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Positive Meinung zur Ausgabe 4/2009

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Inhaltlich gut gemischt, fachlich aufbereitet, Artikel von Dr. Karin Jäckel erwartungsgemäß herausragend.

Eine durch und durch gelungene Ausgabe.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2010 22:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genau!

Dieser Meinung kann ich mich nur anschließen!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2010 22:33
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Auch ich habe die Ausgabe bestellt und kann mich nur anschließen  :thumbup:


Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2010 22:43
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

In der 4. Ausgabe von PAPA-YA ist, unter Anderem, ein recht guter Artikel über das Zaunegger-Urteil und die Studie.

Ich geb' zu, der Pfarrer hat sich deutlich gesteigert und der Beitrag ist fundiert.

Aufgestossen ist mir aber wieder diese Themenvermischung. Ja was hat denn das Alleinbestimmungsrecht der Mutter über Fruchtwasseruntersuchung und Abtreibung mit dem Zaunegger-Urteil zu tun?? Überhaupt garnichts! Und das ist ein grosses Probem: jedes Grüppchen interpretriert da schon wieder irgendwas rein. Erst die Umgangs-Boykott-Betroffenen und jetzt die Abtreibungsgegner. Das ist aber alles garnicht das Thema und verwässert die Diskussion.


AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2010 23:11
(@papa-ya)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für das positive Feedback. Freut mich sehr, dass wir mit der aktuellen Ausgabe euren Geschmack getroffen haben.

Wir werden versuchen dieses Level zu halten und zu steigern.

viele Grüße und danke für euer Vertrauen in unsere Arbeit.

Jörg


PAPA-YA – DAS MAGAZIN
Das Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht

c/o Jörg Mathieu
Herausgeber/Chefredakteur
Mecklenburgring 61
66121 Saarbrücken
Tel: 06 81 / 89 56 749

E-Mail: redaktion@papa-ya.de
Homepage: www.papa-ya.de & www.papa-ya-das-magazin.de

AntwortZitat
Geschrieben : 29.01.2010 01:19
(@papa-ya)
Rege dabei Registriert

Ihr dürft natürlich auch gerne Vorschläge machen, was Ihr mal gerne im Magazin sehen würdet. Ideen und Themenvorschläge sind immer willkommen.


PAPA-YA – DAS MAGAZIN
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AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2010 15:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Jörg,

Mir fallen da ganz spontan die klammheimlichen Änderungen in den OLG-Leitlinien ein.
In vorderster Linie mal wieder OLG-Hamm.

"P" von der Trennungsfaq hat das hier schon mal sehr gut raus gearbeitet.

Das müsste sicher noch etwas geglättet werden aber gehört auch an die Öffentlichkeit.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2010 16:01
(@papa-ya)
Rege dabei Registriert

Danke. Ich werde es in der Redaktion ansprechen. Wirklich gutes Thema.

lg

Jörg


PAPA-YA – DAS MAGAZIN
Das Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht

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66121 Saarbrücken
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AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2010 16:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aus meiner Sicht gehört auch mal die Frage dazu welche verfassungsmäßige Funktion die OLG-Leitlinien überhaupt haben.

Zu den wesentlichen Merkmalen der Rechtsstaatlichkeit gehört normalerweise, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung grundsätzlich zu trennen sind.
Dies gilt genauso für die richterliche Unabhängigkeit.
Ein Richter hat lediglich dem Gesetz und seinem Gewissen zu gehorchen. Frau Zypries nutzte das recht oft als Ausrede.

Welche Funktion haben, vor diesem Hintergrund, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG's?

Weder entspringen sie der gesetzgebenden Gewalt, noch sind sie Bestandteil des Gewissens eines Richters.
Dennoch vermitteln die Leitlinien, schon durch ihren Namen, den Eindruck, als solle sich der Richter von ihnen leiten lassen und eben nicht nur vom Gesetz und seinem Gewissen.
Sie unterbinden somit die individuelle Betrachtung des Einzelfalles, obwohl das ja die eigentliche Aufgabe des Richters wäre.
Sollte er sich davon beeinflussen lassen, so widerspricht dieses Verhalten jedoch den Regeln der Rechtsstaatlichkeit denn sie sind kein Gesetz.
Und wenn er sich nicht daran hält, sind sie sinnlos.

