Also: die Mutter wurde von Gericht dazu verdonnert der regelmäßigen Auskunft zu unserem Kind nachzukommen, was bisher jedoch nicht geschah. Der Anwalt den ich bei der Sache beauftragt habe meldet sich auch nicht mehr und lässt mich hinhalten. Ich bin ziemlich genervt davon.
Kann ich mich selber an das Gericht wenden? Ich frage mich wie andere das regeln.
In deinem letzten Beitrag zu dem Thema meintest Du, das Du noch auf den Beschluss wartest.
Hast Du den inzwischen vorliegen? Sind die Ordnungsmittel mit aufgenommen worden?
Der richtige schritt wäre entsprechend die Ordnungsmittel zu beantragen.
Beschluss liegt vor, es wurden keine Ordnungsmittel aufgenommen. Gibt es da etwas bestimmtes zu beachten?
Hallo,
In deinem letzten Beitrag zu dem Thema meintest Du, das Du noch auf den Beschluss wartest.
Hast Du den inzwischen vorliegen? Sind die Ordnungsmittel mit aufgenommen worden?
Der richtige schritt wäre entsprechend die Ordnungsmittel zu beantragen.
ich denke mal, dass - bezüglich der Ordnungsmittel - "der Markt verlaufen ist", da die Verhandlung in der Sache schon war...
Ordnungsmittel hätten - genau beziffert - vor bzw. spätestens während der Verhandlung mit aufgenommen werden müssen, damit sie in der Urteilsfindung mit aufgenomen werden können. So zumindest meine Meinung.
Da keine Ordnungsmittel im Beschluß stehen, läuft man den Auskünften wieder hinterher und muß erneut das Gericht bemühen...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Man kann den Beschluss nachträglich um die Androhung der Ordnungsmittel ergänzen lassen, da diese von Gesetzes wegen aufzunehmen gewesen wären.
(hat das BVerfG irgendwann mal so entschieden, um sich vor einer anderen Entscheidung zu drücken :-))
Das wußte ich so nicht...
Danke @Inselreif für die interressante und hilfreiche Aufklärung... :thumbup:
Kannst Du ggf. die Entscheidung des BVerfG mal verlinken?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (...), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (...), nicht in Einklang bringen (...). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
Wurden denn bestimmte Daten zu denen die Auskunft gegeben werden muss festgelegt? Häufigkeit, Umfang, was alles in der Auskunft stehen soll/muss?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi @Inselreif;
-> #6 ... Danke... :thumbup:
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wurden denn bestimmte Daten zu denen die Auskunft gegeben werden muss festgelegt? Häufigkeit, Umfang, was alles in der Auskunft stehen soll/muss?
Ja das wurde sogar ziemlich detailiert ausgeführt, jedoch nichts darüber was geschieht wenn die Mutter dem nicht nachkommt
Dann musst Du eine entsprechende Abänderung zeitnah bei Gericht beantragen, das wollten meine Vorredner Dir eigentlich mit den Juristischen Zitaten erklären.
Das ist dann auch kein neues Verfahren denn das Gericht ist dazu verpflichtet.
Dann kannst Du das ganze Vollstrecken bzw. bei nichteinhaltung mit Ordnungsmitteln bestrafen lassen.
Dann musst Du eine entsprechende Abänderung zeitnah bei Gericht beantragen, das wollten meine Vorredner Dir eigentlich mit den Juristischen Zitaten erklären.
Das ist dann auch kein neues Verfahren denn das Gericht ist dazu verpflichtet.Dann kannst Du das ganze Vollstrecken bzw. bei nichteinhaltung mit Ordnungsmitteln bestrafen lassen.
Ist die Abänderung denn an eine zeitliche Frist gebunden? Ich kann mir das kaum vorstellen, da die Mutter der auskunft ja beispielsweise erst nachkommt und dem erst im späteren Verlauf nicht nachkommt.
Muss man also erstmal die Abänderung stellen und dann kann man erst vollstrecken lassen?
Vielen Dank
Nein, zeitlich gebunden ist das soweit ich weiß nicht.
Du kannst den Antrag jederzeit stellen und das Gericht ist verpflichtet die Mutter dann darauf hinzuweisen.
Bevor Ordnungsmittel vollstreckt werden können, muss ein solcher Hinweis jedoch ergehen.
Also ja, Abänderungsantrag stellen und wenn sie dann das nächste mal gegen den Beschluss verstößt, Ordnungsmittel beantragen.
Hast Du jetzt einen Monat lang nichts gemacht? 😉
gibt noch so einige stolperfallen was die vollstreckung vorraussetzungen an geht....
*************
Wichtig ist daher, anhand einer „Checkliste“ die Voraussetzungen und erforderlichen Schritte bei der
Vollstreckung im Blick zu haben. In manchen Zweifelsfragen hat sich eine h. M. herausgebildet, die in
der Praxis eine recht verlässliche Orientierung bietet (vgl. Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen,
2. Aufl. 2017, Rz. 650, m. w. N.):
- Der gerichtlich gebilligte Vergleich benötigt zur Wirksamkeit:
- Billigungsbeschluss mit Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung (§ 89 II FamFG );
- Zustimmung der Beteiligten;
- Genehmigung des Protokolls („v. u. g.“).
