Hallo!
Bin - weil selber davon betroffen - auf was gestossen:
Der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Splittingtabelle) -Einkommenssteuerjahresausgleich - besteht nicht nur im Jahr der Trennung, sondern auch noch im Jahr der Scheidung. Steht übrigens auch so in einer Infobroschüre des Finanzamtes im Süden. Macht Sinn, wenn Exelchen wesentlich weniger verdient, als Männchens. (Nur bei Zusage des Ausgleichs der steuerlichen Nachteile der Exe.)
Der Titel/Thread hier geht nämlich auch vom Jahr der Trennung aus.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hallo nichtaufgeber,
Der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Splittingtabelle) -Einkommenssteuerjahresausgleich - besteht nicht nur im Jahr der Trennung, sondern auch noch im Jahr der Scheidung. Steht übrigens auch so in einer Infobroschüre des Finanzamtes im Süden.
Das ist hochinteressant. Könntest du mir die Quelle zukommen lassen bzw. mir eine Kopie der Broschüre zukommen lassen (natürlich gegen Erstattung der Unkosten). Details per PN.
Gruß
Martin
Das würde mich auch interessieren, hast du noch was genaueres dazu?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo!
Habt beide PN
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Danke, aber es scheint ein weiter Weg zu sein.
Der Postbote ist noch unterwegs!
Irgendwie ist bisher nix da!!??
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Nichtaufgeber,
da schneidest Du ja ein höchst interessantes Thema an – wenn das beim FA durchgeht ist das für viele sicherlich wie ein sechser im Lotto :wink:.
Kannst Du auf Grund der Brisanz des Themas die Quelle bitte hier (für alle ersichtlich) einstellen?
Ich dachte immer für die Zusammenveranlagung muss das Ehepaar noch mindestens einen Tag zusammengelebt haben (siehe Versöhnungsversuch) was natürlich scheidungsrechtlich wieder zu einem neuen Trennungsjahr führen würde.
Vielen Dank!
Grapfruit
Briefträger war eben da!
Vielen Dank
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo!
Ich bin mir über die Brisanz selbstverständlich bewußt und mache auch hier keinen Mist. Ich selber hatte ja unlängst hier um Rat gefragt, da meine Exe selber nen Ausgleich getrennt gemacht hatte. Ein Anruf beim Finanzamt ergab, da könne ich nix mehr machen, sogar mein Steuerberater meinte, da müsse ich halt auf privatem Wege klagen ... ich legte vorsorglich auf meinen Antrag widerspruch ein - und beantragte zugleich eine Zusammenveranlagung. Warte immer noch auf Bescheid vom FA. In der Zwischenzeit ging ich zum Anwalt, bei dem diese Angelegenheit auch noch zur Sprache kam. Der sagte auf Anhieb, dass eine Zusammenveranlagung bis zum Jahr der Scheidung möglich ist, worauf ich ihm begegnete, im Jahr der Trennung meinen sie, oder? Nee, er korrigierte: SCHEIDUNG.
Nen Tag später sah ich dann rein Zufällig ne Broschüre vom FA - werde die Seite hier reinstellen - da steht tatsächlich: .... Zusammenveranlagung .... Jahr der Scheidung ....
Also, werde die Broschüre, Namen und Herausgeber auch hier nennen - und ich war selber überascht und bin es noch - und wie so oft schon, bin ich selber am suchen, wo der Haken ist.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Zusatz:
hier der link zu der Broschüre - un damit gleich die Broschüre.
speziell auf Seite 97 steht ...
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hallo nichtaufgeber,
In der Broschüre steht:
Der Grundfreibetrag beträgt für das Veranlagungsjahr 2006 7.664 Euro, bei Anwendung der Splittingtabelle 15.328 Euro. Die Splittingtabelle wird angewendet bei
...
einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe im Kalenderjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist, wenn er mit seinem bisherigen Ehegatten die Voraussetzungen für das Veranlagungswahlrecht erfüllt hat.
Dies gilt nicht, wenn auch der Steuerpflichtige wieder geheiratet hat und getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.In allen anderen Fällen wird die Grundtabelle angewendet.
Rechtsquelle: § 32a EStG
Den "Haken" aus meiner Sicht habe ich mal fett markiert. Aber du erklärst uns sicher, was es damit auf sich hat.
Gruß
Martin
Hallo an alle,
ich will Euch (und dem Anwalt) nicht zu nahe treten, aber Broschüre hin, Anwaltsmeinung her:
Relevant ist immer noch das einschlägige Gesetz. Und dort, nämlich in §26 Abs. 1 EStG, steht unmißverständlich:
Die Zusammenveranlagung ist nur möglich für (1. Voraussetzung!) Ehegatten (das setzt also das Verheiratetsein voraus), die (2. Voraussetzung!) nicht dauernd getrennt leben.
Fazit: Beide Voraussetzungen müssen (wenigstens an einem Tag im Kalenderjahr) gemeinsam vorliegen, um die Zusammenveranlagung wählen zu können. Und das scheint regelmäßig im Jahr der Trennung gegeben zu sein; im Jahr der Scheidung dann wohl eher nicht.
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo!
