Was gibt es bei einer GSR Antragsbegründung zu beachten?
Existieren dazu eventuell (efolgreiche) Vorgaben?
Grüße, herbart
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Noch mal Moin!
Wie ist denn Dein Verhältnis zur Mutter (Stichwort Kommunikation), wie alt das Kind und was habt ihr in der Vergangenheit schon alles zusammen entschieden (Kiga, Ärzte) etc??
Gruss
BP
@BP
die Kommunikation läuft relativ stabil, nur das die von mir angestrebten zweiwöchentlichen Elterntreffen in den letzten Monaten einmal funktioniert haben und dann schlagartig von ihr ausgesetzt wurden (ein Schelm, wer böses dabei denkt).
Das ist im Moment sehr von ihrem (mentalen) Zustand abhängig.
Wenn sie gut drauf ist, läuft das prima.
Haupthinderungsgrund für mich scheint es zu sein, dass sie ums Verrecken keine gute Kommunikation zulassen darf um ihr Hauptargument gegen das GSR nicht zu gefährden.
Ansonsten haben wir uns schnell über die Kita geeinigt und ich war dann mit dem Sohn solange zur Sprechstunde, bis wir einen Platz hatten.
Ich denke, es gibt keinen wirklichen Dissenz - es geht darum die Macht nicht teilen zu wollen. Es ist ja auch bequemer so.
Mir wurde von ihr auch schon mitgeteilt, dass sie sich auch bundesweit (in ihrem ehemaligen Heimatort) um einen Job bewirbt und keine Lust hat mir wegen einer Unterschrift hinterherzurennen.
Bei Impfungen oder U`s war ich oft mit ihm beim Kinderarzt, das ist "nicht so ihr Ding".
Wir sind während der Schwangerschaft zusammengezogen, ich war bei der Geburt dabei und habe meinen Sohn bis zu ihrem Auszug aus ger gemeinsamen Wohnung hälftig betreut (Vereinbarung zur Telearbeit mit Arbeitgeber). Nach ihrem Umzug in eine WG habe ich meinen Sohn im Moment aller zwei Wochen Do bis Die.
Der Sohn ist jetzt zwei.
Soweit.
Mich interessiert zum Beispiel, ob ich zum Beispiel solche Dinge wie die bundesweiten Bewerbungen da mit anführen soll.
Ach ja, und Kommunikationsabbruch nach Ankündigung Antrag GSR besprechen wir ja hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-26029-start-msg293076.html#msg293076 .
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Also dann bescheinige ich Dir mal aus dem Bauch heraus gute Chancen:
- Umfangreicher Umgang
- Einigung in wichtigen Dingen wie Kiga
- Arzttermine überlässt Sie Dir sogar im Großen und Ganzen
- Kommunikation läuft einigermaßen
Genau darauf würde ich auch im Antrag hinweisen. Kannst Du das alles dokumentieren? Datum, Gesprächspartner etc??? Wenn nein, mach Dir ne Liste und fang damit an, alles zusammen zu tragen: Wann, wo mit wem gesprochen?
Das mit dem geplanten Umzug lass weg. Verursacht nur eine Nebenbaustelle, die Du nicht brauchst.
Mit Dreck wirfst Du nicht und betonst stattdessen, dass sie eine gute Mutter ist.
Die EB-Gespräche haben gezeigt, dass sie keine kindeswohlgefärdenden Gründe gegen das GSR hat und es ihr nur um den Machterhalt geht. Genau deshalb stellst Du den Antrag und verweist für diese Fälle auf das Urteil des BverfG.
Pass jetzt nur auf, dass die Kommunikation nicht den Bach runter geht.
Die EB-Gespräche haben gezeigt, dass sie keine kindeswohlgefärdenden Gründe gegen das GSR hat und es ihr nur um den Machterhalt geht. Genau deshalb stellst Du den Antrag und verweist für diese Fälle auf das Urteil des BverfG.
So soll ich das da so reinschreiben? (Wo rein überhaupt? Gibt es da ein Formular? Fragt mich der aufnehmende Rechtspfleger beim Familiengericht Punkte ab? Oder ist das Prosa, die ich dem diktiere? - Ich hab kein Plan!!!)
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... Ich hab kein Plan!!!)
Hallo Herbart,
Das ist aber ein großer Fehler!
Ihr sitzt am Verhandlungstisch mit Hilfe eines Mediators, macht kleine Fortschritte, Ihr kommuniziert nämlich...und dann schießt Du ohne Vorwarnung auf Deinen Gegner!
Das weder Gegner noch Mediator nun noch weiter verhandeln wollen, war doch eigentlich abzusehen.
