Antrag Sorgerecht
 
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Antrag Sorgerecht

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(@christian44)
Rege dabei Registriert

Was haltet ihr von diesem Schreiben zur Beantragung des GSR:

Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge
gem. § 1626a Abs. 2 BGB i.V.m. § 155a FamFG

des
***************
- Antragsteller -
gegen die
************
- Antragsgegnerin -
Vom Antragsteller wird beantragt:
die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten
, geboren am *, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist Vater des am
* in geborenen Kindes Wie sich aus der beigefügten Vaterschaftsurkunde (Urkunden-Register-Nr. ) ergibt, hat er die Vaterschaft am * vor der gem. § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson des Standesamts *** anerkannt. Die Mutter des Kindes hat der Anerkennung zugestimmt, diese ist wirksam.

Glaubhaftmachung: Anlage K1

Der Antragsteller möchte die elterliche Sorge mit der Mutter des Kindes gemeinsam
ausüben. Er ist bereit, Verantwortung für das Kind zu tragen. Er ist damit einverstanden, dass das Kind bei seiner Mutter lebt, möchte aber an grundlegenden Entscheidungen beteiligt werden. Ein geregelter Umgang findet statt.

Bedauerlicherweise ist die Mutter des Kindes nicht bereit, mit dem Antragsteller eine
gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB
abzugeben. Sie möchte die Alleinentscheidungsbefugnis haben; konkrete
Meinungsverschiedenheiten, die das Kind betreffen, bestehen nicht.
Die Eltern sprechen die Fragen, die das Kind betreffen, schon jetzt ab; sie sind beide
kooperationsfähig und -bereit.

Mit freundlichen Grüßen

XYZ


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2013 20:30
(@bester-papa)
Registriert

Sieht auf den ersten Blick gut aus.
Vielleicht noch eine Ergänzung:
Sie möchte die Alleinentscheidungsbefugnis haben. Konkrete Gründe, warum die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, hat sie nicht benannt

LG
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2013 01:01
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Christian,

viele Wege führen nach Rom. Ich halte den Antrag für gut. Ich hab bei meinem noch zwei ausdrückliche Formulierungen reingeschrieben,
die bei dir vielleicht wie folgt aussehen können:

Was haltet ihr von diesem Schreiben zur Beantragung des GSR:

Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge
gem. § 1626a Abs. 2 BGB i.V.m. § 155a FamFG

des
***************
- Antragsteller -
gegen die
************
- Antragsgegnerin -
Vom Antragsteller wird beantragt:
die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten
, geboren am *, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist Vater des am
* in geborenen Kindes Wie sich aus der beigefügten Vaterschaftsurkunde (Urkunden-Register-Nr. ) ergibt, hat er die Vaterschaft am * vor der gem. § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson des Standesamts *** anerkannt. Die Mutter des Kindes hat der Anerkennung zugestimmt, diese ist wirksam.

Glaubhaftmachung: Anlage K1

Der Antragsteller möchte die elterliche Sorge mit der Mutter des Kindes gemeinsam
ausüben. Er ist bereit, Verantwortung für das Kind zu tragen. Er ist damit einverstanden, dass das Kind bei seiner Mutter lebt, möchte aber an grundlegenden Entscheidungen beteiligt werden. Ein geregelter Umgang findet statt.

Gründe, dass die Ausübung der Gemeinsamen Sorge beider Elternteile das Kindswohl gefährden liegen definitiv nicht vor. So ist es gegenüber Name Kind gleichberechtigend, wenn diese/r im Bewusstsein aufwächst, zwei sorgeberechtigte und handlungsbevollmächtigte Elternteile zu haben, wie es bei ehelich geborenen Kindern üblich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf den Vater, dem Wohl von Name Kind am besten entspricht.

Bedauerlicherweise ist die Mutter des Kindes nicht bereit, mit dem Antragsteller eine
gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB
abzugeben. Sie möchte die Alleinentscheidungsbefugnis haben; konkrete
Meinungsverschiedenheiten, die das Kind betreffen, bestehen nicht.
Die Eltern sprechen die Fragen, die das Kind betreffen, schon jetzt ab; sie sind beide
kooperationsfähig und -bereit.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass vom Grundsatz her, auf beiden Seiten eine mehr als vernünftige Basis zur Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden ist. Vorbehalte, welche von der Kindsmutter angeführt werden, können nur durch Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Eltern aus dem Weg geräumt werden.

