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Fehler Rechtsanwalt?

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 wedi
(@wedi)

Hallo

Ich habe irgendwie den Eindruck, dass da jemand beim OLG diese Berufung patout verhindern wollte.

Genau das sagte mein RA (RA Nr.1 und RA Nr.2)auch, komisch, gibt mir zu denken.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 23:01
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Kleines Update

Fristsetzung des Schreibens war bis zum 15.03.2010.

Bislang keine Reaktion des Anwalts. :puzz:
Ein Mahnschreiben vom 16.03.2010 bieb auch ohne Rückmeldung.

Weiß nicht, was ich davon halten soll.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 13:32
 Don3
(@don3)
Rege dabei Registriert

Hallo Wedi ich habe im Internet ein E-book gefunden..!
Lies es dann weist du warum das bei dir so läuft.

www.dasabzockersystem.de

Gruß Don

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 13:47
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn der RA wider Erwarten seiner Haftpflichtversicherung den Schaden gemeldet hat, steigt dann sein Beitrag?

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 14:24
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo
Habe heute son bischen recherchiert.

Da ich im Netzt nichts konkretes gefunden habe, hab ich ein wenig telefoniert.
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, das die Beiträge im Schadensfall bei RA nicht steigen, zumal der Anwalt nur in der Kanzlei ''Angestellt''war/ist.(ist zumindest meine Info)

Meine Überlegung ist somit, warum sollte ein Anwalt, bei einem ''offensichtlichen''Schadensfall, einen teureren Prozess in Kauf nehmen, wenn er durch die Schadensmeldung im eigentlichem Sinne keine Nachteile hat, bis auf eine <<Verletzung seines Egos.

Warum reagiert er nun nicht auf Schriftsätze, die mit Fristsetzung zu beantworten sind?

Schludrigkeit, zeitschinden oder Gleichgültigkeit?Er muss doch wissen, das ich eine RV habe und das durchziehe.
Er hat mich die letzten 10 Jahre vertreten, ergo muss er es wissen.

Gruss Wedi

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Geschrieben : 22.03.2010 21:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn er angestellt ist, hast du das an ihn in Person oder an seine Kanzlei geschickt?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 21:30
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich habe ursprünglich den ''Vertretungsauftrag/Vollmacht''beim Chef der Kanzlei unterschrieben.Er hat wegen der Länge(des Verfahrens) und Fahrereien(Gerichtstand anderes Bundesland)den Fall an einem jungen Anwalt (in der Kanzlei frisch angestellt)abgegeben der mich dann quasi ins Wasser gezogen hat.

Das Schreiben ging an die Kanzlei mit Chef als Adresse, aber der Name des ''frischen''Anwalts steht mit in dem Briefkopf der Kanzlei, also Rechtsanwaltskanzlei,
RAeNotar und Rechtsanwalt/Fachanwalt fürBlabla,
RAe
Notar und Rechtsanwalt
und ***Rechtsanwalt /Fachanwalt für Strafrecht.

Letzerer war der Blödmann.

Gruss Wedi

Bei erstem (Familienrechtler)unterschrieb ich die Vollmacht.

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Geschrieben : 22.03.2010 21:56
(@Inselreif)

Hi Wedi,

Wenn der RA wider Erwarten seiner Haftpflichtversicherung den Schaden gemeldet hat, steigt dann sein Beitrag?

Das ist unterschiedlich. Es gibt Versicherer, die nehmen unabhängig vom Schadensverlauf den selben Beitrag. Bei anderen sinkt der Beitrag in den ersten schadenfreien Jahren ab, also so etwa wie in der KFZ-Versicherung. Allerdings mit bei weitem nicht so hohen Bandbreiten. Wir reden da über 750 Euro Prämie und vielleicht 200 oder 300 Euro Schadensfreiheitsrabatt - letztlich lächerlich im Vergleich zu anderen Betriebsausgaben.

