Antrag auf gemeinsa...
 
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Antrag auf gemeinsames Sorgerecht nach neuer Rechtsprechung - OLG Beschwerde

 
(@lastwarrior)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich benötige Rechtsberatung und ggf. anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht zum Einlegen einer Teil - Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Wiesbaden.
Ich habe als nicht verheirateter Vater im Rahmen der Entscheidung des BVG vom 21.07.2010 Az.1 BvR 420/09 das gemeinsame Sorgerecht für meinen Sohn beantragt.
Dieses wurde mir ohne anwaltliche Vertretung daraufhin nur in Teilen zugesprochen. (Ausbildung)
Gegen die nicht zugesprochenen Sorgerechtsinhalte (Gesundheit und Aufenthalt) möchte ich Beschwerde einlegen.
Ich suche dringend einen -seriösen- Anwalt im Großraum Rhein-Main der nach Gebührenordnung arbeitet.
Habe bisher nur Halsabschneider gefunden die bis zu 20000 Euro !!! nach Honorarvereinbarung dafür haben wollen und die noch nix von der Gesetzesnovelle gehört haben.
Ist hier jemand der schon geklagt hat ?
Brauche ich vor dem OLG auf jeden Fall einen Anwalt ?
Bitte um zahlreiche Rückemldung. Meine Einspruchsfrist verstreicht am 18.2.12.
Vielen Dank!!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2012 04:03
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi lastwarrior,

eine Empfehlung für einen Anwalt kann ich Dir nicht geben. Da ich aber auch vor dem OLG in Berufung gegangen bin, zu Deinen anderen Fragen: Vor dem OLG besteht Anwaltzwang, einen bezahlten Rechtsverdreher brauchst Du also.

Der Streitwert beträgt wie vor dem Amtsgericht auch 3000 €, für dieses Honorar wirst Du aber keinen Spitzenanwalt finden. Vielleicht hast Du das mit den 20000 € auch falsch verstanden und es handelte sich um den Streitwert? Ich hatte mit meinem Anwalt einen Streitwert von 15000 € vereinbart, da kamen dann für die vorgerichtliche Tätigkeit gut 1000 € Honorar raus. Wenn Du auf Stundenbasis eine Honorarvereinbarung vereinbarst, hast Du keine Sicherheit, was Du zahlst. Würde ich eher nicht machen.

Empfehlungen für Anwälte sehe ich kritisch. Es muss passen, das findet man nur im persönlichen Gespräch heraus. Bewertungen von Portalen sind oft nicht aussagekräftig. Nimm Dir einen Fachanwalt für Familienrecht, check die Website, Fotos vermittelt einen ersten Eindruck, ruf oder schreib mehrere an, und mach Dir ein eigenes Bild. Wichtiges Kriterium für mich war Erreichbarkeit und Reaktion. Da sind schon einige (auch hochgelobte) rausgefallen. Ich war dann mit meinem Anwalt sehr zufrieden. Was allerdings nichts genutzt hat.

Beschwerde wurde abgeschmettert, Revision nicht zugelassen. Also check im Vorfeld mal Urteile Deines OLG, wie die so ticken.

LG,
Mux
 

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 13:20
(@fruchteis)
Registriert

Moin,

Örtliche Vätervereine können idR gute Hinweise geben.

DIE Adresse für Verfahren ab OLG aufwärts ist Rixe in Bielefeld (Mandat Zaunegger und andere) Kann er selbst nicht übernehmen, dann von ihm evtl. Hinweise auf geeignete KollegInnen geben lassen

Neben der fachlichen Eignung eines Anwaltes/einer Anwältin muß stets auch die 'Chemie' stimmen.

Ansonsten sind solche Anträge auf ES nicht sehr kompliziert, die rechtliche Argumentation ist nahezu immer gleich. Erfahrene Fachanwälte verfügen über entsprechende Vorlagen, die dann nur noch an den Mandanten angepaßt werden müssen.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 13:47
(@diskurso)
Registriert

Meine Einspruchsfrist verstreicht am 18.2.12.