Die kleinen Erfolge kannst Du an die Wand nageln, die sind nichts mehr wert.
Und das Ganze auch noch planlos.
Das könnte Dir auch negativ vor Gericht ausgelegt werden...wenn er nicht bekommt was er möchte, geht er vor Gericht.
Meine Meinung
Pinkus, die auch schon Anwaltstermine abgesagt hat, da es dann doch Verhandlungsspielraum gab und diese Chance nicht kaputt machen wollte
Ich habe jetzt das hier gefunden. (siehe unten)
Frage: Zu diesem Geschwurbel sollen noch Angaben zu
- Umfangreichem Umgang
- Einigung in wichtigen Dingen wie Kiga
- Arzttermine
- Kommunikation läuft einigermaßen
mit Angaben von Datum, Gesprächspartner sowie Verweise auf grundlegende Übereinstimmung und Ämterbenachteiligung kommen?
Und die Betonung das Sie eine gute Mutter ist und dass ich die volle Verantwortung übernehme und, und, und ?
Wer soll das alles lesen, die bekommen doch nen Klaps!
-------------------------------
An das
Amtsgericht
Familiengericht
Strasse
Ort
gegen Empfangsbekenntnis
In Sachen
Kindesvater Name
./.
Kind Name, Anschrift
geboren am:
Kindesmutter:
Name, Anschrift
wird hiermit Antrag gestellt auf
Übertragung der elterlichen Sorge des Kindesvaters
mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für das Kind (§ 1626a BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts und des neuen Gesetzesentwurfs).
Hilfsweise:
Mit dem Ziel der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind (§ 1672 BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).
Die Kosten trägt die Staatskasse bzw. werden niedergeschlagen, hilfsweise die Kindesmutter.
Begründung
Der Antrag ist geboten im Interesse des Kindeswohls. Er dient der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.
Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.
Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht (Bei gerichtlicher Vorgeschichte: Weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, warum das Kindeswohl dies erfordert).
Der Antrag ergibt sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.
Danach verstiess das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).
Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.
Statt dessen wurden Langzeitstudien in Auftrag gegeben bzw. deren Ausgang abgewartet. Darum wurde die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:
1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.
Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auch Vermittlungsversuche beim Jugendamt blieben erfolglos.
Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, und entsprechende Fristen verstrichen sind, wird nunmehr der gerichtliche Antrag notwendig.
Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG.
Der Antrag ist erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze. Die aktuelle Gesetzeslage verstösst gegen Grund- und Menschenrechte, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat hat somit vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen hat und im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen.
Analog zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Kosten je zur Hälfte zu tragen.
Zitiert werden kann dazu noch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010
Beschluss vom 4. November 2010
1 BvR 661/06
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen
Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm
Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu streichen.
Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.
Aus dieser Entscheidung kann unserer Auffassung nach gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Kosten erst recht zu tragen hat, wenn er trotz positiver Kenntnis der Verfassungswidrigkeit die Norm nicht aufhebt!
Unterschrift Kindesvater
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give respect
get respect
Der Antrag gefällt mir.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
...und dann schießt Du ohne Vorwarnung auf Deinen Gegner!
Ganz so ohne Vorwarnung ist das nicht! Es geht seit zwei Jahren immer wieder um dieses Thema.
Und ich seh mich im Moment noch zwanzig Jahre in, von nicht fertig studierten Geisteswissenschaftlern geleiteten, Mediationen zu allem "ja" und "amen" sagen, um die "Machthaberin" ja nicht zu verschrecken! Weil, ... vielleicht, irgendwann, wird sie in ihrer unendlichen Güte beschliessen, das ich "würdig" bin! Nur, dass das niemals passieren wird.
Das wäre wohl die Perspektive.
give respect
get respect
Der Antrag gefällt mir.
Ironie?
Dieser ganze Sermon vom "diskriminierenden deutschen Staat" ist doch nicht notwendig.
give respect
get respect
Nein.
Er ist recht druckvoll im Ton und greift den Gesetzgeber an.
Ich persönlich finde das durchaus angemessen.
Wie das beim Richter ankommt bleibt aber abzuwarten.
Wo hast du den her?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Internet
Ich habe nicht vor den Gesetzgeber anzugreifen, ich möchte lediglich das GSR beantragen.
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get respect
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An das
Amtsgericht
Familiengericht
Strasse
Ortgegen Empfangsbekenntnis
In Sachen
Kindesvater Name
./.
Kind Name, Anschrift
geboren am:
Kindesmutter:
Name, Anschrift
wird hiermit Antrag gestellt auf
Übertragung der elterlichen Sorge des Kindesvaters
mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für das Kind (§ 1626a BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts und des neuen Gesetzesentwurfs).
