Moin,
mein Mann hat keinen Umgang mit seinen Töchtern, weil diese es nicht wollen, die Jungs sieht er regelmäßig. Er möchte gern die Zeugnisse der Mädchen sehen und die KM verweist ihn an die Töchter, er soll selber fragen. Mit einiger Sicherheit würden die Mädchen nein sagen. Die Mädchen sind 17 und 14.
Wie verhält es sich juristisch?
Gruß
eskima
Hat denn niemand eine Idee, einen Link, einen Gesetzestext? Sorry, aber kommt die KM hier mit ihren Allüren einfach durch und mein Mann macht die lange Nase?
Gruß
eskima *heute hartnäckig*
Hallo Eskima,
vielleicht hilft Dir das weiter
http://www.diepresse.com/Artikel.aspx?channel=e&ressort=r&id=390146
Liebe Grüße
Robina
Na, superklasse, der Link war ja aus Österreich ...*seufz*
Hier aber einer aus der BRD *g*
http://www.finanztip.de/recht/familie/fg-12549.htm
Hallo Eskima,
BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Es hat sich etabliert, dass der Umgangselternteil ein Recht auf einen halbjährlichen Bericht über die Entwicklung des Kindes hat (1 DIN-A4-Seite/Kind). Ferner sind Kopien der Zeugnisse zuzusenden.
Hiervon nicht betroffen sind z.B. ärztliche Notversorgung nebst anschließendem Genesungsverlauf oder auch geplante OPs (Rachenmandeln z.B.). Hierzu gibt es kein Intervall.
Dies alles greift allerdings erst nach einer richterlichen Anordnung. Vorher kann nur auf § 1686 BGB verwiesen werden. Kommt der Betreuungselternteil dem nicht nach, so ist es (zunöchst) nicht sankionierbar.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin moin,
vielen Dank für die Ausführlichkeit 🙂
Dies alles greift allerdings erst nach einer richterlichen Anordnung. Vorher kann nur auf § 1686 BGB verwiesen werden. Kommt der Betreuungselternteil dem nicht nach, so ist es (zunöchst) nicht sankionierbar.
Also wieder so ein Gummiding.
Bleibt die Frage, wenn der Angler sich jetzt nicht ärgern will und auf die Zeugnisse verzichtet, ob ihm das negativ ausgelegt werden kann? So nach dem Motto: wenn du dich für die Kinder interessieren würdest, dann hättest du
a. die Mädchen selbst gefragt und
b. die Zeugnisse eingeklagt
Ich halte diese Einstellung für ziemlich krank, aber leider realistisch.
Liebe Grüße
eskima
Es ist genau so, liebe Eskima, wie mit dem Umgang. Da das Familienrecht weder Zivil- noch Strafrecht ist, sondern unter die Freiwillige Gerichtsbarkeit fällt (*grmpf* seit wann ist eine Scheidung "freiwillig"?) gibt es keine Sanktionen.
Er soll schriftlich einen Bericht nebst Kopien der Zeugnisse "verlangen".
"Liebes Ex-Hasischnuckelpups,
...wie ich letztens dir gegenüber anl. des Umgangs-WEs (xx.xx.2004 - xx.xx.2004) am xx.xx.2004 ansprach, würde ich mich freuen, wenn du mir zeitnah nach Ausgabe der Zeugnisse eine Kopie derselbigen zur Verfügung stellst.
Liebe Grüße, besonders auch an unsere Kinder"
Kommt Kind/Ex dem nicht nach, einen weiteren Schriftsatz, dass er vorrübergehend zur Befriedung der Situation auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet.
Damit hat er letztlich beide von dir angesprochenen Knackpunkte abgearbeitet.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
hi eskima,
schick mir mal per PN deine mail-addi habe ein urteil zu diesem thema.
gruss
mel
moin, allerseits,
der ausgangspost ist zwar schon ein paar tage alt, aber das thema interessiert (mich) gerade jetzt zur 'zeugnis-saison' grundsätzlich. bislang hab' ich nämlich noch nix konkretes dazu gefunden:
§ 1686 BGB sagt sinngemäss: auskunft KANN (vom betreuenden elternteil) verlangt werden (und muss dann grundsätzlich erteilt werden).
meine frage ist 'andersherum':
besteht, und falls ja in welchem umfang, grundsätzlich eine informationsPFLICHT des betreuungselternteils OHNE zur auskunft aufgefordert zu werden/sein - zumindest bei routinesachen (schule, kiga etc.), oder muss der sog. 'andere elternteil' solche infos erfragen/erbeten/verlangen???? anders gefragt: sind infos bezgl. der kinder vom grundsatz her HOL- oder BRINGE-'schuld'????