Da wird es aber allerhöchste Zeit, wie willst Du denn innerhalb von zwei Wochen (ausführlich begründete) Beschwerde einlegen, wenn Du noch nicht einmal einen RA hast, der mit dem Fall vertraut ist ?
(Kopfschüttel)
Wie Mux schon schrieb, ist für OLG-Verfahren ein RA vorgeschrieben.
Ob dies aber bereits auch schon für die Beschwerde gegen den AG-Beschluss, oder aber erst für das zugelassene OLG-Verfahren zutrifft, weiss ich nicht.
Grundsätzlich ist aber auch schon für die Beschwerde ein erfahrener Fachanwalt f. Familienrecht empfehlenswert.
Streitwert ist 3000 €, zum Honorar kann ich nichts sagen, da VKH.
Eine RA-Empfehlung allerdings kann ich Dir auch nicht geben, frag doch mal beim örtlichen VafK nach.
Viel Erfolg!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 14:28
(@fruchteis)
Registriert

Ergänzung:

... die Beschwerde kann auch erst einmal unbegründet eingelegt werden, die Begründung wird dann nachgereicht. Es wird dann ohnehin  ausgiebiger Schriftwechsel der Parteien folgen, es kann dann noch erganzend vorgetragen und weiter begründet werden.

Also keine Panik. Dukumente gut sortiert vorbereiten, mit fettem Scheck guten Fachanwalt suchen und den machen lassen.   

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 14:43
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

in Konkretisierung zu WL:
der Einspruch kann unbegründet eingereicht werden, dies aber mE nur durch RA.
Also: schnell einen Anwalt suchen, den ersten Schritt kann er in wenigen Minuten fertig machen. Zeit kostet ggf ich die Auswahl, wenn Du Dir mehrere anschaust
Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 14:52
(@fruchteis)
Registriert

Widerspruch natürlich MIT Anwalt, nur so habe ich es gemeint.
Vielen Danke für die Klarstellung.

W.

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Geschrieben : 05.02.2012 14:59
(@bester-papa)
Registriert

Hi Warrior,
hast ne email!

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 15:19
(@diskurso)
Registriert

... die Beschwerde kann auch erst einmal unbegründet eingelegt werden, die Begründung wird dann nachgereicht.

Das ist laut meinem RA korrekt, hatte ich ganz vergessen.

Hier aber habe ich begründete Zweifel:

Widerspruch natürlich MIT Anwalt, nur so habe ich es gemeint.

Da es sich um ein noch laufendes AG-Verfahren handelt, bei dem lastwarrior offenbar keinen RA hatte, benötigt er nach m.M. auch für die Beschwerde (die sich noch immer gegen das AG richtet) keinen RA.
Erst wenn der Beschwerde stattgegeben werden sollte und der Fall somit in die nächste Instanz geht, gilt RA-Pflicht - für dieses dann am OLG anhängige Verfahren.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2012 01:17
(@Inselreif)

Hi diskurso,

benötigt er nach m.M. auch für die Beschwerde (die sich noch immer gegen das AG richtet) keinen RA.

Deine Meinung in Ehren aber das Einlegen der Beschwerde eröffnet den neuen Rechtszug und wenn in diesem Anwaltszwang herrscht, dann gilt das für alle Prozesshandlungen.
Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 569 III ZPO aber danach kann man die Beschwerde auch nicht einfach mal so selbst einlegen sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Man sollte nicht leichtfertig eine Zurückweisung wegen solcher Kleinigkeiten riskieren, vor allem wenn die Frist nicht gerade heute abläuft.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2012 14:20




(@AmiDad)

Ich bin nicht sicher ob es Anwaltszwang in ihre Sache gibt. Ich habe in der FamFG für eine Regel ohne Erfolg gesucht. Es gibt sich in der ZPO (§ 78 Abs. 1), aber die ZPO wird für viele, wenn nicht meistens, Familiensache nicht benutzt.

Es gibt diese merkwürdige Regel:

§ 64 FamFG - Einlegung der Beschwerde
Absatz 2 Satz 4 - "Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen."

Mehr merkwürdige ist dieser Absatz vom Justiz NRW. (Es ist nicht ein Gesetz aber es wird vom Präsident OLG Düsseldurf geschrieben):
Wird die Umgangsregelung als selbständiges Verfahren betrieben, ist auch vor dem Oberlandesgericht eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben.

Wie funktioniert Anwaltszwang im Sorgerechtsverfahren, wenn es nicht ein Teil eines Ehescheidungsverfahrens ist, weiß ich nicht. Obwohl wenn man findet das Gesetz fürs Sorgerechtsverfahren, wird man wahrscheinlich das Gesetz fürs Umgangrechtsverfahren.

