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VAMV-Pressemitteilung: FGG Reform ab 1.9.2009 - Umgangsrecht und Kindeswohll

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Pressemitteilung des Landesvorstandes des VAMV Baden-Württemberg vom 08.08.2009

Umgangsrecht und Kindeswohl

Zum 01.09.2009 tritt die Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) in Kraft. Darin werden zur Durchsetzung eines Umgangsrechts künftig Ordnungsmittel eingeführt.
FGG § 89:
„ (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber den Ver-pflichteten Ordnungsgeld, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kei-nen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss“.
Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat bei der Entstehung die-ser Reform mitgewirkt und vor allem gegen die vorgesehenen Ordnungsmittel größte Bedenken vorgebracht, die leider vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurden. Ge-nauso sprach sich der Deutsche JuristInnenbund, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Deutschen Frauenhäuser gegen die Einführung von Ordnungsmitteln aus.

Durch die Ordnungshaft soll dem Kind ein Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht werden.

Es mag Fälle geben, bei denen eine zwangsweise Rückkehr der Kinder in die Her-kunftsfamilie sinnvoll ist, nämlich da, wo ein umgangsberechtigtes Elternteil, das das Aufenthaltsbestimmungsrecht mi dem anderen teilt, die Kinder gegen deren Willen vom Wohnort der Kinder zu sich holt. Nebenbei wird hier die Problematik des geteil-ten Aufenthaltsbestimmungsrecht sichtbar. Weit häufiger ist aber der Fall, bei dem ein Vater beantragt, die Kinder durch Ordnungshaft von der umgangsverweigernden Mut-ter abholen zu lassen.

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Die Folgen:
Ein Kind muss möglicherweise erleben, wie seine Hauptbezugsperson, also meist die Mutter, verhaftet wird. Damit ist schon das Ziel dieser harten Maßnahme, nämlich ein sinnvoller Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil, gänzlich
gescheitert. Ein Kind wird dem Vater immer eine ablehnende Haltung entgegen brin-gen, wenn es weiß, dass seine Mutter wegen Umgangsverweigerung in das Gefäng-nis gehen muss.
Zum anderen ist die vorgesehene Ordnungshaft eine Kindeswohlgefährdung für das betroffene Kind. Die Bindungsforschung belegt, dass die Stabilität der Hauptbezugs-person von übergeordneter Bedeutung für ein Kind ist. Wenn ein Kind erleben muss, dass seine Mutter wegen Umgangsverweigerung ins Gefängnis gehe musste, ist eine Traumatisierung wahrscheinlich
Kommt dann noch dazu, dass ein Kind trotz eines vor Gericht geäußerten Willens gegen seinen Willen den Vater sehen muss, ist die Maßnahme der Ordnungshaft in gesteigertem Maße kindeswohlgefährdend. Die von der Universität San Francisco in Auftrag gegebene Wallerstein-Studie kann dies belegen. Das Kind bekommt vermit-telt, dass sein eigener Wille nicht ernst genommen wird. Es hat Schuldgefühle, weil es sich möglicherweise dafür verantwortlich fühlt, die eigene Mutter durch die Vater-ablehnung ins Gefängnis gebracht zu haben. Die Praxis zeigt, dass Kinder unter 14 Jahren häufig gar nicht vor Gericht befragt werden. Wenn sie befragt werden, gehen die Gerichte in den meisten Fällen davon aus, dass die bekundete Vaterablehnung nicht die eigene, sondern die durch Manipulation der Mutter übernommene Meinung der Mutter ist
Wichtig sind die Fälle, bei denen Kinder s*xuell missbraucht wurden bzw. bei denen der umgangsberechtigte Elternteil körperliche Gewalt beim Kind ausgeübt hat. Dies nachzuweisen erweist sich mitunter als schwierig. Häufig nehmen Jugendämter und Gerichte solche kindeswohlgefährdende Hinweise nicht ernst genug. Wenn nun aber Mütter ins Gefängnis gehen müssen, weil sie den Umgang ihres Kindes mit einem Gewalt ausübenden Vater mit allen Mitteln verhindern wollen, stellt sich die Frage, was kindeswohlgefährdender ist: kein Umgang mit dem Vater oder ein Umgang mit einem Gewalt ausübenden Vater.