Warum gibt es sie überhaupt? Machen sich die OLGs ihre eigenen Gesetze?
Ist das deutsche Unterhaltsrecht so lückenhaft, dass es dieses "ergänzenden" Regelwerkes bedarf? Warum wird es dann nicht, wie andere Gesetze auch, vom Parlament demokratisch legitimiert?
Warum wird dieses Konstrukt in anderen Rechtsgebieten nicht benötigt? Benötigen Familienrichter mehr "Leitung" als Andere?

Die URL sind sich zwar ähnlich aber nicht identisch und führen somit zu regionalen Unterschieden in der Rechtssprechung und dabei ist das BGB Bundesrecht.

Seit Beginn diesen Jahres stehen sie sogar noch stärker im direkten Widerspruch zum neuen Gesetz als noch 2008, da zunehmend wieder das Altersphasenmodell aufgenommen wird. Damit steht der Richter eindeutig in der Zwangslage, entweder gegen das Gesetz oder gegen seine Leitlinien zu urteilen.

Dieses merkwürdige Konstrukt, ist sicher auch eine der Ursachen für den schlechten Ruf, den das deutsche Unterhaltsrecht im In- und Ausland genießt.
Warum wird dieses, offenbar rechtswidrige Instrument nicht abgeschafft?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2010 16:14
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenngleich auflagebedingt keine wünschenswerte Reichweite erreicht wird, so wäre eine feste Rubrik "Urteilsbesprechung" wünschenswert. Im Sinne eines "gerechten/gerechteren Familienrechts" könnte ein aktuelles Urteil seziert werden.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.01.2010 16:55




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum wird dieses, offenbar rechtswidrige Instrument nicht abgeschafft?

Oder besser: Warum wird dieses rechtswidrige Instrument angewendet und vom Gesetzgeber geduldet?

Die Leitlinien geben den Rahmen vor, ob und in welcher Höhe Einnahmen und Ausgaben Einfluss nehmen auf die Unterhaltsberechnung. Das ist an sich bei erster Betrachtung nicht schlimm, allein schon, weil z.B. die  berufsbedingten Aufwendungen im BGB nicht zu finden sind.

Allerdings ist die Arroganz des Familiengerichtstages und der hieraus resultierenden OLG-Leitlinien nicht erträglich. Denn: Es werden durch Gerichte die Beträge festgesetzt, die einem Unterhaltsverpflichteten zum Leben bleiben müssen. Dieses Existenzminimum zu definieren obliegt allein dem Gesetzgeber.

Es ist anmaßend, die Einkommensstaffel auf Basis des BGB aufzustellen.

Würde der Gesetzgeber, wie z.B. in Österreich, einfach sagen: 8% vom Einkommen (Einkommen=Einnahmen minus Ausgaben) wäre das Leben um einiges leichter. Der deutsche Staat und die deutsche Rechtsprechung mit ihrem pathologischen Zwang, dem deutschen Bürger totalen Denkverzicht durch Überregulierung überzustülpen, kann sich das Leben um einiges leichter machen. Will er aber nicht. Der volkswirtschaftliche Schaden durch hunderte oder tausende überflüssige Arbeitsplätze wäre augenscheinlich nicht zu verkraften.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.01.2010 17:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wo du das gerade ansprichst wäre die "gesetzgeberische" Rolle des eingetragenen Vereins namens  Familiengerichtstag sicher auch wert mal beleuchtet zu werden.
Vor Allem wie oft "Beschlüsse" dieses obskuren Vereins sich hinterher in Gesetz und Rechtsprechung wieder finden lassen.

Und wenn wir schon dabei sind, gehören sicher auch die Verstrickungen des djb in den Teppichetagen von BMJ, BGH, EGMR, OLGs und Familiengerichten mal aufs Tablett.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2010 17:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

P von der Trennungsfaq hat seinen, wie ich finde, sehr guten Beitrag über die Änderungen der OLG-Leitlinien nochmal überarbeitet und "entpolemisiert".

