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Erfolgversprechendes Schadenersatzverfahren durchziehen oder Vergleich?

 
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich habe DEF auf Schadensersatz wegen einseitiger getrennter Veranlagung (für Zeiten vor der Trennung) verklagt. Die Vorgeschichte bisher ist hier zu lesen:

http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html

Nun fand letzte Woche der Gerichtstermin statt. Der Richter stellte fest, dass alles dafür spricht, dass ich den Prozess gewinne und DEF nicht nur Schadensersatz für meine Nachzahlungen, sondern auch mehr als die Hälfte der (bei gemeinsamer Veranlagung) anfallenden Rückerstattung zugesprochen bekomme. Im Protokoll steht "Gericht weist darauf hin, dass nach gegenwärtiger Einschätzung dem Antrag vermutlich stattzugeben sein wird [...]".

Dennoch hat der Richter empfohlen, dass DEF und ich uns vergleichen, im Zuge der Gesamtverhandlungen zur anstehenden Scheidung.

Das wäre aus meiner Sicht nur dann sinnvoll, wenn die DEF im Gegenzug Ansprüche an mich hätte, bzw. Zugeständnisse machen könnte, die für mich interessant wären. Im Augenblick sehe ich das allerdings nicht.

Gegen ein Durchziehen der Klage spricht aus meiner Sicht nur, dass ich mich damit beim Richter unbeliebt mache und dass die Gegenseite in die nächste Instanz gehen könnte, mit allerdings geringen Aussichten, da die Rechtslage zur gemeinsamen Veranlagung ja ziemlich eindeutig ist.

Gruss
Tarek

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2011 15:03
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Tarek,

der Vorschlag des Richters zielt natürlich darauf ab, sich möglichst viel Arbeit zu ersparen.

Allerdings würde er es auf Deine Kosten tun, so wie Du es beschreibst.

Da wäre mir das Zeichen setzen schon Wichtiger und ich würde deshalb nicht auf die Klage verzichten.

Mach doch selbst mal einen Strich unter alle Angelegenheiten und rechne nach, ob es die Sache auch für Dich wert ist.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2011 17:15
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo Tarek,

und nicht zu vergessen, ist ja die Tatsache, das ihr beide Euch vergleichen sollt.
Hat die Gegenseite denn schon irgendetwas verlauten lassen, das sie an einem Vergleich interessiert ist und wenn ja, wie die Gegenseite sich solch einen Vergleich vorstellt?

Im Grunde genommen, bist Du doch in der besseren Position. Der Richter hat durchklingen lassen, wie die Entscheidung wohl ausfallen wird und damit ein klares Signal an die Gegenseite gegeben! Ich würde mich an Deiner Stelle zurücklehnen und abwarten, ob was kommt von der Gegenseite...

Gruß
PP

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2011 18:33
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Alle,

hier der neueste Stand, mit der Bitte um Euren Rat.

Gestern war Scheidungsverhandlung. Dabei kam auch die Schadenersatzklage in der Steuersache auf den Tisch (vgl. http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html). Seit dem letzten Termin im Mai hatte sich die Gegenseite (DEF und Anwalt) nicht gerührt, obwohl vom Richter ausdrücklich zu Angeboten an mich aufgefordert.
Gestern erläuterte der Richter zunächst, dass er zu meinen Gunsten entscheiden würde, mit einem kleinen Nachlass wegen geringer Mitschuld meinerseits. Von 9.600 EUR Schaden müsse DEF mir dann 8.000 erstatten.
Dann forderte er die Gegenseite auf, einen Vorschlag zu machen.

Daraufhin brachte die Gegenseite völlig neue, zuvor nie geäußerte angebliche Ansprüche in anderen Bereichen vor, jeweils in mehreren 1.000 bis über 10.000 EUR Höhe. Diese Ansprüche seien viel höher als meine aus dem Steuerverfahren; aber man sei bereit, diese Ansprüche gegen Verzicht auf die Steuerklage nicht zu erheben. Mein Anwalt wies daraufhin, dass diese Ansprüche offensichtlich völlig aus der Luft gegriffen waren.