Generell gilt:
Die Rechtfertigung, dass ein Umgang mit dem Vater unbedingt erreicht werden muss, weil das Kind in seiner Entwicklung ohne Vaterkontakt seelischen Schaden nehme, ist in dieser Generalisierung schlicht falsch. Dazu müsste die Bindung zwischen ei-nem Kind und seinem biologischen Vater beurteilt werden. Alleine durch die biologi-sche Vaterschaft kann eine Bindung zwischen Vater und Kind nicht begründet wer-den. Noch immer fehlt in Deutschland eine klare Unterscheidung zwischen dem Beg-riff Vater und Erzeuger. Und: Wenn die Bamberg-Studie, die das Bundesjustizministe-rium in Auftrag gegeben hat, zum Ergebnis kommt, dass Kinder, die bei
2 lesbischen Frauen aufwachsen, genauso gut aufwachsen können wie bei

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heteros*xuellen Eltern, gilt im Umkehrschluss auch, dass Kinder in Einelternfamilien oder in Patchworkfamilien problemlos ohne Kontakt mit dem biologischen Vater auf-wachsen können. Laut Verfassungsurteil vom 01.04.2008 muss ein Vater ja auch nicht zum Umgang gezwungen werden. Dies müsste man aber tun, wenn ein fehlen-der Vaterkontakt wirklich in jedem Falle eine seelische Erkrankung beim Kinde her-vorrufen würde.
Darf dann im Gegenzug ein Kind zum Umgang gezwungen werden?

(Ein Nebenaspekt gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang: Das sogenannte „PAS-Syndrom“ als eine Argumentationshilfe für die Unabdingbarkeit eines Vaterkontaktes. Das darin beschriebene Phänomen, dass Vaterablehnung seitens des Kindes zwin-gend durch Manipulation der Mutter verursacht wird, verkennt alle möglichen anderen Ursachen für die Vaterablehnung. Schon gar nicht verursacht das angebliche „PAS-Syndrom“ eine seelische Krankheit beim Kinde. Die Studie des amerikanischen
Psychiaters Gardner, der dieses Phänomen vor über 20 Jahren erfunden hat, wird heute in seriösen Fachkreisen und auch in den USA nicht mehr ernst genommen, weil sie aus Spekulationen Schlüsse zieht.)

Schlussfolgerung:
Es überrascht, wie wenige Menschen in wichtigen Institutionen über die Einführung der Ordnungshaft bei Umgangsverweigerung informiert sind (z.B. Polizei, Journalis-ten, Politiker, Ärzte…).
Der Landesverband Baden-Württemberg des VAMV fordert den Gesetzgeber dring-lich dazu auf, die Ordnungshaft unverzüglich wieder abzuschaffen. Allein die Andro-hung der Ordnungshaft wird viele Mütter dazu bringen, ihre Kinder gegen ihr inneres Gewissen Vätern anzuvertrauen, obwohl sie wissen, dass ihre Kinder durch den Um-gang seelischen oder körperlichen Schaden erleiden. Sollten Richter die Ordnungs-haft tatsächlich anordnen, werden vor allem Kinder die Leidtragenden sein, denen man mit dem Gesetz ja eigentlich helfen wollte.

Mathias Heftrich, Pressewart des Landesverbandes Baden-Württemberg des VAMV

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>Quelle<

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2009 10:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Normalerweise würde ich mich ja nicht mehr über sowas aufregen.

Es ist eben völlig normal, dass Kühe viel Sch* produzieren.

Das Blöde ist nur, dass diese Kühe so ne laute Stimme haben.
So laut, dass sie ja sogar schon bei der Entstehung bzw. Feminisierung der Gesetze mitgewirkt haben und z.B. bei  Ordnungsgeld und Ordnungshaft das Wörtchen "soll" durch das Wort "kann" ersetzen ließen.

