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GSR nach neuer Gesetzeslage beantragt

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(@sputnik)
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Hallo „Leidensgenossen“,

eigentlich wollte ich mich nicht innerhalb eines laufenden Verfahrens äussern. Da sich dieses aber noch hinziehen kann und ich nun wieder mal schlauer bin und Infos habe, die manch einem hier gar nicht gefallen werden, habe ich mich dazu entschlossen ein Zwischenstatement abzuliefern und euch auch desweiteren auf den Laufenden halten.

Am Anfang diesen Monats habe ich den Antrag auf GSR beim Amtsgericht eingereicht. Leider blieb mir keine andere Wahl, da die KM sich nicht dazu „Herab ließ“ mir das GSR freiwillig „zu gewähren“.

Nach einer Erklärung, dass ich von meinem Recht der Antragsstellung nach neuer Gesetzeslage Gebrauch machen werde, sollte sie nicht zustimmen, überließ ich ihr eine Frist nochmals über die Sache nach zu denken, welche sie mehr als großzügig verstreichen ließ.

Nach Absprache mit dem Jugendamt, welches meinen Antrag unterstützt,  stellte ich wie gesagt meinen Antrag in einer  4-Seitigen Schreiben an das Gericht mit der Bitte um Bearbeitung nach §155a FamG usw.

Warum so aufwendig? Sollte das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Aktenlage entscheiden, wollte ich diesem eine größtmögliche Übersicht über die Situation bieten. Der KM legte ich den Antrag ebenfalls zum Lesen vor. Diese hatte inhaltlich nichts zu bemängeln. Sie werde dem Antrag aber „trotzdem“ nicht zustimmen. Ich bemerkte mal wieder, dass das in Ordnung ist und mir gerade auffällt, dass in dem Wort „trotzdem“ das Wort „trotz“ drin steckt. 😉

Nach 2,5 Wochen erhielt ich vom AG nun folgendes Schreiben:

Sehr geehrter Herr XY,

in der Familiensache VATER gegen MUTTER

ist der Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme zugestellt worden.

Das Gericht wird den Antrag ferner dem zuständigen Jugendamt mit der Bitte um einen Bericht übersenden. Das Jugendamt wird sich mit den Beteiligten in Verbindung setzen.

MfG

Blablabla

Justizober-Sowieso

Scheinbar sind die Gerichte nicht dazu in der Lage sich nach der neuen Gesetzesvorgabe zu halten. Scheinbar meinen diese noch immer von Anfang an Jugendämter in die Verfahrensweise rein zu ziehen. Sollte eine negative Stellungnahme der Mutter vorliegen ist eine Einbindung des Jugendamtes sicher verständlich aber diese von Anfang an zu involvieren ist für mich im Gesamten gesehen fragwürdig.

Ich bin ehrlich. Mir ist es absolut recht wenn das JA mit eingebunden wird und ich sehe da speziell in meinem Fall eher Vorteile. Diese haben mich in meinen Belangen bisher immer unterstützt, loben meinen Einsatz und haben auch der KM schon gehörig den Kopf gewaschen, was maßgeblich auch zur Verbesserung der Situation verholfen hat. Auch jetzt habe ich wieder eine Zusage für einen positiven Bericht.

Allerdings wird es genügend Väter geben, welche sicherlich alles, nur nicht die Einbindung von lokalen Jugend... Mütterämtern im Antragsverfahren gebrauchen können.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Sputnik


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2013 10:58
(@habakuk)
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Ich sehe nicht wo die neue gesetzliche Regelung die Einbindung des JA per-se unnötig macht.
Es hat sich ja "nur" ein "Detail" geändert: Das GSR kann nur dann versagt werden wenn es dem Kind schaden würde.

Nun, wie stellst du dir das vor? Jedes Gericht winkt erst mal alle Anträge durch - und wenn die KM der Meinung ist GSR wäre kindeswohlgefährdend, dann kann sie dagegen klagen?
Woher soll das Gericht denn wissen wie die Sachlage ist? Nur weil der KV behauptet "Ich schade dem Kind nicht"?
Würde jemals ein KV in einem GSR-Antrag etwas anderes behaupten?
Dann wäre ja der nächste konsequente Schritt erstmal alle UH-Klagen einfach durchzuwinken, unter der Annahme "Eine KM wird schon nichts fordern was ihr nicht zusteht" ....