1. Ich informiere euch, sobald ich was Neues weiss.
2. zu @pueppi:
genau der Punkt störte mich auch!
verheiratet iss klar - und wenn ich jetzt angebe, da war ein Tag im Kalenderjahr mit Versöhnungsversuch .... wem wird geglaubt? Dann sind da alle 2 Voraussetzungen vorhanden.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hallo Nichtaufgeber,
Vielen Dank für die Info und viel Glück bei Deinem Vorhaben!
Daumen Drück dass bestehende Bundesgesetze im Freistaat anders ausgelegt werden :wink:.
Grapfruit
und wenn ich jetzt angebe, da war ein Tag im Kalenderjahr mit Versöhnungsversuch .... wem wird geglaubt? Dann sind da alle 2 Voraussetzungen vorhanden.
Dann würdest Du aber wohl erst min. 1 Jahr später geschieden werden, da das Trennungsjahr neu beginnt!
Hallo!
@Uli: in der Theorie ja.
Aber: Trennung im Jahr 2005 - Scheidung im Jahr 2007.
2005 ist klar - gemeinsame Veranlagung.
2006 ?
2007? (lassen wir mal erst noch aussen vor, mal sehen was Anwalt meint.)
alle 3 Anträge sind ja noch nicht rechtskräftig bzw. gestellt.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hallo Nichtaufgeber,
Bin - weil selber davon betroffen - auf was gestossen:
Der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Splittingtabelle) -Einkommenssteuerjahresausgleich - besteht nicht nur im Jahr der Trennung, sondern auch noch im Jahr der Scheidung. Steht übrigens auch so in einer Infobroschüre des Finanzamtes im Süden.
Ich selber hatte ja unlängst hier um Rat gefragt, da meine Exe selber nen Ausgleich getrennt gemacht hatte. Ein Anruf beim Finanzamt ergab, da könne ich nix mehr machen, sogar mein Steuerberater meinte, da müsse ich halt auf privatem Wege klagen ... ich legte vorsorglich auf meinen Antrag widerspruch ein - und beantragte zugleich eine Zusammenveranlagung. Warte immer noch auf Bescheid vom FA.
Ich verstehe nicht, in wie fern Du betroffen bist. Um welche Konstellation handelt es sich denn jetzt?
1. Lagen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung tatsächlich vor, und Du streitest Dich jetzt mit Ex und FA um die Zustimmung zur Zusammenveranlagung?
oder
2. Die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung lagen tatsächlich nicht vor; Du willst sie allerdings dem FA gegenüber (und zwar entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und notfalls durch eine wahrheitswidrige Aussage Deiner Ex untermauert) behaupten und auf dieser Schiene die Zusammenveranlagung erreichen?
In ersterem Fall mache ich Dir Hoffnung. Letzteren Weg solltest Du nicht gehen.
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo Uli,
Dann würdest Du aber wohl erst min. 1 Jahr später geschieden werden, da das Trennungsjahr neu beginnt!
Ich meine zu wissen, daß hier mal die fehlende Harmonisierung der einzelnen Rechtsgebiete vorteilhaft ist für den Bürger:
Ein steuerlich vorteilhafter, weil kurzfristig, wenn auch leider erfolgloser Versöhnungsversuch (als Voraussetzung zur Zusammenveranlagung) unterbricht meines Wissens nicht das Trennungsjahr und ändert somit familienrechtlich nichts an einer möglichen schnellstmöglichen Scheidung.
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo!
@pueppi
Trennung im Jahr 2005 - Streit um gemeinsame Veranlagung 2005.
Aber mein Anwalt sagte, 2005 ist klar und eindeutig. Punkt.
Sehe ich mittlerweile auch so, was 2005 betrifft.
Ich will auch nichts unrechtsmäßiges machen.
Aber mein Anwalt sagte mir, es ist nicht die Trennung maßgeblich, sondern das Jahr der Scheidung. Und hier halte ich Euch auf dem Laufenden - ich war ja selber überrascht!
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Danke für deine umfassenden Informationen, auch wenn ich sie gerne von nichtaufgeber gehört hätte. Dieser hat nämlich behauptet:
Der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Splittingtabelle) -Einkommenssteuerjahresausgleich - besteht nicht nur im Jahr der Trennung, sondern auch noch im Jahr der Scheidung. Steht übrigens auch so in einer Infobroschüre des Finanzamtes im Süden.
Die wirklich entscheidenden Informationen fehlten - ich habe dann mal aus der Broschüre zitiert, und pueppi hat dann ergänzt was es bedeutet.
@nichtaufgeber: Auch wenn das jetzt "off-topic" ist: Bitte keine pauschalen Behauptungen aufstellen. Bei Broschüren etc. bitte die genauen Quellen angeben. Den Nutzern hier auf vatersein.de werden z.B. mit deinem Ausgangspost Hoffnungen gemacht, die bei genauerem Hinsehen (auch von Dir selbst!) sich als kaum realisierbar herausstellen.
Gruß
Martin
Hallo!
@Schmusepapa
1. Ich hatte doch den link reingestellt - daraus geht die Quelle hervor.
2. Gerne nenne ich Dir privat den Anwalt, das FA und meine Adresse.
Ich stand genau vor der Situation und dachte, es gehört hier rein.
Pauschale Behauptung wäre es, wenn es meine eigene Idee oder Hirngespinst wäre....
Ich halte Euch auf dem Laufenden! Versprochen!
mfg
*nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