Er hat ihn auch ausdrücklich zur Weitergabe, mit und ohne Quellenangabe freigegeben, liebe PAPA-YAs und Andere.

Deswegen kopiere ich ihn hier auch nochmal komplett rein:

Mit Hilfe zweier freundlicher Helfer (vielen Dank e. und b., das war wichtig und wesentlich!) habe ich dem Text jetzt etwas den polemischen Zahn gezogen und Fehler korrigiert. Der Sinn dahinter ist der, dass er auch ausserhalb der Väter/Männerforen verbreitet werden kann, ohne dass bei den Zensoren gleich alle Alarmglocken klingeln. Er soll nicht so leicht als polemisch-sarkastisches Machwerk vom Tisch gewischt werden können. Die Leitlinien fassen wirklich grosse Veränderungen zusammen. Man spricht aber ausschliesslich über die Düsseldorfer Tabelle, während die Entwicklung in den Leitlinien unter den Tisch fällt. Dabei ist da noch mehr Sprengstoff enthalten. Vielleicht wird die Kopplung des Kindesunterhalts an die Freibeträge aufgehoben, aber die Entwicklung der Rechtssprechung, die von den Leitlinien wiedergespiegelt wird, erfährt garantiert keine Änderung. Vielleicht schaffen wir es, ein winzig kleines bisschen mehr Aufmerksamkeit darauf zu richten.

Die Ausarbeitung ist ausdrücklich freigegeben: Kopieren, verändern, überarbeiten etc. ist alles ohne weitere Rückfrage erlaubt und erwünscht, ob mit oder ohne Urhebervermerk ist egal. Es gibt keinerlei Beschränkungen gleich welcher Art.

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Nach der neuen "Düsseldorfer Tabelle" wurden nun auch die Leitlinien zum Unterhalt von den Oberlandesgerichten veröffentlicht. Obwohl sie erst im letzten Jahr überarbeitet wurden, gibt es schon wieder Änderungsbedarf. Die Oberlandesgerichte haben die außergewöhnlich starke Erhöhung der Unterhaltssätze ausgenutzt, um auch in den Leitlinien zahlreiche weitere Änderungen einzufügen. Neuigkeiten aus den Hammer Leitlinien:

- Ausdrücklich enthalten ist nun, dass Tilgungsleistungen für die selbstbewohnte Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Dies kann einen Finanzierungszusammenbruch der eigenen Wohnung mit nachfolgender Zwangsversteigerung zur Folge haben. Wer zur Vorsorge Wohneigentum geschaffen hat wird bestraft (Punkt 5.4.).

- Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge ab der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1.). Bislang wurden solche eheprägenden Aufwendungen vor der Bemessung des Unterhaltes abgezogen: Schließlich stand das Geld während der Ehe auch nicht zum Verbrauch zur Verfügung. Und auch rückwirkend für die gesamte Ehezeit wird die Vorsorge zerschlagen: Der Vorsorgende verliert sie Dank des Versorgungsausgleichs und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009.

- Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3.), was eine Unterhaltserhöhung um mehrere hundert Euro pro Monat bewirken kann. Eine Mutter bekommt nun Kindes- und Betreuungsunterhalt, weil sie das Kind betreut und zusätzlich bekommt sie Mehrbedarfsunterhalt, weil sie das Kind nicht betreut.

- Es wurde ein Zwang zur Privatinsolvenz des Pflichtigen aufgenommen. Falls diese nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2.).

- Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Selbst dann, wenn das Kind gar nicht von diesem Ehegatten ist. Das war bisher umstritten, der BGH hat es zum Nachteil des Pflichtigen festgeschrieben.

- Die Inflation der Methoden und komplizierten Tricks geht munter weiter: Zusätzlich wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenboni, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch eine Anrechnungsmethode beim Ehegattenunterhalt eingeführt.

- In Punkt 15.6. werden die Regeln aufgestellt, die bei mehreren unterhaltsberechtigten, erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) Anwendung finden sollen. Hier werden alle Berechtigten und der Pflichtige in einen Topf geworfen und der Inhalt gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt. Egal wie viel jeder dazu getan hat.