- Einer Vollstreckungsklausel bedarf es in der Regel nur dann, wenn nach einem Umzug des Kindes ein anderes Gericht mit der Vollstreckung befasst wird.
- Vergleich und Billigungsbeschluss (nebst Folgenankündigung) müssen spätestens mit Beginn der Vollstreckung von Amts wegen förmlich zugestellt sein.
Eine entsprechende klarstellende Gesetzesänderung wie jüngst in § 214 I S. 1 FamFG wäre wün-
schenswert. Zustellungsfehler lassen sich am ehesten vermeiden, wenn das Gericht unmittelbar nach
der Genehmigung des protokollierten Umgangsvergleichs seine Beschlüsse über die Billigung und die
Folgenbelehrung zu Protokoll diktiert. Es bedarf dann lediglich der Zustellung dieser Niederschrift, natürlich von Amts wegen.
(FamRZ 2018, 1943-1946)
*************
Also: die Mutter wurde von Gericht dazu verdonnert der regelmäßigen Auskunft zu unserem Kind nachzukommen, was bisher jedoch nicht geschah. Der Anwalt den ich bei der Sache beauftragt habe meldet sich auch nicht mehr und lässt mich hinhalten. Ich bin ziemlich genervt davon.
Kann ich mich selber an das Gericht wenden? Ich frage mich wie andere das regeln.
Was bedeutet regelmäßig, d.h. wie oft im Jahr muss die Mutter Dir Auskunft über das gemeinsame Kind geben? Denke mal, dass Du demnach auch keinen Kontakt zu deinem Kind hast?!
gibt noch so einige stolperfallen was die vollstreckung vorraussetzungen an geht....
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Wichtig ist daher, anhand einer „Checkliste“ die Voraussetzungen und erforderlichen Schritte bei der
Vollstreckung im Blick zu haben. In manchen Zweifelsfragen hat sich eine h. M. herausgebildet, die in
der Praxis eine recht verlässliche Orientierung bietet (vgl. Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen,
2. Aufl. 2017, Rz. 650, m. w. N.):- Der gerichtlich gebilligte Vergleich benötigt zur Wirksamkeit:
- Billigungsbeschluss mit Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung (§ 89 II FamFG );
- Zustimmung der Beteiligten;
- Genehmigung des Protokolls („v. u. g.“).
- Einer Vollstreckungsklausel bedarf es in der Regel nur dann, wenn nach einem Umzug des Kindes ein anderes Gericht mit der Vollstreckung befasst wird.
- Vergleich und Billigungsbeschluss (nebst Folgenankündigung) müssen spätestens mit Beginn der Vollstreckung von Amts wegen förmlich zugestellt sein.Eine entsprechende klarstellende Gesetzesänderung wie jüngst in § 214 I S. 1 FamFG wäre wün-
schenswert. Zustellungsfehler lassen sich am ehesten vermeiden, wenn das Gericht unmittelbar nach
der Genehmigung des protokollierten Umgangsvergleichs seine Beschlüsse über die Billigung und die
Folgenbelehrung zu Protokoll diktiert. Es bedarf dann lediglich der Zustellung dieser Niederschrift, natürlich von Amts wegen.
(FamRZ 2018, 1943-1946)
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Die Mutter hat in der Tat eine Folgebelehrung erhalten, welche ich in Kopie auch bekommen habe. Dort wurde von der Richterin im Detail folgendes mitgeteilt:
- die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung (Geldstrafe und Knast)
- die Frist bis wann die Auskunft geschehen soll
- die Auskunft sollte zuerst zur Prüfung an das Gericht gesendet werden um weitere "Missverständnisse" zu vermeiden und ggfs. etwas nachreichen zu können
Das alles ist bisher nicht geschehen. Ich frage mich deshalb, was würde geschehen wenn ich die Unterhaltszahlung stoppe, weil ich nichtmal weiß ob meine Tochter überhaupt am Leben ist? Mit welchen KOnsequenzen müsste ich im ersten Schritt rechnen?
Davon mal abgesehen, würde spätestens nicht dann eine Auskunft geschehen? Da ich nicht weiß wer hier alles mitliest sage ich ganz vorsichtig, dass die Mutter sehr wahrscheinlich nicht am gemeldeten Wohnort lebt sondern etwas 120km weiter mit einer anderen Person, was sich durch die Auskunft auch feststellen lassen würde und ihr nicht nur aufgrund der Auskunft sondern auch bezogenen Sozialleistungen Probleme bringen würde.
Hallo,
wenn es einen Titel gibt, dann wird Dir zunächst eine Ankündigung der Pfändung zugestellt und dann erscheint der Gerichtsvollzieher oder Dein Arbeitgeber erhält eine Aufforderung eine Teil des Gehalts einzubehalten und anderweitig zu überweisen (Gehaltspfändung).
Besteht kein Titel, dann wird die KM einen erzwingen, alles andere kannst Du einfach vergessen.
Du kannst Dich nur wieder an das Gericht wenden und hoffen, dass dann eine Auskunft erfolgt oder es tatsächlich eine Folge der Zuwiderhandlung gibt.
VG Susi