Der Richter wies die Gegenseite auch darauf hin, dass das so nicht gehe. Diese Ansprüche seien für ihn nicht beurteilbar. DEF brach in grosses Wehklagen aus: Wenn ihre vorgebrachten Ansprüche nicht berücksichtigt würden, entstehe ihr ein riesiger Verlust, sie sei ohnehin die große Verliererin. Der Richter versuchte noch einmal Eindruck zu machen: Er werde so urteilen wie angekündigt. Anwalt DEF: Soll Herr Tarek doch klagen, ist doch sein gutes Recht, dann gehen wir in Berufung (Beschwerde). Daraufhin tadelte der Richter: Das ist nicht Herrn Tareks gutes Recht, sondern man muss doch an die Kinder der streitbefangenen Eltern denken.
Keine Reaktion bei der Gegenseite.
Dann übernahm der Richter das Herunterhandeln selbst: Er schlug erst einen Vergleich auf 6.000 EUR Zahlung an mich vor. Die Gegenseite zeigte sich unbeweglich. Dann schlug er 4.000 vor. Die Gegenseite reagierte geschickt, indem der Anwalt abriet, DEF aber "zähneknirschend" zustimmte. Der Richter sah mich erwartungsvoll an und redete mir ins Gewissen - es gehe nur um 4.000 EUR, das sei doch kein neues Verfahren (=Berufungsverfahren) nicht wert.

Ich habe mir abgelehnt. Deshalb wurde zum großen Mißfallen des Richters ein neuer Termin gemacht, in 6 Wochen. Ich darf mir jetzt überlegen, was ich tue.

Meine Frage an Euch: Wenn der Richter so entscheidet, wie er es angekündigt hat, wie wahrscheinlich schätzt Ihr es ein, dass die Gegenseite tatsächlich in Berufung geht? Und wie wahrscheinlich ist es, dass die nächste Instanz anders entscheidet?  Ich weiss, dass das niemand "wissen" kann, aber Eure Erfahrungen würden mich interessieren, um mein Risiko abzuschätzen.
Und mit welchen Gerichts- und Anwaltsgebühren ist vor dem Kammergericht (so heißt das OLG in Berlin) bei der Summe, um die es geht, zu rechnen?

Noch eine Information: Mein "geringes Mitverschulden" besteht in Folgendem: Ich hatte die hälftige Aufteilung der Steuerrückzahlung vorgeschlagen, wenn wir uns gemeinsam veranlagen lassen. Das lehnte die Gegenseite ab und forderte, dass diese Aufteilung "anteilig nach den Einkommen" zu leisten sei. Wie sich inzwischen herausstellte, ein völlig unsinniger Vorschlag, denn das wäre sogar vorteilhafter für mich gewesen (da die Aufteilung nach dem Bruttoeinkommen erfolgt, siehe meinen Thread: http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html).
Allerdings haben das weder ich, mein Anwalt durchschaut - und die Gegenseite natürlich auch nicht.
Ich bin deshalb nicht darauf eingegangen. Dann hat DEF einseitig getrennte Veranlagung durchgezogen und damit den Schaden verursacht.

Für alle Tipps und Ratschläge dankbar,
Gruss,
Tarek

P.S. Mein "geringes Mitverschulden" besteht in Folgendem: Ich hatte die hälftige Aufteilung der Steuerrückzahlung vorgeschlagen, wenn wir uns gemeinsam veranlagen lassen. Das lehnte die Gegenseite ab und forderte, dass diese Aufteilung "anteilig nach den Einkommen" zu leisten sei. Wie sich inzwischen herausstellte, ein völlig unsinniger Vorschlag, denn das wäre sogar vorteilhafter für mich gewesen (da die Aufteilung nach dem Bruttoeinkommen erfolgt, siehe meinen Thread: http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html).
Allerdings haben das weder ich, mein Anwalt durchschaut - und die Gegenseite natürlich auch nicht.
Ich bin deshalb nicht darauf eingegangen. Dann hat DEF einseitig getrennte Veranlagung durchgezogen und damit den Schaden verursacht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2011 14:54
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus tarek,

woraus bestehen denn plötzlich aufgetauchten Forderungen der Ex?
Wenn nur heiße Luft dahinter ist, würde ich beim Schadensersatzverfahren bleiben.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2011 14:58
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Dito.

Ich sehe da keinen Ansatz auf fast 60% der Forderung freiwillig zu verzichten.
Für einen Richter wäre das natürlich bequemer - dann braucht er kein Urteil zu begründen ...

