Hi Freunde,
ich ahbe dies soeben gefunden im Netz
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat
das ganze kann man dann hier nachlesen: http://www.ra-leubecher-kollegen.de/aktuelles-recht/show.php?dbid=2&id=517&kat=&page=
OSR
Moin Ostseereiter,
daran ist nichts neu und auch nichts befremdlich, denn immerhin weiß man ja mit der Geburt zumindest sicher, wer die Mutter ist. Das ist weder vom EGMR noch dem BVerfG je beanstandet worden.
Einzig, dass der Vater keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit hatte, ist diskriminierend und verfassungswidrig. Und genau das wurde ja vom BVerfG auf dem Papier auch geändert. Väter können das nun überprüfen lassen. Die Antrgslösung für alle ist nun da. Doch leider, leider bleiben es die alten Familiengerichte, die das Kindeswohl - diesen Gummi-Begriff - ausloten sollen...
Gruß
Krishna
...und auch nichts befremdlich,...
Einzig, dass der Vater keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit hatte, ist diskriminierend und verfassungswidrig.
Naja befremdlich ist auch, dass es dafür eines Gerichtes bedarf.
Spätestens mit Vaterschaftsanerkennung ist die Frage der Vaterschaft ja, zumindest aus juristischer Sicht geklärt.
Die Antragslösung ist also weiterhin diskriminierend.
Dass das BVerfG und das übrige Juristengesocks das anders sieht, ändert an der objektiven Tatsache nichts.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Die Antragslösung ist also weiterhin diskriminierend.
Natürlich ist sie das, denn Mamis haben das Sorgerecht mit der Geburt, egal, was für Volldeppinnen sie sind, Väter müssen erst beweisen, dass sie gut für´s Kind sind und auch eine tolle Beziehung zur Ex pflegen.
Aber damit werden wir leben müssen, denn dass das ASR per se nicht gut oder diskriminierend ist, hat kein Gericht gesagt. Was wir jetzt haben, ist die minimalste Lösung. Die sog. Altvaterregelung nun für alle Väter. So lange, bis einer damit durchkommt, dass dieses Recht einzig auf dem Papier besteht, praktisch aber nicht durchsetzbar ist, was mit dem Fehlen des Rechts gleichzusetzen ist.
Gruß
Krishna
Natürlich ist sie das,
Ich weiß ja auch, dass du das weißt, es klang nur anders. 😉
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
moin moin,
was mir nicht in die Birne will-
ich als unverheirateter Vater habe nach Grundgesetz das Recht und die Pflicht ....usw.
und nach BGB - aber nur, wenn ich nach Richters Meinung , ein guter Vater bin und eine gute Beziehung zur Mutter pflege etc. pp.
Sie nicht aber nicht - weil Frau Schwab und /oder Frau Heiligenschein und Co. vielleicht "Alleinerziehung als Befreiung " betrachten.
Und das soll nicht diskriminierend für Väter sein ?
Komme ich nicht klar mit !
Gruß
swatonkc
Gerade gelesen:
Das mit dem Verbringen ist eigentlich wurscht. Aber das hier:
Eine nationale Regelung, nach der ein unverheirateter Vater das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 05.10.2010 entschieden...
ist dann ja wohl das i-Tüpfelchen auf dem ganzen Klamauk von BMJ und BVerfG, oder? Wer als Politiker jetzt noch mehr als eine Antragslösung (obwohl schon heute verfassungswidrig) fordert, muss bescheuert sein. Ich geb´s bald auf.
Gruß
Krishna
Und hier mal ein Vorschlag der Grünen:
http://kai-gehring.de/fileadmin/user_upload/gruene_btf_gehring/politik/10/a/10-06_A_Sorgerecht.pdf
Eine als Widerspruchslösung getarnte Antragslösung.
Gruß
Krishna
Insbesondere für Frauen, die mit ihren Kindern zum Schutz in ein Frauenhaus
geflohen sind, ist die Praktizierung eines gemeinsamen Sorge- und Umgangrechts nicht
möglich.
Das stimmt.
Daher ist in diesem Fall dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzuerkennen!
Und hier ist das, was der Bundesfrauenrat der Grünen, Frau Rothe-Peinlich dazu meint:
http://www2.rothe-beinlich.de/uploads/beschluss_sorgerecht.pdf
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Nebenan schrieb einer sinngemäß, dass die Antragslösung dem Ausreiseantrag aus der DDR entspricht.
