Hallo zusammen.
Bin noch ein Frischling und suche Hilfe.
Habe letztes Jahr knapp 8500 Euronen an meine Ex-Freundin bezahlen müssen (Unterhaltsnachzahlungen von April 2004-März 2006).Jetzt habe ich diesen Betrag bei der Steuererklärung 06 angegeben.Ex hat die erforderliche Unterlagen beim Finanzamt eingereicht,Jedoch bekomme ich nur den Betrag von Januar 2006-März 2006 anerkannt.Es ist doch eine einmalige "Abfindung".Kann das sein?
Für eure Hilfe bedanke ich mich schon mal im voraus.
Gruß spoon10
Hallo Spoon,
nein, das kann nicht sein. Dir sind die Summen (durch Kontobeleg nachweisbar??) im Jahr 2006 abgeflossen, dann sind diese, wenn sie dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind (sollte sie die Mutter Deines Kindes sein) auch absetzbar. Form- und fristgerecht Einspruch einlegen!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
Habe letztes Jahr knapp 8500 Euronen an meine Ex-Freundin bezahlen müssen (Unterhaltsnachzahlungen von April 2004-März 2006).
Also nicht über Realsplitting sondern nach § 33a Abs. 1 EStG. Die Abzugsfähigkeit ist auf 7.188 € begrenzt (ab 01.01.2002; vielleicht zwischenzeitlich erhöht[?]). Ferner wird das Einkommen des Unterhaltsempfängers gegengerechnet. Vielleicht Zufall, aber könnte es sein, dass dadurch genau der Betrag aus 2006 übrig bleibt?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wenn der beantragte Wert der Höhe nach nicht berücksichigt wurde, sollte dazu eigentlich was "im Kleingedruckten" stehen, also in den Erläuterungen zum Steuerbescheid!
Bitte mal reingucken.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen.
Mir hat die junge Frau beim Finanzamt gesagt, da ich die Unterhaltsnachzahlung(Abfindung) in 2006 für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gezahlt hätte, würde ich auch nur die Zahlungen für 2006 angerechnet bekommen.Das kann doch nicht wahr sein.Um eure Hilfe bin ich euch dankbar.
Viele Grüße spoon 10
Hallo zusammen.
Hab gestern noch einmal mit dem Finanzamt telefoniert.Sie meinte, so wie schon bei dem letzten Telefonat, es könnte nur der Betrag von 2006 angerechnet werden.Mit der Begründung:Die Unterhaltsnachzahlungen von 2004,2005 sowie 2006 wurde 2006 bezahlt und somit kann in der 2006er steuererklärung nur 2006er Beträge angerechnet werden.
MFG spoon10
mal ne generelle Ansage zu (vielen möglichen) Finanzämtern:
also mir wurde auch mehrmals gesagt, dass ich trotz Trennung Mai 2005 keinen Antrag mehr auf gemeinsame Veranlagung in 2005 stellen kann, da meine Ex eigene Steuernummer beantragt hätte ...
eigentlich eine klare Aussage - aber falsch!
ergo: schriftlich machen, und dann evtl. Widerspruch bei Meinungsverschiedenheit einlegen - alles telefonische kann man größtenteils nicht auswerten.
nochwas wichtiges:
Ehegattenunterhalt:
Für die Berücksichtigung des Ehegattenunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten:
(1) Bis zu 7.188,- Euro jährlich oder 599,- Euro monatlich können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden. Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht diesen Betrag nicht zu versteuern. Allerdings verringert sich der Betrag um das sonstige Einkommen des Unterhaltsempfängers. Verdient der Unterhaltsempfänger also z.B. im Jahr 3.000,- Euro (oder erhält er Sozialhilfe usw. in dieser Höhe), so können nur noch 4.188,- Euro abgzogen werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abatz 1 EStG empfiehlt sich also insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte keine oder nur geringe anderweitige Einkünfte erzielt. Ansonsten ist es meist vorteilhafter, wenn die Methode des "begrenzten Realsplittings" gewählt wird (siehe nachfolgend unter Punkt 2).
Ein Vorteil des Abzugs als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der andere Ehegatte nicht zustimmen muss. Beim begrenzten Realsplitting, das unter Punkt (2) dargestellt wird, ist eine Zustimmungserklärung des Ehegatten erforderlich. Verweigert er die Zustimmung, kann er zwar auf Abgabe der Zustimmung verklagt werden - dies ist aber u.U. mit viel Arbeits- und Zeitaufwand verbunden.
(2) Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können alternativ das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Foge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.
Diese Methode - Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger - macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.
Beispiel: der Unterhaltspflichtige hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000,- Euro, dafür muss er 11.000,- Euro Steuern zahlen. Zieht er Unterhaltszahlungen i.H.v. 8.000,- Euro ab, so hat er nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000,- Euro, wofür nur noch ca. 7.000,- Euro Steuern anfallen. Er hat also 4.000,- Euro gespart. Hat auf der anderen Seite die Ehefrau - ohne Berücksichtigung des Unterhalts - ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000,- Euro, so muss sie hierfür Einkommenssteuer i.H.v. ca. 1.000,- Euro zahlen. Rechnet man die Unterhaltszahlungen hinzu, so hat sie ein Einkommen von 18.000,- Euro, wofür 3.000,- Euro Steuern zu zahlen sind. Ihr Nachteil beträgt also 2.000,- Euro. Per Saldo haben die (Ex-)Ehegatten also immer noch 2.000 Euro gespart.
Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil ersetzt wird. Im obigen Beispiel könnte er also verlangen, dass der Ex-Ehegatte ihm den Steuernachteil von 2.000,- Euro ersetzt. Trotzdem hat er eben noch 2.000,- Euro gespart. Der andere Ehegatten muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die enstehenden Steuernachteile zu ersetzen.
Weigert sich der Unterhaltsempfänger die Anlage U zu unterschreiben, so kann der Unterhaltspflichtige ihn im Prinzip auf Unterzeichnung verklagen. Nachteil: der Prozess dauert u.U. lange, und in der Zwischenzeit ergeht der Steuerbescheid. In diesem Fall sollte man sich überlegen, ob man nicht stattdessen die oben unter (1) dargestellte Möglichkeit wählt, also den Abzug der Unterhaltszahlungen bis zu 599,- Euro als außergewöhnliche Belastungen. Dafür ist nämlich keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers nötig.
Grüße
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)