Hallo, vor 6 Wochen habe ich meinem Schwager (2 Kinder aus 1. Ehe) bei seiner Stuererklärung geholfen. Bei der Anlage U haben wir bei erhaltenes Kindergeld 0,- Euro eingetragen. Heute kam der Bescheid, das Finanzamt hat das akzeptiert und das Kindergeld nicht hälfig wieder eingetragen. Gibt es denn mittlermeile beim Verfassungsgericht ein Urteil zu diesem Sachverhalt oder das Finanzamt einfach nur gepennt? Ende des Monats muss ich dann meine Steuererklärung abgeben (ebenfalls 2 Kinder aus 1. Ehe), bin mal gespannt, was das Finanzamt dann zu meinem Kindergeldeintrag sagt?
Weiß jemand schon genaueres?
Hallo Goldstern,
der Werdegang des Verfahrens vor dem BFH und BVerfG ist >hier< skizziert. Dieses Verfahren betrifft jedoch nur die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003. Die Diskussion für Veranlagungen ab 2004 wird >hier< geführt.
Das BVerfG ist die Vorstufe der Prüfung durch den BFH.
Angesichts der Änderungen des Steuerrechts ab 2004 wundert es mich kollossal, dass das FA den Anspruch auf KG mit 0,00 € ansetzte. Ist ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden? Handelt es sich um das Veranlagungsjahr 2004? Die Anlage U ist sicherlich nicht ausgefüllt worden, da diese für den Unterhaltsempfänger vorgesehen ist. Du meinst bestimmt die Anlage Kind ?!
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
gestern habe ich mir den Steuerbescheid meines Schwagers angesehen. Das Kindergeld wurde doch von 0 Euro auf den hälfigen Betrag korrigiert.
Bei der ganzen Diskussion ist mir der Unterschied zwischen den Jahren 2001-2003 und dem Jahr 2004 nicht klar. Was muss ich bei dem Steuerbescheid 2004 machen? Widerspruch einlegen?
Kann mir das mal jemand in einfachen Worten erklären? Bei den ganzen Gesetzestexten hier im Forum zu diesem Thema blicke ich nicht wirklich durch!
Vielen Dank,
goldstern
Hallo Goldstern,
für das Jahr 2004 sollte Dein Schwager gegen seinen bzw. Du gegen Deinen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Einen Formulierungsvorschlag sende ich Dir per PN/PM.
Viele Grüße Püppi
PS: Der Unterschied zwischen 2001 bis 2003 und 2004 besteht ausschließlich in der Formulierung der entsprechenden Rechtsgrundlage im Einkommensteuergesetz:
Für 2001 bis 2003 steht dort geschrieben, daß bei der Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld "das Kindergeld oder ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch" in die Berechnung einzubeziehen ist.
Für 2004 steht nun ein anderer Text: bei der Günstigerprüfung ist entweder das tatsächlich erhaltene Kindergeld oder das Kindergeld in dem Umfang, in dem ein Kinderfreibetrag gewährt wird, in die Berechnung einzubeziehen.
Im Ergebnis kommt jedesmal das Gleiche raus: Dem "Mangelfall"-Steuerpflichtigen, der weniger als 135% des Regelbetrages nach DT zahlt, wird keinerlei "staatliche" Vergünstigung (weder durch Kindergeld noch durch Kinderfreibetrag) gewährt. Verfassungsrechtlich bedenklich, denn per (Grund-)Gesetz sind die Einkommensbestandteile, die für den Kindesunterhalt aufgewendet werden müssen, eigentlich von der Besteuerung freizustellen.
Tut mir wirklich leid, das Thema IST kompliziert und kaum einfach darzustellen ... ;-). ABER: Frag doch hier nach, HIER WERDEN SIE GEHOLFEN ... 😉
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo, habe heute Antwort auf meinem Einspruch der Eikommensteuer 2004 bekommen :
Das Finanzamt teilt mir folgendes mit .