Aus dem Grund möchte ich auf Grundlage des seit dem
19. Mai 2013 gültigen Gesetzes  nach BGB § 1626a  „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärung“
somit beantragen, den Vater die gemeinsame Sorge für Name Kind zu übertragen, da keine kindswohlgefährdenden Gründe vorliegen. Weiter wird gebeten das Verfahren entsprechend dem § 155a „Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge“  wie unter (1), (2), (3) zu bearbeiten da bis heute keine kindswohlgefährdenden Gründe vorliegen und davon auszugehen ist, dass bis zum Ende der Einspruchsfrist diese auch nicht angeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

XYZ

Kann man machen. Muss man aber nicht. Bitte nur als Vorschlag sehen.


AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2013 09:59
(@christian44)
Rege dabei Registriert

So, ich wollte euch mal auf dem Laufenden halten...

Ich habe also vor ca. 3 Wochen den oben gezeigten Sorgerechtsantrag abgesendet (Ohne Anwalt). Nun habe ich Post vom Amtsgericht erhalten.

Es wird ein Treffen vor Gericht angeordnet. KM , KV und auch das Kind müssen kommen. Es wird nach dem "Cochemer Modell" verhandelt.

Um was es in dem Modell geht konnte ich mir ergooglen. Sollte ich für das treffen nun doch eine Anwalt mit ins Boot holen oder geht das auch gut ohne  :question:

Danke für Mithilfe, ich werde auch weiter berichten.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2013 17:15
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Christian,

vielleicht ist es doch ganz gut, wenn Du Dir einen RA für den Termin nimmst.

Ich habe den Eindruck, dass dem Gericht die neue Gesetzesgrundlage noch nicht bekannt ist. Wenn die Mutter keine kindeswohlgefährdenden Gründe gegen das GSR nennt, ist das GSR zu erteilen.
Was soll da das Cochemer Modell?

Hat sich die Mutter dazu geäußert?

Gruss
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 17:30
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Mit ist nicht bekannt, dass sich die Mutter dazu geäußert hat. Ich habe jedenfalls keine Abschrift darüber erhalten.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2013 17:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Christian,

die Nicht-Involvierung von Anwälten und der Verweis auf das Cochemer Modell könnte dahingehend ausgelegt werden, dass das Gericht sich einfach einmal ein Bild über die Situation machen möchte. Schriftsätzlich muss dazu erst einmal nichts vorgetragen (bzw. auf Vorgetragenes nicht schriftlich erwidert) werden. Das Cochemer Modell zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass es eher auf der zwischenmenschlichen Schiene des Gesprächs und der Vermittlung basiert und nicht auf einer sturen Prozessordnung mit Schriftsätzen und Fristen.

Insofern würde ich auch erst einmal ohne Anwalt hingehen, wenn Du Dir zutraust, Dein Anliegen selbst sachlich vorzutragen. Es macht durchaus einen Unterschied, ob man gleich "voll bewaffnet" vor Gericht erscheint oder für sein Anliegen selbst eintritt.

Sollte Deine Ex beim Anhörungstermin wider Erwarten mit dem Werfen von Dreck in Form substanzloser oder erfundener Vorwürfe beginnen, kannst Du immer noch einen Anwalt beauftragen; dann muss eben ein weiterer Gerichtstermin anberaumt werden.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 18:26
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Mit ist nicht bekannt, dass sich die Mutter dazu geäußert hat. Ich habe jedenfalls keine Abschrift darüber erhalten.

Die Mutter wird sich auch nicht geäussert haben. Sonst hättest du nach der Verfahrensordnung einen entsprechenden Abzug erhalten.

Ich würde an deiner Stelle auf den Rechtsbeistand verzichten.

Das Cochemer Modell sieht ja auch genau das vor, nämlich das eine Verschärfung durch Rechtsanwälte zu vermeiden sind und die Eltern somit persönlich und sachlich über die Differenzen verhandeln. M.E. nach würd es aus folgendem Grund einen besseren Eindruck machen, ohne Anwalt dorthin zu gehen:

- Wer mit Anwalt zur Verhandlung geht, suggeriert eine mögliche Angriffslustigkeit und hat sich direkt seinen "Fuselier" dazu mitgebracht
- du hast den Antrag ohne Hilfe eines Anwalts gestellt, und stehst auch persönlich dahinter. Die Gründe warum du diesen Antrag gestellt hast sind dir am
  besten bekannt.
- Es geht sich um das Sorgerecht, du hast einen Antrag gestellt und verklagst deine Ex nicht. Du möchtest zukünftig MIT der Mutter zusammen das GSR 
  ausführen. Warum solltest du um eben dieses Recht zu erhalten mit einem Anwalt zusammen arbeiten. In Zukunft wird es bei Konflikten in 
  sorgerechtlichen Fragen auch keine Anwälte an eurer Seite geben, welche euch bei der kleinsten Konfliktlösung am Küchentisch zur Seite stehen
- Auch wenn deine Ex mit Anwalt erscheint, sollte dich das nicht beeindrucken. Es sollte dir klar sein, dass dies keine Demonstration von Stärke sondern
  es an ihrer persönlcihen Schwäche dir gegenüber liegt denn ihr ist seit Antragstellung bekannt, dass du eben keinen RA hast

Wenn du dich unwohl fühlst oder meinst, dich rhetorisch nicht durchsetzen zu können, wäre die Möglichkeit eines RA zu überdenken. Da du aber den Antrag ohne RA gestellt hast, war dir sicher auch schon klar, dass es evt. zu einem mündlichen Verfahren kommt. Aus diesem Grund und aus der Verfahrenweise, welche das Cochemer Modell vorsieht würde ich auf einen RA verzichten. Gib dich ruhig, sachlich, kooperativ und kindswohlorientiert und dir kann nichts passieren.

Gruß
Sputnik


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 18:57
(@fruchteis)
Registriert

Ich schließe mich Martins Ausführungen an.
Ohne Grund keine Waffen in Krieggebiete und am Verhandlungstisch!

Nach neuer Rechtlage muß der Vater nix begründen. Einzeiler hätte gereicht:
"Es wird beantragt, die gemeinsame Eltereliche Sorge zu beschließen."
Fettich. 🙂

Nach dem neuen Leitbild des Gesetzgebers entspricht die gES dem Kindeswohl.

Die Übergangslösung des BVerfG verlangte noch die Nennung von Gründe, weshalb die gES dem Kindeswohl entspricht (Positivprüfung).
Nach Reform müssen nun Gründe benannt werden, nach denen die gES dem Kindeswohl widerspricht (Negativprüfung).

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber geht - erfreulicherweise - von der gES als Regel, als Standard aus.
Kann auch gar nicht anders sein, da das Elternrecht ein 'zuförderst' und natürliches Grundrecht ist, also eigentlich mit Feststellung der Vaterschaft greifen sollte.  Ein solches Grundrecht erst beantragen zu müssen, ist nach meinem Verständnis geradezu absurd.

W.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 19:14
(@bester-papa)
Registriert

Gib dich ruhig, sachlich, kooperativ und kindswohlorientiert und dir kann nichts passieren.

..ja, außer monatelange Mediationsrunden..


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 19:16




(@bagger1975)

Servus Christian 44,

also ich sehe die Angelegenheit ähnlich kritisch wie @BesterPapa.

In keinem Fall solltest Du zu diesem Termin völlig "unvorbereitet" gehen.

Auch mit der neuen Rechtslage gibt es m.E. noch genug Fußangeln und Fallgruben, die es in einem Verfahren zu umschiffen gilt; da kann es auch auf das persönliche Gepräge des Richters o.ä. ankommen, dem GSR-Verfahren ggfs. zu wider oder lästig sind, etc.; die fragwürdige Haltung "Das haben wir hier schon immer so gemacht" kann ebenfalls vorherrschen.

Ein erstes Beratungsgespräch bei einem versierten Fachanwalt für Familienrecht (dem am besten die örtliche Gerichtsszene oder der erkennende Richter bekannt ist) sollte für Dich schon drin sein...egal ob der RA dann später mitgeht oder eben nicht.

Dies v.a., um die "Lage" für Dich besser einschätzen zu können und um Dich auf den Anhörungstermin vorzubereiten. 

Das Cochemer Modell ist nicht per se schlecht. Es darf nur nicht dazu führen, dass sich das Gericht um eine Entscheidung "drückt" und diese durch ein zu mütterorientiertes Vorgehen auch verschleppt....

Viele Grüsse
 


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 21:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Cochemer Modell ist nicht per se schlecht. Es darf nur nicht dazu führen, dass sich das Gericht um eine Entscheidung "drückt" und diese durch ein zu mütterorientiertes Vorgehen auch verschleppt....

Genau das lese ich da auch raus.

Der Richter ist anscheinend nicht gewillt, dass neue Gesetz anzuwenden nachdem er eigentlich das GSR im schriftlichen ausurteilen müsste, wenn die Mutter keine wichtigen Gründe vorträgt.