Nun, nachdem das Gericht auch keine Kristallkugel hat in der es mal nachschauen kann wendet es sich also an die dafür zuständige Stelle, das JA, und bittet dort um eine Einschätzung der Lage.

In sofern kann ich da nichts falsches dran entdecken.

Ja, man kann natürlich diskutieren ob ein JA hier wirklich die geeignete Instanz ist, aber das ist ein völlig anderes Thema ....

Gruß Habakuk


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 11:08
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja, man kann natürlich diskutieren ob ein JA hier wirklich die geeignete Instanz ist, aber das ist ein völlig anderes Thema ....

Ich gebe dir den Tip sich erst einmal grundlegend mit der Reform auseinander zu setzen bevor du hier deine Statements dazu abgibst. Ein konzentrierter Blick in §155a FamG wird dir da schon die Augen öffnen. Ebenso ein Blick in die vom Gesetzgeber verfasste Begründung der Reform zum GSR.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2013 11:27
(@Brainstormer)

Moin,

Ich gebe dir den Tip sich erst einmal grundlegend mit der Reform auseinander zu setzen bevor du hier deine Statements dazu abgibst.

Das sehe ich ähnlich.

Das Gericht wird den Antrag ferner dem zuständigen Jugendamt mit der Bitte um einen Bericht übersenden.

Diese Vorgehensweise verstößt eindeutig gegen §155a FamFG.

Das Jugendamt wäre lediglich anzuhören, nachdem die KM in ihrer Stellungnahme Gründe vorträgt, die der Übertragung des GSR entgegenstehen bzw. dem Gericht bereits vorab Gründe bekannt wären, die dies vermuten ließen.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 11:51
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Brainstormer

Das sehe ich ähnlich.

Danke.

Diese Vorgehensweise verstößt eindeutig gegen §155a FamFG.

Das Jugendamt wäre lediglich anzuhören, nachdem die KM in ihrer Stellungnahme Gründe vorträgt, die der Übertragung des GSR entgegenstehen bzw. dem Gericht bereits vorab Gründe bekannt wären, die dies vermuten ließen.

Das ist der Punkt. Wenn durch die Stellungnahme der Mutter plausible Gründe der Kindswohlgefährdung bekannt werden ist eine Einschalten einer weiteren Institution zur Beurteilung mit Sicherheit nachvollziehbar. Was bewirkt eine Stellungnahme vom Jugendamt wenn die Mutter sich gar nicht äussert oder eher lapidare Gegenargumente aus persönlicher Historie gegen das GSR vorlegt?

Anders könnte ein vorzeitiges Einschalten und freies Berichten eines mütterlastigen Jugendamtes den Antragsteller als Vater auf die Füße fallen ohne dass die Mütter erstmal gewichtige Gründe genannt hat. Bei weitem sind nicht alle JA´s in Deutschland in ihrer Arbeit so objektiv kindesorientiert wie unser hiesiges Jugendamt. Leider!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2013 12:51
(@bester-papa)
Registriert

Hi!
Warum verstösst die Einbeziehung des JA gegen §155a FamFG?
Da steht es [bsoll] auf die Anhörung verzichten, muss aber nicht.

LG
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 12:58
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi!
Warum verstösst die Einbeziehung des JA gegen §155a FamFG?
Da steht es [bsoll] auf die Anhörung verzichten, muss aber nicht.

LG
BP

Eben weil dort steht soll und nicht kann!

Zudem steht dort weiter "§ 162 ist nicht anzuwenden." und dort steht

http://dejure.org/gesetze/FamFG/162.html


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2013 13:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch ich schlage mich gelegentlich mit Juristendeutsch herum.
Dabei bedeutet kann, dass das Gericht zu begründen hat, warum es das JA nicht einbezieht. Dagegen eröffnet soll auch die Möglichkeit es anders zu handhaben, also das JA einzubeziehen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 13:26
(@Brainstormer)

Moin BP,

Warum verstösst die Einbeziehung des JA gegen §155a FamFG?
Da steht es [bsoll] auf die Anhörung verzichten, muss aber nicht.

Das "soll" bezieht sich explizit auf § 1626a: "Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen [...]"

