Sofern nicht sämtliche offenen Fragen einvernehmlich geregelt sind und du vollstes Vertrauen in deine Ex setzt, dass sie sich an alle Vereinbarungen hält, darfst du auf keinen Fall ohne eigenen Anwalt in die Scheidung gehen.
Sonst stellt sie Anträge denen du dann nicht mal widersprechen kannst.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Sonst stellt sie Anträge denen du dann nicht mal widersprechen kannst.
Ich meine aber (nicht gesichert, hoffe jemand konkretisiert das), dass Anträge mindestens zwei oder drei Wochen vor dem Scheidungstermin eingereicht werden müssen. Da bleibt dann noch genug Zeit, Gegenanträge zu stellen.
Aber es können Folgesachen auch noch bis zu drei Jahre nach der Scheidung beantragt werden. Je später, desto schlechter zu argumentieren, aber es geht. Also theoretisch kann innerhalb von drei Jahren noch alles auf den Tisch kommen: Zugewinn, Unterhalt, Hausrat ...In wieweit das Sinn macht, ist dann wieder eine andere Frage.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Alles klar. Mein Anwalt ist beim Scheidungstermin dafür da zu widersprechen, weil ich alleine dazu kein Recht habe. Da ich ihr nicht richtig vertraue, wird der also dabei sein müssen, es sei denn man hat vorher alles in einer SFV geregelt und mit Brief und Siegel unterschrieben, richtig? Wenn ich das richtig verstehe, dann stellt eine unterschriebene SFV klar, dass es keine Anträge mehr geben kann, da bereits alles zuvor geregelt wurde, korrekt?
Das wäre mal nett, wenn noch jemand bestätigen könnte, ob die Anträge vorher eingereicht werden müssen. Werde natürlich auch mit meinem Anwalt sprechen, aber in so ein Gespräch mit möglichst vielen Infos reinzugehen, wäre natürlich besser.
Moin Klaus,
Da ich ihr nicht richtig vertraue, wird der also dabei sein müssen, es sei denn man hat vorher alles in einer SFV geregelt und mit Brief und Siegel unterschrieben, richtig?
Anwaltszwang besteht meines Wissens nach nur, wenn Scheidungsfolgesachen strittig sind und anhängig gemacht wurden.
Um genau das zu vermeiden, kann man alle Details einvernehmlich vorab in einer SFV regeln.
Das wäre mal nett, wenn noch jemand bestätigen könnte, ob die Anträge vorher eingereicht werden müssen.
Siehe § 137 II FamFG: [...] die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird [...]
Innerhalb einer Frist, die je nach Scheidungsfolgesache unterschiedlich ist (meist 3 Jahre), können Anträge aber auch im Nachhinein noch gestellt werden.
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Brainstormer
Servus Klaus!
In Ergänzung zu
Anwaltszwang besteht meines Wissens nach nur, wenn Scheidungsfolgesachen strittig sind und anhängig gemacht wurden.
Und wenn nach der Verkündung auf Rechtsmittel verzichtet wird (damit wäre Scheidungsurteil ab mündl. Verkündung rechtskräftig!).
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