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2011 15:02
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Habakuk, hallo Staengler,

danke. Die Forderungen begründen sich 1) daraus, dass DEF eine Berufsgenossenschaftsrente bezieht, es dabei zu einer Überzahlung gekommen ist und sie diese zurückzahlen muss. Angeblich sind es 16.000 EUR, die sollen vermutlich als ehebedingte Schulden geltend gemacht werden. Diese Überzahlung hat sie jedoch selbst willentlich herbeigeführt, indem sie gerichtlich erstritten hat, dass ihr zweiter und nicht ihr erster Berufsabschluss als maßgeblich für die Rente angesehen wird. Dadurch erhält sie nun mehr Rente, muss aber die bereits vor dem zweiten Berufsabschluss gezahlten Beiträge zurückerstatten. Mein Anwalt sieht keine Chance, dass sie das als ehebedingte Schulden geltend machen kann - seht Ihr das anders?

2) Ausgaben der DEF für Waren des täglichen Bedarfs und Kinderkleidung während der 14 Monate, in denen wir offiziell getrennt waren, aber noch in einer Whg. lebten. Hier habe ich meinerseits aber noch viel höhere Forderungen alleine für Miete und andere von mir getragene Fixkosten. Rechne nun gerade noch meine Ausgaben für Lebensmittel etc. hinzu.

3) Ihr Kindergeldanteil, ebenfalls während dieser Zeit. Wiegt ebenfalls nicht meine Forderungen auf.

Gruss
Tarek

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2011 15:20
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nee, das sind für mich alles keine Gründe, weshalb Du auf einen Teil Deiner Forderungen verzichten solltest.

Kein Vergleich, zieh die Klage durch.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2011 15:26
 elwu
(@elwu)

Ich darf mir jetzt überlegen, was ich tue.

Hi,

die Überlegung sollte in die Entscheidung münden: die Sache durchziehen. Auf keinen Fall einen Vergleich eingehen.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2011 16:56
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für die Ermutigungen!

Weiss jemand noch etwas dazu, wie es vor dem Kammergericht/OLG zugeht, was es kostet etc.?

Gruss
Tarek

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2011 17:16




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Für die erste und zweite Instanz gilt der Prozesskostenrechner links oben (steht dort jedengalls so). Für OLG/KG das Häkchen für Berufung setzen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2011 17:34
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Gemeinde,

gute Nachrichten: Letzte Woche erging das Scheidungsurteil. Dabei wurde nicht nur der Antrag von Ex auf Zuweisung der Ehewohnung vom Richter abgelehnt (siehe dazu meinen Beitrag im Unterforum "Scheidung), sondern auch in meiner Schadenersatzklage gegen Ex wegen einseitiger getrennter Veranlagung entschieden.

Ex wurde zur vollen Erstattung des durch die getrennte Veranlagung verursachten Schadens und zur Auszahlung der von mir geforderten Hälfte der bei gemeinsamer Veranlagung fälligen Rückzahlung verurteilt, sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Es bestätigt sich damit erneut, dass eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung besteht (für Zeiten vor der Trennung) und dass die Aufteilung nach den Anteilen der Bruttoeinkommen erfolgt, nicht etwas nach den tatsächlich getragenen Steuerlasten. Mit anderen Worten: Es spielt keine Rolle, wer welche Steuerklasse hatte und entsprechend mehr oder weniger Steuern abführte. Es wird, wie beim Unterhalt, davon ausgegangen, dass in der Ehe gemeinsam gewirtschaftet wurde und die Steuerklassen einvernehmlich gewählt wurden. Eine nachträgliche eigenmächtige Besserstellung der Seite, die mehr Steuern gezahlt hat, durch die Wahl der getrennten Veranlagung ist zwar (leider) beim Finanzamt praktisch möglich, stellt aber einen Verstoss gegen die eheliche Solidarität dar und löst eindeutig einklagbare Schadenersatzansprüche aus. Und zwar nicht nur hinsichtlich der bei der anderen Seite ausgelösten Nachforderung, sondern auch hinsichtlich des Anteils an der bei gemeinsamer Veranlagung zu erwartenden Rückzahlung.

Ich stelle unten den Wortlaut des Urteils ein, als Argumentationshilfe für ähnliche Fälle.

