Hallo zusammen,
ich habe von meinem RA eine Rechnung bekommen und da ich mich damit nicht auskenne, möchte ich gerne wissen, ob das was in der Rechnung steht auch wirklich so berechnet werden darf.
Die Situation könnte man so kurz umschreiben:
Meine Ex (genauer gesagt noch Ehefrau) hat in meiner Abwesenheit unsere gemeinsame Wohnung verlassen und meine Tochter mitgenommen. Daraufhin ist sie zu ihren Eltern umgezogen, was ca. 250 km weg ist.
Da sie kurze Zeit später sich zu den von mir initiierten Gesprächen bei Caritas bereit erklärt hat (es ging darum, wie Umgang mit dem Kind auf dieser Distanz funktionieren soll, und ich bestand immer wieder darauf dass sie das Kind zurückbringt), habe ich keine rechtlichen Schritte unternommen.
Leider haben diese Gespräche nichts Gebracht und ich (bzw. mein RA) habe einen Antrag auf ASR und ABR eingereicht. (Na ja, ich war in der Zeit ziemlich runter mit den Nerven, was auch kein Wunder ist, wenn dir dein Kind weggenommen wird. Als es mir dann gesundheitlich ein bisschen besser ging und festgestellt habe, dass Aussichten für den Antrag gleich Null sind, habe ich mich mit meiner Ex auf eine einigermaßen vernünftige Regelung einigen können. Diese habe ich von ihr unterschreiben lassen und beim Gericht zur Protokollierung eingereicht. Mein RA wusste darüber Bescheid, da er diese Vereinbarung für mich geschrieben hat).
Es wurde auch schon ein gerichtlicher Termin festgelegt, den ich ca. eine vor im voraus durch das Einreichen der Vereinbarung abgewendet habe.
Nun zur eigentlichen Frage. Die Berechnung sieht so aus:
1,30 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs.2, 13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG 245,70€
1,20 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs.2, 13 RVG i.V. m. Nr. 3104 VV RVG 226,80€
Auslagenpauschale 20.00€
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG ....
Warum wird z.B. eine Termingebühr erhoben, obwohl der Termin abgesagt wurde?
(Diese ganzen Abkürzungen machen mich wahnsinnig)
Moin,
eine Terminsgebühr kann u. U. schon dann anfallen, wenn gar keine Verhandlung angesetzt wurde. In Deinem Fall war der Termin bereits angesetzt und die mündliche Verhandlung wurde durch den Vergleich zwischen den Parteien abgewendet. Bei einem Vergleich wird zwangsläufig eine Terminsgebühr fällig.
Für die Art und die Berechnung weiterer Gebühren spielt es dann nur noch eine Rolle, ob die Einigung außergerichtlich zwischen den Parteien zustande kam
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche - auch nur telefonische - Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05). (OLG Nürnberg v. 01.06.2005)
oder ob sie vom Gericht angeregt wurde
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. (BGH v. 03.07.2006)
Quelle auf Anfrage per PN
Da die Einigungsgebühr nicht anfällt, gilt für Dich wohl der erste Fall.
Grüße
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
ansonsten kann man sich auch immer bei der Anwaltskammer über die Kosten informieren und die Rechnung überprüfen lassen.
Gruß U. Möhl
Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!