Da in den entsprechenden Gremien ausschließlich juristische und feministische Lobbyverbände vetreten waren, sind ja sowie schon sämtliche evtl. Verbesserungen für Umgangselternteile im Vorwege raus destilliert worden. Und trotzdem schaffen es diese Figuren immer noch, sich mit Hut und Geige an den Strassenrand zu stellen und das hohe Lied des AE-Leids anzustimmen. Unter großem Beifall von Politik und Medien.

Wie wirksam diese Klüngel sind, lässt sich hier bei unseren Nachbarn recht gut erkennen:

Da empfiehlt ein Richter Meier vom allseits beliebten OLG-Hamm am kleinen Juristenstammtisch:
"Richtig erscheint vielmehr, die Betreuungskosten als regelmässigen Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen"

Und schwupps, schreibt die BGH Vorsitzende Hahne genau das in einen ihrer jüngsten Fehltritte.

So werden in D Gesetze gemacht!
Man bekomt zunehmend Lust, Steine und Molotow Cocktails in diese Läden zu werfen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2009 11:44
 elwu
(@elwu)

Hallo,

die Femifaschistoiden vom VAMV verschweigen geflissentlich, dass die Hauptergebnisse der genannten Wallerstein-Studie sind: Kinder, die bei alleinerziehenden Müttern aufwachsen, haben ein signifikant höheres Risiko, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, es gibt mehr jugendliche Schwangere darunter, mehr Drogenkonsumenten, mehr Gewalttaten, schlechtere soziale Prognosen.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2009 12:02
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Leute,

so einen Schmarrn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat bei der Entstehung dieser Reform mitgewirkt und vor allem gegen die vorgesehenen Ordnungsmittel größte Bedenken vorgebracht, die leider vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurden.

Jedes Recht braucht Sanktionen bei Nichtbeachtung - auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde und wahrscheinlich auch nicht werden wird.

Was hat sich bei der Reform verändert? Zwangsmittel wurden durch Ordnungsmittel ersetzt.
Hat ein Vater sein Kind vor der Reform nicht bekommen und lag ein undiskutierbar präziser Gerichtsbeschluss vor, den die Mutter schuldhaft untergraben hat, konnte Mann sie mit einer Geldstrafe "zwingen" das demnächst anders zu machen. Selbst eine Haftstrafe wäre, meiner Meinung nach, möglich gewesen.

Stand in dem Urteil aber nicht drin "in KW 35 am Freitag um 17 Uhr", sondern z.B. "jeden 2. Freitag...." oder die Mutter ist nicht völlig bescheuert und lässt sich einen "Grund" dafür einfallen, dem Umgangsbeschluss nicht nachgekommen sein zu können, konnte Papi geschmeidig seine Sachen packen. Nicht umsonst war die Nichtbeachtung weit verbreitet und deren Sanktionierung absurd selten.

Und jetzt? Jetzt wird ein Ordnungsgeld verhängt, wenn man Mama Verfehlungen nachweisen konnte (das dürfte so schwierig sein, wie oben beschrieben) und bei einer danach aufkommenden Verfehlung kann man versuchen ein Ordnungsgeld durchzusetzen.

Der Papiertiger bleibt genau so zahnlos, wie er war. Dass Wort "Haft" im FGG ändert daran auch nichts. Der Richter, der heute als Ordnungsmittel die Verhaftung einer AE-Mutter durchsetzt, ist morgen in allen Zeitungen und übermorgen beim Arbeitsamt.

Der Text-Abschitt über die Folgen der Haft ist realitätsfremdes Kettenrasseln.

Kommt dann noch dazu, dass ein Kind trotz eines vor Gericht geäußerten Willens gegen seinen Willen den Vater sehen muss, ist die Maßnahme der Ordnungshaft in gesteigertem Maße kindeswohlgefährdend.

Wenn immer so leicht zu erklären wäre, was der Kindeswille ist. Nicht umsonst tragen Kinder gesetzlich keine Verantwortung, weil sie eben nicht "mündig" sind. PAS ist z.B. ein, nicht unübliches aber trotzdem gerne ignoriertes, Problem bei der Bestimmung des Kindeswillens.

Wenn irgendjemand Kindeswohl in seine Arumentation einbaut, wird es meist polemisch. Diese Sätze empfehle ich zu überlesen.