Hilfsweise:
Mit dem Ziel der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind (§ 1672 BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).
Die Kosten trägt die Staatskasse bzw. werden niedergeschlagen, hilfsweise die Kindesmutter.
Begründung
Der Antrag ist geboten im Interesse des Kindeswohls. Er dient der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.
Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.
Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht (Bei gerichtlicher Vorgeschichte: Weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, warum das Kindeswohl dies erfordert).
Hier deine Begründung(kurz und knapp
Der Antrag ergibt sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.Danach verstiess das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.Statt dessen wurden Langzeitstudien in Auftrag gegeben bzw. deren Ausgang abgewartet. Darum wurde die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auch Vermittlungsversuche beim Jugendamt blieben erfolglos.
Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, und entsprechende Fristen verstrichen sind, wird nunmehr der gerichtliche Antrag notwendig.
Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG.
Der Antrag ist erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze. Die aktuelle Gesetzeslage verstösst gegen Grund- und Menschenrechte, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.Der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat hat somit vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen hat und im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen.Analog zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Kosten je zur Hälfte zu tragen.Zitiert werden kann dazu noch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010
Beschluss vom 4. November 2010
1 BvR 661/06Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen
Aufhebung der angegriffenen GesetzesnormTrotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu streichen.Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.Aus dieser Entscheidung kann unserer Auffassung nach gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Kosten erst recht zu tragen hat, wenn er trotz positiver Kenntnis der Verfassungswidrigkeit die Norm nicht aufhebt!
Unterschrift Kindesvater--------------------------------
Wer soll das alles lesen, die bekommen doch nen Klaps!
Den Klaps haben die bereits. 😉 und lesen tuen die auch nicht gerne.Habs mal abgespeckt.
Gruss Wedi
@Wedi
vielen Dank - das kann ich schon eher vertreten.
Was bedeutet die Kosten werden niedergeschlagen? (Klingt brutal!)
Palaver ich in meiner Begründung die gesamte Vorgeschichte herunter (Anwesenheit Geburt, hälftige Betreuung bis zum Auszug?) um mein Engagement zu zeigen?
Oder bezieh ich mich nur auf die jetzige Situation (gute Kommunikation, Umgang)?
Also, was soll da konkret rein, was kommt erst im Verlauf der Verhandlung zur Sprache?
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So, hab mal eine eigene Begründung hineinimprovisiert.
(Was hat Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG. zu bedeuten?)
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An das
Amtsgericht
Familiengericht
Strasse
Ort
gegen Empfangsbekenntnis
In Sachen
Kindesvater Name, Anschrift
Kind Name, Anschrift
geboren am:
Kindesmutter Name, Anschrift
wird hiermit Antrag gestellt auf
Übertragung der elterlichen Sorge des Kindesvaters mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für das Kind (§ 1626a BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts und des neuen Gesetzesentwurfs)
Begründung
Der Antrag ist geboten im Interesse des Kindeswohls.
Er dient der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.
Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.
Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht.
Ich beantrage das gemeinsame Sorgerecht für XXX um meiner Überzeugung und meinem Wlllen die volle Verantwortung für XXX zu übernehmen, Ausdruck zu verleihen.
Ich möchte, wie ich es bisher getan habe, mein Leben und meinen Alltag mit XXX weiterhin teilen, aber zukünftig an seiner Entwicklung gleichberechtigt mit der Mutter Anteil nehmen.
Ich möchte mich, auch weiterhin, in XXX Sinne, aber fortan auch offiziell in die Kitaelternarbeit und später in die Schule einbringen können.
Ich möchte, wie ich es bisher getan habe, bei bedeutenden Entscheidungen (auch zur Gesundheitsfürsorge) einbezogen werden und meinen Standpunkt, meine Positionen und Vorschläge zum Besten XXXs in den Entscheidungsprozess mit einbringen.
Ich bin der Überzeugung, das die Sicht auf ein Kind aus der Perspektive der Mutter und des Vaters vollständiger und genauer sein kann, als die Wahrnehmung aus nur eine Perspektive, und das Entscheidungen, die beide Perspektiven brücksichten, dem Kind mehr gerecht werden.
Ich strebe weiterhin eine klare Annerkennung meiner Sorgeberechtigung in allen staatlichen Einrichtungen in In- (Wohnungsamt, Jobcenter) und Ausland (Reisen) an, weil einige grundlegende Entscheidungen staatlicherseits von der Anerkennung des facto Zustandes des Zusammenlebens nur über den Nachweis des Sorgerechts möglich sind.
