KM verlangt Doppeln...
 
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KM verlangt Doppelnamen nach Scheidung!???

 
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo.

Kurz zur Thematik:

Bin geschieden, aus der Ehezeit entstand meine Tochter ( 8 ) die bei der KM lebt, wir haben gemeinsames Sorgerecht. Meine Ex ist wieder verheiratet, und hat den Namen ihres "neuen" Ehemannes angenommen. Die gemeinsame Tochter hat meinen Nachnamen.

Nun sagte meine Ex, das sie ihren neuen Nachnahmen mit meiner Zustimmung mit bei unserer Tochter eingetragen haben möchte. Zur Begründung wurde gesagt, das es weniger Probleme bei der Einreise in Länder gäbe. Das wurde bis dato (2 Jahre lang) eigentlich ohne Probleme mit meiner Zustimmung (Einreiseformular) erledigt!

Was steckt dahinter?
Kann meine Ex, wenn ich der weiteren Namenseintragung zustimme, meinen Nachnamen dann später von meiner Tochter "löschen"?
Was für Vor- oder Nachteile ergeben sich daraus sonst noch?

Gruß
Peter


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2008 00:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Peter,

was Deine Ex da vorhat, klappt nicht. Das Namensrecht sieht keine Doppelnamen für Kinder mehr vor. Sie könnte höchstens eine Einbennung verlangen, das heißt, dass das Kind den neuen Ehenamen der Mutter bekommt. Dem musst Du aber zustimmen. Tust Du es nicht, kann sie versuchen, vor dem Gericht Deine Zustimmung zu ersetzen.

Meines Wissens ist das aber nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt. "Einreiseprobleme" reichen da ganz sicher nicht.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2008 00:48
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Danke, das hört sich ja schon mal gut an!  :laola:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2008 12:48
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hm, heute kam die Info von meiner Ex, das sie sich beim Standesamt erkundigt hat, und das ein Doppelname durch meine Zustimmung für meine Tochter möglich ist.

Ich kann das ja kaum glauben, nach tel. Rücksprache von mir beim Amt, konnte diese Sachbearbeiterin das nicht bestätigen.
Gibt es selbst bei den Ämtern Personen, die das mal genehmigen und mal nicht?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2008 20:03
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein gibt es nicht, denn gesetzlich ist festgelgt das Kinder keinen Doppelnamen führen können. Ich denke sie will dir eine Zustimmung entlocken und dann hat euer Kind schwups den neuen Ehenamen der Ex.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 20:05
 elwu
(@elwu)

Hm, heute kam die Info von meiner Ex, das sie sich beim Standesamt erkundigt hat, und das ein Doppelname durch meine Zustimmung für meine Tochter möglich ist.

Hallo,

das kann sie dir dann ja sicher schriftlich geben, vom Amt mit Dienstsiegel und Unterschrift bestätigt. Wie, etwa nicht? Nein, kann sie nicht, weil das schlicht erstunken und erlogen ist. Ich würde an deiner Stelle überhaupt nicht mehr über die Sache diskutieren. Du stimmst nicht zu, Ende. Wenn ihr das nicht passt kann sie ja klagen, und damit wird sie Schiffbruch erleiden.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 21:54
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Leider scheint das doch möglich zu sein, zumindest hat eine Standesbeamtin uns den Paragraphen im BGB genannt:

Namensrecht:
Namenserteilung nach § 1618 BGB (durch einen Elternteil und dessen Ehegatten)BeschreibungVerfahrenPersönliche ErledigungBeschreibung
Ein Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Diese Erklärung wird von dem Elternteil und seinem Ehegatten vor einem Standesbeamten in öffentlich-beglaubigter Form abgegeben. Es ist auch möglich zu erklären, dass dieser Ehename dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt wird. Es ensteht also dadurch ein Doppelname.

Hinweis
Die Namenserteilung ist nur für minderjährige, unverheiratete Kinder möglich. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zur Namenserteilung einwilligen, d.h. es muss ebenfalls persönlich bei der Beurkundung der Erklärung anwesend sein und sich ausweisen. Für jüngere Kinder kann sein gesetzlicher Vertreter diese Erklärung abgeben.

Achtung
Die Namenserteilung ist unwiderruflich, d.h. weder Sie als Eltern/Elternteil, noch das Kind selbst können diese widerrufen. Sie ist nicht mit einer Adoption zu verwechseln. Für den anderen Elternteil ändert sich nichts an seinen Rechten und Pflichten; für den Stiefelternteil entstehen keine Rechte und Pflichten.

😡

Naja, dennoch werde ich dem nicht zustimmen,...eine gute Begründung wäre jetzt ratsam....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2008 15:19
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi profesor,

das ist die aktuelle Fassung:

§ 1618
EinbenennungDer Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Wenn euer Kind älter als 5 ist muß es ebenso wie du auch einwilligen.

Eine Begründung würde ich darauf stützen:

Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist

Für das Wohl des Kidens ist es nicht erforderlich so zu heißen wie der aktuelle Ehemann. Es gäbe auchdie Möglichekit das der Ehemann den Namen der KM und des Kindes annimmt oder einer der beiden Elternteile einen Doppelnamen trägt. In der heutigen Zeit wird ein Kind nicht mehr dadurch gebrandmarkt, das es einen anderen Namen führt als evtl. Halbgeschwister.

Zur Not lass sie klagen. Die Begründung warum es für das Kindeswohl unbedingt notwendig ist einen Doppelnamen zu führen wird wohl etwas schwerfallen, da es genügend Alternativen gibt das Zusammengehörigkeitesgefühl zu dokumentieren.

Tina *die auch einen Doppelnamen trägt und somit Bindeglied zwischen eigenen Kinderr, Stiefkindern und Ehemann ist und wo sich alle 5 Kinder als Geschwister bezeichnen, unabhängig von den tatsächlichen Gegebheiten*


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.07.2008 15:23