Ihr Einsruch ist nach meinen Feststellungen nicht begründet :
Es trifft zu , dass das Kindergeld seit 1996 grundsätzlich nur an einen Elternteil-in der Regel, wie auch hier, die Mutter-ausgezahlt wird. Der andere Elternteil hat jedoch dann in der Einkommensteuererklärung zumindest den ihm zustehenden zuvilrechtlichen Ausgleichsanspruch ( in der Höhe des hälftigen Kindergeldes ) einzutragen.
Für die Kinder wurde das Kindergeld mit dem gesetzlichen Mindestansruch auf Kindergeld angesetzt.
Da es sich um eine Abschnittsbesteuerung handelt, muss jedes Jahr getrennt beurteilt werden.
Wie schon erwähnt habe ich für die Jahre zuvor nie Kindergeld angerchnet bekommen , was kann ich jetzt noch mache ?
Hallo, hast du da vieleicht einen Link , gibt es einen Vordruck der sich auf soeine Klage bezieht ?
Hallo,
ich muss das Topic nochmal nach oben schieben, da ich trotz der vielen Beiträge zu diesem Thema auch in anderen Topics nicht durchblicke. Ich muss mich hier leider "outen", aber ich denke einigen anderen hier geht es ähnlich.
Situation: Tochter lebt bei der Mutter, volle Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter, ich zahle KU (bin kein Mangelfall!). Hälftiges Kindergeld wird bei der Berechnung des KU berücksichtigt, d.h. ich erhalte (fiktiv!) 0,5 Kindergelder = 77,- € im Monat = 924,- € pro Jahr.
Ich habe gerade meine Angaben im Steuerprogramm gemacht (Basis: Steuerklasse 1, 1 Kind s. oben), und was sagt es mir? Ich habe Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2904,- €, und zwar einen halben Kinderfreibetrag in Höhe von 1824,- € und einen halben Freibetrag für BEA (Betreuung, Erziehung und Ausbildung) von 1080,- €, macht zusammen 2904,- €. Die "Günstigerprüfung" hat ergeben, dass der Steuervorteil höher ist als das erhaltene Kindergeld, weshalb das Kindergeld zurückgefordert wird, was ja auch prinzipiell in Ordnung ist. Leider setzt das Steuerprogramm hier einen Wert von 0,- € an, hier irrt das Programm bzw. hat einen "Bug". Also wenn ich jetzt auf die ermittelte Steuer noch 924,- € hinzurechne, dann "habe" ich den Wert für das nächste Jahr.
Frage 1: Irre ich mich da? Steuerexperten, bitte bestätigen oder dementieren.
Vielleicht hat Pepe ja dasselbe Problem, deshalb meine Frage in einem anderen Topic an ihn, ob ihm denn auch ein entsprechender Entlastungs- oder Freibetrag eingetragen wurde, was bisher unbeantwortet blieb.
Weiterhin habe ich folgendes gefunden:
"Grundsätzlich erhält jeder Elternteil des Kindes jeweils einen - halben - Kinderfreibetrag in Höhe von 1.824 Euro und einen BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) in Höhe von 1.080 Euro. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes geschieden, dauernd getrennt lebend oder nicht miteinander verheiratet sind."
So weit, so gut. Wie sieht es denn nun bei der Übertragung aus?
Hierzu habe ich folgendes gefunden:
"1. Übertragung des Kinderfreibetrages
Der Kinderfreibetrag kann nur dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt, d. h. nicht zu mindestens 75 % erfüllt. In diesem Fall geht automatisch auch der halbe BEA-Freibetrag mit über. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist hierzu nicht erforderlich.
Für die Überprüfung, ob der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt hat, ist nicht entscheidend, in welchem Zeitraum der Unterhalt gezahlt, sondern für welchen Zeitraum der Unterhalt geleistet wurde. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
...
2. Übertragung des BEA-Freibetrages
Die Übertragung nur des halben BEA-Freibetrages auf den betreuenden Elternteil ist möglich - allerdings nur für minderjährige Kinder. Dafür genügt ein einseitiger Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der "Anlage Kind". Voraussetzung ist, dass das Kind bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr gemeldet ist. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil steht dann nur der halbe Kinderfreibetrag zu."
