Klage wg. nicht gez...
 
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Klage wg. nicht gezahlter Anwaltsgebühren

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 Jeff
(@jeff)
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Nun auch noch dieses:

Hatte eine RAin mit Umgang und Sorge in Union beauftragt, mich vor Gericht zu vertreten. Hat sich dann aber nur um die Sorge gekümmert und nachher behauptet, sie könne mich in der Umgangssache nicht vertreten. Da war ich gearscht, denn vornehmlich ging es mir um den Umgang mit meiner Tochter. Dann habe ich darauf gepocht, dass beide Sachen im Verbund vereinbart worden sein und dass das eine sich  nicht vom anderen trennen liesse. Hat sie nicht interessiert. Darafhin habe ich das Mandat gekündigt. Jetzt will sie knapp 800 €, die durch die Schriftsätze und Vertretung vor Gericht wohl auch fällig geworden sind.

Muss ich zahlen oder lohnt eine Auseinandersetzung?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2010 22:35
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Jeff,

schwierige Kiste. Ich befürchte, dass hier gezahlt werden muss. Warum konnte sie Dich in der Umgangssache nicht vertreten? So was habe ich ja überhaupt noch nicht gehört. Warum rückt sie erst später damit raus?

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 10:22
 Jeff
(@jeff)
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Danke Dir für Deine Antwort.

Die Sorgerechtsgeschichte war schnell und ohne Einarbeitung zu machen. Es waren Gerichtsverfahren anhängig, die gleich Geld brachten. Die Umgangssache hätte viel Einarbeitung bedeutet und vergleichsweise wenig Geld bedeutet.

Ihren Kostenfestsetzungsanträge bei Gericht habe ich ganzheitlich zurückgewiesen:

"Gründe: Frau X war mit dem Sorgerechtsverfahren und der der Umgangssache in Einheit beauftragt.....Nachdem Frau X die Sorgerechtssache vor Gericht angezeigt hatte, hat sie die Umgangssache ohne Begründung nicht mehr wahrnehmen wollen. Nach Ansicht des Unterzeichners stellt dieses einen Bruch der Vereinbarung dar, der ihre Mandatungsausübung nichtig macht, wie ersichtlich wird aus den Ausführungen gegenüber Frau X in Anlage....

Nachdem Frau X die Situation ungeklärt lies, war die Beendigung des Mandates dem Gericht gegenüber anzuzeigen."Gründe: Frau ... war mit dem Sorgerechtsverfahren und der der Umgangssache in Einheit beauftragt

Das hat das Gericht so akzeptiert. Nun klagt sie in der nächsten Instanz.Die Kosten sind eindeutig ausgelöst. Klar. Aber sie hat mich getäuscht. Warum meinst Du, dass ich dieses Spiel hinnehmen muss?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2010 10:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

was hast du denn unterschrieben?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 10:38
 Jeff
(@jeff)
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Moin Beppo,

was meinst Du damit?

Es gibt eine Vollmacht/Vereinbarung, die sich auf Umgang und Sorge bezieht. Die haben BEIDE unterschrieben.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2010 12:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich weiß es nicht wirklich aber ich glaube nicht, dass du die Bezahlung des einen Teils verweigern kannst, nur weil ein Anderer nicht geliefert wurde.

Frag doch mal bei der Anwaltskammer nach.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 12:58
 Jeff
(@jeff)
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Bei der Anwaltskammer? - Meinst Du, dass man da zuverlässige Informationen bekommt?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2010 14:06
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Muss ich zahlen oder lohnt eine Auseinandersetzung?

Das hat das Gericht so akzeptiert. Nun klagt sie in der nächsten Instanz.

anscheinend hat die Anwältin ihre Rechnung eingeklagt und in der ersten Instanz verloren. Nun ist sie in die nächste Instanz gegangen, deshalb bist du ja schon mitten in der Auseinandersetzung und die Frage, ob sich eine Auseinandersetzung lohnt, stellt sich so nicht.
Die Frage ist, wie willst du den Rechtsstreit beenden.
Du könntest den Urteilsspruch abwarten, und dich dabei auf die Urteilsbegründung der 1. Instanz vollinhaltlich beziehen, Die Aussichten auf ein für dich positives Urteil auch in zweiter Instanz kann ich nicht beurteilen. Gibt es Referenzurteile?
Das schlimmste was dir jedoch passieren kann, ist ja dass die 2. instanz dich verurteilt zu zahlen, dann hast du die 800 € plus die ganzen Gerichtskosten beider Instanzen an der Backe. Die 800 € hättest du auch gehabt, wenn du ihr ihre Sorgerechts-Rechnugn sofort gezahlt hättest. Der Rest ist dann Pech.

Ist dir nun das Risiko zu hoch, dann kannst du einen Vergleich mit ihr schließen, vielleicht auch weil du endlich deine Ruhe haben willst. Das läuft dann (meiner Meinung) auf Halbe-Halbe der Hauptforderung und Teilung der Gerichtskosten - die können hoch sein, bei anwaltlicher Vertretung...). Kommt aber eben auf die Erfolgsaussichten an, ob du das machen willst...