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 23.03.2010 00:24
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Heute kam die Stellungnahme des Anwalt's

Sehr gegehrter Herr Kollege *****

wir haben ihr Schreiben zusammen mit unseren umfangreichen Handakten unserem Vermögenspflichtversicherer zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.

Sobald wir Antwort von dort erhalten, werden wir auf den Vorgang zurückkommen.
Im Hinblick auf die zu erwartende Bearbeitungsdauer bei dem Versicherer bitten wir Sie, den Vorgang zu befristen.

Mit freundlichem kollegialem Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 19:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, immerhin!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 19:57




(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Heist eigenllich noch nichts, da die Versicherung erst prüft, kann ich das aber als teilweises Schuldeingeständnis werten?

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 20:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich würde das so werten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 20:13
(@habnefrage)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

ob ich das als ein teilweises Schuldeingeständnis werten würde, weiss ich nicht.
Zumindest werden die Anforderungen der Versicherung beachtet, im Falle einer eventuellen Inanspruchnahme
rechtzeitig und umfassend informiert zu werden.

Schönen Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 20:37
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Gut, aber er hätte sich im Falle seiner Sicherheit alles korrekt abgewickelt zu haben auch direkt zur wehr setzen können, er ist schließlich Anwalt.
Geprüft werden solche Fälle bei den Versicherern doch auch durch Rechtsverdreher, oder nicht?

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 20:48
(@habnefrage)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo wedi,

Gut, aber er hätte sich im Falle seiner Sicherheit alles korrekt abgewickelt zu haben auch direkt zur wehr setzen können, er ist schließlich Anwalt.
Geprüft werden solche Fälle bei den Versicherern doch auch durch Rechtsverdreher, oder nicht?

aber da der Anwalt selber weiss, das es vor einem Richter eventuell anders ausgehen kann und dann die eigene Brieftasche belastet werden könnte, geht der doch auf Nummer sicher .
Lieber die Versicherung rechtzeitig alarmiert als sich nachher eventuell gewundert.
Naja die Versicherungen haben sehr reichlich Arbeitsplätze im Bereich "Abwehr von Ansprüchen" geschaffen 🙁 .

Ich würde erstmal abwarten und wie gewünscht eine Frist setzen (was da aber als angemessen gilt weiß ich leider nicht).

Schönen Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 20:55
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Naja die Versicherungen haben sehr reichlich Arbeitsplätze im Bereich "Abwehr von Ansprüchen" geschaffen 🙁 .

Ich behaupte mal, die Versicherungen stellen zum grössten Teil Leute ein, Schäden nicht bezahlen zu müssen, d.h. Schäden abzuwehren.

Die Schadensabwehrabteilung muss aber genauso qualifiziert sein, wie ein ''freiberuflicher'' Abwehr oder Schadensfesteller.Welcher guter Anwalt, Sachverständiger oder Gutachter würde sich in einer Versicherung niederlassen, wenn er auf dem freien Markt bessere Aussichten hätte?

Ich selbst habe mich immer gesträubt für Versicherungen zu arbeiten.

Nur nebenbei bemerkt.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 22:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und ich sträube mich immer so weit es geht, Versicherungen abzuschließen.

Außer in den Fällen, wo ein unversicherter Schaden, den Ruin zur Folge hätte, lohnt sich keine Versicherung. Zumindest nicht für den Versicherten. Sonst würde sie ja nicht angeboten.

Die meisten Kunden multiplizieren die erwartete Schadenshäufigkeit mit der Schadenswirkung und sehen das in einem scheinbar günstigen Verhältnis zur Prämie.

In Wahrheit muss man aber die Regulierungshäufigkeit, mit der Regulierungshöhe in Relation setzen und dieses Verhältnis ist meistens deutlich schlechter als obige Erwartung.