Ich strebe weiterhin, für den Fall, dass der Mutter etwas zustösst, eine abgesicherte rechtliche Basis an, um ohne Verzögerung alle notwendigen Maßnahmen für XXX Wohlergehen treffen zu können.
Als Letztes, aber nicht Unwesentlichstes, möchte ich, das XXX die Chance hat, am Beispiel seiner Eltern gelebte Gleichberechtigung und konstruktive Entscheidungsfindung als Variante für seinen eigenen Lebensentwurf kennenzulernen.
Der Antrag ergibt sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.
Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auch Vermittlungsversuche beim Jugendamt blieben erfolglos.
Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, und entsprechende Fristen verstrichen sind, wird nunmehr der gerichtliche Antrag notwendig.
Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG.
Unterschrift Kindesvater
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Einfach nur ein Diskussionsbeitrag 🙂
Begründung: Die Parteien sind die Eltern der/des am xx.xx.xxxx geborenen xyz. Der Antragsteller ist geboren am xx.xx.xxxx, die Antragsgegnerin am xx.xx.xxxx. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte vor der Geburt von xyz.
Die Antragsgegnerin hat die alleinige elterliche Sorge für xyz. Einem gemeinsamen Sorgerecht hat sie bisher nicht zugestimmt - dieses ist auch nicht zu erwarten, wie sich aus dem in Kopie beigefügten Schreiben des Jugendamtes ABC-Kreis vom xx.xx.xxxx (Anlage 1) ergibt. Der Antragsteller hat seinerseits am xx.xx.xxxx die Sorgeerklärung beurkunden lassen (Kopie als Anlage 2).
Bis zur Trennung im (Monat) xxxx lebten die Parteien in einer Wohnung. In dieser Zeit betreute der Antragsteller xyz zumindest zu gleichen Anteilen wie die Antragsgegnerin, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: (individuelle Situation).
Der Antragsteller hat zu xyz eine ausgezeichnete, tragfähige Beziehung.
Der Ausschluß von der elterlichen Sorge verletzt den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Artikel 6 GG; zudem stellt nach der Rechtsprechung des EGMR für einen Elterteil und sein Kind das Zusammenleben einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar. Hierbei ist xyz gegenüber Kindern mit sorgeberechtigten Vätern diskriminiert, da sein Vater an der Wahrnehnung der Sorge für xyz gehindert ist. Vernünftigerweise kann niemand bestreiten, dass die Beseitigung einer Diskriminierung im Interesse von xyz liegt. Unverständlich wäre zudem, wenn die Bundesrepublik Deutschland einerseits die Individualbeschwerde zur UNKRK ratifiziert, andererseits aber sich Artikel 18, Abs. 1 nicht zielleitend im konkreten Handeln staatlicher Gewalt spiegelt.
Antragsteller
Unverständlich wäre zudem, wenn die Bundesrepublik Deutschland einerseits die Individualbeschwerde zur UNKRK ratifiziert, andererseits aber sich Artikel 18, Abs. 1 nicht zielleitend im konkreten Handeln staatlicher Gewalt spiegelt.
Mmh, das ist wirklich komplett unverständlich (für mich) : )
Trotzdem ich auch einiges an der Bundesrepublik Deutschland zum k ... find, will ich sie im Fall meines Antrags auf GSR mal weitestgehend aussen vor lassen.
Die Vorgeschichte da mit zu erwähnen ... hab ich aber auch schon erwogen ...
Aber UNKRK klingt schon irgendwie, ... cool ... 😉
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Tja, nach Meinung des BVerfG hat ja Konventionsrecht einfachgesetzlichen Charakter und bindet die staatlichen Gewalten. Die Justiz ist eine staatliche Gewalt und da schadet die Anregung zum Nachlesen bei Artikel 18, Abs. 1, UNKRK m. E. nicht. Aber ist Dein Antrag...
Mensch Herbart,
jetzt muss ich zu später Stunde hier doch noch mal meinen Rechner hochfahren. Du sollst einen Elfmeter verwandeln und Dir kein Eigentor schießen!!!
Warum hast Du noch keinen Fachanwalt für FamRecht? Du willst doch wohl nicht ohne RA vors Gericht? Du bist hier nicht auf einem Selbstfindungstrip. Also:
Montag Fachanwalt für FamRecht suchen!
Zu Deinem Antrag:
Du schreibst nichts über Diskriminierung, den EUGH oder den untätigen Gesetzgeber (oder glaubst Du, die Richter haben auf DICH gewartet, dass DU ihnen das mal sagst???)