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 20:36
 elwu
(@elwu)

Nun klagt sie in der nächsten Instanz.

Hallo,

stell' doch mal den Wortlaut der erstinstanzlichen Entscheidung hier rein, sowie den der Klage in der zweiten Instanz.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 20:54
 Jeff
(@jeff)
Zeigt sich öfters Registriert

1. Antrag auf Festsetzung der Vergütung wurde von RAin zurück genommen, weil der Beklagte Einwände im Sonne von §11 RVG erhob.

2. Klage: Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung der anwaltlichen Vergütung gem. § 675 I, 670 BGB....Es wird belegt, dass die RAin mich vor Gericht, auch in der mündlichen Vhlg. vertreten hat. Das habe ich auch niemals bestritten....

Weiter wird ausgeführt: Ich beendete das Mandatsverhältnis, bekam eine Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. - Auch richtig:

Dann kommt der Punkt:
Der Beklagte wandte ein, dass zwischen der Parteien eine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde. Richtigerweise wurde jedoch nur eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich auf die Aufbereitung des Verfahrens/der Unterlagen bezog. Eine Vereinbarung über die Vergütung bezüglich eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens wurde hingegen nicht getroffen. Insoweit wird auch auf den Wertgebührenhinweis verwiesen, welcher am 6.3.2009 von dem Beklagten unterzeichnet wurde.

Für die gerichtliche Vertretung steht der Klägerin damit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 743,76 zu.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2010 11:32




(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Jeff,

Warum meinst Du, dass ich dieses Spiel hinnehmen muss?

Meine Gedanken waren, dass ich einfach mal an das relativ simple Vertragsrecht gedacht habe.
In diesem Fall an einen Dienstleistungsvertrag laut BGB. Hier wird (im Gegensatz zu einem Werkvertrag) der "Erfolg" der Vertragssache nicht geschuldet. Trotzdem bist Du zur Zahlung verpflichtet.

Kleiner Vergleich: Du gehst zum Arzt wegen Husten und zahlst Praxisgebühr. Bekommst ein Rezept für Hustensaft und zahlst dafür in der Apotheke Zuzahlung. Der Husten bleibt Dir aber. Ein Recht auf Rückzahlung hast Du nicht.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass es darauf hinausläuft.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2010 12:00
 Jeff
(@jeff)
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Danke, Michael, für Deine Einschätzung. Ich habe als Klagererwiderung folgendes geschrieben:

Die Klage ist zurückzuweisen.

Die Klägerin war mit dem Sorgerechtsverfahren und der der Umgangssache in Einheit beauftragt, wie dokumentiert ist. Vier Wochen nachdem sie die Sorgerechtssache bei Gericht übernommen hatte, hat sie die Umgangssache ohne Begründung nicht mehr wahrnehmen wollen.

Der Unterzeichner bestand auf der einheitlichen Mandatsfortführung. Da die Klägerin darauf nicht reagierte und sich statt dessen in einen sechswöchigen Fernosturlaub verabschiedete, musste der Unterzeichner davon auszugehen, dass sie das Mandat insgesamt kündigen wollte. Dies teilte er ihr mit. Ohne Reaktion. Insoweit war das Mandat zu kündigen.

Das unter K 1 beigefügte Schreiben vom 8.3.09 ist keine Mandatserteilung für die Sorgerechtssache, wie die Klägerin behauptet. Es ist im Kern eine Ausführung der Umgangssache, die auf einem Gesprach vom 6.3.09 basierte. Hier wurde das Mandat erteilt. Es wäre ungewöhnlich, ein Mandatsverhältnis mit einer Kostenvereinbarung am 6.3.09 zu beginnen, ehe das eigentliche Mandat am 8.3.09 (!) erteilt wurde.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2010 12:14
 elwu
(@elwu)

1. Antrag auf Festsetzung der Vergütung wurde von RAin zurück genommen, weil der Beklagte Einwände im Sonne von §11 RVG erhob.

2. Klage: Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung der anwaltlichen Vergütung gem. § 675 I, 670 BGB....Es wird belegt, dass die RAin mich vor Gericht, auch in der mündlichen Vhlg. vertreten hat. Das habe ich auch niemals bestritten....