Gruss und herzlichen Dank für Tipps und Bestärkung in diesem Thread,

Tarek

--------------
"Amtsgericht Pankow/Weissensee, Abteilung für Familiensachen. Beschluss.
[...]
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragssteller einen Betrag in Höhe von 9.713,85 Euro nebst Zinsen ...  zu zahlen
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
Der Antragssteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen einer von der Antragsgegnerin veranlassten steuerlichen Getrenntveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 in Anspruch. Die Ehe der Beteiligten wurde mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom heutigen Tage geschieden. Sie leben seit Sommer 2008 dauernd voneinander getrennt. Die Beteiligten haben in den Jahren 2007 und 2008 für den Antragssteller die Steuerklasse drei und die Antragsgegnerin die Steuerklasse fünf gewählt. Nach der Trennung konnten sich die Beteiligten über die Aufteilung der zu erwartenden Steuerrückerstattung nicht einigen. Der Antragssteller schlug vor, den Erstattungsbetrag hälftig zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Die Antragsgegnerin verlange hingegen, den Betrag entsprechend den fiktiven Steuerlasten aufzuteilen und gemeinsam einen Steuerberater zu beauftragen. Maßgeblich für die Aufteilung sollte das Verhältnis der Steuerbeträge sein, wie sie bei getrennter Veranlagung anfielen. Nachdem der Antragsteller hiermit nicht einverstanden war, beantragte die Antragsgegnerin eine getrennte Veranlagung der Beteiligten. Dies führte dazu, dass der Antragsteller für das Jahr 2007 eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.916,89 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 3.191,46 € zu leisten hatte. Die Antragsgegnerin erhielt hingegen für 2007 eine Steuerrückerstattung von 5.338,- € und für 2008 von 6.573,93 €. Eine Zusammenveranlagung der Beteiligten hätte für das Jahr 2007 zu einer Steuerrückerstattung von 3.139,- € und für das Jahr 2008 von 4.072 € geführt. Bei der erfolgten Getrenntveranlagung betrug die Steuerlast des Antragsstellers ohne Berücksichtigung der nur von ihm zu zahlenden Kirchensteuern für das Jahr 2007 7.665,27 € und für 2008 8.436,27 €, bei der Antragsgegnerin lag sie 2007 bei 5.194,22 € und 2008 bei 7.692,70 €.

Die Antragsschrift [..] wurde am 3. Januar 2011 [...] zugestellt.

Der Antragsgegner beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichen, an den Antragssteller einen Betrag von 9.713,85 € nebst Zinsen [...] zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin war aufgrund der in § 1353 Abs. 1 S.2 BGB geregelten Verpflichtung zu ehelicher Solidarität nicht berechtigt, eine getrennte Veranlagung der Beteiligten zu veranlassen und hat dem Antragsteller den hierdruch entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass eine gemeinsame Veranlagung unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Bedingungen sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Die vom Antragsteller angebotene hälftige Aufteilung der zu erwartenden Steuerrückzahlung hätte vielmehr zu einem höheren Rückerstattungsbetrag für die Antragsgegnerin geführt, als die von ihr präferierte Aufteilung entsprechend der Höhe der Steuerlasten bei Getrenntveranlagung. Im Jahre 2007 lag die steuerliche Belastung des Antragstellers bei 59,6 % der addierten Steuerlasten der Beteiligten und im Jahre 2008 bei 52,3 %. Nch dem Aufteilungsvorschlag der Antragsgegnerin hätten ihm daher von den Steuerrückerstattungen im Jahre 2007 1.871,09 €, im Jahre 2008 2.129,86 € und damit insgesamt 4.000,95 € zugestanden. Nach seinem eigenen Vorschlag hätte sein Anteil der Steuerrückerstattung nur bei insgesamt 3.605,50 € gelegen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin daher rund 400 € mehr angeboten, als sie selbst verlangt hatte. Ob sich die Beteiligten übe die tatsächlichen Auswirkungen ihres jeweiligen Aufteilungsvorschlages im Irrtum befanden und über eine nähere Befassung mit den bereits ermittelbaren Besteuerungsgrundlagen solch einen Irrtum hätten aufklären und eine Einigung herbeiführen können, ist unklar. Auch ein etwaige Fehleinschätzung des Antragstellers änderte aber nichts an dem Umstand, dass die Angtragsgegnerin entgegen der Regel des § 26 Abs. 3 EstG die Getrenntveranlagung veranlasst und diesen Schritt daher durch objektiv feststellbare Umstände zu rechtfertigen hätte. Solche Umstände lagen auch nicht in der Weigerung des Antragstellers vor, die Kosten eines Steuerberaters mitzutragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die steuerlichen Verhältnisse der Beteiligten schwierig waren und die Steuererklärung nicht bereits unter Zuhilfenahme üblicher Software problemlos hätten erstellt werden können. Zudem bedeutete die Getrenntveranlagung bereits einen Verlust des Vorteils aus Ehegattensplitting in Höhe von 1.631,35 €. Der von der Antragsgegnerin verlangte Anteil an den Kosten einer Steuerberatung steht zu dieser Summe in keinem Verhältnis, das eine Getrenntveranlagung rechtfertigen könnte.
Ein Schaden wurde von der Antragsgegnerin zumindest in der beantragten und aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verursacht. Er berechnet sich aus der dem Antragsteller nach seinem Aufteilungsvorschlag entgangenen Steuerrückerstattung von 3.605,50 € und den von ihm geleisteten Steuernachzahlungen. [...]"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2011 14:59
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Vatersein-Gemeinde,