Weiterhin:
"Den vollen BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) kann nur der betreuende Elternteil auf einseitigen Antrag für minderjährige Kinder bekommen, sofern das Kind beim barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr gemeldet war. Im Allgemeinen wird also die Mutter von dieser Regelung profitieren.
Die Übertragung nur des BEA-Freibetrages hat keine Auswirkung auf die hälftige Anrechnung des Kindergeldes in der Einkommensteuerveranlagung bei beiden Elternteilen:
- Bei der betreuenden Mutter wird der halbe Kinderfreibetrag und der volle BEA-Freibetrag abgezogen, aber nur das halbe Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.
- Beim barunterhaltspflichtigen Vater wird der halbe Kinderfreibetrag, nicht aber ein BEA-Freibetrag, abgezogen und nur das halbe Kindergeld hinzugerechnet.
Bei der betreuenden Mutter wird im Rahmen der Günstigerprüfung die Steuerersparnis aus halbem Kinderfreibetrag und vollem BEA-Freibetrag (1.824 Euro + 2.160 Euro) dem halben Kindergeld (924 Euro) gegenübergestellt. Schon bei einem persönlichen Grenzsteuersatz ab 23,2% gibt's eine zusätzliche Steuererstattung! Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 12.800 Euro (2004) bzw. 13.000 Euro (ab 2005).
Beim barunterhaltspflichtigen Vater wird die Steuerersparnis aus halbem Kinderfreibetrag (1.824 Euro) dem halben Kindergeld (924 Euro) gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich eine Steuererstattung erst bei einem persönlichen Grenzsteuersatz ab 50,6% - und ist damit praktisch ausgeschlossen!"
Wenn ich das richtig verstehe, kann man die Übertragung des halben Kinder- und BEA-Freibetrages nur dann geltend machen, wenn man kein Mangelfall ist und zudem die Mutter nicht einseitig den vollen BEA-Freibetrag beansprucht.
Frage 2: Stimmt das so?
Weiterhin habe ich noch folgendes gefunden:
"Ob steuerlich ein Kinderfreibetrag und ein BEA-Freibetrag berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das ausgezahlte Kindergeld. Ab 2004 kommt es bei dieser Günstigerprüfung nicht mehr auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld an, sondern auf Ihren Anspruch auf Kindergeld. Dies ist nachteilig für Sie, wenn Sie für ein Kind kein Kindergeld erhalten haben. Also müssen Sie nun unbedingt das Kindergeld beantragen und dürfen nicht mehr auf die steuerliche Entlastung vertrauen. Immerhin ist ein Kindergeldantrag noch nachträglich bis zu vier Jahren möglich."
Frage 3: Muss ich jetzt Kindergeld (evtl. das hälftige Kindergeld) beantragen? In meinem Fall denke ich dass ich das nicht muss, die "Günstigerprüfung" sagt ja dass ich mit den Freibeträgen "besser" fahre.
Frage 4: Sollte ich Mangelfall werden, dann bin ich der Depp. Ich habe keinen Anspruch auf den hälftigen Kinder- und BEA-Freibetrag, und ich kann das hälftige Kindergeld nicht beim KU abziehen. Oder muss ich gar noch das halbe Kindergeld (924,- €) zurückzahlen bzw. mir als fiktives Einkommen anrechnen lassen?
Sorry, das ich es immer noch nicht ganz verstanden habe...
Gruß
Martin
Hallo,
hab nun ziemlich alles gelesen, was ich hier über die Übertragung des BEA-(Berufs- Erziehungs-Ausbildungs- )freibetrags gefunden habe.
Was Schmusepapa anspricht ist offenbar gängige Praxis:
"Die Übertragung nur des halben BEA-Freibetrages auf den betreuenden Elternteil ist möglich - allerdings nur für minderjährige Kinder. Dafür genügt ein einseitiger Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der "Anlage Kind". Voraussetzung ist, dass das Kind bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr gemeldet ist. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil steht dann nur der halbe Kinderfreibetrag zu."