Jeder durfte ihn stellen, aber jeder es tat, hat sich damit als Volksfeind zu erkennen gegeben und durfte als solcher natürlich keinesfalls frei rum laufen, geschweige denn ausreisen!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Im Bundestag geschenen am 29.10.2010 (>pdf<)
Seite 25:
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Ich komme auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 zurück, Herr Montag: Weil das Thema, das Sie ansprechen, schon unter einem anderen Tagesordnungspunkt in dieser Sitzungswoche behandelt werden wird, werden diese Fragen nach der Geschäftsordnung schriftlich beantwortet.
Nun kommen wir zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Zur Beantwortung steht der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler zur Verfügung. Zunächst die Frage 12 des Kollegen Burkhard Lischka:
"Plant die Bundesregierung für die Neuregelung des Sorgerechts nicht verheirateter Väter eine Widerspruchslösung, sodass ledige Väter künftig automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten würden, oder eine Antragslösung, sodass Väter auf Antrag das Sorgerecht für ihr Kind bekommen können, und wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs für die Neuregelung des Sorgerechts zu rechnen?"
Bitte schön.
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Herr Kollege Lischka, Sie weisen in Ihrer Frage zu Recht darauf hin, dass die Bundesregierung derzeit an einer Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern arbeitet. Wir tun dies nicht nur aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen, sondern auch aus der Überzeugung heraus, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn Väter stärker als in der Vergangenheit in die Verantwortung für das Kind einbezogen werden. Mit welchem Modell man dies erreicht, ist aber derzeit noch in der Diskussion. Die Überlegungen im Ministerium sind schon sehr weit fortgeschritten, und in der Diskussion wird, wie es in Ihrer Frage angesprochen
ist, tatsächlich zwischen der Möglichkeit einer sogenannten Antragslösung, bei der die Väter bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen müssten, und der Möglichkeit einer Widerspruchslösung, bei der erst eine gemeinsame Sorge entsteht und die Mütter dann bei Gericht dagegen Widerspruch einlegen können, unterschieden.
Die Vor- und Nachteile beider Regelungsmodelle werden derzeit sorgfältig gegeneinander abgewogen. Deshalb lässt sich Ihre Frage, wann genau mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs zu rechnen sei, derzeit noch nicht präzise beantworten. Wir hoffen aber, möglichst noch im Herbst 2010 einen Gesetzentwurf vorstellen und beraten zu können.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms:
Bitte schön, Kollege Lischka, eine Nachfrage.
Burkhard Lischka (SPD):
Vielen Dank. – Herr Staatssekretär, Sie haben die Vorund Nachteile der verschiedenen Modelle angesprochen.
Welche gravierenden Vorteile oder Nachteile sehen Sie bei dem einen oder anderen Modell, das derzeit diskutiert wird? In verschiedenen europäischen Staaten gibt es Vorbilder oder Beispiele für diese unterschiedlichen Modelle. Werden sie derzeit auch durch das BMJ ausgewertet?
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Selbstverständlich werten wir auch die Beispiele aus anderen europäischen Ländern aus. Wir beziehen in unsere Überlegungen auch ein, dass bei dem schon möglichen gemeinsamen Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung durchaus gute Erfahrungen gemacht worden sind. Dies hat sich sehr wohl bewährt.
Für die unterschiedlichen Modelle gibt es natürlich eine Fülle von Gesichtspunkten, wobei man zunächst darauf hinweisen muss, dass wir dann, wenn sich die beiden Elternteile einvernehmlich auf die gemeinsame Sorge einigen, ohnehin keine Problemfälle haben. Es geht also nur um die streitigen Fälle.
Dabei könnte man zugunsten des Antragsmodells ins Feld führen, dass es damit eine klare Entscheidung der Väter wäre, dass sie sich um die gemeinsame Sorge bemühen. Es ist nicht unzumutbar, dies zum Ausdruck zu bringen, indem man im Streitfall bei Gericht hierfür einen Antrag stellt.
Auf der anderen Seite hat das Widerspruchsmodell selbstverständlich auch Vorteile. Da entsteht zunächst eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes. Man kann die Hoffnung hegen, dass diese Phase dazu genutzt wird, dass sich die Elternteile im Laufe der Zeit – womöglich einvernehmlich – auf die gemeinsame Sorge einigen. Umgekehrt muss es für die Frauen die Möglichkeit eines Widerspruchs geben, weil die Lebenssachverhalte sehr unterschiedlich sind und somit durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn der Vater gemeinsam mit der Mutter die Sorge ausüben würde. All dies muss bedacht werden.
Am Ende ist es auch ein Kriterium, dass man vermeiden möchte, dass zu viele Fälle zu Gericht gehen. Eine Einigung zwischen den Beteiligten ist selbstverständlich vorzugswürdig.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms:
Eine weitere Nachfrage? – Bitte.