(ausnahmen sind natürlich unvorhersehbare dinge wie unfall etc.)
ein foto kann ja der 'umgangs-elternteil' auch während der besuche machen, und wenn der umgang halbwegs regelmässig läuft, kann er sich ja auch selbst ein bild von der entwicklung der kids machen, oder??
mein hintergrund: KM hat seit >2 jahren nicht 1x nach ergehen/befinden/etc. der kids gefragt, sieht sie allerdings fast wöchentlich, fragt die aber (nach deren aussagen) auch nicht.
gruss
ulli
p.s.: an die admin's: falls mein input besser ein neuer thread werden soll, bitte ich um info!!
p.p.s.: @mel: hat das von dir erwähnte urteil evtl. 'grundsatzcharakter'? dann würd's mich auch interessieren.
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Morgen Eskima,
aus eigener Erfahrung weiss ich einiges zu dem Thema.
Der Umgangsberechtigte Part muss diese Infos einfordern, der part bei dem die Kidner leben hat nur die Pflicht über Besondere Vorkommnisse im Gesundheitsbereich zeitnah zu informieren (d.h. bei Unfällen und größeren Operationen)
Bei dem Paragraphen, der dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Auskunft ermöglicht, ist es aber so, dass er nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Umgangsrecht zum Schutz der Kinder ausgeschlossen wurde oder andere Gründe vorliegen, warum man den Umgang mit den Kindern nicht wahrnehmen kann. Wird Umgang grundsätzlich ausgeübt, geht der Gesetzgeber davon aus, das man sich persönlich über die Entwicklung informiert. Ab einem bestimmten Alter (die Gerichte sind sich da aber nicht einig ab wann), wird gefordert, dass die Kinder diesen Bericht selber schreiben (werden sie aber ablehnen. wenn sie den Vater auch so nicht sehen wollen).
Besteht gemeinsames Sorgerecht ist die Schule zur Auskunft beiden Elternteilen gegenüber verpflichtet (weiss nicht, ob bei deinem LG gem. SR vorliegt)
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
HAHA, ich lach mich tot!
Seit 6(!) Monaten versucht mein LG Auskünfte von der Schule seiner Tochter zu bekommen. Bat um Infos bzgl. Elternabende, Zeugniskopien etc.. Haben nicht genatwortet, im Gegenteil. KM wurde angerufen, dass er sich um Infos bemüht hat. Die hat daraufhin ihm den Umgang komplett boykottiert, über 2 Monate. Das JA unterstützte sie dabei (Zitat SA: Du bist doch selbst schuld, warum hast Du auch an die Schule geschrieben!)
Noch ein Brief zur Schule, nochmal mit Nachdruck gebeten, keine Antwort.
Zur Info: GSR liegt vor!
Dann Brief zum Schulamt, DA-Beschwerde. Gestern kam die ANtwort, ich zitiere:
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihr als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung der Staatlichen Grundschule xxx und die Lehrerin Frau xxx bezeichnetes Scheiben vom 5. januar 2005 ist am 10. januar 2005 im Staatlichen Schulamt xxx eingegangen. Der Schulleiter der Staatlichen Grundschule xxx hatte mir zudem Ihr Schreiben vom 6. Dezember 2004, mit dem Sie die Erteilung von Informationen zum Leistungsstand Ihrer Tocjter xxx fordern (Anm.: von fordern war nir die Rede, das war eine Bitte!), zur rechtlichen Prüfung übergeben.
In Beantwortung Ihrer beiden Schreiben möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach Prüfung der in Ihren Schreiben geäußerten Vorwürfe habe ich keine Veranlassung, disziplinarrechtliche Eemittlungen gegen den Schulleiter und die Lehrerin Frau xxx einzuleiten.