Kleiner OT-Ausflug.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 01.04.2010 22:55
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi
Außer der Mitteilung, das der Anwalt seinen Versicherer die Akten zur Prüfung überreicht hat, hat sich noch nichts getan.

Heute bekam ich aber Post vom Fam.gericht, das eine PKH-prüfung des letzten Verfahrens ansteht, die ich innerhalb einen Monats zurücksenden muss.
Seltsam ist, dass das Verfahren erst ca.4 Monate her ist.

Da diese Schreiben mein letzter Anwalt immer für mich klar gemacht hat, den ich gerade versuche in die Tasche zu greifen, stehe ich ein wenig auf den Schlauch.
Ich habe die pers. und wirts. Fragebögen nie zu Gesicht bekommen und habe nun Angst, das irgendetwas nicht übereinstimmt und das Amtsgericht mir in die Tasche greifen will.
Ich habe beim OLG gesehen, wie schnell das geht.

Muss mir der letzte Anwalt die Papiere zukommen lassen, damit ich alles abstimmen kann, oder sollte lieber auch damit einen anderen Anwalt beauftragen?

Fragen über Fragen

Gruss Wedi

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Geschrieben : 15.05.2010 18:44
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Frage Umformuliert:

Muss mein EX- Anwalt die Unterlagen zum letzten PKH Antrag herausgeben, obwohl ich ihn gerade wegen falscher Beantragung von PKH verklage?

Er wäre eigentlich verpflichtet, als Folgesache die jetzt anstehende PKH-Prüfung zu übernehmen, da kommt aber §242BGB für mich in Betracht.

Da ich nicht weiss, wie und was er in diese Anträge geschrieben hat, ist für mich eine PKH-Prüfung i.M. ein verlorenes Unterfangen.

Ist es besser, einen Anwalt zu beauftragen, der dieses für mich über den EX- Anwalt durchführt, oder soll ich mich selber daran versuchen, mit dem Vermerk, auf Fragen oder Unstimmigkeiten auf Rückfragen zu pochen?

Gruss Wedi

Ps. wenn zu unverständlich bitte ich um Mitteilung

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Geschrieben : 15.05.2010 22:39
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Postautos mag ich schon lange nicht mehr, und schon gar nicht, was die Typen mir immer in den Kasten schmeissen.

Heute von meinem ExRa:

Ich soll an die Gegenseite 679.50 Euro nebst 0,09 Euro Tageszinsen ab dem 20.05.2010 zahlen.

Anbei der Kostenfestsetzungsbeschluss des Fam.G.

In der Familiensache Wedi,Kläger

gegen

Ex, Beklagte

sind aufgrund des OLH Hamm vom 05.01.2010 (Akz.....) von dem Kläger 667,35 Euro
-in Worten-nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach §147 BGB seit dem 12.01.2010 an die Beklagte zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

.....,11.05.2010

gez. Rechtspfleger

Gegen diesen Beschluss ist

a) bei einer Beschwerdesumme non mehr als 200,-Euro die sofortige beschwerde(§§104Abs.3S.1ZPO,11Abs.1RPflG,567Abs.1,2ZPO)

b) andernfalls die befristete Erinnerung(§§104Abs.3S.1ZPO,11Abs.2RPflG)

zulässig.

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich zu Protokoll der Geschäftssztelle bei dem Gericht eizulegen, dessen Beschluss anfefochten wird.

Beim Familiengericht habe ich PKH bewilligt bekommen, beim OLG ist von vorne rein alles abgeschmettert worden.
Wollen die mich alle machen?

1.verlorener Prozess beim FamG.

2.alles abgeschmettert beim OLG, wegen Fehler des Anwalts(lapalie)

3.überhöten Unterhalt Zahlen, auch rückwirkend

4.Pkh Prüfung kurze Zeit später

5.Kostenfestsetzungsbescheid über 667,35 Euro?

Wedi, einsam und verlassen an einer Felsenwand...., oder ist da noch was zu machen?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 20:51




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