Burkhard Lischka (SPD):
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Staatssekretär, Sie haben in Ihrer Antwort von der „Überzeugung“ gesprochen, „dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn Väter stärker als in der Vergangenheit in die Verantwortung für das Kind einbezogen werden“. Das hat sich vonseiten der heutigen Bundesjustizministerin, als sie im vergangenen Jahr noch auf den Oppositionsbänken saß, anders angehört: Sie hat damals gesagt, dass ein gemeinsames Sorgerecht ohne die Zustimmung der Mutter eigentlich untunlich sei. Darf ich Ihre erste Antwort so verstehen, dass dies nicht mehr Auffassung des BMJ ist, unabhängig von den gerichtlichen Entscheidungen?
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Herr Kollege Lischka, jedenfalls gibt es höchstrichterliche Entscheidungen – sowohl auf europäischer Ebene als auch vom Bundesverfassungsgericht –, die zum Inhalt haben, dass es den Vätern möglich sein muss, die Mitsorge zu erlangen, auch ohne Einverständnis der Mutter. Dabei kann selbstverständlich nur das Kindeswohl das Kriterium sein. Wir diskutieren jetzt über die Frage, welches Verfahren wir für die Streitfälle vorsehen sollten. Beide Modelle, die Sie in der Frage angesprochen haben – Antragsmodell und Widerspruchsmodell –, haben etwas für sich. Darüber wird politisch zu entscheiden sein; die endgültige Entscheidung wird hier vom Parlament zu treffen sein.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Leute,
am Mittwoch 6. Okt. 10 fand ein Vortrag über "Kinderrechte in Deutschland" im Bonifatiushaus Fulda statt.
Unter www.bonifatiushaus.de ist mehr dazu zu finden (Menschenrechte - Akademieabendreihe).
Katja Dörner, MdB sowie Kinder und Familienpolitische Sprecherin von Bündnis 90 / Die Grünen, Berlin referierte über
"Kinderrechte im Spannungsfeld zwischen Wunsch und Wirklichkeit".
Hierüber bin ich "Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern - Vorab-Fassung der Grünen vom 6.10.10 gekommen <a href="" http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703219.pdf#new" ;" target="_blank">>>hier<<</a>
Ebenso hänge ich die Rede der Veranstaltung an bzw. wer diese haben möchte soll mich bitte anmailen. Finde i M keine Möglichkeit aus dem Net zu verlinken
Viel Spaß beim lesen!
Ciao
lotz ejong
Moin,
dein Link linkt nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin moin,
dann ist der Link einfach nur link.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703219.pdf
Wenn nicht schicke ich auch die pdf raus.
Copy and paste funzte nicht.
lotz
Heute im Bundestag Nr. 329 vom 13.10.2010, 12:42 Uhr
2. Nichtehelichen Vätern das gemeinsame Sorgerecht geben
Recht/Antrag
Berlin: (hib/BOB) Väter, die nicht mit der Mutter des gemeinsames Kindes verheiratet sind, sollten nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen beim Jugendamt einen Antrag auf ein gemeinsames elterliches Sorgerecht stellen können. Das ist Ziel eines Antrag der Fraktion (17/3219). Voraussetzung sei, dass sie die Vaterschaft anerkannt hätten oder deren Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei. Das Jugendamt habe dann die Aufgabe, die Mutter des gemeinsamen Kindes über den Antrag des Vaters zu informieren. Der Mutter sei eine Frist von acht Wochen zu setzen, in der sie dem Antrag widersprechen kann. Widerspreche sie nicht und lägen dem Jugendamt keine Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater vor, gelte das gemeinsame Sorgerecht. Widerspreche die Mutter, so solle das Familiengericht dem Antrag des Vaters stattgeben, sofern die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Grünen fordern des Weiteren einen Rechtsansprach auf ganztätige Kindertagesbetreuung für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr an zu schaffen. Ferner habe die Regierung das Unterhaltsvorschussgesetz umfassend zu reformieren. So könnten säumige Unterhaltszahlungen von zahlungsfähigen Vätern erfolgreicher eingefordert werden.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Da das ja nun ein Antrag der Opposition ist, kann die Regierungskolaboration dem natürlich keinesfalls zustimmen oder sich anschließen.
Da bin ich ja mal gespannt, wie die es schaffen, sich davon rigoros abzugrenzen, und doch das gleiche vorzuschlagen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Da bin ich ja mal gespannt, wie die es schaffen, sich davon rigoros abzugrenzen, und doch das gleiche vorzuschlagen.
Sie schaffen es, indem sie einfach abwarten, bis sich keiner mehr daran erinnert.