Ermessensspielraum, eine Stellungnahme des Jugenamtes anzufordern, hat das Gericht somit erst, nachdem die KM in ihrer Stellungnahme Gründe vorträgt, die der Übertragung des GSR entgegenstehen.

Und wie Sputnik schon schrieb, steht dort eben auch "§ 162 ist nicht anzuwenden."

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 13:27
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Dagegen eröffnet soll auch die Möglichkeit es anders zu handhaben, also das JA einzubeziehen.

Was aber trotzdem voraussetzt, dass der Sachverhalt zu § 1626a Absatz 2 Satz 2 erst geklärt werden muss, also die Stellungnahme der Mutter vorliegen muss.

Ich meine, ich sehe es pragmatisch: Wir sparen Zeit. Aber richtig ist der Weg nicht!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2013 13:32




(@bester-papa)
Registriert

Ich sehe das anders.
Der Absatz des §155a bezieht sich auf das schriftliche, vereinfachte Verfahren.
Es SOLL das vereinfachte, schriftliche Verfahren angewendet werden, MUSS aber nicht.
Insofern deutet die Einbeziehung des JA darauf hin, dass das Gericht ein normales Verfahren eröffnen will.

Ein "Soll" ist kein "Muss".

LG
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 13:42
(@Brainstormer)

Insofern deutet die Einbeziehung des JA darauf hin, dass das Gericht ein normales Verfahren eröffnen will.

Das kann es aber erst tun, nachdem es die Stellungnahme der KM erhalten hat.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 13:59
(@bester-papa)
Registriert

Das kann es aber erst tun, nachdem es die Stellungnahme der KM erhalten hat.

Wo steht das?
Meiner Meinung nach stehem dem Gericht durch die "Soll"-Vorschrift alle Optionen offen.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 14:23
(@Brainstormer)

Wo steht das?

Das ergibt sich aus § 155a FamFG.

Wenn die KM keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen oder sonstige Gründe ersichtlich sind, soll das Familiengericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden und zwar ohne Anhörung des Jugendamts und persönlicher Anhörung der Eltern.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Gericht lediglich dann Ermessensspielraum hat, nachdem es die Stellungnahme der KM erhalten hat und nicht bereits vorher.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 15:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

http://blog.beck.de/2013/05/29/was-soll-ich-tun-0
könnte für Euch interessant sein. Ich verweise insbesondere auch auf die Antwort #21.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 15:30
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Sorgerecht.pdf?__blob=publicationFile

Die Stellen zur Durchführung lauten:

"§ 155a
Verfahren zur Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.

Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

Anmerkung: In diesem Schritt befinden wir uns doch aktuell. Hier steht ohne wenn und aber, dass das Gericht dem anderen Elternteil den Antrag zuzustellen hat. Damit beginnt die Frist zur Stellungnahme zu laufen und das Gericht hat die Begründung der KM abzuwarten.

(3) In den Fällen des § 1626a
Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zweckenformlos mit.

Anmerkung: Erst jetzt kommt der § 1626a ins Spiel:

"(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht."

Auch diesen Schritt soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Nochmal deutlich wird darauf hingewiesen, dass § 162, der die Mitwirkung des JA in Kindschaftsangelegenheiten vorschreibt, eben nicht anzuwenden ist.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."

Für mich sind hier die Vorgaben eigentlich klar und damit schließe ich mich @Brainstormer an. JA ist eben nicht automatisch prozessbeteiligte Partei wie ehemals in Sorgerechtsangelegenheiten.

Lg,
Mux

Edit. Ein "automatisch" in den letzten Satz eingefügt!


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 15:40
(@Brainstormer)

Moin zusammen,

danke Susi für den Link, aber auch in Antwort #21 steht nur das, was in § 155a FamFG ohnehin schon steht.
Danke Mux für die detaillierte Auflistung.

