zu regeln (Begrenzung und Befristung).

Dafür habe ich viele Fragen und werde ich einen Thread aufmachen

Macht 309*2 = 618€ KU

Upps... Richtig!
Ich habe mich verguckt und KU von Stuffe 4 genommen.

Angenommen am Ende der Berechnung blieben z.B 1180 Euro übrig. Also ein Betrag unter 1200 Euro was der Bedarfskontrollbetrag fur Stuffe 3 ist.
Ich habe nicht richtig verstanden, wie es in diesem Fall berechnet wird.

Bleibt es dann bei den 1180?
Oder werden die 1200-1180 = 20 Euro von TU abgezogen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 10:02
(@Brainstormer)

Angenommen am Ende der Berechnung blieben z.B 1180 Euro übrig. Also ein Betrag unter 1200 Euro was der Bedarfskontrollbetrag fur Stuffe 3 ist.
Ich habe nicht richtig verstanden, wie es in diesem Fall berechnet wird.

Bleibt es dann bei den 1180?
Oder werden die 1200-1180 = 20 Euro von TU abgezogen?

In Anmerkung 6 der DDT steht zum Bedarfskontrollbetrag:

Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

"Andere Unterhaltspflichten" wären in deinem Beispiel der TU. Somit würde man den KU auf Basis der Zeile 2 berechnen.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 11:48
(@mrpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

"Andere Unterhaltspflichten" wären in deinem Beispiel der TU. Somit würde man den KU auf Basis der Zeile 2 berechnen.

Danke!
Jetzt habe ich es richtig verstanden!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 21:08