Nun hat sie offenbar gar keine Gründe vorgetragen und trotzdem will er nicht.
Anscheinend will er nur Zeit schinden und hofft, das Verfahren tot labern zu können.

Mich würde es sehr in den Fingern jucken, den Richter jetzt schriftlich aufzufordern, sich an das Gesetz zu halten und sofort das GSR festzulegen.
Die Mutter hat ihre Chance zum Widerspruch nicht genutzt. Anscheinend gibt es keinen wirklichen Grund dagegen, sonst hätte sie diesen ja nennen können.
Aber anscheinend will der Richter ihr beim suchen helfen.

Auch wenn ich sonst über jedes Verfahren ohne Anwälte froh wäre, sehe ich hier die Gefahr, dass der Richter nur deine Unkenntnis ausnutzen und dich ohne Gegenwehr über den Tisch ziehen will.

Das Cochemer Verfahren ist ansich gut nur ist es hier völlig ungeeignet, da es auf Kompromissbereitschaft ausgelegt ist und den gibt es beim GSR nicht.

Du könntest auch ohne Anwalt hingehen, nur solltest du möglichst die Klappe halten und nur fordern, dass das GSR ausgesprochen wird, da offensichtlich nichts dagegen spricht und vor Allem darfst du dich auf keinen Fall auf irgendwelche faulen Kompromisse einlassen.
Alles was nicht GSR ist musst du ausdrücklich ablehnen.

Schaffst du das?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 21:30
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für die "super" Antworten  :thumbup:

Ich werde es erst mal ohne Anwalt probieren. Ich glaube es macht einen besseren Eindruck.

Ich traue es mir schon alleine zu dort zu erscheinen, nur bin ich nicht so der redegewandte Typ.
Ok muss ich mich halt sehr gut vorbereiten auch wenn der Gegenwind extrem werden wird ...

Ich werde auf jeden Fall weiter berichten!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2013 09:51
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Ok muss ich mich halt sehr gut vorbereiten auch wenn der Gegenwind extrem werden wird ...

Wind kann einem Mast mit ausgebreitetem Segeltuch eher Schaden zufügen als mit eingerolltem Segeltuch. Sprich, nehme im Falle von persönlichen Angriffen nichts emotional und als persönlich auf sondern lass es von dir abprallen. Gehe schon gar nicht auf jeden dummen Stuss ein den die Gegenseite da verbreitet. Ein leichtes Kopfschütteln reicht oft schon und dagegen argumentieren musst du nur wenn der Richter dich dazu auffordert bzw. auch dann bleibt es dir frei wieder auf Kernthemen zurück zu kommen und zu erklären, dass du auf Lügen kein Statement abgeben musst. Wenn die Gegenseite mit angeblicher kindswohlgefährdenden Gründe um die Ecke kommt, verweist du deutlich auf den regelmäßigen Umgang, und die Gegenfrage warum kindswohlgefährdende Argumente aus der Sicht der Gegenseite nicht schon vorher ein Thema waren zumal du regelmäßigen und von der Mutter tollerierten Umgang hast. Das muss die Grundthese sein den wie andere schon schrieben, du musst keine "Kindeswohlförderung" im Sinne des GSR nachweisen.

Nach dem neuen Leitbild des Gesetzgebers entspricht die gES dem Kindeswohl.

Die Übergangslösung des BVerfG verlangte noch die Nennung von Gründe, weshalb die gES dem Kindeswohl entspricht (Positivprüfung).
Nach Reform müssen nun Gründe benannt werden, nach denen die gES dem Kindeswohl widerspricht (Negativprüfung).

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber geht - erfreulicherweise - von der gES als Regel, als Standard aus.
Kann auch gar nicht anders sein, da das Elternrecht ein 'zuförderst' und natürliches Grundrecht ist, also eigentlich mit Feststellung der Vaterschaft greifen sollte.  Ein solches Grundrecht erst beantragen zu müssen, ist nach meinem Verständnis geradezu absurd.

Also Wildlachs was irgendwo im Gesetzestext steht und was deutsche Gerichte urteilen, sind wie wir alle wissen zwei verschiedene paar Schuhe. Nach wie vor ist das Ding kein Selbstläufer und das sehe ich gerade "live" an meinem laufenden Verfahren. Morgen läuft die mittlerwile zweite Frist aus und dann sehen wir mal was der Gesetzgeber so für einen Einfluss auf das Gericht hat!


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 11:31
(@fruchteis)
Registriert

Moin, Sputnik.

