Beratunsschein und ...
 
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Beratunsschein und trotzdem Anwaltsrechnung

 
(@mikiwu)
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Guten Morgen,
eigentlich bin ich schon längst geschieden und alles schien abgeschlossen. Bis ich von einer Bank aufgefordert wurde die Schulden meines Ex-Mannes zu zahlen. Ich habe mir vom Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen lassen, da ich mir Anwaltskosten nicht leisten kann.
Darauf hin habe ich bei einer Kanzlei angerufen und gesagt, dass ich mit Beratungschein abrechnen will. Ich bekam einen Termin. Beim Treffen habe ich wieder gefragt, ob dass in Ordnung geht, dass ich einen Beratungsschein für die Bezahlung habe.
So. Die Sache ist vom Tisch, ich brauche die Schulden meines Ex-Mannes nicht zahlen. Die Bank hat Ihre Forderungen zurückgenommen.

Aber mein Problem der Anwalt hat mir eine Kostenrechnung geschickt. Telefonisch hat er mir erklärt, dass er umfangreich für mich tätig gewesen sei, und er nur ca. 90 Euro vom Amtsgericht erstattet bekämme.
Auf mein Entgegnen:" Ich kann das nich bezahlen." Meinte er: " Er würde mir mit Ratenzahlung entgegen kommen, ich dürfe dies aber niemand weitersagen. Ich solle Stillschweigen halten."
Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass ich die Rechnung nicht bezahlen kann, denn ich weiss ja nicht einmal wie ich noch Heizöl tanken soll usw.
LG
mikiwu


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2008 07:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo mikiwu,

schön, dass deine damalige Sorge anscheinend unbegründet war!

Eigentlich sollte das nicht möglich sein.

Hast du denn vielleicht irgendetwas unterschrieben, was diesen Anspruch rechtfertigen könnte?
Du kannst ja mal die evtl. verdächtigen Passagen des von dir unterschriebenen Papiers hier rein stellen. Sonst ist die Antwort schwierig.

Vielleicht will er ja auch nur ein "Trinkgeld" für seine, anscheinend doch recht erfolgreiche Tätigkeit.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 08:34
(@mikiwu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,
danke für Deine Antwort. Ich habe unterschrieben, dass er mich anwaltschaftlich vertreten darf. Sonst nichts. Er hat ja den Beratungsschein akzeptiert.
Ich habe aber auch von meiner prikären Situation berichtet, dass ich mein Haus verkaufen will/muss, weil ich es nicht mehr unterhalten kann.
Darauf hat er gesagt: " Wenn ich verkauft habe, kann er nicht mehr auf Staatskosten abrechnen, da ich ja dann Vermögen habe.
Meine Situation ist nach wie vor diesselbe. Das Haus habe ich noch, die Schulden ebenso. Habe ihm das auch gesagt. Anwort: Ich solle mit dem Kaufpreis dementsprechend runtergehen usw.
Ich fahre heute noch zum Amtsgericht und frage nach, ob er trotzdem den Beratunsschein abgerechnet hat. Anschliessend gehen ich zur Verbraucherzentrale.

LG
mikiwu


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2008 08:51
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus mikiwu!
Um welchen Betrag geht es denn? Wenn ich richtig verstanden habe, sollst Du die Differenz begleichen, oder?

Ich fahre heute noch zum Amtsgericht und frage nach, ob er trotzdem den Beratunsschein abgerechnet hat. Anschliessend gehen ich zur Verbraucherzentrale.

Ich würde gleich bei der Anwaltskammer nachfragen...

Grüße ausm Süden
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 08:57
(@mikiwu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco,
die Kostenrechnung ist wie folgt aufgestellt. Gegenstandswert 6.000,-
(Kredite meines Mannes 3.500,- ) ?!!!
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV §§13, 14 RVG        439,40 Euro
Entgelt für Post und Telekom                                                      20,--
Zwischensumme                                                                        459,20 Euro
+ MWST 19 %                                      Endbetrag                    546,69

Ich denke, er hat zusätzlich den Beratungsschein eingereicht, was ich jetzt gleich klären werde.
LG
mikiwu


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Themenstarter Geschrieben : 19.06.2008 09:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na das geht ja tatsächlich ein bisschen über ein kleines Trinkgeld hinaus.

Da lohnt sich die Nachfrage, bei den oben genannten ja durchaus.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 09:43
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey

Also ich würde mal sagen, hier haben wir einen ganz besonderen RA,. der meint besonders schlau zu sein.
So einen HATTE ich auch mal...

