Ich weiß nicht, was sich der Gesetzgeber da wieder ausgedacht hat aber jeglicher Zwang und jeglicher Bericht nach draußen widerspricht dem Sinn und Zweck einer Mediation.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Hexesyl,
das Problem ist doch folgendes:
KV beabtragt das GSR vor Gericht. Wenn KM dann während der Verhandlung sagt: "Wir können uns nicht einigen und es gibt auch keinerlei Kommunikation", dann kann das Gericht zunächst Elterngespräche anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass zunächst eine Kommunikationsbasis geschaffen werden muss. Dies geht aber nur, wenn der Vater dem zustimmt. Ansonsten muss es über den Antrag zum GSR entscheiden.
Der Vater steckt dann in einem Dillemma: Soll er die Gespräche annehmen mit dem Risiko, dass sich das Verfahren dann ewig in die Länge zieht oder soll er auf einem Beschluss bestehen?
Wenn wirklich keine Kommunikation stattfindet und evtl. sogar keine Umgänge stattfinden, ist der Vater gut beraten, die Gespräche anzunehmen. Denn sonst riskiert er am Ende eine Ablehnung des Beschlusses.
(Die EB-Gespräche haben ja auch was Gutes: Evtl. werden in den Gesprächen der KM dann ihre Verlustängstet genommen und KM stimmt am Ende dem GSR freiwillig zu. Und freiwillge Einigungen sind allemal besser als Beschlüsse vom Gericht).
Kann der KV jedoch nachweisen, dass dem nicht so ist und wichtige Absprachen sehr wohl stattfinden und auch die Kommunikation funktioniert, dann könnte er sagen: "Elterngespräche gerne, aber nicht wenn sie zur Unterbrechung der Verhandlung führen. Es geht der KM nachweislich nur um ihre Alleinentscheidungsautorität und Elterngespräche sollen die KM nur dazu bringen, sie zur freiwilligen Zustimmung zum GSR bewegen. Im Urteil des BverfG geht es aber gerade NICHT um eine freiwillige Zustimmung der KM. Genau diesen Fall hat das BVerfG ausdrücklich bemängelt, nämlich dass die KM keine wirklich kindeswohlgefärdende Gründe hat.
Gute Richter erkennen, wenn es der KM wirklich nur um ihre Alleinentscheidungsautorität geht und sie nur deswegen nicht kommuniziert, um das GSR zu vermeiden.
Anderen Richtern ist es schlichtweg egal, wer mit wem nicht kommununiziert und lehnen den Antrag auf das GSR dann ab.
Es kann auch passieren, wie in meinem Fall, dass das Gericht das GSR beschliesst und NACHTRÄGLICH Elterngespräche anordnet. Das ist natürlich der Idealfall und das Urteil des BverfG konsequent und richtig angewendet.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es bei den Gerichten nicht gut ankommt, wenn man sich Elterngesprächen verweigert. Bei mir wollte die KM auch keine EB-Gespräche und meinte nur während der Verhandlung, dass sie da nicht hin geht. Das Gericht machte ihr dann aber deutlich, dass sie dann da schon hin müsse, wenn es das Gericht anordnet.
Auch im späteren OLG-Verfahren ist ihr die Tatsache, dass sie sich den EB-Gesprächen verweigert hatte, sowas von auf die Füsse gefallen...
Im übrigen sind EB-Gespräche vor dem OLG nicht anfechtbar, selbst wenn eine Seite gegen den gesamten Beschluss Beschwerde einlegt. EB-Gespräche bleiben bestehen (obwohl man nicht dazu gezwungen werden kann)
Ein gutes Gericht bittet auch, wenn es den Beschluss zu EB-Gesprächen fasst, das JA bei der Auswahl einer Beratungsstelle um Vermittlung, denn die können durchaus Druck machen, wenn eine Seite zu den Gesprächen nicht will. Und die melden das dann auch ans Gericht, wenn einer da nicht hingeht.
