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BGH - Umgangsrecht des (nicht rechtlichen) leiblichen Vaters

 
(@oldie)
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Die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen, Vaters wurden vom BGH mit Beschluß (Leitsatzentscheidung) vom 05.10.2016 gestärkt.

(zur Pressemitteilung)

Leitsätze des Beschlusses:

a)    Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.
b)    Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das
      Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
c)    Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.
d)    Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffen-
      den Gründen ausscheidet.

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - OLG Karlsruhe,  AG Baden-Baden

Quelle: BGH

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2016 10:44