Fakt ist doch das du beim AG warst u dir dort unter Vorlage deiner wirtschaftlichen Verhältnisse einen Beratungshilfeschein geholt hast u diesen in der Sache dem RA vorgelegt hast u er das Mandat angenommen hat u er sicherlich auch schon hier abgerechnet hat..

Das ihm das sicher etwas wenig ist, ist klar, denn die RA`s nehmen natürlich am liebsten bar zahlende Gäste, weil da einfach mehr zu holen ist..

Somit bist du aus der Sache raus.. (oftmals muß zwar noch ein "Obulus" von 10 € vom Mandanten entrichtet werden, die sogenannte Selbstbeteiligung) ..aber eine weiterführende Kostenrechnung gibt es da nicht...

Was der RA hier betreibt ist doch klar, er will doppelt abrechnen..u das ist schlichtweg Betrug..u drum sollst du auch bei einer Ratezahlung stillschweigen halten, wie nett doch das er dir hier entgegenkommen will, wo man doch keine Ratenhzahlung bei einer Kostenrechnung wohl vereinbaren darf oder wie?!?!
Also zahle hier bloß nichts..wende dich ans AG u teile denen das mit..u fürs nächste mal einen anderen RA suchen..

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 09:47
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo mikiwu,

mit dem Beratungshilfeschein ist der von Dir gewählte Anwalt verpflichtet, Dich zu beraten oder auch außergerichtlich zu vertreten. Diese Kosten kann er dann auch nur über die Beratungshilfe abrechnen. Gegen Dich hat er nur den Anspruch auf die erwähnten 10 Euro, die er aber auch erlassen kann.

Weitere Vereinbarungen über ein Honorar sind null und nichtig!  

Selbst wenn Du also eine Vollmacht (nehme ich mal an) unterschrieben hast, dann lediglich für eine außeregerichtliche Tätigkeit wie Telefonate mit Dritten. Sollte darin auch etwas von Kostentragung stehen, ist dies -s.o.- null und nichtig.

Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer. Wenn Du ihm richtig Ärger machen willst, dann teile dies dort mit. Falls er Dich ansonsten gut beraten hat, reicht vielleicht auch der Hinweis auf die Rechtslage, um die Forderung schlicht und ergreifend zu vergessen.

Gruß

Krishna


Gruß

Krishna

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Geschrieben : 19.06.2008 12:07
(@mikiwu)
Schon was gesagt Registriert

An Alle,
vielen  vielen Dank für Eure Antworten. Komme gerade vom Amtsgericht.
Der Oberamtsinspektor hat nochmal nachgeschaut , welche Angelegenheiten beim Beratungsschein draufstehen.  Zum Zweiten hat er mir eine Gesetzestext lesen lassen und mir den Verweis aufgeschrieben " Gerold/Schmidt/v.Eichekn, 16 Aufflage VV RVG 2600 - 2608, Rz 57 , wonach er keine Gebühren darüber hinaus an den Hilfesuchenden stellen kann, ausser ich hätte Schadensersatzansprüche, diese würden dann an ihn übergehen.
Die Empfehlung war schriftlich den RA auf das Gesetz hinweisen. Eigentlich weiss er das, da er ein erfahrener Anwalt ist. Und beim Amtsgericht ja seit Jahrzehnten bekannt ist.
Er meinte nur, was ich denn für eine Vollmacht unterschrieben hätte?! und ausserdem soll ich mich an die Anwaltskammer in München wenden, die das prüft und als Schiedsstelle fungiert.
LG
mikiwu


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2008 12:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo mikiwu,

bevor Du hier alle möglichen Pferde in Sachen Anwaltskammer etc. scheu machst: Spiel den Ball doch lässig zurück und lass ihn die Rechnung einklagen. Hört sich zwar nach zusätzlichem Ärger an, aber wenn der Anspruch wegen PKH/Beratungsschein sowieso nicht zu Recht besteht, wird dieser Mensch sich hüten, sich wegen ein paar hundert EUR eine Menge Unannehmlichkeiten einzuhandeln. Vor allem ist es dann SEINE Sache, darzulegen, warum er glaubt, einen zusätzlichen und nicht vereinbarten Honorar-Anspruch gegen Dich zu haben. Ich habe das mal mit einem Banker gemacht, der glaubte, er könne auf diese Weise eine Maklerprovision von mir bekommen - verklagt hat der mich nie (und da ging es um einen 5-stelligen Betrag).

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 12:53