Vielleicht versuche es noch einmal mit meiner Programmierer-Logik zu erklären:

IF keine Gründe vorgetragen
THEN vereinfachtes Verfahren
ELSE Ausnahme
END IF

Wenn also noch überhaupt keine Stellungnahme vorliegt, gibt es keine Möglichkeit in den ELSE Zweig zu gelangen.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2013 15:51
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

vor einer Woche erhielt ich ein Schreiben vom Gericht mit der Kopie der Gegenseite, welche vor hat den Antrag abzulehnen, und aus diesem Grunde Verfahrenskostenhilfe für ihre Mandantin beantragt.
"Eine Begründung zur Ablehnung wird dann in einem gesonderten Schreiben verfasst. "

Gestern war, typisch vor dem Wochenende, Post vom Amtsgericht im Briefkasten. Eine beglaubigte Kopie des Schreibens vom Gericht an die Gegenseite:

************************************************************************
An die Rechtsanwaltskanzlei
GEGENSEITE

Sehr geerte Damen und Herren,

in derFamiliensache
X gegen Y

wird Bezug genommen auf die ihnen bereitsübersandte Antragsschrift und Ihnen nunmehr gem. §155a FamFG eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag wird nach EIngang der Stellungnahme entschieden werden.

Sollten sie innerhalb dieser Frist keine Gründe vortragen, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können, wird das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Ihre Anhörung entscheiden (§§155a Abs. 3 FAMFG, 1626a Abs. 2 BGB)

Mit freundlichen Grüßen

Richterin

Beglaubigt

**************************************************************************

Verfahrenskostenhilfe ist demnach wohl kein Selbstläufer mehr in diesem Fall. Ebenso zieht die Richterin die neue Gesetzeslage heran. Dem Gericht liegt eine Empfehlung des Jugendamtes vor, welche sich nach einem persönlichen Gespräch mit der Kindsmutter (zumindest war das angesetzt, ob es statt gefunden hat kann ich nicht sagen) FÜR das Gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ausspricht.

Spannend wird, ob lapidar anegegebene Gründe nun noch ausreichen, ob es zu einem mündlichen Verfahren kommt oder nicht.
Beiden Optionen sehe ich jedoch gelassen entgegen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2013 14:52
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

nachdem die Frist zur Stellungnahme der Gegenseite Ende letzer Woche abgelaufen ist, hat diese eine Verlängerung der Frist um eine Woche beantragt, mit Begründung anderer zahlreicher Fristen!
Wurde auch stattgegeben.

Ich frag mich langsam was dieses Spielchen soll. Entweder gibt es Fakten und Argumente die GEGEN ein GSR sprechen aus Sicht der Gegenseite oder eben nicht. Vielleicht braucht Madame ja mehr Zeit um die ohnehin angespannte Situation weiter zu eskalieren.

Also fasse ich zusammen:

Nach erstem Ablauf der 4-wöchigen Frist gab es keine Stellungnahme der Gegenseite ausser einen Antrag zur Verfahrenskostenhilfe und einer Ankündigung dass man beantragen will meinen Antrag zurück zu weisen.
Dann, eine Woche später wurde der Gegenseite eine weitere Frist von 4 Wochen eingeräumt mit dem Verweis, das nach ABlauf der Frist und keiner erfolgten Argumentation die im Sinne von §1626a gegen das GSR sprechen, die Verfahrensweise nach § 155a FamG anzuwenden, sprich eine Entscheidung ohne mündliche Anhörung der Gegenseite zu vollziehen.
Nun noch eine weitere Woche. Macht dann insgesamt schon 10 Wochen.

Spiel auf Zeit oder hat jemand andere Ideen und Ratschläge?

Gruß
Sputnik


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2013 14:28
(@bester-papa)
Registriert

Moin Sputnik,

kannst Dir ja mal meinen Fall durchlesen. Hatte aufgrund der Übergangsregelung geklagt und ähnliches am OLG durchgemacht. Bei mir hat die Gegenseite nicht einmal eine Fristverlängerung beantragt, sondern einfach gar nicht geantwortet. Trotzdem hat das OLG weitergebohrt (Stichwort "Amtsermittlung")

http://www.vatersein.de/Forum-topic-27077-start-msg311654.html#new

Ich hab die neue Gesetzeslage nicht genau im Kopf, aber da stand ja nichts exaktes über die Fristen drin oder? Insofern kann das Gericht die Fristen festlegen und ggf. auch verlängern.

Jedenfalls gilt auf OLG Ebene: Das OLG kann sich aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes auch seinen ganz eigenen Gründe gegen das GSR suchen, selbst wenn die Gegenseite keine Gründe nennt. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch auf Amtsgerichtsebene gilt (bin mir aber nicht sicher)

Beste Grüße
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2013 16:56




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