Mir fiele da noch ein anderer User ein, dem gerade erklärt wurde das ein GSR gar nicht in Frage kommt, da er ja keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind hat
Schöne Begründung :rofl2: der Richter kam wohl grad vom Fasching ?
Aber nee, wenn ich andere negative Geschichten hören will, gehe ich einfach zum monatlichen Treffen des örtlichen VafK.
Heisst nicht, dass ich mich der Realität deutscher FamGerichte entziehen will, aber ich glaube einfach, dass ich einen richtigen Weg gehe, auch wenn er länger und hindernisreich sein sollte.
Das Gerede von "das haben schon ganz andere und überhaupt so viele schon erfolglos versucht", ist mir ehrlich gesagt wurst.
tach,
ich bin über die entwicklung in deinem fall sehr sehr gespannt, bitte halte uns unbedingt auf dem laufenden und wenn du das urteil bzgl. alleiniges ABR in der tasche hast schicke es bitte deep, damit er es für alle user zugänglich machen kann.....
tschö zahltag
Guten Abend,
meine zugelassene Beschwerde des Amtsgerichtsbeschlusses wurde nun vor dem OLG (nach Schema F) abgewiesen.
Schriftlich habe ich noch nichts.
Vorab hieß es, meine Beschwerde werde keinen Erfolg haben (um mir suggeriren zu wollen, meine Beschwerde zurück zu nehmen)
Ich erbat mir Bedenkzeit.
Unter welchen Bedingungen würde ich nun in die nächste Instanz kommen können ?
(Zulässigkeit, Anwaltsvoraussetzungen etc.)
diskurso
@diskurso,
das tut mir außerordentlich leid. Aber nach dem OLG-Verfahren gibt es keine fachgerichtliche Instanz mehr. Ein Monat nach Zustellung des OLG-Beschlusses müsste eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vorliegen, wenn Du weiterhin Dein Ziel verfolgst und gegebenenfalls deswegen auch nach Straßburg gehen willst. Denn eine zwingende Voraussetzung für eine Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg ist eine erfolglose Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.
Übrigens: sollte der OLG-Beschluss sich nicht mit von Dir vorgetragenen und entscheidungserheblichen Sachvortrag auseinandergesetzt haben, könnte auch ein Verstoß nicht nur gegen das Elternrecht (Art. 6 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), und den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) vorliegen, sondern auch gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 GG).
Will man man die Verfassungsbeschwerde auch auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stützen, so muss man im Rahmen der Pflicht der Ausschöpfung des Rechtswegs parallel zwingend zur Verfassungsbeschwerde beim OLG eine Anhörungsrüge erheben. Die Frist der Anhörungsrüge läuft allerdings zwei Wochen nach Zustellung des anzugreifenden OLG-Beschlusses ab! Es ist also dringende Eile geboten!!!
Viele Grüße,
Marcus Gnau
Danke Markus für Deine Ausführungen.
Sachstand:
Gegenwärtig befinden wir uns im schriftlichen Verfahren (nach Anhörung und mündlicher Verhandlung), allerdings mit einem deutlichen Hinweis des Gerichts zum Ausgang einer Entscheidung.
Aber nach dem OLG-Verfahren gibt es keine fachgerichtliche Instanz mehr.
Kommt vor dem BVerfG nicht erst der BGH ?
Laut meiner Anwältin wäre eine Möglichkeit nun:
Schriftsatz mit allen Argumenten; Entscheidung abwarten; Zulassung der Revision beantragen (Abweichung von der BGH-Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung; wird die Revision nicht zugelassen, bestehen dagegen keine Rechtsmittel mehr
Ein Monat nach Zustellung des OLG-Beschlusses müsste eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vorliegen, wenn Du weiterhin Dein Ziel verfolgst und gegebenenfalls deswegen auch nach Straßburg gehen willst.
Nach Straßburg will ich gegebenenfalls, wird mit VKH aber wohl schwer ...
Es gibt doch bereits den BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –, der besagt:
[...]
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht [...]
@diskurso,
der BGH kann - wie Du ganz zutreffend schreibst - nur angerufen werden, wenn das OLG die Revision zulässt. Ob es das macht? Ich sehe insoweit eine gewisse Chance, weil meines Wissens nach der BGH sich noch nicht zum gemeinsamen Sorgerecht nicht ehelicher Eltern geäußert hat. Beim BGh darf Deine Anwältin aber nicht auftreten. Denn dort sind nur wenige Anwälte zugelassen.
Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind kostenfrei und können von jedem Beschwerdeführer auch ohne Anwalt erhoben werden. Deshalb gibt es dort keine Verfahrenskostenbeihilfe.