§ 10 FamFG (Bevollmächtigte) und § 114 FamFG (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht) hilft nicht mit dieser Frage.

Zum Schluss... ich hatte kurzfristig keinen Anwalt für ein Sorgerechtsverfahren vor OLG Braunschweig, wenn mein Anwalt, der hat auf PKH sehr fehlerhaft beantragt und verloren, von mir gefeuert wird. Ich telefonierte das OLG und bat um eine kleine Verschiebung, um einen neuen Anwalt zu finden. Sie hat mir das gegeben. (Ich denke, ich musste das auch schriftlich gebeten.)

Es gibt so viele, oft widersprüchliche Regel, die oft vom Gericht ignoriert werden, dass manchmal ein einfachen menschlichen Telefonanruf viele Probleme lösen kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 07:07
(@AmiDad)

Mehr info:

Ich habe diesen Beschluss vom OLG Düsseldorf als eine Rechtsprechung. Diesen Fall geht um eine Beiordnung eines Rechtsanwalts:

ist jetzt nach § 78 Abs. 2 FamFG eine Beiordnung nur auszusprechen “wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint”. Damit hat der Gesetzgeber die Anforderungen in den selbständigen Besuchs- und Sorgerechtsverfahren erhöht....
Allerdings hat der Bundesgerichtshof am 18.02.2009 entschieden, dass es eine derartige Regel nicht gebe und stattdessen im Einzelfall zu prüfen sei, ob das Besuchsrechtsverfahren rechtlich und tatsächlich schwierig sei (FamRZ 2009, 857 f. = NJW-RR 2009, 794 f.); geboten sei eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des jeweiligen Falles orientierte Bewertung (Rn 11 zu XII ZB 137/08).

Es erscheint, dass es nach der neuen FamFG keinen Anwaltszwang für ihre Beschwerde gibt.

Wenn ich kann das Gesetz finden, das mir sagte, wie ich kann meinen Anwalt in meinem Umgangsverfahren vorm OLG sofort entlassen, werde ich. Die Frist für die Beschlussergänzungen und Sofort Beschwerden ist für einen Verfahren am Donnerstag und für das anderen am Freitag und mein Anwalt will nicht mehr tun für meine 2 Verfahren (selbständlich weil die PKH RA zu wenig bezahlt).

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 07:45
(@lastwarrior)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die umgangreichen Nachrichten.
Ahnung haben doch weder die Richter noch die Anwälte.
Das ganze ist eine Zumutung.
Jeder tut als hättes es das BVG Urteil in 2010 zur Neuregelung des GSR gar nicht gegeben.
Das BMJ hat klar angewiesen in allen Fällen das GSR zuzusprechen in denen keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Dazu dürften Meinungsverschiedenheiten nicht zählen.
Die gibst es ja auch unter verheirateten Elternpaaren.
Habe jetzt einen Anwalt gefunden ders fürn Tausender macht und auch nicht zum ersten Mal.
Wenns nicht klappt muss ich mir wenigstens nicht sagen nicht alles versucht zu haben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2012 08:17
(@AmiDad)

Noch eine Idee (und Info)

Nach dem BGH Beschluss kommt diese Hinweis.

"Um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden zu verwirklichen, ist der Umstand, ob auf der Gegenseite ein Rechtsanwalt tätig ist,von Gewicht."

Ist hier eine Lösung?: Kein Anwalt für beide Parteien

Nur im Fälle mit PKH-Anträge von beiden Seiten:
Wenn eine Seite einseitig abrüstet, kann die erste Seite vielleicht die andere Seite aufzwingen abzubrüsten.

Ich hatte 21 Verfahren gegen eine Anwältin überleben. Hätte ich dies gewusst, würde ich dies versucht und vielleicht mächte es 15 weniger Verfahren hätte (Ein Anteil meinen Verfahren waren bevor die FamFG in Kraft war.) Ich werde dem Amtsgericht einen Schutzsatz darüber geben.

Um gemeinsam Sorgerecht für einen unverheirateten Vater zu gewinnen, weil zurzeit nur in einem Fall ein gewonnen hat, bin ich mir unsicher, ob ein Anwalt hilft, aber das ist ihre Entscheidung. Es kann sein, dass ich dies auch versuchen muss, aber erst bringe ich meine Umgangsverfahren zum Abschluss.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 09:08