Update: Ex hat gegen das Urteil umgehend Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist mir vor kurzem zugegangen. Die Verhandlung vor dem Kammergericht findet vermutlich im 2. Quartal statt.

Gruss
Tarek

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2012 01:36
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

danke für dein Update. Sie rechnet sich wohl tatsächlich Chancen aus? Oder ist ihr RA der Presitreiber?

Bei einem angenommenen Streitwert von 10.000 € darf die Ex neben dem dir auszugleichenden Schaden noch mal gute 4.000 € Verfahrenskosten drauf legen. Na, sie scheint es ja wirklich dicke zu haben.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2012 10:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

meine Madame war "damals" (so hörte ich über Dritte) der Ansicht, dass die Kosten von Scheidungs- und Folgesachenverfahren vom besserverdienenden Ehepartner (gleichbedeutend mit "Verlierer", denn der muss ja Unterhalt und Zugewinnausgleich leisten) übernommen werden müssen. Ihr RA hat wohl nichts unternommen, um diesen Irrtum richtigzustellen und auch keine Vorschüsse verlangt - sondern ihr am Ende einfach eine satt 5-stellige Rechnung geschickt. Sie soll sehr getobt haben...

Will heissen: Möglicherweise ist "Madame Ex tarek" gar nicht klar, dass es hier nicht nur um das Recht auf ein bockig-reflexhaftes "passt mir aber nicht!", geht, sondern auch um einen Haufen Kosten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2012 13:00
(@tarek)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Deep, hallo Brille,

danke für die Beiträge.

DEF weiss wohl schon, was es kostet, aber ihr stark ausgeprägtes subjektives Gerechtigkeitsempfinden erlaubt es ihr nicht, als "Opfer der Trennung" (O-Ton vor Gericht) klein beizugeben.

Dicke hat sie es (jedenfalls offiziell) nicht. Sie ist inzwischen langzeitarbeitslos bzw. erwerbsunfähig und hat sich wohl auch Aussicht auf VKH ausgerechnet, wodurch das Risiko dann auf die Hälfte reduziert wäre. Entsprechende Anträge hat sie in beiden Verfahren (diesem und dem um die Ehewohnung, siehe anderen Thread) gestellt. Ich habe aber das Gericht darauf hinweisen lassen, dass wir noch einen gemeinsamen Bausparvertrag haben, dessen Auszahlung ich zustimme (sie hat bisher die Auszahlung verweigert). Somit verfügt sie über einzusetzendes Vermögen, und ich bekomme endlich meinen Anteil aus dem Bausparvertrag raus.

Gruss
Tarek

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2012 13:54
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

[..]
Ich habe aber das Gericht darauf hinweisen lassen, dass wir noch einen gemeinsamen Bausparvertrag haben, dessen Auszahlung ich zustimme (sie hat bisher die Auszahlung verweigert). Somit verfügt sie über einzusetzendes Vermögen, und ich bekomme endlich meinen Anteil aus dem Bausparvertrag raus.

Gruss
Tarek

Hallo Tarek,

wieder einmal interessante Parallelen in den Schicksalsgeschichten...
Ich habe auch noch einen Bausparvertrag mit Ex, dessen Auszahlung sie nicht zustimmt.
Von daher also ein nützlicher Hinweis bzgl. dem VKH-Antrag.  🙂

Gruß, Debugged

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2012 17:36