Der von Ihnen hinsichtlich des Umfangs der schulischen Informationspflicht vertretenen Auffassungkann ich so nicht folgen.
Die Staatliche Grundschule xxx erfüllt ihre Informationspflicht vorliegend dadurch, dass sie die Mutter Ihrer Tochter xxx nach Maßgabe des Thüringer Schulgesetzes und der Thüringer Schulordnung informiert. Dies ist nach hiesiger Auffassung ausreichend.
Als sorgeberechtigter Vater haben sie einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter Ihrer Tochter. ich stele anheim, diesen Anspruch gegenüber der Mutter in geeigneter Weise durchzusetzen. Dies kann jedoch nicht die Aufgabe der Staatlichen Grundschule xxx sein.
Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, an den von der Schule regelmäßig angebotenen Veranstaltungen (Elternsprechstunde, Elternversammlung) teilzunehmen und sich auf diesem Wege zu informieren.
Die Staatliche Grundschule xxx erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
So, auszugsweise die entsprechenden § aus dem Thüringer Schulgesetz:
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
vom 6. August 1993
(GVBl. S. 445),
in der Fassung vom 30. April 2003
(GVBl. S. 238)
§ 31
Recht der Eltern auf Information und Beratung
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich.
(2) Die Eltern haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Schülers. Insbesondere vor den Entscheidungen über die Schullaufbahn des Schülers sind die Eltern eingehend zu beraten. Die Schule hat die Eltern über wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die Informationspflicht der Schule nach Absatz 2 Satz 3, § 51 Abs. 4 Satz 3 und im Fall des § 52 besteht auch gegenüber Eltern volljähriger Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern der volljährige Schüler dem nicht generell oder im Einzelfall widersprochen hat. Über einen Widerspruch des Schülers werden die Eltern von der Schule informiert.
(4) Schulleiter und Lehrer informieren und beraten die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule. Dazu gehören insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Schularten und -formen, die Abschlüsse sowie die Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbewertung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs sind die Eltern zu unterrichten.
(5) Der Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Hausbesuche, Klassenelternversammlungen und klassenübergreifende Elternversammlungen.
(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Ich finde der widerspricht sich! Was sollen wir nun machen? Die KM sagt nix, bzw. eher sowas wie: Das geht dich nichts an!
Schule anrufen und wegen Elternabend fragen? Immer nur ein AB! Bitte um Rückruf wird ignoriert!
Der Vater wohnt in Berlin, die KM und Kinder im südlichsten Zipfel Thüringens!
DAS IST GERECHTIGKEIT!
Scheiß' doch auf die Gesetze, es ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben ist!!!!!
Letztendlich machen doch alle, was sie wollen...
Gute Nacht!
[Editiert am 30/1/2005 von RomyH]
P.S.
Kann man nicht von der Schule ein Auskunftspflicht erzwingen (gerichtlich)?
Wozu steht denn die ganze Zeit in den §"die Eltern", wenn anscheinend ein Elternteil reicht ???
Hallo Romy,
die Schulgesetze sind in Schleswig-Holstein nicht anders. Da wurde meinem Mann ein Schreiben in Kopie ausgehändigt, dass auf Wunsch seiner Ex der Sohn eine Klasse wiederholt. Diese Kopie hat er sich mühsam erkämpft, weitere Auskünfte bekam er von der Schule nicht, wurde an seine Ex verwiesen.
Und beim JA interessieren sie sich in keinster Weise für die Kopie, auch von denen die Auskunft, dass er es mit seiner Ex ausmachen soll. Im Gegenzug dann bei der OLG-Sorgerechtsverhandlung die Stellungnahme des JAs: die Ex wünscht eine alleinige Sorge. Vom Angler stand da nix und er war sein Sorgerecht los.
Mein Fazit: es bringt nix. Kostet nur Nerven.
Liebe Grüße von Next zu Next
eskima
hallo, ihr drei!
freue mich, dass trotz des alters des ausgangsposts reaktionen kamen 🙂 !
@midnightwish: hast du irgendwelche unterlagen/schriftstücke o.ä. zu dem, was du zur 'auskunftspflicht' geschrieben hast?? würde mich über'n hinweis (gerne per PN) freuen.
