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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo RAMSCH,
aus schulrechtlicher und kindergartenrechtlicher Sicht ist das nicht so ganz richtg was du schreibst.
Beide Eltern müssen unterschreiben für die jeweilige Aufnahme, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht. Und dann haben auch beide Eltern ein Recht auf informationen. Abzuleiten z.B. aus dem Grundsatz, dass die Sorgeberchtigten über den schulischen Werdegang zu informieren sind.
Die Einrichtungen sind natürlich bemüht, sich nicht in Streitigkeiten hineinziehen zu lassen. Deshalb können sie einem Sorgeberechtigten gegenüber aber nicht die Auskunft verweigern. Sie können höchstens die Haltung einnehmen, beide nur gleichzeitig zu informieren. Wenn das nicht geht finden eben keine Gespräche statt.
LG
Biga
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo RAMSCH,
den von mir bezeichneten "Grundsatz" gibt es in der Regel als § in den Schulgesetzen der Länder. Siehe z.B. das was RomyH weiter oben zitiert hat.
Nun bleibt an dieser Stelle sicher fraglich, wen die Schule als ihren Ansprechpartner akzeptiert - wo kein Kläger da kein Richter
Nur ist es nicht alleine damit getan, auf den alleinigen Verantwortungsbereich desjenigen zu verweisen, bei dem das Kind überwiegend lebt. Ich habe gerade noch einmal gesucht, was das gemeinsame Sorgerecht aussagt, was in den alleinigen Verantwortungsbereich fallen kann und was nicht. Ich habe kein "hohes" Urteil gefunden, das eine eindeutige Zuordnung vornimmt.
Insofern wäre es interessant, falls es Urteile gibt, die in dieser Form das gemeinsame Sorgerecht und das Schulrecht verknüpfen. Das Schulrecht alleine gibt erst einmal eine Informationspflicht (aus meiner schulrechtlichen Kentniss heraus) der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten her. Ich lasse mich gerne eines anderen belehren.
Und um es nicht an begrifflichen Mißverständnissen aufzuhängen: Mit Werdegang meine ich die schulische Entwicklung, Probleme in der Schule etc.
Sinnvoll für die Schulen und auch Kindertageseinrichtungen ist auf jeden Fall das, was ulliberne oben beschrieb: Die Eltern sollten festlegen, wer AnsprachpartnerIn ist, um dieser Informationspflicht zu genüge zu tun.
LG
Biga
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
komme mit euern dikusionen nicht klar.
speziell mit romys nicht.
um was geht es euch eigentlich?
auch beim GSR habt ihr nicht unbedingt das recht eine auskunft von der schule,kindergarten etc zubekommen.
ich persönlich rate jedem erstmal diesen § 1634 BGB ABS.3 zulesen bevor mal unnütz schiesst.
und wenn ihr dann der meinung seit ihr müsst die schule, etc verklagen wünsche ich euch viel spass dabei.
mel
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo,
@RAMSCH,
solch ein Zusatz ist im Thüringer Schulgesetz nicht verankert.
@mel,
haben wir nicht vor. Bringt nur der Kleinen Ärger. Aber wir diskutieren.
Die Schule verweist uns an die Kindsmutter. Die Kindsmutter verweist uns an die Schule. Also was sollen wir tun?
Gruß Romy
@ ramsch,
dann kannst du doch als jurist den neuen § zu ehemalig 1634 benennen oder?
kenne die neue leider nicht.
mel
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
@ ramsch,
deine antwort gefällt mir persönlich nicht, speziell weil ich auskunftspflicht interessen habe. wir versuchen hier fast jedem user zu helfender hilfe bei VS sucht.
auf eine frage ob nun user, moderator oder admin, was hier keine rolle spielt sollten von dir nicht solche antworten kommen:
@mel
... leider kann ich nicht, jedenfalls nicht ohne größerem Aufwand helfen. Ich habe nur die aktuellen Bestimmungen greifbar (von einigen historischen abgesehen) und weiß daher nicht, was in der von Dir genannten Bestimmung drinne stand. Ich konnte nur feststellen, dass diese Bestimmung durch das Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1997 weggefallen ist.
Aber eigentlich müsstest Du es doch wissen, was da geregelt war, wenn Du die Bestimmung schon zitierst ... oder? Wenn Du mir das mitteilst, kann ich vielleicht die entsprechende heutioge Regelung finden.
GRuß
RAMSCH
dies zeigt keine respektable antwort und verwirrt die user noch mehr.
deep und ich haben jetzt sehr lange gesucht worauf die user sich beziehen können.
§§ 1686 BGB
mel
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
tja ramsch,
so wird es usern ergehen die nur meinen sie haben recht, eine distanz werde ich in diesem fall nicht geben.
wer soviel zeit am rechner und net verbringt desweiteren studiert hat sollte doch in der lage sein hier eine qualifizierte auskunft zu geben oder?
dies scheint hier allerdings nicht der fall zu sein.
ja ein unverständnis gibt es bei einigen topic schon da man seit langen versucht einige vom klageweg abzubringen und sich auch intensiv mit personen beschäftigt hat.
dazu ist es allerdings dienlich wenn man sich vorher mal alle post durchliest.
versuche doch einfach mal sachlich einen tipp an unsere user ( auch mich ) zugeben.
glashaus ist belustigend.
mel
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[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo,
beraten "tut" hier eigentlich niemand. Ich lese nur von usern und userinnen, die sich austauschen.
LG
Biga
[Editiert am 10/2/2005 von biga]
Ja isset denn ...
Hatte eigentlich gedacht, nur Frauen können so keifen. Ich kann mir so einen Spruch erlauben, bin nämlich selber eine *gg*
Nu regt Euch mal ab ...
Liebe Grüße
Catilotti
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
@ramsch,
ich habe keine lust mich zu streiten.
aber es geht hier um infos die du nicht geben kannst oder willst, vielleicht solltest du nicht durch unsinnige behauptungen ablenken.
ich habe das gefühl du versuchst nur von der tatsache abzukenken um die es tatsächlich geht.
gib uns doch eine kompetente antwort und dann hat es sich doch erledigt.
den rest deiner aussagen werte ich einfach als selbstbestätigung deiner seits.
mel
Ich fordere alle Beteiligten auf, persönliche Statements zu unterlassen. Das ist nicht die Kultur von vatersein.de und wird es auch nicht werden. Denn gerade dies ist der Charme von vatersein.de und zudem Alleinstellungsmerkmal und Grund unseres Erfolges.
Um diesen Beitrag wieder auch die Sachebene zu führen:
§ 1634 BGB ist mit der Kindschaftsrechtsreform entfallen (bis einschl. der §§ 1635 - 1637 BGB). Das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse ergibt sich seit dem aus § 1686 BGB und richtet als Anspruch des Umgangselternteil ausschließlich gegenüber dem Betreuungselternteil. Fälle von Inobhutnahme/Heimunterbringung lasse ich bewusst außen vor.
Von einer darüber hinausgehenden Institution oder Person kann auf rechtlichem Wege keine Auskunft verlangt werden. Diese Institution / Person würde sich ggf. auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung berufen können. Leistet sie Auskunft, so ist dies freiwillig und jederzeit aufkündbar.
Ich rede hier von etablierten Verhaltensweisen, die sich nicht zwangsläufig in §§ oder Urteilen ausdrücken.
DeepThought
*dermitdemrotenknopf*
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