- Ein Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen wird festgeschrieben: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Ein solcher Negativbeweis ist aber prinzipbedingt nahezu unmöglich zu erbringen, weshalb er in anderen Rechtsgebieten nicht vorgesehen ist.

- Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz eindeutigen Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst am Pflichtigen bedienen.

- Punkt 17.1.1. fügt noch einmal viel neuen Text in die Leitlinien ein: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Widerspruch zu §1570 BGB versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: "Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können." Das Oberlandesgericht liefert die Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte mit, womit sich weitergehende Unterhaltszahlungen begründen lassen. Argumente gegen den Unterhalt werden nicht geliefert.

- Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt - eine weitere Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18.). So richtig teuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt, die sich privat versichert. Auch alle Kosten für das Kind hat er zu bezahlen. Er muss nach neuer Rechtsprechung sogar das Kind auf eigene Kosten privat weiterversichern, auch wenn die Mutter in eine gesetzliche Krankenkasse wechselt, wo sie das Kind kostenlos mitversichern könnte.

- Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2.). Dafür gibt es keine Begründung, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand, der durch die Arbeitstätigkeit besteht, auszugleichen, der bei Teilzeit kaum geringer wird. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.

- Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Grosseltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Es wurde der Selbstbehalt der Grosseltern kräftig reduziert, er liegt nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Großeltern sind damit voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Auch neue Ehegatten der Pflichtigen sind nun mittelbar voll einbezogen: Verdienen sie mehr als 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat, zahlt dann indirekt Unterhalt für jemanden, mit dem sie weder verwandt ist noch sonst in Beziehung steht.

- Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen Unterhaltsempfängerinnen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Großeltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, danach noch 1000 EUR und jetzt nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema "Unterhaltsentwicklung" und "Entwicklung der Selbstbehalte" seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richter mit Pensionsanspruch.

Fazit: Änderungen der Leitlinien geben die veränderte Rechtsprechung der letzten 12 Monate wieder. Und die verändert sich schnell, weil die Ressource "Unterhaltspflichtiger" schon seit Jahren restlos ausgereizt wurde: An allen Ecken ist zu spüren, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten. Die Hand der Richter greift nach dem Grossvater, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den letzten Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung geworden, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Das Geschwür "Unterhaltsrecht" wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe. Sichtbar ist auch, wie groß die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen in ihrer Wirkung auf die Pflichtigen die letzte Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 bei weitem. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterungen zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind. Unter anderem die streit- und kostentreibende Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, die Verstärkung der Radikalmethode einstweiliger Verfügungen, der verschärfte Versorgungsausgleich.

Ein Beispiel zur Entwicklung allein der Kindesunterhaltsverpflichtungen, etwaiger Mehrbedarf oder gar Unterhalt für den Expartner ist nicht berücksichtigt:

2003: die Kinder sind 3 und 6 Jahre. Das Einkommen 2096 EUR Netto. Unterhalt: 441EUR
2010: die Kinder sind nun 10 und 13 Jahre alt. Das Einkommen 2408 EUR Netto. Unterhalt: 725 EUR

Während also das Einkommen nur um ca. 15% stieg, wuchs der Kindesunterhalt um rund 64%. Sieht das schon drastisch aus? Es geht schlimmer: Blieben dem Unterhaltspflichtigen 2003 von seinem Einkommen 1655 EUR, sind es 2010 auch nur 1683 EUR. Das bedeutet: praktisch der komplette Gehaltszuwachs wurde und wird in steigenden Kindesunterhalt umgeleitet. Das ist nicht nur fern der Lebensrealität in nicht getrennten Familien. Es bedeutet auch, dass das verfügbare Realeinkommen des Unterhaltspflichtigen stets schrumpft, während die Steigerungen des Kindesunterhaltes weit über der Inflationsrate liegen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2010 19:45
(@papa-ya)
Rege dabei Registriert

Danke Beppo.

Wir machen die Story!

lg


PAPA-YA – DAS MAGAZIN
Das Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht

c/o Jörg Mathieu
Herausgeber/Chefredakteur
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AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2010 19:50