@romyH: ich glaube mich zu erinnern, dass du schon mal in 'nem anderen topic dieses problem angesprochen hast und ich auch was dazu gepostet hatte. trotzdem hier noichmal meine erfahrungen: 'unsere' schule sagt: der vorschrift '... den eltern ... auskunft erteilen ...' ist genüge getan, wenn einem elternteil (i.d.r. demjenigen, bei dem das kind lebt) die auskunft gegeben wurde. deswegen wird hier grundsätzlich bei getrennt lebenden eltern eine erklärung, von BEIDEN unterschrieben, verlangt, wer der ansprechpartner der schule sein soll. und an den (i.d.r. der betreuende teil) gehen alle infos. die aufgabe, den anderen elternteil zu informieren (inkl. zeugniskopien etc.), hat der in der erklärung genannte elternteil - insofern muss ich eurem schulamt recht geben. es kann und darf nicht dessen aufgabe (bzw. die der schule) sein, regelmässig beide elternteile zu informieren.
aber: 1. sollte die schule zumindest so kooperativ sein und auf konkrete fragen (z.b. termin elternabend) sinnvoll antworten, sonst setzt sie sich dem verdacht aus, parteiisch zu sein. 2. hat dein LG micht doch irgendeine art von schrieb unterschrieben von/bezgl. der schule, und sei es vor jahren? 3. hat dein LG mal verscuht, die lehrerin in einem ruhigen, wenn möglich persönlichen gespräch über die gründe warum sie nix sagt, zu fragen? wenn ihr klargemacht werden könnte, dass a) dein LG nix böses, nur das kindeswohl, im auge hat und b) sie (die lehrerin) als parteiisch angesehen werden könnte (was bei einem evtl. rechtsstreit über die auskunftspflicht vor gericht zur sprache kommen könnte 😉 ), sollte damit zumindest ein schritt nach vorne gemacht werden können... (entfernung hin oder her).
'offiziell' müsste dein LG wohl diese auskünfte von der ex einklagen (schon wieder gericht, so'n sch....), aber das bleibt wohl wg. des boykottierten umgangs eeh' nicht aus.... den ich übrigens für 'ne absolute sauerei halte ....
allerdings muss ich zugeben, dass ich sozusagen auf der 'anderen seite' stehe (habe ABR) und der schule gesagt habe, dass 'ohne meine zustimmung' keine infos an andere 'rausgehen sollen. im 'ernstfall' würde ich zwar weder den umgang einschränken, noch die infos vorenthalten, aber ich möchte schon gerne wissen, was läuft, um z.b. auf evtl. angriffe vorbereitet zu sein ('...du kümmerst dich nicht/zuwenig ...'). zu meinem glück (und dem der kiddies ??!??) ist das interesse auf der gegenseite (bislang?) gleich null.
ich wünsche deinem LG, dass es zumindest ein vernünftiges gespräch mit der lehrerin, evtl. dem schulleiter und/oder der ex zu diesem thema geben wird!
gruss
ulli
p.s.: spätestens bei der frage nach die weiterführende schule (am ende der 4. kl.) muss doch eine GEMEINSAME entscheidung gefunden werden, der sich auch das JA nicht widersetzen kann?!?!?! sonst könnte dein LG die entspr. schulanmeldung anfechten.....
[Editiert am 30/1/2005 von ulliberne]
[Editiert am 30/1/2005 von ulliberne]
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Hallo ulliberne,
nein, mein LG hat nie irgendwas unterschrieben, dass die Reaktion der Schule rechtfertigen würde. Nie hat er unterschrieben, dass er damit einverstanden wäre, dass seine Ex die Infos alleine bekommen kann, alleine die Kinder anmelden kann etc. Die Anmeldung erfolgte auch ohne seine Unterschrift, er erfuhr davon erst Monate später.
Gruß, Romy
hallo, romy,
ich habe die befürchtung, dass im 'ernstfall' die schule genauso reagiert wie ein durchschnittliches JA 😡 . deswegen, so befürchte ich, bleibt wirklich nur eine möglichkeit übrig:
'offiziell' müsste dein LG wohl diese auskünfte von der ex einklagen (schon wieder gericht, so'n sch....), aber das bleibt wohl wg. des boykottierten umgangs eeh' nicht aus.... den ich übrigens für 'ne absolute sauerei halte ....
sorry!
trotzdem wünsche ich euch erfolg!
gruss
ulli
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Die haben alle einfach keinen Arsch in der Hose und ziehen sich dadurch aus der Verantwortung, dass die Gesetze dehnbar wie Gummi geredet werden.