Dazu zwei Fragen:
1) Wenn das Kind im Nebenwohnsitz bei mir als unterhaltspflichtigem Elternteil gemeldet ist kann die Übertragung NICHT beantragt werden?
2) Laut Einwohnermeldeamt kann auch rückwirkend eine Anmeldung erfolgen - dazu bräuchte man aber die Zustimmung des anderen Elternteils (gemeinsames Sorgerecht vorausgesetzt). Stimmt das? (Zum Meldegesetzt hab ich nichts gefunden)
Wenn man den Nebenwohnsitz ohne Zustimmung des anderen Elternteils anmelden KÖNNTE UND das einen vor der Übertragung der Freibeträge schützen würde, wäre das eine wirksame Strategie gegen Steuerrückforderungen (von bei mir immerhin 600 Eu).
(Gerechtfertigt wäre das allemal, weil ich Kinderzimmer in der Wohnung bezahle und die Kinder zwar nicht 50% aber bestimmt an die 40% bei mir sind)
Weiß jemand darüber bescheid? Alle threads enden immer an der Stelle, wo man erschrocken feststellt, dass auch Menschen die brav den vollen Unterhalt bezahlen durch einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils erhebliche Steuernachteile haben.
grüße flo
Hi Flojo,
der BEA kann auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind lebt, wenn das Kind bei dem anderen nicht gemeldet ist.
Das heißt, stellt KM den Antrag, den FB zu übertragen (das ist nicht durch den anderen Elternteil zustimmungsbedürftig und nicht an den KU gekoppelt),
muss nur geprüft werden, ob die (melderechtlichen) Voraussetzungen vorliegen. Dem anderen Elternteil ist aber die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO).
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
(
Wenn man den Nebenwohnsitz ohne Zustimmung des anderen Elternteils anmelden KÖNNTE
kann man.... auch in HH. Habe ich zumindest gerade so aus dem Gesetz gelesen. Das müsstest du allerdings dem EMA notfalls schriftlich erklären. 😉
Schick mir eine PN wenn du magst.
LG Luca
danke Luca, mail hast du...
ich war dann heute mal spasseshalber beim Meldeamt. Die haben folgendes behauptet:
1) eine Anmeldung des Nebenwohnsitzes ab sofort sei ohne Zustimmung der KM möglich - ich müsse nur Persos und Geburtsurkunde bringen.
2) eine rückwirkende Anmeldung sein nur mit Zustimmung der KM möglich
3) der Nebenwohnsitz wäre für die Übertragbarkeit der Freibeträge nicht entscheidend (das ist denke ich schlicht falsch - aber das ist ja auch nicht Sache der Meldebhörde)
schriftlich wollten sie mir das nicht geben, weil dafür "die Rechtsgrundlage fehle". Die rückwirkende Anmeldung sein Kulanz des Amtes, weil man eigentlich schon nach einer Woche nach Einzug enmelden müsse.
Jetzt hab ich ein bißchen nachgedacht und folgenden Brief formuliert. Vorschläge dazu?
___________________________________
Betr. Anmeldung eines Nebenwohnsitzes für meine Kinder xxx und xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinem heutigen Besuch im Kundenzentrum gaben Sie mir die Auskuft, dass
1) für eine rückwirkende Anmeldung eines Nebenwohnsitzes für meine beiden minderjährigen Kinder die Zustimmung der Kindesmutter, bei der die Kinder Ihren Hauptwohnsitz haben erforderlich sei.
2) für die Anmeldung des Nebenwohnsitzes ab heutigem Tag die Vorlage von Geburtsurkunde und Personalausweis der Kinder erforderlich sei.
Zu 1)
Auf meine Bitte diese Auskunft schriftlich mit Verweis auf die entsprechenden Verordnungen mitzuteilen, entgegneten Sie dass die rückwirkende Anmeldung ein Entgegenkommen des Amtes sei, zu der es keine Rechtsgrundlage gebe, da der Anmeldevorgang bereits eine Woche nach Einzug zu erforlgen habe und deshalb eine schrifltiche Bestätigung nicht möglich sei.