Gemach, gemach. Ich habe mich im zitierten Beitrag nur zur gesetzgeberischen Seite geäußert, nicht dazu, was Gerichte daraus machen. Gern weise ich auch noch auf die Gesetzesbegründungen hin, in denen der Gesetzgeber auch noch wertvolle Hinweise zur Auslegung und Anwendung gibt.

Daß die gES ein Selbstläufer (geworden) sei, habe ich nirgends behauptet.

In und aus eigener Sach weiß ich selbst recht gut, was Ämter und Gerichte von der Reform halten und wie sie damit umgehen - und welch zerstörerische Folgen die Reform auf die Familien väterlicherseits haben kann.

Du sprichst von zweiter Frist in Deiner Sache. Was meinst Du damit?

W.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 12:27
(@fruchteis)
Registriert

Hallo Christian,

ich finde Deinen Antrag gut formuliert, auch die ergänzenden Vorschläge.

Was ich mit meinem Beitrag sagen wollte:
Der Gesetzgeber stellt sich recht deutlich auf die Seite der Väter und rückt sie in eine Position, die eigentlich nur noch gerichtlich bestätigt werden muß. Als 'kleinen Haken' hat er die niedrigschwellige Negativprüfung vorgesehen. In der Gesetzesbegründung ist recht gut nachzuvollziehen, vor welch schwieren Abwägungen der Gesetzgeber stand.

Väterliche Antragsbegründungen liefern der Gegenseite nur unnötige Hinweise, die nach dem Gesetz NICHT erforderlich sind. Das Gesetz verlangt deutlich die Negativprüfung. 

Solche Begründungen (im verfahrensauslösenden Antrag!) machen einen Vater eher zum Bittsteller für ein Grundrecht, der sein Elternrecht rechtfertigt.

Die gES ist vielmehr selbstverständlich und die Gegenseite muß darlegen, was mit Blick auf das Kind schädlich an der gES sein soll. Die Gegenseite muß sich rechtfertigen und darlegen, warum der Status der Alleinsorge beizubehalten sei.

Sobald die Mutter dem Antrag widerspricht oder dem Gericht andere Gründe bekannt sind, die gegen die gES sprechen, wird es ein ganz normales streitiges Verfahren. Diese Hürde vom vereinfachten zum normal streitigen ist  offenbar hauchdünn, wie mir bekannte Verfahren zeigen. Sie zeigen auch, wie dünn die Begründungen gegen die gES oft sind. 

Spätestens wenn JAmt oder Mutter Deinem Antrag widersprochen haben, solltest Du die Gesetzesbegründung sehr gut kennen und ggf mir ihr erwidern.

Im normalen Verfahren dann solltest Du ausführen, daß
- nichts gegen die gES,
- alles gegen die aES,
- alles für die gES spricht.

Dabei die Punkte der Gegenseite lückenlos abarbeiten, auch das JA ist dann zwingend dabei.
Stell Dich schon mal darauf ein.

W. 


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 13:35
(@bester-papa)
Registriert

Tach!

Diese Hürde vom vereinfachten zum normal streitigen ist  offenbar hauchdünn, wie mir bekannte Verfahren zeigen.   

@wildlachs: Kannst Du da mal etwas genauer werden? Wie liefen die konkret ab? Und woher kennst Du diese Fälle?

Gruss
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 15:08
(@fruchteis)
Registriert

Moin BP.

Zu Deinen Fragen:

Ich bin seit Jahren gut vernetzt, in einschlägigen Foren unterwegs,
bin anwaltlich gut beraten und stehe selbst im Verfahren zur gES mit Ambitionen durch die Instanzen.

Als das BVerfG in 2010 zur ES un-verheirateter Eltern entschied, lag denen auch meine Beschwerde zur Sache vor.  

Es bleibt nicht aus, so einen gewissen Über- und Einblick zu erhalten. 🙂

W.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 15:28
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Gemach, gemach. Ich habe mich im zitierten Beitrag nur zur gesetzgeberischen Seite geäußert, nicht dazu, was Gerichte daraus machen. Gern weise ich auch noch auf die Gesetzesbegründungen hin, in denen der Gesetzgeber auch noch wertvolle Hinweise zur Auslegung und Anwendung gibt.

Das mag alles sein aber dann finde ich eine solche Auslegung für einen "Neuling" in diesem Terrain für mehr als gefährlich:

Nach neuer Rechtlage muß der Vater nix begründen. Einzeiler hätte gereicht:
"Es wird beantragt, die gemeinsame Eltereliche Sorge zu beschließen."
Fettich. 🙂

Nach dem neuen Leitbild des Gesetzgebers entspricht die gES dem Kindeswohl.