Meine mutter ist seit vielen, vielen Jahren Leiterin einer KITA ( seit über 20 Jahren), in ihrer Praxis erlebt sie auch oft, dass Mütter ankommen und sagen, dass sie sich getrennt haben und sie nicht möchten, dass der Vater das Kind abholen kommt oder dass die Erzieherin mit ihm übers Kind spricht. Ihre Standardantwort: Nein, das mache ich nicht. Ich möchte erst schwarz auf weiß ein Paper vom Gericht, dass sie ASR haben, das diese Maßnahme rechtfertigen würde und außerdem eine Regelung bzgl. des Abholens. Ansonsten gehe ich nach dem Grundsatz: was ist für das Kind am Besten?
Sie erlebt ganz oft, dass die Kinder eine viel engere Bindung zum Vater haben, als zur Mutter und es tut ihr immer weh, wenn sie mit ansehen muss, wie den Kindern ihr Vater weggenommen wird.
Umso verständnisloser und mit heftigem Kopfschütteln reagierte sie auf das, was mit der Ex etc pp abläuft. Kann sie nicht nachvollziehen. In der kleinen Stadt, wo sie arbeitet, ziehen alle Kindereinrichtungen und Schulen und das JA an einem Strang. So sollte es sein.
Gruß Romy
Ich glaub in Bayern ticken die Uhren doch anders. Als ich meine Große zur Schule angemeldet hab (wohlgemerkt Grundschule und da besteht ja eh keine Auswahl) bekam ich gesagt, dass ich das Urteil über das alleinige Sorgerecht vorlegen muss, sonst könne ich sie nicht anmelden. Da sie aber nichtehelich geboren ist und ich daher kein solches Urteil habe, da ja immer schon alleine Sorgeberechtigt musste ich mir beim JA bescheinigen lassen, dass ich das alleinige Sorgerecht habe. Was ein Aufwand.
Ich hab dann nachgefragt was denn das solle und die Antwort war: Man habe einfach immer wieder Probleme damit, dass Väter Auskunft verlangen, die Schule aber gar nicht wusste, dass die Mutter nicht das alleinige Sorgerecht hatte. Da es aber (laut deren Auskunft) Pflicht der Schule ist allen sorgebrechtigten Auskunft zu erteilen und sie auch über anstehende Elternabende zu informieren versichere man sich auf diese Weise über die Richtigkeit der Angaben. Auf dem Anmeldungsformular muss man sogar unterschreiben, dass man alleine Sorgeberechtigt ist, wenn das nicht der Fall ist muss der Name und die Adresse des anderen Sorgeberechtigten angegeben werden... fragt mich nicht was passiert wenn sich ne Mutter weigert
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo midnightwish,
das was Du da beschreibst sollte eigentlich das übliche Vorgehen sein. Alle "offiziellen" Stellen (Banken, Schulen, Einwohnermeldeamt etc.) bräuchten eine solche Bescheinigung -entweder die Sorgerechtsbescheinigung nachd er Trennung oder die sogenannte Negativ-Bescheinigung bei ASR bei unehelichen Kindern.
Das was Du beschreibst sollte also der Regelfall sein, nicht die Ausnahme.
LG
Biga
Hi Biga,
ja ist klar. Nur offensichtlich ist es ja ne Ausnahme und die Schulen scheinen tausend Ausreden parat zu haben, warum sie sich weigern ihren Pflichten nachzukommen. Ist das von Seiten solcher Stellen Ignoranz, Faulheit (weil ja mehr Arbeitsaufwand) oder sonstwas.
Auch wenn ich/wir da derzeit wenige Probleme haben könnt man schon ko... wenn man dann hier so liest, wie bestehende Vorschriften ignoriert werden. Grade bei der Auskunftsplicht könnten einige Prozesse überflüssig sein, wenn sie Schulen und Kigas daran halten würden.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