Hierzu möchte ich folgendes anmerken: Dass der Meldevorgang eine Woche nach Einzug zu erfolgen hat, dient eindeutig der Abbildung der realen Wohnverhältnisse im Melderegister. Aus dieser Vorschrift lässt sich mE gerade nicht ableiten, dass der Anmeldevorgang wenn schon nicht fristgerecht dann wenigstens spater (den Verstoß gegen die Fristsetzung eingeräumt) erfolgen kann – wenn er denn den realen Wohnverhältnissen entsprochen hat.
Ich kann nachweisen, dass meine beiden Kinder seit 2006 alternierend 2x die Woche + Wochenende und 3x die Woche ohne Wochenende übernachtet haben – was eindeutig den Rahmen von gelegentlichen Besuchen sprengt und damit faktisch ein Nebenwohnsitz Lebensrealität war – auch wenn ich in Unkenntnis der Sachlage die Anmeldung versäumt habe.
Somit korrigiert mein Antrag auf rückwirkende Anmeldung des Nebenwohnsitzes das Versäumnis und führt zur Übereinstimmung der Eintragungen im Melderegister mit der faktischen Lage – nur das kann das Interesse des Amtes sein.
Die Kindesmutter mag die faktische Lage bestreiten – aber das nachzuweisen ware ihre Sache.
Würde die Kindesmutter der Anmeldung zustimmen, dann wäre insofern unbestritten, dass die Wohnverhältnisse waren, wie ich sie hiermit angebe. Stimmt die Kindesmutter aber nicht zu geht daraus NICHT hervor, dass die faktische Lage nicht doch so war, wie ich sie beschrieben habe. Dies zu ermitteln (also die entsprechenden Auskünfte und Nachweise bei der Kindesmutter anzufordern) sehe ich als Aufgabe des Amtes an – und nicht als meine.
Von mir kann nur gefordert sein, nach bestem Wissen die tatsächliche Wohnlage dem Amt zur Kenntnis zu bringen, wenn schon nicht fristgerecht, dann wenigstens im Nachhinein.
Zu 2) die von Ihnen geforderten Dokumente (Personalausweis und Geburtsurkunde) liegen naturgemäß bei der Kindesmutter. Beglaubigte Kopien liegen mir nicht vor.
Ich bitte Sie daher diese Dokumente ggf. Bei der Kindesmutter, xxx, wohnhaft in xxx anzufordern.
Ich sende Ihnen in der Anlage die Anmeldebögen für meine beiden minderjährigen Kinder zu und bitte Sie um Bestätigung der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ab xx.
Sollten Sie der rückwirkenden Anmeldung nicht zustimmen, bitte ich Sie hiermit um rechtsfähigen Bescheid, sowie hilfsweise um die Bestätigung der Anmeldung des Nebenwohnsitzes mit heutigem Datum.
Sollten SIe Nachweise für meine Angaben benötigen, lege ich diese gerne vor.
Mit freundlichen Grüßen
nun denn: es hat zumindest im ersten Schritt geklappt: nach zweifacher schriftlicher Aufforderung zu einem rechtsmittelfähigem Bescheid, hat das Einwohnermeldeamt die Anmeldung RÜCKWIRKEND vorgenommen!
(Hartnäckigkeit schein hier Grundvoraussetzung gegen Behördenwillkür zu sein).
Die KM hat den Antrag auf Überschreibung der Kinderfreibeträge inzwischen zurückgezogen; ich werde also die Steuer zurückgezahlt bekommen.
Ob also die Anmeldung eines NEBENwohnsitzes wirklich gegen die höhere Besteuerung hilft, werde ich nicht mehr prüfen und durchsetzen müssen.
Da aber im Gesetzestext nur von Anmeldung (nicht von Hauptwohnsitz) die Rede ist, würde ich hier Chancen sehen - vielleicht hat ja schon jemand entsprechende Erfahrungen gemacht?
Grüße
flo