Die Rechtfertigung, dass ein Umgang mit dem Vater unbedingt erreicht werden muss, weil das Kind in seiner Entwicklung ohne Vaterkontakt seelischen Schaden nehme, ist in dieser Generalisierung schlicht falsch.

Populär aber trotzdem falsch. Ich habe z.B. US-amerikanische Studien im Gedächnis, die Gewaltbereitschaft, die Häufigkeit von Straftaten und minderjährigen Schwangerschaften von der Vaterlosigkeit abhängig machen. Der Traum des Feminismus das Frauen Alles (besser) können ist und bleibt Utopie. Vater und Mutter haben und hatten komplementäre Rollen für das Kind.

Alleine durch die biologi-sche Vaterschaft kann eine Bindung zwischen Vater und Kind nicht begründet wer-den. Noch immer fehlt in Deutschland eine klare Unterscheidung zwischen dem Beg-riff Vater und **tsts - ID 28**.

Schon schnuckelig, dass ein Verband, der "Väter" vertritt (das entnehme ich dem Namen), Väter als Erz-euger degradieren möchte und dann mit den gleichwertigen Patchwork-Papis argumentiert.

Meine Lebenserfahrung ist eine ganz andere. Auch mein Sohn hat einen Patchworkumsorger. Unverheiratet und kinderlos; Papi light eben. Er sorgt mit für den Kurzen, was ich ihm hoch anrechne.

Letzte Woche las ich in der Zeitung ein Interview mit diesem Mann, in dem er meinen Sohn als "unseren kleinen ****" bezeichnete. Das hat mich ernsthaft geärgert. Warum? Es ist eine Sache, sich um anderer Leut's Kinder zu kümmern, wenn sie nun gerade im Haushalt meiner Freundin leben. Ganz klar gibt es auch hier Verantwortung - die ist aber begrenzt. Die "Vaterschaft" ist nämlich nicht vom Kind, sondern von der Beziehung zur Freundin abhängig. Platzt die Patchwork"familie", so verschwindet der "Vater" aus dem Leben meines Sohnes - ohne Wiedersehen. Eine fatale Leichtigkeit des Seins.

Meine Beziehung zu meinem Sohn ist etwas anderer Natur. Egal, was seine Mutter macht oder nicht macht. Ebenfalls egal, was Sohni macht oder nicht macht, ich bleibe sein Vater und trage Verantwortung für ihn mit, weil wir auch biologisch Vater und Sohn sind. Diese "Bürde" lässt sich nicht so einfach abstreifen, wie bei dem Patchworkumsorgern.

Es macht auch im Bewusstsein des Kindes einen Unterschied, ob da Vater und Mutter sind, die bedingungslos ihre Aufgabe wahrnehmen oder nicht.

Schlussfolgergung

Der Landesverband Baden-Württemberg des VAMV fordert den Gesetzgeber dring-lich dazu auf, die Ordnungshaft unverzüglich wieder abzuschaffen.

Ich fordere dem VAMV auf, sich aufzulösen.

Allein die Androhung der Ordnungshaft wird viele Mütter dazu bringen, ihre Kinder gegen ihr inneres Gewissen Vätern anzuvertrauen, obwohl sie wissen, dass ihre Kinder durch den Umgang seelischen oder körperlichen Schaden erleiden.

(Ich glaube, er hat auch durchschaut, dass die Ordnungshaft nur eine leere Drohung ist.)
99,9% aller Kinder ohne Umgang erleiden eben wegen des fehlenden Umgangs Schäden. Hier ein inneres Gewissen der Mütter als Begründung anzuführen dürfte an 2 Punkten problematisch sein:
1. Was ist eigentlich ein inneres Gewissen? Gibt es ein äußeres? (Solche Wortschöpfungen drehen nicht nur Carl Gustav Jung den Magen um, sondern deuten zumeist auf eine Lücke oder einen Fehler in der Argumentation hin)
2. In welchem Gewissen werden Folgen der Vaterlosigkeit geparkt?

Interessant ist, dass hier eine Spezifizierung des Geschlechts stattfindet, die im Gesetzt nicht zu finden ist.
Halten wir also die Meinung des VAMV fest: AE-Vätern mit Haft zu drohen ist OK, bei den AE-Müttern sollten wir das besser lassen.

