Hallo User,
ich sehe in Foren öfters (uneheliche) Väter die Fragen, ob es die Möglichkeit gibt, das GSR auch gegen den Willen der Kindesmutter beantragen zu können.
Deshalb war ich die halbe Nacht im Internet und hatte nach einer Gesetzesgrundlage gesucht.
Ich hatte mal ein Urteil von einem höheren Gericht gelesen (ich glaube es war sogar vom BVerfGe) indem stand, dass wenn die Mutter wichtige Informationen über das gemeinsame Kind vorsätzlich den (unehelichen) Vater vorenthält, dieser die Möglichkeit hat das GSR auch gegen den Willen der Mutter beantragen kann.
Leider habe ich diese Urteil nicht mehr gefunden, sondern nur eine gegenteilige Begründung des BVerfGe zum gemeinsamen Sorgerecht:
Begründung wurde ausgeführt, nach Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 61, 358) zu einer Neuregelung gehe es nicht mehr um das Für und Wider der gemeinsamen Sorge, sondern um die Modalitäten der Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts. Durch das Erfordernis der Sorgeerklärungen werde sichergestellt, dass die gemeinsame Sorge nicht gegen den Willen eines Elternteils eintreten könne. Nichteheliche Kinder würden nicht nur in intakten nichtehelichen Gemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Eine gemeinsame Sorge gegen den Willen eines Elternteils würde hier die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen würden. Die gemeinsame Sorge werde von keiner vorherigen gerichtlichen Prüfung abhängig gemacht, ob sie dem Wohl des Kindes nicht widerspreche, weil dies ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegen die Mütter und Väter ausdrücken würde, die die elterliche Sorge teilen wollten (BTDrucks 13/4899, S. 58 f.).
Mir ist aber auf jeden Fall bekannt, dass wenn ein Kind vor dem 1.7.1998 geboren ist, der uneheliche Vater, auf alle Fälle ein Antragsrecht beim Familiengericht hat.
Beispiele für Anträge auf das gemeinsame Sorgerecht gibt es hier:
www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm
Hier fand ich noch etwas:
www.on-luebeck.de/~abel/bverfg_n.htm
Skurril fand ich hier das Datum: 16.03.10 usw.
Handelt es sich hier um ein Fake ?
Die Väter, welche kein GSR gegenüber ihren Kindern besitzen, haben auf jeden Fall ein Informantions- bzw Auskunftrecht (diese Rechtsprechung kommt noch aus der Zeit vor dem Kindschaftsrecht 1998).
Weiß hier jemand mehr darüber ?
LG
Batman74
Die Väter, welche kein GSR gegenüber ihren Kindern besitzen, haben auf jeden Fall ein Informantions- bzw Auskunftrecht (diese Rechtsprechung kommt noch aus der Zeit vor dem Kindschaftsrecht 1998).
Weiß hier jemand mehr darüber ?
LG
Batman74
Aber natürlich:
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Das ist auch einklagbar, berührt aber das SR in keinster Weise. Gegen den Willen der KM ist das GSR nicht einklagbar, allenfalls kann das ASR auf den KV übertragen lassen, aber dafür sind die Hürden dann schon sehr hoch. Einen Rechtsanspruch auf GSR gibt es für nichteheliche Väter gibt es nicht.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ergänzung:
Das Antragsformular vom Väternotruf ist rein juristisch nicht mehr als ein netter Gag, der keinen Familienrichter beeindrucken wird. Die Gesetzgebung ist in dieser Frage (leider) eindeutig; daran ändern auch zwei (erfreuliche) anders lautende Einzelfallentscheidungen von Amtsgerichten nichts.
Natürlich kann man beantragen, was man möchte; welchen Sinn aussichtslose Anträge haben sollen, muss aber jeder Antragsteller für sich entscheiden.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