Sie werden denken: Schon wieder so ein recht habender Papa, dem es nur ums Prinzip geht.
Daher: Kindeswohl in den Mittelpunkt!!
Auch stellst Du nicht hilfsweise den Antrag auf das ASR (damit schießt Du mit Kanonen auf Spatzen, denn bis jetzt lief doch alles super)
Ein Antrag könnte so aussehen:
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Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge
in Sachen:
XY
gegen:
xy
Ich beantrage:
Dem Antragsteller wird nach Maßgabe des Beschlusses des BverfG vom 21.07.2010 gemeinsam mit der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für Kind eingeräumt.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung:
Die Beteiligten sind die Eltern von Kind. Kind wurde am .. geboren (siehe beigefügte Geburtsurkunde). Die gemeinsame elterliche Sorge wurde nach Geburt des Kindes nicht abgegeben.
Das BverfG hat mit Beschluss vom 21.07.2010 entschieden, dass der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB verfassungswidrig ist. Es hat weiter entschieden, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Dieser Antrag wird gestellt. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl.
Nach dem Urteil des BverfG vom 21.07.2010 hat der Vater eine Sorgerechterklärung bei...am…abgegeben. Ein Vermittlungsgespräch bei der Erziehungsberatung XYZ im November 2012 führte zu keinem Ergebnis. Insbesondere hat die Mutter keine kindeswohlgefährdenden Gründe genannt, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen.
Die Sachlage ist folgende:
Der Vater hat intensiven Umgang von..bis
Vater und Mutter können sich über wichtige Dinge des Kindes wie Kitaauswahl etc einigen. So erfolgte die Kitaauswahl des xyz für Kind am..gemeinsam mit der Mutter.
Arztbesuche werden von den Eltern in der Regel gemeinsam wahrgenommen oder dem Vater sogar teilweise ganz anvertraut.
Der Vater hat ein sehr enges Verhältnis zu Kind und kümmert sich intensiv um die wichtigen Belange des Kindes.
Die Eltern gehen zudem respektvoll miteinander um, wichtige Absprachen funktionieren in der Regel konfliktfrei.
Für den Fall, dass die Mutter dem Antrag mit Begründung entgegen tritt, beantrage ich bereits jetzt, vor dem Anhörungstermin Zeit für eine Erwiderung zu geben.
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Insbesondere der letzte Hinweis ist wichtig. Denn Du musst davon ausgehen, dass KM die gute Ausgangslage abstreitet und ggf. sogar noch mit Dreck schmeisst.
So hast Du in einem 2. Schreiben ans Gericht die Gelegenheit, a) auf ihre Schmutzkampagne zu antworten und b) dann Deine ganzen Arzt- und Kitabesuche im Detail aufzuführen.
Dieses 2. Schreiben schickst Du dann 1 Woche vor dem Anhörungstermin ans Gericht. Lässt Du den letzten Hinweis weg, ist sie ggf. diejenige, die ihr Schreiben 1 Woche vorher ans Gericht schickt. Und wenn sie Dich in Ihrem Schreiben rund macht, bekommt der Richter zunächst einen falschen Eindruck und evtl. zu der Überzeugung, dass das GSR nicht in Frage kommt (denn das letzte Schreiben bleibt immer als erstes im Gedächtnis!!!).
Viel Glück.
Mensch Herbart,
jetzt muss ich zu später Stunde hier doch noch mal meinen Rechner hochfahren.
Ähm, tut mir leid - vielen Dank!
Du schreibst nichts über Diskriminierung, den EUGH oder den untätigen Gesetzgeber (oder glaubst Du, die Richter haben auf DICH gewartet, dass DU ihnen das mal sagst???)
Auch stellst Du nicht hilfsweise den Antrag auf das ASR (damit schießt Du mit Kanonen auf Spatzen, denn bis jetzt lief doch alles super)
Da stimmen wir überein, das habe ich meines Erachtens in obigem Entwurf auch nicht getan. Oder?
Ich schau mir deinen Ansatz noch einmal genau an - auf jeden Fall vielen Dank für die wertvollen strategischen Tipps.
Im übrigen, habe ich zumindest im Moment das Gefühl, dass ein Agieren ohne Anwalt im Hinblick auf die weitere Kommunikation mit der Muttersich psychologisch sinnvoll ist.
Ich hoffe, dass meine "Eigenbemühungen" vom Gericht anerkannt werden. Ich muss darauf vertrauen, dass sie meine Intention sehen und nicht versuchen mich bösartig in die Pfanne zu hauen. Desweitern "Gottvertrauen" und gesunder Menschenverstand.
give respect
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