Die Übergangslösung des BVerfG verlangte noch die Nennung von Gründe, weshalb die gES dem Kindeswohl entspricht (Positivprüfung).
Nach Reform müssen nun Gründe benannt werden, nach denen die gES dem Kindeswohl widerspricht (Negativprüfung).

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber geht - erfreulicherweise - von der gES als Regel, als Standard aus.
Kann auch gar nicht anders sein, da das Elternrecht ein 'zuförderst' und natürliches Grundrecht ist, also eigentlich mit Feststellung der Vaterschaft greifen sollte.  Ein solches Grundrecht erst beantragen zu müssen, ist nach meinem Verständnis geradezu absurd.

Hört sich so an als ob dies nur eine rein formelle Sache ist und ein Zweizeiler ist es immer noch nicht, wenn man die nach Verfahrensweise gestellten Bedingungen einfliessen lässt.

Was soll Christian denn deiner Meinung nach machen? Sich rotzfrech beim Richter hinsetzen und sagen..... "Hey Schwarzmantel, schau mal unter § 1626a und unter der Verfahrensweise § 155a FamG nach, ich frage mich eh warum wir hier sitzen und überhaupt hat Frau Mama und ihr eh nichts gegen mich in der Hand weil ich mein Kind nicht gefährde, also mach und wir können die Sache hier zum Abschluß bringen"

Ich finde solchen lapidaren Aussagen der selbstverständlichen Regelung zum Sorgerecht sehr gefährlich. Die Übergangszeit, angeordnet durch das BVG ist noch nicht lange her, ebenso die Reform. Die Gerichte gehen mit der ganzen Problematik noch sehr vorsichtig um, wie in Christians und meinen Fall erkenntlich wird. Ich zweifel nicht an, dass die von dir zugrunde gelegte Argumentationsform in 3-6 Jahren ohne weiteres greift und eine gängige Praxis zugunsten der Väter in dieser Form bis dahin Standard ist. Momentan sind Christian, meine Wenigkeit und andere hier die Probierhasen und zugleich Pioniere was die neue Reform angeht. Ich für meinen Teil gehe lieber etwas strategisch und mit Watte vor. Es ist nicht auszuschliessen, dass spätestens vor dem OLG eh Feierabend ist mit der Wehrhaftigkeit Sorgebykottierender Mütter aber man kann sich den Gang dahin sparen wenn man vorher taktisch mit dem Gesetz im Rücken vorgeht antatt auf den Tisch zu hauen und sich allein auf einen Zweizeiler zu berufen.

Du sprichst von zweiter Frist in Deiner Sache. Was meinst Du damit?

http://www.vatersein.de/Forum-topic-27077.html


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 16:51
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin,

ich hatte hier versucht, mal aufzudröseln, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestimmungen zum Einsatz kommen:

http://www.vatersein.de/Forum-topic-27077-start-msg308056.html#msg308056

Demnach läuft hier grundsätzlich was falsch. Eine Vorladung nach dem neuen Gesetz ist in dieser Phase gar nicht vorgesehen.
Also ab zum Anwalt, wie hier zu reagieren ist. Der müsste eigentlich ein Schreiben ans Gericht verfassen, wo das Gericht gebeten
wird, die Ablehnungsgründe der Mutter mitzuteilen oder zu entscheiden.

Setzt sich das Gericht darüber hinweg, haben wir doch den klassischen Fall des Verfahrensfehlers. Da das aber alles neu ist und bisher
wenig bis gar keine Erfahrung vorlieg, sollte hier ein versierter Anwalt mit im Boot sein.

Es ist überhaupt nicht zu empfehlen, irgendwo wo Gericht draufsteht ohne Anwalt hinzugehen, auch wenn Cochemer Modell oder
eine sonstige nett klingende Einladung draufsteht. Wenn das Gericht so väterfreundlich wär, hätte der To schon das GSR bei
der Ausgangslage, oder? Was wo welchen Eindruck macht, wäre mir egal. Allein die Tatsache, dass es man mit einem Richter zu tun
hat, wäre für mich hinreichend Anlass, da nicht ohne Anwalt hinzugehen. Ich habe eine Sorgerechtsverhandlung hinter mir, wo ich allein
gegen einen Richter, meine Ex, deren Anwalt und das JA stand, und dieses eine Mal reicht aus meiner Erfahrung.

LG,
Mux


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2013 17:37




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