hi,
meine Frau hat sich vor einiger Zeit von mir getrennt und ist im April 2006 mit unserer Tochter aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen.
Ich wohne seitdem mit meinen zwei Jungs im noch gemeinsamen Haus.
Die Scheidung ist zwar eingereicht, aber es ist seit längerem noch nicht geklärt, wer die Prozesskosten trägt.
Wir erhalten für das gemeinsame Haus die Eigenheimzulage, für eine frühere gemeinsame Eigentumswohnung hatten wir Absetzungen nach Par. 7b oder so.
Jetzt hat sich das Finanzamt gemeldet um den Anspruch auf Eigenheimzulage zu überprüfen.
Langfristig möchte ich die Haushälfte meiner EX übernehmen, konkret bereit dies aber noch Schwierigkeiten. Bei den Kindern haben wir uns bisher unter uns geeinigt, dass die Tochter bei der Mutter wohnt und die Jungs bei mir. Auf meiner Steuerkarte stehen 1,5 Kinder.
Meine Frage ist jetzt, worauf muss ich beim Beantworten der Fragen des Finanzamtes achten, um nichts falsch zu machen ?
Ist für den Anteil an der EHZ, der durch meine EX weg fällt das Datum des Auszuges oder das Datum des Verkaufs der Haushälfte entscheidend ?
Wäre es besser die Haushälfte schnell zu übernehmen oder eher erst wenn die EHZ abgelaufen ist (2008) ?
Welchen Einfluss hat es, wo die Kinder wohnen und was meint das Finanzamt damit, "bei wem sind die Kinder gemeldet" ?
Beim Suchen habe ich gefunden, dass die EHZ für die 3 Kinder unverändert bleiben sollte, auch wenn 1 Kind nicht mehr im Hause wohnt, stimmt das ?
Weiß da jemand Rat ?
vielen Dank
Servus drbeka!
Soviel ich weiß, verfällt die EHZ ab dem Moment des Auszugs des jeweiligen Ehepartners (war bei meiner LG nach Auszug Ihres Ex anno 2005 so).
Ich denke, konkretere Auskünfte kann Dir sicherlich auch Dein Steuerberater erteilen, auch in Hinblick der möglichen "Strategien".
Welchen Einfluss hat es, wo die Kinder wohnen und was meint das Finanzamt damit, "bei wem sind die Kinder gemeldet" ?
Nun ja, wenn die Jungs dauerhaft bei Dir leben, solltest Du dies auch in Deiner Steuerkarte eintragen lassen, damit bist Du meines Wissens erst mal "kindergeldberechtigt" wirst, zum anderen kannst Du auch das eine oder andere "mehr" bei der ESt-Erklärung geltend machen (z.B Versorgungsaufwendungen, etc.). Das ist wohl auch der Hintergrund der Frage des FA, bei wem die Kinder gemeldet sind.
Grüße und einen guten Rutsch ins Neue Jahr
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
hi drbeka,
die EHZ bekommt ihr weierhin, solange einer von Euch im Haus wohnt. Ob sie geteilt werden muß, solange eine Hälfte Deiner Ex gehört, vermag ich nicht zu sagen.
Wer hat die EHZ beantragt? Wenn Du, dann bekommst Du sie auch nach der Übernahme der anderen Hälfte weiterhin. Wenn Ex, vermutlich wegfall der EHZ, da Du sie nicht mehr neu beantragen kannst.
Das Baukindergeld bekommt Ihr in jedem Fall weiter, hierfür reicht es wenn die Kinder einmal mit 1. Wohnsitz inn dem Haus gemeldet waren.
Hi Marco, danke für die Antwort.
Beantragt habe ich die EHZ, der Bescheid lautet auf uns beide, also nehme ich an das der Anspruch auf EHZ auf beide gleich verteilt ist.
Ähnlich wohl auch bei der früheren ETW, die lief auch auf uns beide, damit ist dann wohl bei jedem dere Anspruch mit je 2 Hälften insgesamt verbraucht.
Kann es sein, dass durch die Trennung dann für mich eventuell das Recht auf die EHZ wegfallen könnte weil meine EX quasi als Lieferanten eines halben Anspruches wegfällt ?
Könnte vielleicht schlimmstenfalls der Fall so konstruiert werden, dass man die frühere ETW voll mir zuordnet, die EHZ für das Haus voll meiner EX und damit jetzt mein Anspruch formal endet (Behörden sind ja immer sehr erfinderisch, wenn sie Geld sparen können) ?
Hi drbeka,
dass ich marco heiße ist mir neu 😉
macht aber nix.
hälftigen Anspruch auf EHZ gibt es meiner Meinung nach nicht. Ich vermute, dass der Anspruch auf denjenigen übergeht, der die jeweils andere Hälfte übernimmt. Streichen kann ndas FA den Anspruch wohl kaum, da ihr ihn für eine immobilie habt, die immer noch von mindestens einem von Euch bewohnt wird.
So long HHJung
Moin,
Bei Erfüllung der Voraussetzungen berechtigt auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige i.S. des §15 AO (auch geschiedener Ehepartner) zum Bezug der Eigenheimzulage.
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/4eigh2.htm
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin,
auch dein nicht bei dir lebendes Kind wäre in der EHZ zu berücksichtigen. Siehe >dieses< Urteil des BFH.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