Dann packen sie den Vorschlag wieder aus und präsentieren ihn als ihren eigenen.
In Bayern klappt das bei der CSU mit der Schulpolitik ganz wunderbar.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin,
Sie schaffen es, indem sie einfach abwarten, bis sich keiner mehr daran erinnert.
Dann packen sie den Vorschlag wieder aus und präsentieren ihn als ihren eigenen.
Da das Ganze bis spätestens Mitte des nächsten Jahres unter Dach und Fach sein soll, wird das mit dem Vergessen eher schwierig. Vergessen haben die nur, dass es bis dahin schon wieder über anderthalb Jahre Menschenrechtsverletzungen seit dem EGMR gibt. Wobei, das ist ja auch gar nicht das Thema. Die beschließen jetzt die nächste Diskriminierung, und Hauptsache, die Väter könnten jetzt bei Gericht auch mal Recht bekommen.
Eigentlich gar nicht blöd von denen. Denn dann, wenn Väter Rechte vor Gericht einklagen dürfen, haben sie auch ein Beschwerderecht. Das bedeutet dann wieder mehr Zeit bis zur Rechtswegerschöpfung...
Gruß
Krishna
Moin,
gestern lief im Väterradio ein Beitrag mit Sonnenberger (Vafk) und Schulte-Frohlinde (RA) über das gemeinsame Sorgerecht.
http://www.vafk-sa-mitte.de/radio/index.php?id=3
Hört mal rein.
Ich wundere mich sehr, wie die Leute, die ja nun direkt oder indirekt betroffen sind, es schaffen, das Thema so derart emotionslos und auch am Thema vorbei zu diskutieren.
Schulte-Frohlinde referiert ausführlich über Rechtslagen, bringt aber die Kernfragen nicht auf den Punkt.
Sonnenberger vom Vafk glaubt nicht an die Objektivität der Studie zu § 1626a, saß aber selber im Beirat und traute sich während der Entstehung kein Wörtchen darüber zu verlieren. Dass der durchaus aussagekräftige Zwischenbericht längst vorliegt, erwähnt er aber mit keinem Wort. Redet von Beweislast auf Seiten der Mutter (bei einer evtl. Widerspruchslösung), und zeigt damit deutlich, dass er immer noch nicht begriffen hat, wie es in den Familiengerichten wirklich läuft, weil Väter nach wie vor mit denn abenteuerlichsten Begründungen ausgeschlossen werden können. Für den Vater ist es egal, ob er Dienlichkeit oder Entsprechung beweisen muss, oder die Mutter nur fehlende Dienlichkeit behaupten.
Und auch sonst scheint man beim Vafk der Auffassung zu sein, dass die Politik das schon richten wird. Da kann man aus meiner Sicht eigentlich nur noch sagen, dass wir uns über weitere 10 Jahre Rechtlosigkeit nicht wundern müssen. Denn wenn selbt das Sprachrohr der Väter stumm bleibt und immer noch nicht begriffen hat, dass es mal wieder von der Politik und den Lobbys abgehängt wurde, wer soll da Väter überhaupt noch ernst nehmen? Die fangen mit ihrer Abgeordneten-Aktion von Väterpolitik an, wenn es nur noch eine Frage von Tagen oder Wochen ist, das Leutheusser-Schnarrenberger den Gesetzentwurf vorlegt. Auf die Entstehung des Entwurfs hatte man also Einflussnahme nicht nötig...
Gute Nacht!
Gruß
Krishna
SORGERECHT: Kinder zwischen den Fronten
Zwei Grundmodelle für gesetzliche Neuregelung / Väter hoffen auf mehr Gerechtigkeit
„Den Namen meiner Tochter darf ich nicht nennen. Schreiben Sie einfach Nicole!“ Thorsten Nitz ist in einer paradoxen Situation: Seit zwei Jahren lebt die 16-jährige Tochter bei ihm; das Sorgerecht für sie hat der Vater nicht. Ohne Zustimmung der Mutter war die gemeinsame Sorge bisher nicht möglich. Denn „Nicoles“ Eltern sind nicht verheiratet. Als sich seine Lebensgefährtin von Thorsten Nitz trennte, war das Kind sieben Jahre; die Mutter bestand auf das alleinigen Sorgerecht. Bald sollte der Vater seine Tochter nicht einmal mehr sehen dürfen. „Damals konnte ich nicht auf ein geteiltes Sorgerecht klagen. Ich musste es für mich allein fordern.“ Dabei hätte der 43-Jährige sich gern mit der Mutter geeinigt. „Ab da lief alles nur noch über Anwälte!“
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
