Ermittlung des Nett...
 
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Ermittlung des Nettogehaltes

 
(@deern)
Schon was gesagt Registriert

Moinsen zusammen,

LG muss für das Jahr 2007 seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Nun gibt es zwischen unserer Anwältin und uns Unstimmigkeiten, wie das Nettogehalt ermittelt wird:

Auf der Lohnsteuerkarte erscheinen:

- Bruttoarbeitslohn
- einbehaltene Lohnsteuer
- einbehaltener Soli
- Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV
- Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV
- steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Wir berechnen das Netto-EK wie folgt:

- Bruttoarbeitslohn
- einbehaltene Lohnsteuer (minus)
- einbehaltener Soli (minus)
- Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV (wird ignoriert)
- Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV (minus)
- steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (plus - wird später abgezogen, LG ist privatversichert)
- Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (minus)

Die Anwältin ist der Ansicht, dass der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV addiert werden muss. Wir hingegen sind der Ansicht, dass dieser Wert zur Ermittlung des Netto-EKs ignoriert werden muss. Wenn wir das auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Nettogehalt addieren, kommen wir auf eine Summe (Differenz 6 EUR), die unserer Berechnungsweise entspricht.

Im Internet können wir aber leider keine Informationen finden, wie man anhand der Lohnsteuerkarte das Nettogehalt ermitteln kann. Könnt ihr uns helfen?

Ich hoffe, meine Frage ist einigermaßen verständlich formuliert.

viele Grüße,

Deern

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2008 23:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Deern,

kompetent fühle ich mich nun ja nicht, trotzdem eine Frage. In welchem Rahmen wird die Einkommensauskunft verlangt ?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 00:47
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Deern,

eure Berechnungsweise stimmt.

Was mir nicht ganz einleuchtet ist der "Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag".

Dies dürfte doch eigentlich (da dein LG offensichtlich in der Krankenkasse nicht pflichtversichert ist) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sein.

Fragt mal die Anwältin, ob sie den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung auch dem Nettogehalt zuschlägt.

[Ironie on]

Ihr habt mir eurer Anwätin gesprochen, nicht mit der Anwältin der Gegenseite?

[Ironie off]

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 00:52
(@deern)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

... die Berechnung ist sicherlich ganz einfach, ich finde aber auch nichts dazu. Hatte gehofft, dass diese Netto-Gehalt-Auskunft schon einige hinter sich haben und uns von daher vielleicht helfen können. Prinzipiell könnten wir natürlich auch die Monatsabrechnungen einreichen, da stehen aber so viele Infos (Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, etc) drauf - das geht die Ex ja eigentlich gar nichts an. Vielleicht rufe ich einfach mal im Finanzamt an, die müssten mir da ja weiterhelfen können.

Zum Hintergrund:

Im letzten Jahr hat Ex auf nachehelichen Unterhalt geklagt - man hat sich in einem Vergleich geeinigt. Im Vergleich wurde die befristete Zahlung des Unterhalts festgelegt, das wurde bezahlt und ist erledigt. Sie hat zwischenzeitlich auch geheiratet. In den Vergleich hat sie aber schreiben lassen, dass LG im Januar seine Einkommensverhältnisse 2007 offenlegen muss, zur eventuellen Neuberechnung des KUs. Die Zahlung des KUs haben wir zwischenzeitlich schon an die neue DDT angepasst, müssen jetzt aber noch "pro Forma" das Netto-Jahres-EK 2007 offenlegen. Das möchten wir mit Hilfe einer Kopie der Lohnsteuerkarte und einem erklärenden Schreiben unserer Anwältin tun.

Gruß,

Deern

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 01:00
(@deern)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort :-)!

Hast Du zufällig irgendeine Quelle in petto, die wir unserer Anwältin nennen können? Sie lässt sich nicht so recht überzeugen....

Als ich ihr Schreiben gelesen habe, war ich mir auch nicht so ganz sicher, für wen sie jetzt genau arbeitet. Immerhin ergibt sich laut ihrer Berechnung ein Nettogehalt von 500 EUR monatlich mehr. Da würden wir natürlich gerne den KU auf höhere Stufen anpassen, wenn wir das denn tatsächlich auch auf dem Konto hätten. 

seufz,

Deern

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 01:10
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Deern,

ich beziehe mich jetzt mal auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Z.B. auf die des OLG Zweibrücken, weil die ganz oben auf der Liste stehen.

1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist kein Bruttoeinkommen. Und dass dieser zum Bruttoeinkommen dazugezählt wird, steht auch nirgends (zumindest habe ich es nirgendwo gefunden).

Lies dir einfach mal die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für dich zuständigen OLGs durch. Und dann Frage eure RA mal, ob sie euch wirklich vertritt.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 01:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Deern,

da stehen aber so viele Infos (Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, etc) drauf - das geht die Ex ja eigentlich gar nichts an.

Irrtum, diese Zahlungen sind gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
Ich habs mir immer 'einfach' gemacht, habe den Auskunftsbogen vom JA  in der Personalstelle meines Arbeitgebers ausfüllen lassen , eine Kopie mir gemacht und fertig. Denn bei den Abzügen wie Solizuschlag etc, da blicke ich auch nicht ganz durch. Jedenfalls waren sowohl KM als auch JA zufrieden. Macht es doch mal, weiter geben braucht ihr ja den Schein nicht, habt aber einen Anhaltspunkt was alles so da reingehört oder auch nicht.
Ich möchte noch anmerken, dass da natürlich nur das Netto rauskommt, zur Unterhaltsberechnung muss es noch bereinigt werden wie arbeitsbedingte Aufwendungen, angemessene private Altersvorsorge - was genau abgezogen werden darf steht in den für euch zutreffenden URL.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 10:02
(@deern)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

dass die Sonderzahlungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen ist klar - aber sie muss ja wirklich nicht wissen, ob LG ein, zwei oder drei Sonderzahlungen in welcher Höhe auch immer erhalten hat. Ausschlaggebend ist doch das Einkommen auf Jahresbasis, das auch auf der Lohnsteuerkarte erscheint.

Vielen Dank für den Tipp mit dem Auskunftsbogen vom JA! Das wäre natürlich auch noch eine Möglichkeit.

Ich habe auch noch was gefunden:

Der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt stellt dabei den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Um den Nettolohn zu erhalten, werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:

- Beiträge ans Finanzamt ( Steuer)
        - Lohnsteuer (diese ist eine Steuer-Vorauszahlung)
        - Solidaritätszuschlag
        - Kirchensteuer ggf.

- Sozialversicherungsabgaben ( Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung: Sozialbeiträge)
        - Beitrag zur gesetzlichen Gesetzliche Rentenversicherung
        - Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
        - Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
        - Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Nettolohn bzw. das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten hat, so dass der Lohnaufwand rund 20-25 % über dem Bruttolohn liegt. In der Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung sind also die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.

Gruß,

Deern

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 14:37