Schwachfug vom VAMV - im Westen also nix Neues.

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2009 12:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So schön wie Weisnich hätte ich es nicht schreiben können. Mir war mehr so nach "Ich k*tz gleich!" Die sollen sich doch mal mit vaterlosen Kindern, egal ob freiwillig oder unfreiwillig beschäftigen. Dann reden wir noch mal.

Eine Frechheit, dass die sich anmaßen, für alleinerziehende Mütter und Väter zu sprechen.

:gunman:

LBM  😡

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2009 14:25
(@bronze)
Registriert

😡

Ich muß hier mal entschieden etwas richtigstellen!!!

Also eigentlich hatte ich an einen gewissen Mathias Heftrich, Pressewart des Landesverbandes Baden-Württemberg des VAMV, eine Stellungnahme zur Reform des FGG geschickt, um die in dem Verein mit wohlgesetzten Argumenten mal zum Umdenken zu bewegen. Und dann sowas!  :gunman:  :gunman: :gunman:
Es folgt mein Text z. K. an ALLE

Unrecht endet zum Kindeswohl

Zum 01.09.2009 tritt die Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) in Kraft. Darin werden zur Durchsetzung eines Umgangsrechts künftig Ordnungsmittel eingeführt.
FGG § 89:
„ (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber den Verpflichteten Ordnungsgeld, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss“.

Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat bei der Entstehung dieser Reform erfreulicher Weise mitgewirkt aber dann leider vor allem gegen die vorgesehenen Ordnungsmittel wider besseren Wissens größte Bedenken vorgebracht. Diese wurden gottlob vom Gesetzgeber nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Erwartungsgemäß sprachen sich die üblichen Verdächtigen (der Deutsche JuristInnenbund, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Deutschen Frauenhäuser) gegen die Einführung von Ordnungsmitteln aus. (Anmerkung: was beim Justizministerium zunächst Verwirrung auslöste, weil ein übereifriger Praktikant daraufhin im Handstreich das Gewaltschutzgestz aus dem deutschen Recht streichen wollte. Es handelte sich um einen geschiedenen 45jährigen arbeitslosen Rechtsassessor mit Glatze der von der ARGE dazu verdonnert worden war "iendlich irgendwas" zu machen, um sein Fiktiveinkommen zu rechtfertigen.)

Durch die Ordnungshaft soll dem Kind ein Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht werden.

Es mag Fälle geben, bei denen eine zwangsweise Rückkehr der Kinder in die Herkunftsfamilie sinnvoll ist, nämlich da, wo ein umgangsberechtigtes Elternteil, das das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem anderen teilt, die Kinder gegen deren gefestigten Willen vom Wohnort der Kinder zu sich holt. Nebenbei wird hier die Problematik des geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht sichtbar, die durch ein irrationales Festhalten des deutschen Rechtsapparates an einer ablehnenden Haltung gegenüber dem weltweit inzwischen durchaus erfolgreich praktizierten obligatorischen Wechselmodell noch immer nicht ausreichend Eingang in die bundesdeutsche Rechtspraxis gefunden hat. Weit häufiger ist aber der Fall, bei dem ein Vater beantragt, die Kinder durch Ordnungshaft von der umgangsverweigernden Mutter abholen zu lassen. Dies muß Gründe haben, die vorwiegend in der gängigen Rechtsprechung zu suchen sind

Naja, dann kam noch ein bisschen BlaBla, erspar ich euch und dann weiter:

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Die Folgen:
Ein Kind muss möglicherweise erleben, wie seine Hauptbezugsperson, also meist die Mutter, verhaftet wird. Allein an dieser Verzerrung zeigt sich bereits das Ausmaß der geschlechtspezifischen Ungleichverteilung im Sorge- und Umgangsrecht. Dies dürfte bei etwa 40000 entsorgten Vätern jährlich und konsequenter Umsetzung des neuen Rechts dazu führen, dass die Kapazitäten der Frauenstrafvollzugsanstalten mit der, bei konsequenter Anwendung der Ordnungshaft, einsetzenden Entwicklung nicht schritthalten können. Ordnungshaft dürfte infolge Überbelegung unmöglich werden. Damit ist schon das Ziel dieser unbestritten harten Maßnahme zu Scheitern verurteilt, denn ein Neubeu von Strafanstalten ist bei derzeitiger Huashaltslage in den Ländern nicht zu erwarten. Ein sinnvoller Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil kann jedoch nur bei sich erkennbar anbahnendem Vollzug angedrohter Konsequenzen gegen den umgangsverweigernden Elternteil von Erfolg gekrönt sein. Ein Kind wird dem Vater immer eine ablehnende Haltung entgegen bringen, wenn das Wirken seiner hartnäckigst gegen geltende Rechtsprechung umgangsverweigernden Mutter nicht durch einen Gefängnisaufenthalt wenn schon nicht wirksam gebrochen so doch zumindest unterbrochen wird. Der Gedanke, in letzter Konsequenz einer Mutter nach verbüßter Haft und bei fortgesetzter Renitenz im Umgang das Sorgerecht ohne weiteren Entscheid zu entziehen, hat hier durchaus seinen Reiz. Es ist noch Nachbesserungsbedarf beim Gesetzgeber anzumelden.
Unbestritten wohnt der vorgesehenen Ordnungshaft eine Kindeswohlgefährdung für das betroffene Kind inne. Die Bindungsforschung belegt auch, dass die Stabilität beider Eltern von übergeordneter Bedeutung für ein Kind ist. Wenn ein Kind erleben muss, dass seine Mutter wegen nicht nachvollziehbarer Uneinsichtigkeit ins Gefängnis gehen musste, ist eine Traumatisierung wahrscheinlich, da niemand dem Kinde die Gründe für die Geschehnisse wirklich plausibel wird erklären können. Hier bleibt nur der Apell an die Vernunft der Mütter. Mit Sicherheit jedoch öffnet sich auf diese Weise unvermutet ein Betätigungsfeld, auf dem das bisherige Wirken der Jugendämter in sinnvolle Beschäftigung und segensreiches Handeln umgelenkt werden kann.
Es ist daher zu bekräftigen: Kommt es dazu, dass ein Kind trotz seines vor Gericht geäußerten Willens den Vater nicht sehen darf, ist die Maßnahme der Ordnungshaft in gesteigertem Maße der einzig verbleibende Weg aus der Kindeswohlgefährdung. Die von der Universität San Francisco in Auftrag gegebene Wallerstein-Studie kann dies belegen. Das Kind bekäme anderenfalls vermittelt, dass sein eigener Wille nicht ernst genommen wird. Es hat Schuldgefühle, weil es sich möglicherweise dafür verantwortlich fühlt, die eigene Mutter durch seine Weigerung, gegen seine innere Überzeugung eine ihm von der Mutter sinnlos aufgenötigte Loyalitätsentscheidung zu fällen, ins Gefängnis gebracht zu haben. Die Praxis zeigt jedoch, dass Kinder unter 14 Jahren häufig gar nicht vor Gericht befragt werden. Wenn sie befragt werden, gehen die Gerichte in den meisten Fällen davon aus, dass die bekundete Vaterablehnung nicht die eigene, sondern die durch Manipulation der Mutter übernommene Meinung der Mutter ist. Dass es dennoch unverdrossen zu fortgesetzter Umgangsverweigerung kommen kann, führt uns die Irrationalität der deutschen Famileinrechtsprechung und nicht zuletzt die hohe Notwendigkeit konsequent angewandter Zwangsmittel gegen uneinsichtige Mütter deutlichst vor Augen.
Wichtig sind die Fälle, bei denen Kinder s*xuell missbraucht wurden bzw. bei denen der alltagssorgeberechtigte Elternteil körperliche oder gar psychische Gewalt (letzters fällt ausdrücklich ebenfalls nach UN-Definition unter den Folter) am Kind ausgeübt hat. Dies nachzuweisen erweist sich mitunter als schwierig. Häufig nehmen Jugendämter und Gerichte solche kindeswohlgefährdende Hinweise nicht ernst genug, übereifrige Erzieherinen mühten sich vergangenheitlich redlich, hier in die Bresche zu springen . Ebenso schlimm ist es, wenn der Vorwurf gegenstandslos gegen den umgangsberechtigten Elternteil gerichtet wird. Wenn nun aber Mütter ins Gefängnis gehen müssen, weil sie wider besseren Wissens daran festhalten, den Umgang ihres Kindes mit einem angeblich Gewalt ausübenden Vater mit allen Mitteln verhindern zu müssen, stellt sich die Frage, ob die Mißbrauchsbehauptung der Mutter in der Vergangenheit nicht zu oft als eine Schutzbehauptung für einen rechtswidrigen Kindesentzug durchgegangen ist. Aber das ist alles reine Spekulation