Viele Grüße,
Marcus Gnau
Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind kostenfrei und können von jedem Beschwerdeführer auch ohne Anwalt erhoben werden. Deshalb gibt es dort keine Verfahrenskostenbeihilfe.
Und wie wäre die Lage, wenn die Revision doch noch zugelassen würde?
Das Risiko, auf den gegenerischen Anwaltskosten sitzen zu bleiben (wie im AG-Verfahren geschehen) bliebe ja sicher bestehen.
Stand der Dinge:
Meine Beschwerde wurde vom OLG abgewiesen.
Nachdem die Kindesmutter aufgrund meiner Bestrebungen für das gemeinsame Sorgerecht Falschbeschuldigungen wegen sexuellem Missbrauchs erhob und schließlich Strafanzeige stellte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatanwaltschaft nach § 170 Abs.2 StPO im Januar 2011 eingestellt.
Das hindert allerdings das OLG nicht daran, nun meinen Antrag tatsächlich mit der Begründung abzulehnen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Ermittlungen wegen des Missbrauchsvorwurfs kein Vertrauen mehr in mich habe.
Den Beschluss würde ich gern hier veröffentlichen und habe deswegen bei 82Marco angefragt.
Der Beschluss ist inzwischen hier veröffentlicht:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2058.html
Moin Diskurso,
nach einigen Lichtblicken ist es nunmehr bedauerlich, dass sich die Sachsen damit den Schleswiger Unrechtssprechern anschliessen und somit die Strickanleitung für GSR-Verweigerinnen in der Rechtssprechung verfestigen ...
Wie sehr sich die Fälle ähnlen:
Umgangsverfahren provozieren, Uneinigkeiten über Tagesablauf heraufbeschwören, über Kindergarten oder Schule streiten, dann ne Strafanzeige wegen Missbrauchs oder Stalking ...
Auch wenn´s nicht wirklich hilft: verstehen kann ich Deine Verärgerung ...
Besten Gruß
United
Das OLG Schleswig stellt - wie auch bei mir - das vorgebliche Kindeswohl über das Elternrecht:
"Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl."
Spricht das vorgebliche Kindeswohl dagegen, dem Vater das gSR zu übertragen, dann ist die Vorbehaltsschranke maßgeblich für eine Einschränkung des Art. 6 GG.
Wobei ich anmerken möchte, dass sich die Eltern in diesem Fall - scheinbar - tatsächlich über rein gar nichts einigen konnten.
In meinem Fall hingegen waren wesentliche Entscheidungen im Leben des Kindes niemals strittig (bis auf den Einschulungszeitpunkt, aber das ist inzwischen auch gegessen).
Was mich wirklich wütend macht, ist die erneute Stigmatisierung zum Inzesttäter.
Das OLG ignoriert vorsätzlich die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO und gibt der Mutter so nachträglich das Gefühl, dass ihre Vorwürfe doch nicht so ganz substanziell unbegründet gewesen sein können - wenn doch jetzt ein OLG ihr mangelndes Vertrauen in mich bestätigt und mich sogar mit dieser Begründung(!) von der gleichberechtigten Sorge ausschließt.
Auch die Kostenentscheidung ist eine rechtswidrige Unverschämtheit:
Gemäß §§81, 84 FamFG entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten, wobei es die Kosten einem Beteiligtem (nur) dann auferlegen soll, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass zum Verfahren gegeben hat oder mit dem Antrag ein Begehren verfolgt, welches von vornherein keinen Erfolg hatte und dies für den Beteiligten erkennbar war.
Die besondere Ironie soll wohl sein, dass ich die allgemein von deutschen Familienrichtern praktizierte Ablehnung des gSR nicht schon vorher erkannt habe und deshalb auch die Kosten zu tragen habe ...
Aber warten wir mal ab, noch muss das Gericht über meine Anhörungsrüge entscheiden.
Dabei bleibt weiter zu bedenken, dass auch bei einer Aufrechterhaltung der Alleinsorge der Antragsgegnerin kein Kontaktabbruch des Antragstellers zum Kind droht (vgl. hierzu auch Johannsen/Henrich/Jaeger*, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 36 d). Es steht vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller den kindeswohldienlichen Kontakt zu seiner Tochter über die Ausübung des Umgangsrechts zukünftig fortsetzt.
Allein dieses Zitat aus dem Urteil zeigt m.M. einen erheblichen Zynismus der Dresdner RichterInnen auf. Auf gut deutsch heißt das: Über die Liebe zum Kind haben wir den Vater so an den Eiern, dass er sich jede Erniedrigung auch künftig gefallen lassen wird.