Hallo,

ich verstehe das immer noch nicht. Sie hat die klage zurückggenommen - vor dem Amtsgericht oder wo? Also hat sie keine erstinstanzliche Entscheidung? Und wo klagt sie nun? Wie aiuch immer, nachdem nun die Standpunkte dem Gericht geschrieben wurden, wirst du eh nichts anderes tun können als auf die weiteren Abläufe zu warten. Nachdem Richter faul, Verzeihung, wollte sagen: stets überarbeitet sind, werden sie vielleicht einen Vergleich vorschlagen - wenn die Sache nicht absolut eindeutig ist. Für mich ist sie das nicht, aber ich bin ja auch kein Richter.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2010 22:08
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

um hierauf eine vernünftige Antwort geben zu können, bräuchte man Einblick in die Unterlagen (Vollmacht, Wortlaut der Beauftragung, gewechselten Schriftverkehr diesbezüglich)

Wenn ich als Kaufmann mal im Kopf das BGB anhand der Schilderung Revue passieren lasse, hat sie einen Teil der Dienstleistung erbracht, den sie Dir nun in Rechnung stellt. Mit dem anderen Teil der Dienstleistung ist sie in Verzug, sofern Inverzugsetzung erfolgte. Daher würde sich mir insgesamt die Frage stellen, ob der Vertrag insgesamt unwirksam ist, wenn nur ein Teil der Dienstleistung erbracht wird? Im Regelfall lautet die Antwort NEIN. Daher ist für den erbrachten Teil m.E. zu zahlen. Für den nicht erbrachten Teil der Dienstleistung (immer vorausgesetzt es wurde ach wirklich so vereinbart) kann man die Dame in Verzug setzen und ihr gegenüber ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen. Das dürfte nicht allzuviel sein, da nur die Kosten geltend gemacht werden können, die höher sind, als wenn die RAin die Dienstleistung von vornerein erbracht hätte. Der Schadenersatzanspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, sofern tatsächlich deswegen ein anderer Anwalt beauftragt wurde. Für diesen Fall bestünde die Möglichkeit, vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Du kannst dann die Rechnung um den voraussichtlichen Schaden kürzen, mit dem Hinweis auf Schadenersatzansprüche.

Soweit die kaufmännische Theorie meinerseits.


RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2010 22:35
 Jeff
(@jeff)
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Hallo Elwu,

Sie hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen. Beim Amtsgericht.Das war vor einem Jahr.

Nun klagt Sie. Auch beim Amtsgericht...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2010 01:05
 Jeff
(@jeff)
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Hey Comet,

Danke für Deine Gedanken. Ich glaube, so läuft es.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2010 12:14
 Jeff
(@jeff)
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Hallo Alle,

jumping point bei der Sache ist das Folgende (Zitat aus der Klagschrift):

"...Der Beklagte wandte ein, dass zwischen der Parteien eine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde. Richtigerweise wurde jedoch nur eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich auf die Aufbereitung des Verfahrens/der Unterlagen bezog. Eine Vereinbarung über die Vergütung bezüglich eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens wurde hingegen nicht getroffen. Insoweit wird auch auf den Wertgebührenhinweis verwiesen, welcher am 6.3.2009 von dem Beklagten unterzeichnet wurde."

Meine Reaktion darauf würde sich so lesen, falls ich sie abschicke:

"Es geht hier nicht um die Frage der Vergütung. Vielmehr geht es um die Frage des Mandatsverhältnisses. Die Klägerin war mit der Sorgerechts- und der Umgangssache in Einheit beauftragt, wie sie dokumentiert hat.
Vier Wochen nachdem die Klägerin die Sorgerechtssache bei Gericht angezeigt hatte, wollte sie die Umgangssache ohne Begründung nicht mehr wahrnehmen. Der Unterzeichner bestand auf Mandatsfortführung. Da die Klägerin nicht reagierte und sich stattdessen in einen sechswöchigen Fernosturlaub verabschiedete, muße der Unterzeichner davon auszugehen, daß sie das Mandat insgesamt kündigen wollte. Dies teilte er ihr mit. Ohne Reaktion. Insoweit war das Mandat zu kündigen.

Ergo: Frau RAin fährt die Vergütungs-Schiene. Demnach bekäme sie wohl recht. Mir ging es aber um das Mandatsverhältnis. Was hat denn da wohl Prijorität?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2010 13:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Jeff,

ich vermute, Du sitzt da am kürzeren Hebel und vergleiche Deinen Fall man mit einem Installateur: Den hast Du beauftragt, Deine Wasch- und Deine Spülmaschine anzuschliessen. Aus irgendeinem Grund hat er nur die Waschmaschine angeschlossen (und in Rechnung gestellt); Du jedoch verweigerst die Bezahlung seiner Rechnung mit der Begründung, er habe nur die Hälfte Deines Auftrages ausgeführt und damit sei jeder Zahlungsanspruch hinfällig. Und das ist rechtlich kaum haltbar; insofern wirfst Du schlechtem Geld wohl gerade gutes hinterher.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2010 15:19
 Jeff
(@jeff)
Zeigt sich öfters Registriert

Tja, so ist es wohl.

Macht mich einfach nur wütend, weil dieses  😡 von Anfang an nur die einfache Sorgerechtssache machen wollte. Das hätte ich auch selber gekonnt. Rausgeworfenes Geld. Und der Umgang wäre so wichtig gewesen..... ;(


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2010 01:27
 Jeff
(@jeff)
Zeigt sich öfters Registriert

Bliebe noch eine Frage. Frau RAin stellt Rechnungen sowohl für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch für die Hauptsache. Ist beides fällig, sobald Sie ein Schreiben verfasst und einmal vor Gericht gewesen ist?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2010 12:23




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