Generell gilt:
Die Rechtfertigung, dass ein Umgang mit dem Vater unbedingt erreicht werden muss, weil das Kind in seiner Entwicklung ohne Vaterkontakt seelischen Schaden nehme, ist in dieser Generalisierung schlicht falsch. Dazu muss der Gesamtzusammenhang, der zu solchen Verlusten führt gesehen werden.  Die unbedingte Behauptung, das Kind gehöre jedenfalls zur Mutter, verstellt jedoch die Sicht auf eine solche Gesamtbetrachtung. Während hier voreingenommen eine Bindung per se behauptet wird, geistert in Deutschland eine dubiose und männerdiskriminierende Unterscheidung zwischen dem Begriff Vater und **tsts - ID 28** umher. Und: Wenn die Bamberg-Studie, die das Bundesjustizministerium in Auftrag gegeben hat, zum Ergebnis kommt, dass Kinder, die bei 2 lesbischen Frauen aufwachsen, genauso gut aufwachsen können, wie bei zwei schwulen Männern - was sagt uns das dann?

den anschließenden Exkurs in Teile meiner Habilitationsschrift zur Homo-Soziophobie in vitro gezeugter Nacktschneckenklone erspare ich euch, aber der folgende Passus wäre noch wichtig

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generell gilt: Umkehrschlüsse sind den geistig Beminderten, was dem Elektriker der Kurzschluss ist. Laut Verfassungsurteil vom 01.04.2008 muss ein Vater ja auch nicht zum Umgang gezwungen werden, es reicht ja schon, wenn tausende unterversorgter Kinder in den Elendsquartieren deutscher Städte am Desinteresse ihrer AE-Mütter zugrunde gehen. Weshalb das elenmd noch mit desinteressierten Vätern anreichern? Wenn die Mutter aber vom berechtigt umgangsinteressierten Vater ins Gefängnis gezwungen werden kann, darf dann auch ein Kind zum Umgang gezwungen werden? Muß es in die Schule? Mus es Spinat essen? Um 19 Uhr ins Bett? Sich waschen? Echt? Ist der Papst katholisch?

(Ein Nebenaspekt gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang: Das sogenannte „PAS-Syndrom“ als eine Argumentationshilfe für die Unabdingbarkeit eines Vaterkontaktes.)

Schlussfolgerung:
Es überrascht, wie wenige Menschen in wichtigen Institutionen über die Einführung der Ordnungshaft bei Umgangsverweigerung informiert sind (z.B. Polizei, Journalisten, Politiker, Ärzte…). Es steht aber zu befürchten, dass diese Konsequenz wie bisher schon kaum Anwendung findet.

Daher ist die Aufforderung des  Landesverbandes Baden-Württemberg des VAMV an den Gesetzgeber, die Ordnungshaft unverzüglich wieder abzuschaffen, eine ermüdende juristische Redundanz. Allein die Androhung der Ordnungshaft wird Scharen umgangsboykottierender Mütter in Gelächter ausbrechen lassen, ihre Kinder werden weiterhin vaterlos oder gar zur Vaterverleugnung angehalten aufwachsen. Vätern und Kinder werden durch Umgangsboykott weiter  seelischen oder körperlichen Schaden erleiden. Es sei denn ..... Sollten Richter die Ordnungshaft tatsächlich anordnen? Wird vor allem den leidtragenden Kindern endlich geholfen? Ist die Erde eine Scheibe?

So! Richtiggestellt.

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2009 16:29