Inwiefern andere EB-Institutionen dies auch melden, weiss ich nicht. Zumindest kann man sie von der Schweigepflicht entbinden. In einem laufenden Gerichtsverfahren müssten aber auch die das ein oder andere ans Gericht melden dürfen, denn das Gericht muss sich ja auch ein Bild machen können. Was aber genau die sagen dürfen und was nicht, weiss ich nicht.
Gruss
BP
Im übrigen sind EB-Gespräche vor dem OLG nicht anfechtbar, selbst wenn eine Seite gegen den gesamten Beschluss Beschwerde einlegt. EB-Gespräche bleiben bestehen (obwohl man nicht dazu gezwungen werden kann)
Ein gutes Gericht bittet auch, wenn es den Beschluss zu EB-Gesprächen fasst, das JA bei der Auswahl einer Beratungsstelle um Vermittlung, denn die können durchaus Druck machen, wenn eine Seite zu den Gesprächen nicht will. Und die melden das dann auch ans Gericht, wenn einer da nicht hingeht.
Inwiefern andere EB-Institutionen dies auch melden, weiss ich nicht. Zumindest kann man sie von der Schweigepflicht entbinden. In einem laufenden Gerichtsverfahren müssten aber auch die das ein oder andere ans Gericht melden dürfen, denn das Gericht muss sich ja auch ein Bild machen können. Was aber genau die sagen dürfen und was nicht, weiss ich nicht.
Der Sinn der Gespräche ist ja klar. Und auch mit dem Zwang.
Meine Fragen waren eher allgemeiner Natur. Also das Gericht ordnet die Gespräche an auch wegen einem Sorgerechtsverfahren, damit das Kindswohl, egal in welcher Art und Weise, nicht gefährdet oder weiterhin gefährdet wird. Nun verweigert gerade der Elternteil, von dem die Gefährdung ausgeht diese Gespräche. Das würde doch schlussendlich bedeuten, dass diesem Elternteil das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden müsste.
Ich finde es auch gar nicht schlecht, solche Gespräche zur Unterstützung anzuordnen, wenn alles andere darunter nicht leidet. Ich kann da ja nur von denen meines LG berichten. Der hat einmalim Monat einen Termin. Wenn man davon ausgeht, dass mindestens 5-7 Termine benötigt werden, dann dauert es ja bis zum Abschluss der Verhandlung so in etwa 8 Monate oder länger.
A life lived in fear is a life half lived
Also kein Gericht entzieht der Mutter das Sorgerecht, nur weil sie nicht zu den Gesprächen geht. Es werden auch keine EB-Gespräche angeordnet, weil das Kindeswohl gefährdet ist. Ich sehe EB-Gespräche eher als Therapie, damit die Eltern lernen in wichtigen Belangen des Kindes miteinander zu reden.
Allerdings kann man die Tatsache, dass die Mutter nicht zu den Gesprächen geht, durchaus für sich nutzen. Denn sie kann nicht auf der einen Seite bestimmtes Verhalten des Vaters kritisieren, aber andererseits ,wenn es um konkrete Lösungsversuche in EB-Gesprächen geht, nicht mitwirken wollen. Das passt nicht zusammen.
Auch kann sie nicht einfach sagen: "Ich kann mit dem Vater aus dem und dem Grund nicht reden und lehne daher EB-Gespräche mit ihm ab". Denn es besteht auch die Möglichkeit, dass sich zunächst nur der Mediator ganz alleine mit ihr unterhält. D.h. auch dieses Argument zieht in meinen Augen nicht.
Also ich halte eine Menge von moderierten Gesprächen, wenn sich 2 in ihrem Streit so fest ineinander verbissen haben, dass sie alleine zu blind sind, einen Weg da wieder raus zu finden.
Es gibt aber (mindestens) 3 Dinge, die jede Mediation ad Absurdum führen.