Ich denke - das Bemühen um eine Revision beim BGH ist unbedingt zu unterlassen, weil das nur ein Angebot zur nochmaligen Verschlimmbesserung durch Hahne&Konsorten darstellen würde. Vielmehr wäre - da m.M. nach das Gericht den Prüfmaßstab völlig überspannt - eher eine direkte Verfassungsbeschwerde zu überlegen.
gruss
maxo
Allein dieses Zitat aus dem Urteil zeigt m.M. einen erheblichen Zynismus der Dresdner RichterInnen auf. Auf gut deutsch heißt das: Über die Liebe zum Kind haben wir den Vater so an den Eiern, dass er sich jede Erniedrigung auch künftig gefallen lassen wird.
Genau so habe ich diese Passage auch empfunden.
Zumal die RichterIn in der Verhandlung (sowie auch im Beschluss) kritisierte, dass ich überhaupt ein Umgangsverfahren eröffnet hatte ...
Zitat: "Wie soll denn die gemeinsame Sorge funktionieren, wenn Sie sich noch nicht einmal über den Umgang einigen können?"
Aber auch der nächste Satz ist purer Zynismus und grob rechtswidrig:
Dahingestellt bleiben kann hiernach, ob der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb zu belassen ist, weil der Antragsteller den Verbleib des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Zweifel zieht
Als ob für die Übertragung des gSR ein Antrag auf ABR von mir Voraussetzung wäre 😡 (und den ich übrigens so nebenbei bereits am AG gestellt hatte, der jedoch überhaupt nicht beachtet wurde)
Ich könnte wirklich jeden einzelnen Satz argumentativ widerlegen, aber was nützt es?
Ich denke - das Bemühen um eine Revision beim BGH ist unbedingt zu unterlassen, weil das nur ein Angebot zur nochmaligen Verschlimmbesserung durch Hahne&Konsorten darstellen würde. Vielmehr wäre - da m.M. nach das Gericht den Prüfmaßstab völlig überspannt - eher eine direkte Verfassungsbeschwerde zu überlegen.
Im Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht steht:
2. Erschöpfung des Rechtswegs
a) Allgemeines
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html
Ach ja, sehr schön fand ich auch noch das hier:
Gleichzeitig fühlt sie sich durch angebliche (!) Äußerungen des Antragstellers im Internet diffamiert.
Darüber hinaus habe ihr das Verhalten des Antragstellers das Gefühl vermittelt, dass er sie in ihrer Rolle als Mutter in Frage stelle.
... zeigt der Antragsteller nach dem Eindruck der Antragsgegnerin keine Bereitschaft, ihren Argumenten Gehör zu schenken, sondern versucht vielmehr, ihr seine Auffassungen aufzuzwingen.
Nach welchen rechtlichen Kriterien entscheidet eigentlich ein OLG nach der Gefühlswelt der KM?
Dieses gesamte Urteil ist schlichtweg eine SCHWEINEREI, sowohl vom Ausgang her und noch mehr inhaltlich.
Es tut mir wirklich sehr leid für dich 🙁
Zu den Kriterien bezüglich der Gefühlswelt kann ich aus Beobachtungen sagen: Wer gekonnt heulen kann, kommt leider oft weiter, ob rechtens oder nicht und das Justizia schon lange nicht mehr blind ist, wissen wir ja alle 🙁
Hallo zusammen,
Über die Liebe zum Kind haben wir den Vater so an den Eiern, dass er sich jede Erniedrigung auch künftig gefallen lassen wird.
Ist das nicht immer so???
Neulich hat hier ein User geschrieben das sein Kind endlich 18 geworden ist und er somit frei ist von den Erniedrigungen und Erpressungen der Exfrau und Mutter. Auf diesen Tag freu ich mich auch und so wird es wohl auch zukünftig vielen Männern gehen. Zum ko....
Gruß und tut mir sehr leid für Dich
Peter
So, nun ist es engültig.
Ich habe den (natürlich wieder kostenpflichtigen) Beschluss über meine Anhörungsrüge erhalten.
Diese wurde erwartungsgemäß zurückgewiesen.
Eine formlose Beschwerde beim Gerichtspräsidenten werde ich aber wohl doch noch loswerden wollen, denn der darf ruhig in der Kaffeepause die RichterIn mal auf die Folgen von falschen Missbrauchsbeschuldigungen hin ansprechen.
Da ich auch in einer Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg sehe und somit voraussichtlich nur weiter Geld (was ich nicht habe) verbrennen würde, muss ich mich damit abfinden, ein weiterer rechtloser Vater in diesem kinderfeindlichem Land zu sein und die dreisten Unverschämtheiten der KM und der Gerichte langfristig weltmännisch zu ignorieren.