1. Der Zwang zur Mediation. Eine Einigung kann man nur dauerhaft herbei führen, wenn beide Parteien sie wollen.
2. Eine öffentliche Mediation. es ist absolut tödlich, wenn man bei jedem Wort aufpassen, ob es nicht demnächst vor Gericht gegen mich verwendet wird.
3. Eine Rechtslage, die beim Scheitern der Mediation einen zum Gewinner und einen zum Verlierer macht.
"Liebe A und B einigt euch, sonst bekommt B alles!"
Und vor Allem der 3. Punkt ist leider Standard in Deutschland und damit kann jede erfolgreiche Mediation verhindert werden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also ich halte eine Menge von moderierten Gesprächen, wenn sich 2 in ihrem Streit so fest ineinander verbissen haben, dass sie alleine zu blind sind, einen Weg da wieder raus zu finden.
3. Eine Rechtslage, die beim Scheitern der Mediation einen zum Gewinner und einen zum Verlierer macht.
"Liebe A und B einigt euch, sonst bekommt B alles!"Und vor Allem der 3. Punkt ist leider Standard in Deutschland und damit kann jede erfolgreiche Mediation verhindert werden.
Die Frage ist, auf welcher Seite Standard? Das die KM alles erhält und der Vater der Verlierer ist?
A life lived in fear is a life half lived
Moin.
Ich kenne es so:
Eine Mediation (lat. mediare: ver-mitte-ln) hat eine einvernehmliche und verbindliche Lösung eines Konfliktes zum Ziel - ohne Schuldfrage. Grundlage ist die Freiwilligkeit der Parteien.
Die Mediation ist abzugrenzen von einer Moderation (lat. moderare: mäßigen, steuern, lenken), die lediglich einen vernünftiges Miteianander zum Ziel hat.
Ein Gerichtsverfahren löst einen Konflikt durch Vergleich oder durch Beschluß bzw. Urteil.
Während die Parteien einen Konflikt in einer Mediation aus sich heraus, in eigener Verantwortung, in Eigensteuerung beenden, wird bei Gericht von außen gelöst.
FamGerichte haben auf Autonomie und Einvernehmlichkeit der Eltern hinzuwirken. Ist das Gericht der Auffassung, daß hierzu noch etwas geht, wird es einen Vergleich anstreben oder die Eltern zu einer Mediation verpflichten, bevor uU beschlossen bzw. geurteilt wird. Während einer gerichtsnahen Mediation ruht das Verfahren bis zu ihrem Ergebnis.
Eine Partei dokumentiert das Scheitern der Mediation, wenn sie diese ergebnislos und beendet. Scheitert die gerichtsnahen Mediation wird das Gericht beschließen (wollen/müssen).
Kommt die gerichtsnahe Mediation zu einem einvernehmlichen Ergebnis, dann wird das Gericht nach Kindeswohlprüfung dem Vergleich, der Elternvereinbarung beitreten oder eben nicht und dann beschließen.
Vorliegend versuchten die Eltern einen Konflikt zunächst in einer Mediation zu lösen. Während der Mediation stellte eine Partei in gleicher Sache Antrag bei Gericht.
Da sich Mediation und Gerichtverfahren ausschließen, ist es konsequent, die außergerichtliche Mediation zu beenden bzw. ist sie beendet, wenn eine Partei das Gericht anruft.
W.
Die Frage ist, auf welcher Seite Standard? Das die KM alles erhält und der Vater der Verlierer ist?
So sehe ich das durch meine subjektive, männliche Brille, denn in 95% der Fälle erhält die Mutter die Kinder und das Geld.
Es gibt sicher auch nicht wenige Fälle, wo die Mutter (auch) verliert, einfach weil nicht genug Beute da ist aber nur ganz wenige Fälle, wo der Vater Sieger ist.
Zumindest nicht, wenn die Justiz es verhindern kann.
Gewinnen kann ein Vater (fast) nur, indem er sich der Justiz entzieht.
Z.B. durch Flucht nach Timbuktu.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
